Oeffentli
[1092 v““ Kriminalgerichtliche Bekanntmachung.
In der Nacht vom 17. zum 18. Juli d. J. ist im Plötzensee ein männlicher unbellei⸗ deter Leichnam gefunden worden. Derselbe, an⸗ scheinend im Alter von 26 bis 30 Jahren und von mittler Größe, hatte dunkles Haupthaar. Eine genauere Beschreibung kann, da keine Klei⸗ der bei der Leiche gefunden worden, und auch übrigens besondere Kennzeichen fehlen, nicht ge⸗ geben werden. 1
Diejenigen, welche ein Interesse zur Sache haben oder genauere Auskunft über die Person des Gefundenen geben können, werden hiermit aufgefordert, sich .“
A e bbäkks1882;, 10 Uhr,.
auf dem hiesigen Kreisgericht, Hausvoigteiplatz 14, zu ihrer Vernehmung zu stellen.
Berlin, den 3. August 1852. Königliches Kreisgericht. I. Kriminal⸗Abtheilung.
Der Untersuchungsrichter Krubts II.
[10911 Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht. Erste (Civil⸗) Abtheilung. Berlin, den 20. Inli 48953,
Das dem Fuhrherrn Gustav Rudolph Schulze gehörige, im Hypothekenbuche Vol. I. No. 62, fol. 377 von Böhmisch Rirdorf eingetragene Erb⸗ pachts⸗Büdner⸗Grundstück, abgeschätzt auf 1913 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf., zufolge der nebst Hypo⸗ thekenschein in unserm V. Büreau einzusehenden Taxe, soll
am 12. November 1852, Vormittags
11 r. an ordentlicher Gerichtsstelle, Nr. 25 subhastirt werden.
Zimmerstraße
[110800) VBelannimachung.
Die Bekanntmachung:
Der unbefugte Handel mit Arzneimitteln durch Handel⸗ und Gewerbetreibende, welche vom Staate dazu nicht autorisirt sind, hat in neuerer Zeit so sehr um sich gegriffen, daß das Polizei⸗Präsidium sich veranlaßt sieht, das be⸗ treffende Publikum auf den §. 345 Tit. 3 Thl. III. des Strafgesetzbuches, wonach Der⸗ jenige, welcher ohne polizeiliche Erlaubniß Arzneien, so weit deren Verkauf nicht durch besondere Verordnungen freigegeben ist, zube⸗ reitet, verkauft oder sonst an Andere überläßt, mit Geldbuße bis zu 50 Rthlr. oder Gefäng⸗ niß bis zu 6 Wochen und mit Konfiskation
der Arzneien bestraft werden soll, so wie auf⸗
das. Allerhöchst bestätigte Reglement, den Debit der Arzneiwaaren betreffend, vom 16. Septem⸗ ber 1836 (Gesetzsammlung 1837 Seite 41) aufmerksam zu machen. Berlin, den 22. August 1851. Königliches Polizei⸗Präsidium. (gez.) v. Hinckeldey. wird hierdurch republizirt.
Königliches Polizei⸗Präsidir v. Hinckeldey.
11087] Niederschlesische Zweigbahn. Einnahme im Juli d. J. für 8150 Personen nd 40,276 Ctr. Güter 7914 Rihlr. 1 Sgr.
6 Pf., gegen Juli v. J. 6285 Rthlr. 17 Sgr.
4 Pf., in diesem Jahre mehr 1628 Rthlr.
3 setzten Extra⸗Vergütun
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[421]
Die fünfprozentige Prioritäts⸗Obligation zweiter Emission unserer Gesellschaft Nr. 7694 zum Nomi⸗ nalwerth von 200 Thlr. ist nebst den zugehörigen Zinscoupons Nr. 5 bis 10 incl. à 5 Thlin. dem Eigenthümer abhanden gekommen. Auf den An⸗ trag des Letztern fordern wir daher mit Bezug auf die Bestimmung des §. 20 der Statuten unserer Gesellschaft den gegenwärtigen Inhaber dieser Obligation auf, dieselbe mit den Coupons an uns einzuliefern oder seine etwaigen Rechte daran geltend zu machen, widrigenfalls wir die Amortisation derselben bei dem Koͤniglichen Land⸗ gericht hierselbst beaͤntragen und, sobald diese erfolgt ist, an deren Stelle dem Eigenthümer eine andere Obligation und neue Coupons aus⸗ fertigen werden.
Köln, den 29. März 1852. Die Direction.
40900 8 b Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn. Auf den Grund des Artikels 9 des Statuts werden diejenigen Herren Actionaire, welche mit der am 29. Juni auf den 3. August d. J. aus⸗ geschriebenen 6ten Einzahlung von zehn Prozent oder 20 Thalern per Actie in Rückstand geblieben sind, hierdurch wiederholt aufgefordert, die rück⸗ ständigen Beträge nebst der verwirkten Konven⸗ tionalstrafe bei einer der in der Bekanntmachung vom 29. Juni bezeichneten Empfangsstellen in der vorgeschriebenen Frist zu entrichten, widrigen⸗ falls nach Anleitung des bezogenen Artikels 9 des Statutes gegen sie verfahten werden muß.
Aachen, den 4. August 1852 Die Direction der Aachen⸗Mastrichter⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
[1089] mschung.
Wir beabsichtigen die in Gemäßheit des Kom⸗ munal⸗Beschlusses vom 12./18. Juni 1844 auf⸗ genommene 5 prozentige Anleihe der hiesigen Stadt nach der Wahl der Besitzer der über diese An leihe ausgefertigten Obligationen, entweder durch Baarzahlung des Nennwerthes dieser Obligatio⸗ nen, oder durch Umtausch gegen neue dergleichen
„auf den. Grund des Allerhöchsten Privilegii vom
22. Mai cr. nausgefertigte au porteur lautende Aprozentige Stadt-⸗Obligation, im letzteren Falle mit einer Extra⸗Vergütigung von 2 ½ pCt. zurück⸗ zuzahlen.
Indem wir demgemäß den Besitzern der erst⸗ genannten 5 prozentigen Stadt⸗Obligationen die in denselben verschriebenen Kapitalien zum 2. Ja⸗ nuar 1853 wiederholentlich kündigen, bringen wir in Betreff der Rückzahlung resp. Konverti⸗ rung derselben folgende nähere Bestimmungen zur Kenntniß des betheiligten Publikums.
Die Königliche General⸗Direction der See⸗ handlungs⸗Societät in Berlin hat auf unseren Wunsch sich bereit erklärt, das Rückzahlungs⸗ resp. Konvertirungs⸗Geschäft für uns zu ver⸗ mitteln.
Wir fordern daher alle diejenigen Besitzer der gekündigten Obligationen, welche auf einen Um⸗ tausch derselben gegen eine neue Aprozentige Stadt⸗ Obligationen und auf den Empfang der festge⸗ eingehen wollen, hierdurch
“ 1
Redaction und Rendantur:
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auf, ihre Obligationen, nachdem solche zuvor un⸗ serer Kämmerei zur Beglaubigung vorgelegt und von dieser mit einem entsprechenden Vermerke
versehen sein werden, in der Zeit vom 1. bis
ultimo September d. J. an die Königl. Haupt⸗
Seehandlungskasse in Berlin, Jägerstraße Nr. 21, nebst sämmtlichen Coupons einzureichen und von derselben Zug um Zug einen gleichen Betrag in neuen 4prozentigen Obligationen nebst Coupons über Zinsen vom 1. Januar 1853 ab, so wie die Zinsen à 5 pCt. bis zu diesem Tage nebst der Extra⸗Vergütung von 2 ½ pCt. baar in Empfang zu nehmen.
Diejenigen Inhaber der gekündigten Obliga⸗ tionen aber, welche auf einen derartigen Umtausch nicht eingehen wollen, sondern Baarzahlung ver⸗ langen, fordern wir hierdurch auf: ihre Obliga⸗ tionen nebst Coupons, nachdem solche von unserer Kämmerei in der vorgedachten Weise beglaubigt worden sind, vom 2. Jannar 1853 ab ebenfalls an die Königliche Seehandlungskasse in Berlin abzuliefern und den Nennwerth derselben nebst 5 pCt. Zinsen bis zum Tage der geschehenen Kündigung bei derselben in Empfang zu nehmen. Eine fernere Kündigung der gekündigten Obliga⸗ tion über den 1. Januar 1853 hinaus findet nicht statt.
Denjenigen, welche statt der Konvertirung der Obligationen baare Rückzahlung beanspruchen, steht es frei, schon vor dem 2. Januar 1853 Kapital und Zinsen à 5 pCt. bis zum Erhe⸗ bungstage bei der Seehandlungs⸗Hauptkasse in Empfang zu nehmen und soll denen, welche diese Erhebung im Laufe des Monats August d. J. bewirken, pCt, im September d. J. ¼ pCt., im Oktober d. J. ½¼ pCt. und im November d. J. 112 pCt. des Nominal⸗Betrages der Obligation vergütet werden. Diese Vergütigung fällt im Monat Dezember d. J. fort, jedoch kann di Empfangnahme des Kapitals mit Zinsen bis zum Erhebungstage, auch in diesem Monate geschehen.
Schließlich bemerken wir noch, daß wir auf Verlangen sehr gern bereit sind, die Absendung der Obligationen an die Königliche Haupt⸗See⸗ handlungs⸗Kasse behufs des Umtausches der er⸗ steren und die demnächstige Aushändigung der neuen Obligationen nebst der Auszahlung der entsprechenden Baarforderung an Zinsen und Extravergütigung hier am Orte durch unsere Kämmerei zu bewirken.
Potsdam, den 2. August 1852. „ Der Magistrat.
A. Schaaffhausen’'scher 11081 Verein in Köln. General⸗-Versammlung.
Die diesjährige regelmäßige General⸗Vrr⸗ sammlung der Actichane des A. Schaaffhausen schen Bank⸗Vereins wird Dienstag den 7teu September c., Vormittags 10 Uhr, im großen Saale des Rathhauses hierselbst stattfinden.
Unter Hinweisung auf die §§. 61 und 62 un⸗ seres Gesellschaftsstatuts laden wir die dazu be— rechtigten Actionaire hiermit ein, an dieser Ge⸗ neral⸗Versammlung persönlich, oder im Verhin⸗ derungsfalle durch Bevollmächtigte nach §. 62 des Statuts Theil zu nehmen, indem wir zu⸗ gleich bemerken, daß in Anwendung der §sS. 61 und 62 ibid die Eintrittskarten und Stimmzet⸗ tel am Montag den 6. September d. J. in un⸗ serm Geschäftslokale, Trankgasse Nr. 23, im Falle
der Bevollmächtigung gegen Vorzeigung oder
Einsendung der Vollmacht, in Empfang genom⸗ men werden können. Am 7. September werden keine Eintrittskarten und Stimmzettel ausgegeben werden. Köln, den 3. August 1852. Die Direstir
Schwieger.
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landen unmittelbar
bonnement beträgt
25 Sgr. für ¼ Jahr
mallen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
mit Geiblatt (Preuß. Adler-Zeitung)
in HBerlin: 1 Kthlr. 17 Sgr. 6 Pf.,
in der ganzen Monarchie: 1 Kthlr. 27⅜ Sgr.
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für Berlin Königl. Preuß. Mauer-Straße Nr. der Preußischen Zeitung, Straße Nr. 14.
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Berlin, Sonntag den S8. August
1852.
Leipziger
und
Auslandes nehmen Bestellungen an, die Expeditionen des Staats- Anzeigers,
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: V
Dem Kaiserlich russischen General⸗Konsul in Königsberg Kollegienrath von Adelson, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; dem katholischen Pfarrer Thiele zu Rheder im Kreise Höxter den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem Sattler⸗ meister Heinrich Müller zu Aschersleben das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen. 1
Berrlin, den 7. August 1852. Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Konstantin von Rußland ist von St. Petersburg hier angekommen und mit Gemalin Kaiserliche Hoheit, welche von Hannover ebenfalls hier eingetroffen, bereits dorthin wieder abgereist. —
Ministerinm für Handel, Gewerbe und Fffeutliche 18 Arbeiten. Berfügung vom 2. August 1852 — betreffend die Be⸗ handlung der vom Auslande mit der Post eingegan⸗ genen Pakete, bei deren Abnahme der Adressat die Entrichtung der Eingangs⸗Abgaben der Steuerbehörde
verweigert.
Die Königliche General⸗Direction der Steuert ⸗ Ig 1. den Vorschriften 8 “ lung des bei der steueramtlichen beobachtenden Verfahrens Auslande mit der Post der Adressat zwar Steuerbehörde verweigert, an die Post-Anstalt zur p 1 äßige ei Veranlassung zurückgeliefert G LCC 11“ 6
Die Post⸗Anstalten werden hiervon in Kenntniß gesetzt. Berlin, den 2. August 1852. 1 General⸗Post⸗Amt
Behandluug der die Anordnung getroffen, daß die vom eingegangenen Pakete, für deren Transport das Porto entrichtet hat, deren Abnahme bei
Postgüter zu
“ Allgemeine Verf Dustis Sev 2 2 ge. fügung vom 8. Juli 1852 — betreffend das Verfahren bei Requisitionen nach dem Auslande. 1 Allgemeine Verfügung vom 16. September 1844. VVon dem Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten ist dem Justiz⸗Minister mitgetheilt worden, daß die bestehenden Vor⸗ schriften über das Verfahren bei Requisitionen nach dem Auslande von den Gerichten mehrfach außer Acht gelassen, und daß-nament⸗ lich Räquisitionen nach Fra nkreich, Belgien und den Niederr⸗ an die dortigen Justizbeßs bgesandt worden, während sie nach Fees wet de ksesasa matischem Wege hätten befördert werden müssen. 6 „Der Justiz⸗Minister nimmt deshalb naeilht und Beamten der Staatsanwaltschaft die sorgfältige Be⸗ de hierüber ergangenen Bestimmungen und namentlich der Ch E Verfügung vom 16. September 1844 zusammen⸗ 9 vorschriften hierdurch von Neuem zur Pflicht zu machen, P e durch die Nichtbeachtung derselben entstehenden Verzöge⸗ igen und Reclamationen für die Folge vermieden werden. Berlin, 8. Juli 1852. 8 er Justiz⸗Minister Aa, es 8 1 Simons. n sämmtliche Gerichtsbehörden.
süllgemeine Verfügung Hom 241, Iuli 18623 d den Vermerk des Stempelansatzes auf den von den Gerichten ausgefertigten Urkunden. Stempelgesetz vom 7. März 1822 „Abschriften.“ Gesetz vom 10. Mai 1851 §. 16. ch §. 16 des Gesetzes vom 10. Mai 1851,
betreffend den
rt Her gegen Entrichtung der Eingangs-Abgaben er aber V
den bestehenden Vorschriften arf diplov⸗
Veranlassung, sämmtlichen
Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten (Gesetz-Sammlung Seite 631 und Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 98 Seite 533) hat der Verbranch des Stempelpapiers bei den Gerich⸗ ten zwar aufgehört, und es ist demzufolge aus den gerichtlichen rkunden, soweit das gedachte Gesetz für dieselben noch einen be⸗ sonderen Stempelansatz vorschreibt, nicht zu ersehen, welcher Stempel⸗ betrag für die Urkunden in Ansatz gebracht worden ist. Damit jedoch hieraus bei Ertheilung vonbeglaubigten Abschriften, so⸗ fern dieselbe durch eine andere Behörde als durch eine Gerichts⸗ behörde erfolgt, kein Zweifel darüber entstehe, ob der in der Tarifposition des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 (Gesetz⸗Sammlung S. 57) zub voce „Abschriften“ für den Fall der Stempelpflichtigkeit des Originals vorgeschriebene Stempel zu der beglaubigten Abschrift zu verwenden sei oder nicht, werden die Gerichts⸗-Behörden hierdurch angewiesen, in allen Fällen, in welchen nach dem Sportelgesetz vom 10. Mai 1851 ein besonderer Stempelansatz vorgeschrieben ist (wenn gleich die Erhebung und Verrechnung des Betrages als Gerichts⸗ kosten erfolgt), den Betrag dieses Stempelansatzes, oder daß ein Stempel nicht zum Ansatz gekommen, auf den von ihnen ausgefer⸗ tigten Dokumenten zu vermerken. “ Berlin, den 21. Juli 1852.
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§§. 64 und 65 der Darstel⸗
mit Ausnahme Appellationsge⸗
V sämmtliche Gerichts⸗Behörden, derer im Departement d richtshofes zu Köln.
“ Veschluß des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 5. Juli 1852 — betreffend die Verpflichtun Fiskus zur Zahlung von Zinsen. 9 „ , 0 52—— ö“ Landrecht Thl. I. Tit. 11 §. 827, Anhang §. 26. Allerhöchste Ordre vom 28. Oktober 1799 (Rabe Bd. V. S. 62 Gesetz vom 7. Juli 1833 (Ges.⸗Sammlung S. ““ Gesetz vom 7. März 1845 (Ges.⸗Samml. S. 158).
8 a) Plenar⸗Beschluß. Fiskus ist gemäß §. 25 des Anhangs zum Allgemeinen Landrecht bis zur Publication des Gesetzes vom 7. Juli 1833 von der Zah⸗
lung solcher Zinsen, welche in Folge besonderer gesetzlicher Vor⸗ Icheiften bei gewissen Geschäften eintreten, befreit gewesen
Angenommen im Plenum am 5. Jugl 1852. 1 b. Sitzungs⸗Protokoll. S 9 5 8 Kisküs 21
“ Verpflichtungen des Fiskus zur Bezahlung von Zin Vorschriften, skript des Justiz Departements vom 20. Februar 1797 worden, daß dem früheren gemeinrechtlichen Privilegium des Fiskus hinsichtlich der Zinsen hierdurch derogirt worden sei. Auf Anregung des Ober⸗Kriegs⸗Kollegiums und nach erstattetem Gutachten der Gesetz⸗Kommission erging aber auf den Bericht des Groß⸗Kanzlers und des General-⸗Direktoriums de A höchste Kabinets⸗Ordre dahin:
daß Fiskus ohne Stipulation Zinsen zu
dergleichen aber ohne Versprechen, b
nung und bestimmten
fugt sei. Die zuerst gedachte Bestimmung ist in den §. 26 des Anhangs zu §. 82 Tit. 11 Thl. I. des Allgemeinen Landrechts mit den Worten aufgenommen worden: „Der Fiskus ist nur vorbedungene Zinsen zu zahlen schuldig.“ Durch das Gesetz vom 7. Juli 1833 wurde dieses Privilegium dahin beschränkt, daß hinsichtlich der Verpflichtung des Fiskus vor⸗
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ohne vorhergegangene Mah⸗ Zahlungstag zu empfangen wohl be⸗
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das Allgemeine Landrecht keine ausdrückliche besondere und es war daher angenommen, auch durch ein Re⸗ anerkannt
am 28. Oktober 1799 eine Aller⸗-
zahlen nicht schuldig,
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