1852 / 177 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

umtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cour

der Rerliner Börse vons 29. Juli 1852.

8 h M“ Beamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körper⸗ lichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten

Die bereits eingeleiteten Disziplinar⸗Untersuchungen werden

bis zum Abschlusse der Voruntersuchung nach den zur Zeit der

Einleitung gültig gewesenen Vorschriften zu Ende geführt. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen dieses Ge⸗

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kommen die auf diese Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen

zur Anwendung. . 8 Dasselbe gilt von der Amtssuspension aller Beamten der Mi⸗

erwaltung im Falle des Krieges.

8 Ppreuss. Ceurant. mechsel-Course V

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Besondere von Beamten, welche auf Widerruf angestellt sind, der rferduvachkten n. 6w 6

§. 83. 3 18

eamte, welche auf Probe, auf Kündigung, oder sonst auf Widerruf angestellt sind, koͤnnen ohne ein förmliches Disziplinarver⸗ fahren von der Behörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, ent⸗ lassen werden.

Dem auf Grund der Kündigung entlassenen Beamten ist in allen Fällen bis zum Ablaufe der Kündigung sein volles Dienstein⸗ kommen zu gewähren.

Sg §. 84.

Rieeferendarien oder Auskultatoren, welche durch eine tadelhafte Führung zu der Belassung im Dienste sich unwürdig zeigen oder in ihrer Ausbildung nicht gehörig fortschreiten, können von dem vorgesetzten Minister, nach Anhörung der Vorsteher der Provinzial⸗ Dienstbehörde, ohne weiteres Verfahren aus dem Dienste entlassen 841,

Lö.

In Ansehung der Entlassung der Supernumerarien und der sonst zur Erlernung des Dienstes bei den Behörden beschäftigten Personen kommen die darauf bezüglichen besonderen Bestimmungen ur Anwendung.

In Bezug auf Kanzleidiener, Boten, Kastellane und andere in gleicher Kategorie stehende oder blos zu mechanischen Dienstleistun⸗ gen bestimmte Diener, welche bei den obersten Verwaltungs⸗Behör⸗ den oder in solchen Verwaltungszweigen angestellt sind, in welchen keine Provinzial⸗Dienstbehörden bestehen, entscheidet endgültig der

Minister, nach Anhörung des Angeschuldigten und auf den Vortrag zweier Referenten, zu denen stets ein Justitiar oder, wenn ein sol⸗ cher bei der Verwaltungs⸗Behörde nicht angestellt ist, ein Rath des Justiz⸗Ministeriums gehören muß.

heeee Abschnit:.

Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht egenstand eines Disziplinar⸗Verfahrens sind Die nachbenannten Verfügungen, welche im Interesse des Dien⸗ stes getroffen werden können, sind nicht Gegenstand des Disziplinar⸗

Verfahrens, vorbehaltlich des im §. 40 vorgesehenen Falles: 1) Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen, mit Vergülung der re⸗ glementsmäßigen Umzugskosten. 1“]

Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern ent⸗ zogen wird, oder die Beziehung der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst fortfällt.

Landräthe, welche für einen bestimmten Kreis auf Grund ihrer Ansässigkeit und in Folge vorgängiger Wahl ernannt worden, können außer im Wege des Disziplinarverfahrens wider ihren Willen in ein anderes Amt nicht versetzt werden, so lange die Erfordernisse erfüllt bleiben, durch welche ihre Wahl bedingt war. ;

2) Einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung von Wartegeld nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnungen vom 14. Juni und 24. Oktober 1848.

„Außer dem daselbst vorgesehenen Falle können durch Kö⸗ nigliche Verfügung jederzeit die nachbenannten Beamten mit Gewährung des vorschriftsmäßigen W den Ruhestand versetzt werden:

Unter⸗Staats⸗Secretaire,

Ministerial⸗Direktoren,

Ober⸗Präsidenten, Müierungs. Präͤstdenten und Vice⸗Präsidenten Militair⸗Intendanten, 8 Beamte der Staats⸗Anwaltschaft bei den Gerichten, Vorsteher Königlicher Polizei⸗Behörden G ö 8 die Gesandten und andere di EEE11“ FPHvakis tee Fäitasg sollen vh nabasche genten. , in S für welche sie sich eignen, vorzugsweise berücksichtigt 3) Gänzliche Versetzung in den Ruhestand mit Gewe hia vorschvifts läßigen Penston, nach Maßgabe 215,ᷣ G bbbi—“

Bestimmungen in Betreff der Entlassung

dauernd unfähig ist, soll in den Ruhestand versetzt werden. 4

§. 89. ““

Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem nöthigenfalls hierzu besonders zu bestellenden Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe des zu gewährenden Pensionsbetrages und der Gründe der Pensionirung eröffnet, daß der Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege.

9 Innerhalb sechs Wochen nach einer solchen Eröffnung (§. 89) kann der Beamte seine Einwendungen bei der vorgesetzten Dienst⸗ behörde anbringen. Ist dies geschehen, so werden die Verhand⸗ lungen an den vorgesetzten Minister eingereicht, welcher, sofern nicht der Beamte von dem Könige ernannt ist, über die Pensioni⸗ rung entscheidet.

Gegen diese Entscheidung steht dem Beamten der Rekurs an das Staats⸗Ministerium binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang der Entscheidung zu. b b

„Des Rekursrechtes ungeachtet kann der Beamte von dem Mi⸗ nister sofort der writeren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden. . Ist der Beamte von dem Könige ernannt, so erfolgt die Ent⸗ scheidung von dem Könige auf den Antrag des Staats ⸗Ministe⸗ riums. Dem Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand verfügt ist, wird das volle Gehalt noch bis zum Ablaufe desjenigen Viertel⸗ jahres fortgezahlt, welches auf den Monat folgt, in dem ihm die schließliche Verfügung über die erfolgte Versetzung in den Ruhestand mitgetheilt worden ist.

Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (§. 89) innerhalb sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nach⸗ gesucht hätte.

Die Zahlung des vollen Gehaltes dauert bis zu dem im § bestimmten Zeitpunkte. 1XX““ Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pen⸗ sionsberechtigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig ge⸗ worden, so kann er gegen seinen Willen nur unter Brobachtung derjenigen Formen, welche für die Disziplinar⸗Untersuchung vorge⸗ schrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden. 8 Wird es jedoch für angemessen befunden, dem Beamten. eine Penston zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zustehen würde, so kann die Pensioni⸗ rung desselben nach den Vorschriften der §§. 88 bis 92 erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen über einstweilige und gänz⸗ liche Versetzung in den Ruhestand sinden nur auf Beamte in unmittelbarem Staatsdienste Anwendung.

In Bezug auf die mittelbaren Staatsdiener bleiben die wegen

Pensionirung derselben bestehenden Vorschriften in Kraft.

18 Wenn jedoch mittelbare Staatsdiener vor dem Zeitpunkte, mit welchem eine Pensionsberechtigung für sie eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so können auch sie gegen ihren Willen nur unter den für Beamte im unmittelbaren Staatsdienste vorgeschrie benen Formen (§. 93) in den Ruhestand versetzt werden.

8 HC 8 Auf Universitätslehrer finden die Bestimmungen der lis 95 keine Anwendung. 118161““

Allgemeine und Uebergangs⸗Bestimmungen.

Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch in

5 2 8

einstweilen in Ruhe⸗

Ansehung der zur Disposition gestellten oder stand versetzten Beamten. 14bßöb §. 98.

Rlücksichtlich der Vergehen der Civilstands⸗Beamten im Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln gegen die Gesetze über den Civilstand wird an den Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung durch dieses Gesetz nichts geändert.

Die gerichtlichen Untersuchungen, welche zur Zeit der Verkün⸗ digung der Verordnung vom 11. Juli 1849 bereits eröffnet waren, werden in der bisherigen Weise zu Ende geführt. Die Unter⸗ suchung wird als eröffnet betrachtet, wenn der Beschuldigte als solcher vernommen oder behufs seiner Vernehmung vorgeladen ist. Die ergangenen oder ergehenden Strafurtheile werden ohne Rück⸗ sicht auf die Bestimmungen dieser Verordnung vollstrekkt.

setzes Anwendung.

gehoben. sichts⸗Behörden, schaffen,

Sachen anzuhalten, und dabei Alles zu thun, wozu sie nach den bestehenden Gesetzen ermächtigt sind, nichts geändert.

mäßige Ober ⸗Tribunals

Cassationshofes, 8 1 diesem Gesetze für ein Ober⸗Tribunal gegebenen Bestimmungen für

die oben genannten beiden Gerichtshöfe in ihren Ressorts.

vom 11. Juli 1849.

beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind auf⸗ Dagegen wird durch dasselbe in der Befugniß der Au im Aufsichtswege Beschwerden Abhülfe zu ver⸗ 1 oder Beamte zur Erfüllung ihrer Pflichten in einzelnen

§. 101.

Insofern bei Vereinigung der beiden und des noch nicht

obersten Gerichtshöfe, des rheinischen Revisions⸗ und ausgeführt ist, gelten alle in

f⸗ Amsterdam

London Paris Wien im 20 Fl. Fuss.

Verkündigung dieses Gesetzes die verfassungs⸗ Breslau

8

250 Fl. Kurz. dito 250 Fl. 2 Mt. HJamburg v 300 Mk. Kurz. 11 3 Mt. 300 Fr. F7 150 Fl. 2 Mt. 150 Fl. 2ꝗ EI. 100 Thlr. 2 t. Lae.

100 Thlr. 12 Mt.

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Frankfurt a. NMI. südd. W...

L4“

100 SRbl.

100 Fl. I .688 3 Woch. 16

75 1507 ¾

§. 102. 42* ;426 8 feges 6† Ianfaoen dor H4 Dieses Gesetz tritt an die Stelle der vorläufigen Verordnung

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und

Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1852. Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

Kinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten. Der beim Baue der Westfälischen Eisenbahn beschäftigte Eisen⸗ bahn⸗Baumeister Hermann Weishaupt ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor ernannt worden.

um der geistlichen, Unterricht Medizinal⸗Angelegenheiten. Königliche Bibliothek. 1

In der nächsten Woche vom 2. bis 7. August c. findet, dem §. 24 des gedruckten Auszugs aus der Bibliothek⸗Ordnung gemüß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher all⸗ diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf-⸗ gefordert, solche während dieser Zeit, in den Vormittagsstunden V zwischen 9 und 12 Uhr gegen die darüber ausgestellten Empfangs⸗ scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A— II am Montag und Dienstag, von J— R am Mittwoch und Donnerstag und von S8—Z am Freitag und Sonnabend.

Zerlin, den 25, Juli 1852.

Ministe

Ministerium des Innern.

Dem Landrathe Greulich ist das Landraths⸗Amt des Kreises Wongrowiec im Regierungs⸗Bezirk Bromberg übertragen worden.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Hugo zu 88

Hohenlohe⸗Oehringen, von Schlawentzitz.

Königliche Schanspiele.

Freitag, 30. Juli. Im Opernhause. 135ste Schauspielhaus⸗ Abonnements Vorstellung: Der Damenkrieg, Lustspiel in 3 Ab⸗ theilungen, von Scribe und Legouvé, bearbeitet von Laube. (Hr. Feltscher: Gustav von Grignon.) Hierauf: Der Verschwiegene wider Willen. Lustspiel in 1 Akt, von Kotzebue.

Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster 9 und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗ Loge und Prof e⸗ nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 S Dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sgr. Parterre 1 Amphitheater 7 ½ Sgr. 1I

Sonnabend, 31. Juli. Im Opernhause. 136ste Schauspiel⸗ haus⸗Abonnements⸗Vorstellung. Er muß auf's Land, Lustspiel in 3 Abtheilungen, von W. Friedrich. (Herr Feltscher: Ferdinand von Drang, als letzte Gastrolle.) Hierauf: Solotanz.

FKleine Preise: Ftremden⸗Xoge 2 Rthlr. zc.

SoecdAs -Ceotsse vom 29. Juli 1852.

Staats-Anleibe von dito Staats-Schuld-Scheine. ... Prämiensch. der Sechandl. à St. 50. Thlr. Kur- und Neumärk. Schuldverschreibung. Berliner Stadt-Obligationen dito dito Kur- und Neumäark Ostpreussische Pommersche Posensche 8 dito Schlesische dito Westpreussische Kur- und Neumärk

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Pommersche posensche ökX4““ 4 (Prcussische .... b BRheinische und Schlesische Schuldversehr. d. Eichsf. Tilg.-C.. . . .. . .. Bank-Antheil-Scheine. .

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EFischhalhezn- Acktüecekz vom 29. Juli 1852.

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