wird, wenn solche von Bewohnern solcher
poste restante adressirt sind, wi ba. on
8 ich eine Post⸗Anstalt befindet, nicht spätestens am folgenden re⸗ vsde b, an 2las Orte aher, woselbst keine Post⸗Anstalt besteht, nicht spätestens drei Tage nach Bestellung der Adresse von der Post abge⸗ holt werden, ein Packkammergeld nach folgenden Sätzen und zwar stets vom Empfänger der Sendung entrichtet: v“ 18
ür die ersten 4 Tage; fär de, ca einzelne Paket: 3 bis 30 Pfund schwer. über 30 ⸗ 60 ⸗ 2 über 60 ⸗
1616““ ber 10 † 11.*— „- 500 ⸗ 1000 ⸗ und für jede 1000 Rthlr. 1 Sgr. mehr. Bleiben die Pakete länger liegen, so wird vom fünften Tage ab, außer den Sätzen für die ersten 4 Tage der doppelte Betrag vorstehender Sätze resp. mit 2, 4 und 6 Sgr. u. s. w. für jede Woche erhoben. v“
“ .
Gebühr für baare Einzahlungen, Vorschüsse und Laufzettel. Baafe Einzahlungen. (Reglement zum Postgesetz.) Für Gelder, welche nach Maßgabe des §. 27 des Reglements bei der Post zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger eingezahlt werden, ist vom Absender oder vom Empfänger, je nachdem die Sendung frankirt oder unfrankirt aufgegeben wird, zu entrichten: a) das tarifmäßige Porto für den Brief, b) die Einzahlungs⸗Gebühr. Diese beträgt: . aals Minimum 1 Sgr., sonst aber von der eingezahlten Summe
ür jeden Thaler oder Theil eines Thalers ¼ Sgr. 11“ 1 Post⸗Vorschüsse. (Porto⸗Tax⸗Regulativ vom 18. Dezember 1824 und Reglement zum Postgesetz.) Für Post⸗Vorschüsse (§. 28 des Reglements) ist zu entrichten: a) das tarifmäßige Porto für den Bitef, ꝛc. b) an Prokura, der Brief oder die Sendung mag angenommen werden oder nicht: . unter 5 Sgr. nichts, von 5 bis 15 Sgr... über 15 Sgr. von halben zu halben Thalern 1 b) über 10 Rthlr., außer den Sätzen bis 10 Rthlr. ½ Sgr. S. 83. K . (Dienst⸗Instruction für die K. Ober⸗Post⸗Direction.) Wenn wegen richtiger Beförderung zur Post gegebener Gegenstände Zweifel entstehen, so ist dem Absender verstattet, offene Requisitionen (Lauf⸗ zettel) mit genauer Bezeichnung des Namens, Standes und Wohnorts des
ö“
Adressaten zu erlassen, worin von den Postanstalten über das Verbleiben
jener Gegenstände Auskunft gegeben werden muß. §. 85. Für die Absendung eines solchen Laufzettels zahlt derjenige, auf dessen
1
Verlangen dieselbe erfolgt, das einfache tarifmäßige Briefporto, welches demselben in dem Falle, daß irgend eine Unregelmäßigkeit bei den inlän⸗
dischen Postbehörden stattgefunden hat, Zurückgezahlt wird.
Für Laufzettel, durch welche Extrapostpferde bestellt werden, ist vom Absender bei der Aufgabe ebenfalls das tarifmäßige preußische Porto eines
infachen Briefes zu zahlen. 3 e
Zahlung und Berechnung des Postgeldes. (Porto⸗Tax⸗Regulativ vom 18. Dezember 1824.)
Alle Postgefälle und Gebühren mit Ausschluß des Briefbestellgeldes werden auf den Adressen und Scheinen in Silbergroschen notirt und in
der gesetzlichen Landeswährung entrichtet. 8 §. 39.
Venn bei Berechnung eines ganzen Portobetrages für einen Brief oder
en Gegenstand Pfennige sich ergeben, so werden für .“ 2 Pfennige.
2 2 2
digen, bevor die Zahlung erfolgt ist. Geschieht solches dennoch, so darf es
nicht anders, als unter monatlicher Abrechnung stattfinden.
§. 41. 3
(Dienst⸗Instruction für die Königl. Ober⸗Post⸗Directionen.)
In Fällen, wo das Porto kreditirt wird, ist dafür eine Kontogebühr
innerhalb des Satzes von 5 Prozent des kreditirten Porto, als Minimum jedoch monatlich 5 Sgr. zu erheben.
. §. 42.
Nachforderungen für zu wenig bezahltes Porto ist der Korrespondent
nur dann zu berichtigen schuldig, wenn solche innerhalb eines Jahres nach
der Aufgabe der Sendung angemeldet werden. Das zu viel erhobene Porto wird den Korrespondenten zurückerstattet. Berlin, den 31. Juli 1852. General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Das 32ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgege⸗
ben wird, enthält unter
Nr. 3610. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Juni 1852, betreffend ddie Verleihung des Expropriationsrechts ꝛc. und des Rechts zur Erhebung von Chausseegeld in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Kreis⸗Chaussee von der Staatsstraße in Weißensee bis zur Söm⸗ merda⸗Stotternheimer Gemeinde⸗Chaussee in Soͤm⸗ merda; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Juli 1852, betreffend die Errichtung einer Handelskammer für die Stadt Thorn; unter die Ministerial⸗Erklärung, betreffend die Ausdehnung der zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossenen Uebereinkunft vom 24/30. Juli 1835 wegen Aufhe⸗ bung des Abschosses und Abfahrtsgeldes auf Ungarn, Kroͤatien, Siebenbürgen, die Woiwodschaft und das Banat. Vom 29. Juli 1852; und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 2. August 1852, durch welchen die halben und Viertel⸗Kronenthaler, so weit dieselben in den hohenzollernschen Landen noch gesetz⸗ lichen Cours haben, vom 1. September 1852 ab dort außer Cours gesetzt werden. Berlin, den 10. August 1852. Debits⸗C oir der Gesetz⸗Sammlung.
Justiz⸗Ministeriun Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kbmpetenz Konflikte um 3. Juni 1852 — betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Ges.⸗Samml. S. 192) auf frühere Fälle und die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegen Anordnungen der Polizei⸗Behörde, durch welche der Abbruch eines Hauses wegen drohender gemeiner Gefahr
verfügt wird.
26. Dezember 1808 §. 40 (Ges.⸗Samml. von 1817
Verordnung vom
Auf den von der Köͤniglichen Regierung zu Stralsund erhobe— nen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu N. anhängigen Prozeßsache 8 1
der Tagelöhner B.schen Eheleute zu L., Kläger,
wider 11n
den Bürgermeister T. und den Kamerurius S: daselbst,-Ver⸗
klagte, betreffend eine Entschädigungs⸗Forderung, G erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Recht: 1
daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der
bene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten
Von Rechts wegen.
„ 7⁷ Gründe.
Das Haus der Cheleute Tagelöhner B. zu L. ist im Jahre 1841 wegen Baufälligkeit und Feuersgefahr auf Anordnung des dortigen Magistrats niedergerissen worden. In der ersten Zeit nach Ergreifung dieser Maßregel ist den Eheleuten B. durch Vermitte⸗ lung des Magistrats eine Wohnung verschafft worden; “ sind sie angewiesen, selbst für ihr Unterkommen zu sorgen. Sie 8 haupten jetzt, das Verfahren des Magistrats sei gesetzlich nicht 5 rechtfertigt gewesen, und haben gegen zwei der damaligen 8 stratsglieder, den Bürgermeister T. und den Kamerarius S., un Vorbehalt des Anspruchs gegen die übrigen, auf Entschädigung
geklagt.
S 1137
Die Regierung zu Stralsund hat sofort Kompetenz⸗Konflikt erhoben und solchen darauf gestützt, daß keiner der Fälle vorhanden sei, in denen nach dem Gesetze vom 11. Mai 1842 gegen polizei⸗ liche Verfügungen der Rechtsweg zulässig sei. Das Kreisgericht zu N. würde denselben für begründet erachten, wenn es sich von einem, nach Publication jenes Gesetzes eingetretenen Falle handelte, glaubt aber das Gesetz auf frühere Fälle nicht beziehen zu dürfen und ist deswegen für die Gestattung des Rechtsweges. Das Ap⸗ pellationsgericht zu G. hat, abgesehen davon, daß das Gesetz vom 11. Mai 1842 nur die Ressortverhältnisse ordne und also auch auf ältere Fälle bezogen werden müsse, aus mehreren Visitationsbeschei⸗ den und Reskripten nachzuweisen gesucht, daß vor dem Gesetz vom 11. Mai 1842 kein anderes Recht gegolten habe, als nachher, und
häͤlt den Kompetenz⸗Konflikt für begründet. Dieser letzteren Ansicht muß beigetreten und der Kompetenz⸗ Ronflikt für begründet anerkannt werden. Der Magistrat zu L. ist, wie die Verwaltungs⸗Akten ergeben, weil er selbst über das zu beobachtende Verfahren zweifelhaft war, erst auf spezielle Anweisung der Regierung zu Stralsund einge⸗ schritten. Dann hat er die Sache untersuchen lassen, und die jetzt mitklagende Ehefrau B. hat laut Verhandlung vom 2. April 1841 erklärt: „sie sähen es ein, daß ihr, den Einsturz drohendes Haus wegen Feuergefährlichkeit nicht länger stehen bleiben könne, bäten aber wegen ihrer Mittellosigkeit, daß der Magistrat den Abbruch veranlassen möge.“ Der hierauf gefaßte Beschluß des Magistrats, onach dem Antrage gemäß das Haus auf öffentliche Kosten ab— gebrochen werden sollte, ist beiden Eheleuten B. bekannt gemacht und demnächst der Abbruch nicht nur ohne Widerspruch vor sich gegangen, sondern die jetzigen Kläger haben sich auch Jahre lang, da ihnen fürs Nächste ein Unterkommen gewährt war, dabei beruhigt.
Bei Beurtheilung des Kompetenz⸗Konflikts ist des dagegen erhobenen Zweifels ungeachtet das Gesetz vom 11. Mai 1842 unbedenklich maßgebend, weil es nicht materielle Rechte regelt, sondern nur Ressort-Bestimmungen enthält, und also ohne allen Unterschied auf frühere wie spätere Fälle angewandt werden muß. Wäre übrigens das gedachte Gesetz von 1842 nicht maßgebend, so würde es auf die mit der Regierungs⸗Instruction vom 23sten Oktober 1817 publizirten Bestimmungen (Gesetz⸗Sammlung S. 282) der Verordnung vom 26. Dezember 1808 ankommen, deren §. 40 einen viel größeren Spielraum läßt, als das im Grunde nur jenen Paragraphen näher erläuternde Gesetz vom 11. Mai 1842.
Völlig unzweifelhaft ist ferner, daß die polizeiliche Anordnung, wodurch der Abbruch eines Hauses wegen drohender gemeiner Ge⸗ fahr verfügt wird, unter keinen Umständen einer richterlichen Prü⸗ fung in Beziehung auf ihre Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit unlerworfen werden kann. Auch ist ein Fall, wofür das Gesetz vom 11. Mai 1842 die Entschädigungsforderung für zulässig erklärt, nicht vorhanden. Eine solche kann gemacht werden wegen eines im Interesse des Allgemeinen gebrachten Opfers (§. 4), wegen der vermeintlich anderen Personen obliegenden Verpflichtun⸗ gen (§. 5) oder wegen begangenen Versehens im Wege des Re⸗ gresses gegen einen Beamten' (§. 6).
Unter die beiden ersten dieser Kategorieen fällt offenbar die Klage nicht, und unter die letzte kann sie nicht subsumirt werden, weil von gar keinem Versehen eines Beamten die Rede ist, sondern nur behauptet wird, die den Abbruch des Hauses anordnende Ver⸗ fügung sei nicht gerechtfertigt gewesen, die Gesetzmäßigkeit, Noth⸗ wendigkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Maßregel aber nicht der richterlichen Cognition unterliegen kann.
Aus diesen Gründen hat, wie geschehen, de ausgeschlossen erachtet werden müssen. .
Berlin, den 5. Juni 1852.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompeten UUnterschrift.)
Rechtsweg für
Konflikte.
Ministerium des Innern. Eirkular-Verfügung vom 6. August 1852 — betref⸗ fend das Zusammentreten der Provinzial⸗Landtage
im Anfange September 1852.
8 Indem ich Ew. ꝛc. in der Anlage »Abschrift einer diesseitigen Denkschrift in Betreff der auch in diesem Jahre nöthigen Wieder⸗ inberufung der provinziallandständischen Versammlungen als interi⸗ nistische Provinzial⸗-Vertretungen resp. kommunallandständische Or⸗ gane zur gefälligen Kenntnißnahme mittheile, bemerke ich gleichzei— tig, daß des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Ordre vom 28. Juli c. mich auch in diesem Jahre wiederum zu ermächtigen geruht haben, im Allerhöchsten Auftrage die entsprechenden Anord⸗ nungen und Bestimmungen hinsichtlich der provinziallandständischen
Versammlungen zu treffen. 1 1 Ew. ꝛc. ersuche ich hiernach, die zu diesem Zwecke erforderl chen
Einleitungen dergestalt zu beschleunigen, daß die Provinzial⸗Land⸗
tage 8 vüfange Leplecaber dieses Jahres zusammentreten können. Der Tag der Erë 4 näber beginet Ce rcf ung wird pnec besondere Verfügung noch Berlin, den 6. August 1852. Der Minister des Innern. 1 Im Auftrage: von Manteuffel.
8
sämmtliche Königliche Ober⸗ Präsidenten.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange— legenheiten. —
Den Lehrern an der höheren landwirthschaftlichen Lehr⸗An Anstalt zu Proskau, Dr. Heintze! und Dr. Kro Lehrern an der staats⸗ und landwirthschaftlichen Akademie zu Eldena, Dr. Trom⸗ mer und Dr. Segnitz, ist der Titel „Professor“ beigelegt worden.
—
Finanz⸗Ministerium. 18 Verfügu ng vom 14. Juli 1852 — betreffend die Stem pelsteuer von Blättern, welche nur auf einer Seite des Bogens bedruckt werden.
Indem das Gesetz vom 2. Juni c. (Gesetz⸗-Sammlung S. 301 und Königlich Preußischer Staats Anzeiger Nr. 132 Seite 773) die Stempelsteuer von politischen und Anzeigeblättern in verschiede⸗ nen Abstufungen, je nach dem Umfang des Blattes in einem Kalendervierteljahr anordnet und einen Normalbogen von 400 Quadratzollen der Steuerberechnung zum Grunde legt, setzt es voraus, daß das verwendete Papier auf beiden Seiten bedruckt werde. Da bei Blättern, welche lediglich zum Anschlagen an
8
V Straßenecken u. s. w. bestimmt sind, diese Voraussetzung nicht zu⸗
trifft, vielmehr bei solchen Blaͤttern nur die eine Seite des Bogens bedruckt wird, so sind je zwei Blätter dieser Art einem Bogen gleich zu achten und danach die Steuerbeträge für das Kalendervierteljahr zu berechnen. 8 Ew. ꝛc. wollen demgemäß verfahren lassen und den Kaufmann N. dort auf seine unter Beding der Rücksendung mit den Anlagen hier beigefügte Vorstellung vom 5ten d. M. bescheiden Berlin, den 14. Juli 1852. S 8 Der Finanz⸗Minister An . den Königlichen Wirklichen Geheimen Ober⸗Finanzrath ꝛc. N. zu N.
Die Ziehung der 2ten Klasse 106ter Königlicher Klassen⸗Lot⸗ terie wird den 17. August d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungs⸗ Saal des Lotterie⸗Hauses ihren Anfang nehmen. G
Berlin, den 10. August 1852. 8
Königliche General⸗Lotterie⸗ Direction.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich LXVII. zu Reuß⸗Schleiz, nach Halle.
SGe. Excellenz der Kaiserlich russische General der Kavallerie, Präsident des Staatsraths, Kriegsminister und General-Adjueant⸗=⸗ Sr. Majestät des Kaisers, Fürst Tschernischeff, nach Stettin.
Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich schwedischen Hofe, Kammerherr v. Brassier de St. Simon, nach Frankfurt a. NWM. 8
— bb 88
.,
„Berlin, 9. August. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst gerüht, nachstehend genannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Rußland Majestät ihnen verliehenen Orden zu ertheilen, und zwar: dem Commandeur der 6. Division, General⸗Lieutenant von Thümen, des St. Annen⸗ Ordens erster Klasse in Brillanten, dem Chef d 2ten Armee⸗Corps, Major Schw artz, des St. 6. dens zweiter Klasse, dem Premier⸗Lieutenant 9. der Hafen⸗Gendarmerie zu Swinemünde der d ben Ordens, und dem Hauptmann von Neumann darmerie⸗Brigade des St. Wladimir⸗Ordens vierter
Personal⸗Chronik der rovinzial⸗ Behorden Provinz Preußen.
Verliehen ist: Die durch die Versetzung des Oberforsters Zie⸗- linsko nach Himmelpfort im Regierungs⸗Bezirk Potsdam erledigte Ober⸗