1852 / 186 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

stände, in Briefform verpackt und über 1 Loth gesetzt ist, das gewöhnliche s 8 zahlen. 8 Einlagen in Briefen. (Porto⸗Tax⸗Regulativ vom 18. Dezember 1824.) Brief⸗Einlagen, gleichviel, versiegelt oder unverstegelt, vom einem und demselben Absender an einen oder an verschiedene Empfänger gerichtet,

erden nach dem Gesammtgewichte taxirt. 1 jedoch Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an die

Postanstalten zum Vertheilen couvertirt, so kommt für jede im Couvert ent⸗ haltene Sendung das tarifmäßige Porto in Ansatz. 1 §. 4.

Sendungen unter Band.

(Reglement zum Postgesetz.)

Für alle Gegenstände, welche unter Band versandt werden und den Bestimmungen des §. 10 des Reglements zu dem Gesetze über das Post⸗ wesen entsprechen, wird, wenn solche gleich bei der Aufgabe frankirt werden, ohne Unterschied der Entfernung, der Satz von sechs Silberpfennigen pro

Zoll⸗Loth exkl. erhoben. 1 Für Sendungen unter Band, welche den gedachten Bestimmungen des

§. 40 des Reglements nicht entsprechen, ist das gewöhnliche Briefporto zu entrichten. Sendungen unter Band bis 16 Zoll⸗Loth schwer werden jeder⸗ zeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt. Waäaren⸗Proben. 8 * 1 (Lbid.) 8 v 8 Für Proben, welche in Gemäßheit des §. 11 des Reglements zur Post gegeben werden, wird für je 2 Zoll⸗Loth exkl. das einfache Briefporto nach der Entfernung bis zum Maximum des sechsfachen Briefporto erhoben. Der der Probe angehängte einfache Brief ist bei der Austaxirung mit derselben zusammen zu wiegen. Wiegt der Brief ein Loth oder mehr, so ist die Sendung als gewöhnliche Briefpost⸗Sendung zu taxiren. §. 6. Rekommandirte Briefe und Sendungen. (Kabinets⸗Ordre vom 8. April 1848.) Für rekommandirte portopflichtige Briefe, so wie für dergleichen Sen⸗ dungen unter Band oder mit Proben (§. 12 des Reglements), ist außer dem gewöhnlichen Briefporto eine Gebühr von 2 Sgr., ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht, zu entrichten. 1 Für rekommandirte herrschaftliche (portofreie) Briefe ist diese Gebühr

nicht zu erheben. b 8 Rekommandirte Sendungen werden nur mit der Briefpost befördert

5 L166

Unfrankirte Sendungen an Behörden ꝛc. (Porto⸗Tax⸗Regulativ vom 18. Dezember 1824.)

Wird für Briefe, welche nach den bestehenden Vorschriften frankirt sein müssen, oder für Briefe an Behörden das Porto nicht vorausbezahlt und werden den Postanstalten die Couverte zurückgegeben, um das darauf haf⸗ tende Porto vom Absender einzuziehen, so wird für die Rücksendung des Couverts das einfache Briefporto, für den angerechneten Betrag aber keine weitere Gebühr erhoben.

D. Güter⸗Porto. §. 8. vqqqpp“*X*“*“ 8 (Gesetz vom 2. Juni 1852.) Das Gevwichtporto für Gütersendungen beträgt 1 ½ Silberpfennige ür jedes Pfund Preußisch des Gewichts der Sendung auf je fünf Meilen er in gerader Linie zu messenden Entfernung des Abgangsortes vom Be⸗

stimmungsorte. Ueberschießende Pfundtheile werden gleich einem Pfunde, und Entfer⸗

nungen unter fünf Meilen für volle fünf Meilen gerechnet. „Als geringster Satz für eine jede derartige Sendung ist das doppelte Briesporto (§8. 1 und 2) zu erheben. Das Paketporto schließt das Porto für einen einfachen, das Paket begleitenden Brief in sich. 8 8 16“ Begleitbriefe. (Gesetz vom 2. Juni 1852.) Uebersteigt das Gewicht eines Begleitbriefes das Gewicht eines ein⸗

fachen Briefes, so wird der Begleitbrief besonders taxirt und mit dem vollen Porto belegt. b

8 8. 10. u Werthporto, a) für baares Geld und Güter. (Kabin.⸗Ordre vom 8. April 1848.)

Das Werthporto beträgt bei ü Gü⸗ fäͤr den angegebenen Werm 8 gemünztem Gelde und bei Gütersendungen über 100 Rthlr.

unter und von 100 zu 100 Rthlr.

8 sKber 80

1 bis 50 Rthlr. hi auf Entfernungen unter V 88 100 Rthlr. und bis 10 Meilen auf Entfernungen über 10 bis 50 Meilen. auf Entfernungen über

q1öö11155 H

½ Sgr. u“ 8

b) für Papiere mit deklarirtem Werthe. (Ibid.) Das Werthporto für Papiere mit deklarirtem Werihe beträgt:

wird das Werthporto für jeden Theil der Sendung, so gering

über 50 50 Rthlr. 100 Rthlr. auf Entfernungen unter und 1

bis 10 Meilen 11111“ auf Entfernungen über 10 bis öNsleh.. auf Entfernungen über 50 w11181“”

über 100 Rthlr. von 100 zu 100 Rthlr.

8 Geldsendungen über 1000 Rthlr. (Ibid.)

Für Geldsendungen in Beträgen von mehr als 1000 Rthlrn., jedoch nur in baarem Gelde oder in Papiergeld, tritt für den, 1000 Rthlr. über⸗ steigenden Theil der deklarirten Summe eine Ermäßigung des Werthporto auf die Hälfte der vorstehenden Sätze ein.

§. 13. Erhebung des Porto für Werthsendungen. (Ibid.) Bei Werthsendungen wird erhoben: 1) das Porto nach dem Gewichte a) für gemünztes Geld und Güter Satze (§. 8), b) für Werthpapiere nach dem Briefporto⸗Satze (§§. 1 und 2); Für die in Briefform verpackten Sendungen mit gemünztem Gelde kommt jedoch ein höheres als das einfache Briefporto erst dann in Anwendung, wenn solches sich nach dem Gewichte rechtfertigt, mithin wird erhoben für dergleichen Briefe bis 1 Zoll⸗Loth exkl. einfaches Briefporto, von und über 1 Zoll⸗Loth doppeltes Briefporto. 2) das Werthporto nach dem angegebenen Werthe (§s. 10, 11 und 12.) §. 14.

Vermischte Geldsendungen. (Dienst⸗Instruction für die Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen.) Für vermischte Geldsendungen in Briefen (gemünztes Geld mit

ö mit courshabenden oder sonstigen Werthpapieren) wird er⸗ oben: „a) das Porto nach dem Gewichte bis 1 Zoll⸗Loth excl. einfaches Briefporto, von und über 1 Zoll⸗Loth doppeltes Briefporto; b) das Werthporto für den angegebenen Werth, und zwar ) bei vermischten Sendungen unter und bis 100 Rthlrn. a) wenn die größere Hälfte in gemünztem Gelde besteht: die ganze Gebühr nach dem Satze für gemunztes Geld; b) wenn die größere Hälfte in Papiergeld oder in Werthpapieren besteht: die ganze Gebühr nach dem Satze für Papiergeld; c) sind gemünztes Geld und Papiergeld in ihren Beträgen gleich: nach dem Satze für Papiergeld. 2) bei vermischten Sendungen über 100 Rthlr. auch der

nach dem GeVwichtporto⸗

1e. .

Betrag des einen derselben sein mag, besonders berechnet. §. 45,

Meyrere Pakete zu einer Adresse. (Ibid.)

Wenn mehrere Pakete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes ein⸗ zelne Stück der Sendung die Taxe selbstständig berechnet, und zwar so⸗ wohl in Beziehung auf das Gewicht⸗Porto als auf das Werth⸗Porto.

§. 16. Ueberfracht⸗Porto für Passagiergepäck. (Reglement zum Postgesetz.)

Für das Passagiergepäck der Reisenden, so weit das Gewicht desselben

das Freigewicht übersteigt, wird entrichtet: 5

für jede 5 Pfund und jede Meile 1 ½ Pfennig. Dabei werden Gewichtsbeträge unter 5 Pfund für volle 5 Pfund und Ent⸗ fernungen unter einer Meile für eine volle Meile gerechnet.

Wird der Werth des Passagiergepäcks deklarirt, so wird außer dem Gewicht⸗Porto das Werth⸗Porto nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 10. 44 -und 43 von dem ganzen deklarirten Betrage erhoben. Die Be⸗ rechnung geschieht nach Maßgabe derselben Entfernung, wie die Berechnung des Persagiergeldes.

(Porto⸗Tax⸗Regulativ vom 18. Dezember 1824.) An Orten, woselbst sich eine Postanstalt nicht befindet, die aber von durchgehenden Posten berührt werden, sind die Kommunen, wenn sie den Durchgang der Posten benutzen wollen, verpflichtet, solche Anordnung zu treffen, daß die Abgabe von Briefen ohne Aufenthalt der Post, und ohne daß Schirrmeister oder Postillons den Wagen zu verlassen nöthig haben, geschehen kann. 1

Pakete, so wie Paket⸗ dürfen auf solche Weise nicht bestellt werden.

8 8 §. 18. (Porto⸗Tax⸗Regulativ vom 18. Dezember 1824.

Sind Briefe, welche nach Vorschrift des §. 17 befördert werden, bei drr zunächst vorliegenden Postanstalt aufgegeben oder von der nächstfolgen⸗ den Postanstalt zu bestellen, so wird dafür Landporto erhoben, welches aus dem Tarsatze für die geringste Entfernung besteht. v

Dagegen tritt die gewöhnliche Tare ein, und zwar:

a) wenn Sendungen von weiterher kommen, die Taxe der zunächst vor⸗

und Geld⸗Adressen,

liegenden b

1135

wenn die Sendungen über die nächstfolgende Postanstalt hinausgehen die Taxe der nächstfolgenden Postanstalt. Postanstalt hinausgehen,

D. Porto für Sendungen nach und vom Auslande.

§. 19. Das Porto für Sendungen nach und vom Auslande richtet sich na den mit den betreffenden fremden Staaten abgeschlossenen Pöstverifahen 8

P. Porto für Ketour⸗ und nachzusendende Briefe.

Rietourbriefe.

(Verordn. v. 2. März 1849. Vorschr. über das Expeditions⸗Verfahren.)

Für unbestellbare Briefe ohne Werthsangabe bis zum Gewichte von 16 Loth, auch wenn darauf Vorschüsse oder baare Einzahlungen geleistet worden sind, ist von dem Absender nur das Porto für die Beförderung bis zum Bestimmungsorte, für die Rücksendung aber kein Porto zu zahlen. Für alle übrigen unbestellbaren Sendungen ist das tarifmäßige Gewicht⸗ und Werthporto für die Hin⸗ und für die Rücksendung zu entrichten. Bei zuruͤckgehenden Vorschuß⸗Sendungen und Sendungen mit baaren Ein⸗ zahlungen wird die Gebühr für den Vorschuß oder die Baarzahlung für den Ruͤckweg nicht erhoben,

Nachzusendende Briefe. (Verordn. v. 2. März 1849. Vorschr. über das Expeditions⸗Verfahren.)

Wenn der Adressat seinen Aufenthalts⸗ oder Wohnort verändert hat und dieser belannt ist, so sind ihm die eingehenden Briespost⸗Gegenstände nachzusenden. Das Porto wird nicht nach der direkten Entfernung vom ersten Abgangs⸗ bis zum letzten Bestimmungsorte erhoben, sondern von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, und zwar mit der Be⸗ schraͤnkung, daß dasselbe zusammen den bestehenden höchsten Portosatz, näm⸗ lich 3 Sgr. für den einfachen Brief bis 1 Loth Zollgewicht ercl. nicht übersteigen darf.

Diese Vorschrift findet auch auf die Nachsendung portopflichtiger Briefe Anwendung, die an Civil⸗ oder Militairpersonen gerichtet sind, welche sich auf Dienstreisen befinden.

F. Freimarken. §. 22.

Wenn Freimarken oder gestempelte Couverts angewendet werden und der Betrag zur Berichtigung des Porto nicht vollständig ausreicht, so wird das Fehlende nachtaxirt und wie bei unfrankirten Sendungen erhoben.

Abschnitt II. Zeitungs⸗Provision. 81—“ j⸗Beschluß vom 26. Juli 1848 und Gesetz vom 15. De⸗ zember 1821.) 1 An Provision für den Debit der Zeitungen zc. durch die Postanstalten wird 25 Prozent des Einkaufspreises erhoben, vorausgesetzt, daß dieser Be⸗ trag sich nicht höher beläuft, als folgende Sätze ergeben: a) für inländische Zeitungen und Zeitschriften 4 Pfennige für den ganzen Druckbogen, 2 halben viertel . ganzen Bogen Beilage, halben usländische Zeitungen und Zeitschriften 5 Pfennige für den ganzen Drüuckbogen, halben viertel

Für jedes Exemplar einer Zeitung oder Zeitschrift, für welches im Laufe der Abonnementszeit die Ueberweisung auf eine andere preußische Postanstalt in Anspruch genommen wird, ist außer dem Abonnements⸗ Betrage eine Ueberweisungsgebühr von 5 Sgr. zu entrichten. Beträgt je⸗ doch die Provision weniger als 5 Sgr. auf die Dauer des Abonnements, so ist nur der einfache Betrag dieser Provision zu erheben.

Für nachzusendende Gesetz⸗Sammlungen, Regierungs⸗ und Post⸗Amts⸗ blätter beträgt die Ueberweisungs⸗Gebühr 25 Prozent des Abonnements⸗ Preises. 1 1

Für die Nachsendung der Zeitungen für die im Felde stehenden Trup⸗ pen, so wie für aktive Militairs und Militairbeamte, welche gewechselt haben, ist keine Ueberweisungs⸗Gebühr zu erheben;⸗

Abschuitt III. Bestellgeld und Insinnations⸗Gebühr.

Jür alle mit den Posten angekommenen Briefe und andere Gegen⸗ sende, gleichviel, ob dieselben portopflichtig sind oder nicht, wird in dem Falle, wenn die Bestellung durch die Briefträger oder Boten der Post⸗ Anstalten erfolgt, Bestellgeld erhoben, und zwar:

Bei der Bestellung an den Adressaten im Orte Post⸗Anstalt. 8 eͤ(Wesetz vom 21. Dezember 1849.)

a) Für jeden Brief, für jede Adresse und für jeden Schein ½ Sgr.,

b) für Zeitungen und Journale zꝛc.

1) wenn solche nur zwei oder dreimal wöchentlich bestellt werden, 12 Sgr. für jedes Exemplar jährlich, 3

2) wenn solche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt werden, 20 Sgr. für jedes Exemplar jährlich,

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ihren Wohnort

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8) wenn solche täglich zweimal bestellt werden, 128 ve Exemplar Uäprlich 19 bethit vihen. 4. Fttg. fhr dc. ¹) für die Gesetz⸗Sammlung, die Amtsblätter und für solche peri

1 ,9 - erio⸗ ddische Schriften, welche wöchentlich nur einmal befieich Se

8 jährlich 5 Sgr. für jedes Exemplar. zablen as Bestellgeld für Zeitungen ist vierteljährlich im Voraus zu be⸗

A. Bei der Bestellung an den Adressaten außerhalb des Orts der Post⸗Anstalt durch die Land⸗Briefträger Landbrief⸗Bestellgeld.

(Reglement zum Postgesetz.) Der einsache Satz des Bestellgeld⸗ 8 mit ½ bis 1 Sgr. b Bestellgeldes je nach besond

a) für Briefe und Pakete bis 16 Loth b 8 oth inecl. . b) für Geldbriefe bis zum Betrage von 1 Rthlr. 88 9 n 1 mit Insinnations⸗Dokumenten, d) für Adresser iefe ine 3 8 giassnteh 1“ erungsscheine zu Paketen und Geldern, des⸗ veirs 8 Briefe (Adressen) und Scheine, auf welche baare Geld⸗ 867 .H 1“ sind, insofern das Paket, die Geldsendung od der Geldbetrag seite Empfänger v 8 6 1 ag seitens der Empfänger von der Post abgeholt *) für Retourx⸗Briefe ohne Unterschied des Gewichts. Der doppelte Satz des Bestellgeldes a) für Briefe und Pakete über 16 Loth, b) für Geldbriefe und Geldpakete, welche mehr als 1 Rthlr. enthalten *) für rekommandirte Briefe, deren Bestellung durch den Landbriefträger 8 zugleich mit dem Auslieferungsschein erfolgt 8 d) füͤr Briefe (Adressen) und Scheine, auf baate Ei ins (Adressen) und S „auf bo Einzahlungen, insofe Faünr 11 zugleich das Geld mit se g Fur die Bestellung von Zeitungen und Journalen durch die L 8ö“ 1 gen ü h die Land⸗ briesträger wnh das Doppelte des für die Bestellung solcher Gegenstände im b g b“ zu zahlenden Bestellgeldes erhoben.

Die fur einzelne Orte und Kreise angeordneten ermäßigten geldsätze bleiben auch ferner bestehen. 1 8 ““ . Stadtpost⸗Briefe.

- (Reglement zum Postgesetz.) An denjenigen Orten, wo besondere Einrichtungen zur Annahme und Bestellung olcher Sendungen bestehen, welche im Orte aufgeliefert und für den Ort selbst bestimmt sind, ist für dergleichen Sendungen zu erheben: 2) 8 einen gewöhnlichen Brief (auch Sendung unter Band).. 1 Sgr. b) für einen rekommandirten Brief, einschließlich der Recom⸗ mandations⸗Gebühr von 1 Sgr. c) für einen Brief mit Ge 1 Th

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§. 7„

Auch an Orten, wo eine besondere Stadtpost⸗Einrichtung nicht besteht, müssen die Post⸗Anstalten undeklarirte Briefe zur Bestellung im Orte oder zur Abgabe an den abholenden Adressaten für dieselbe Gebühr annehmen. Wenn ein und derselbe Absender 100 Stück Stadtbriefe und darüber auf einmal einliefert, so wird für jeden Brief nur ein Bestellgeld von 4 ½ Pfen⸗ nigen erhoben, doch müssen in diesem Falle die Briefe frankirt werden. Unter gleichen Bedingungen hat ein Absender von 25 Stück Briefen und darüber bis zu 100 exkl. für jeden Brief nur Sgr. zu entrichten

n

Bestellung von Paketen und Geldern.

Die Gebühr für die Bestellung der Pakete und Geldsendungen durch Packboten wird, wo dergleichen Einrichtungen bestehen oder getroffen werden, von dem General⸗Post⸗Amte nach Maßgabe der Lokalverhältnisse in jedem einzelnen Falle besonders festgesetzt.

Gebühr für expresse Bestellung. (Reglement zum Postgesetz §. 20.) Fuür die erpresse Bestellung ist zu entrichten:

a) wenn die Bestellung am Orte der betreffenden Post⸗Anstalt erfolgt, für einen Brief Sgr.; für einen Brief nebst Paket bis zum Ge⸗ wichte von 5 Pfund: 5 Sgr.; wenn die Bestellung außerhalb des gedachten Ortes erfolgt, für einen Brief für jede Meile 5 Sgr., für jede halbe Meile 2 ½ Sgr. und für jede viertel Meile 1 ½¼ Sgr., im Ganzen jedoch nicht unter 2 Sgr. für jede Bestellung; für einen Brief nebst Paket bis zum Gewichte von 5 Pfund das Doppelte der vorstehenden Sätze.

ZI Insinuationsgebühr. Zür die Behändigung der Verfügungen von Behörden mit Insinua⸗ tions⸗Dokumenten ist für jede einzelne Zustellung außer dem Bestellgelde

eine Gebühr von 3 Sgr. zu entrichten.

In Absicht auf die Insinuation der Verfügungen der Gerichtsbehorden

verbleibt es bei den desfalls ergangenen besonderen Be Abschnitt 1

Packkammergeld.

(Porto⸗Tar⸗Regulativ vom 18. Dezember 1824.) Für die sichere Aufbewahrung der mit den Posten ankommenden] kete und Gelder, gleichviel, ob portofrei oder portopflichtig, oder ob 8 1