1852 / 187 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

e 8 mächtigt, die betreffenden Steuerstellen demgemäß mit Anweisung zu versehen. 8 * 8 8 v

ür d gemacht, eine solche Sicherstellung zu fordern I 89 Grund des §. 3 der Verordnung vom 7. August 1846, folgende Anordnungen getroffen:

n Inhaber von Rübenzucker⸗Fabriken, welche die nach dem

g. Fleste 1. endermonats ihnen bekannt zu machenden Steuer⸗ Feait Hüe S. drei Tagen nach Empfang der amtlichen Berechnung einzuzahlen wünschen, sondern eine erweiterte Zah⸗ lungsfrist in Anspruch nehmen, haben die Bewilligung dieser Frist bei dem Haupt⸗Zoll⸗ oder⸗ Haupt⸗Steuer⸗Amte nachzusuchen, in dessen Bezirk ihre Fabrik liegt. 28 8

2) Zur Abtragung der fälligen Steuerbeträge kann von den Haupt⸗Aemtern eine neunmonatliche Frist mit der Maaßgabe be⸗ willigt werden, daß dieselbe nach dem Schlusse desjenigen Kalender⸗ Monats beginnt, für welchen der fällige Steuerbetrag berechnet worden ist, die innerhalb der Betriebszeit vom 1. September des einen bis zum 1. September des darauf folgenden Jahres fällig gewordenen Steuerbeträge aber niemals über den Monat Dezember des zuletzt gedachten Jahres hinaus gestundet werden dürfen.

3) Wer die Kreditbewilligung in Anspruch nimmt, ist verpflich⸗ tet, durch Niederlegung von Staatspapieren, durch Beibringung sicherer acceptirter oder verbürgter Wechsel, oder auf andere annehm⸗ bare Weise in der Art Sicherheit zu bestellen, daß, wenn die Steuer am Zahlungstage nicht baar entrichtet wird, das Unterpfand ohne Verzug verwerthet werden kann. Nur bis zum Betrage der be⸗ stellten Sicherheit kann die Stundung der Steuer erfolgen. Stei⸗ gert sich durch die ferner fällig werdende Steuer die rückständige Summe über den sichergestellten Betrag hinaus, so muß entweder die Sicherheit vor dem gesetzlichen Zahlungstage erhöht oder es müssen mit dem Eintritte der Fälligkeit die nicht sicher gestellten Steuerbeträge baar eingezahlt werden. 8

4) Ausnahmsweise kann solchen Inhabern von Rübenzucker⸗ fabriken, deren Verhältnisse auch ohne Bestellung besonderer Cau⸗ tion der Steuerbehörde eine völlig genügende Sicherheit gewähren, die Rübenzuckersteuer in der vorbestimmten Weise ohne Sicherheits⸗ bestellung gestundet werden. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Ausnahme, wenn dieselbe in Anspruch genommen wird, gewährt werden soll, steht der Provinzial⸗Steuerbehörde zu.

5) In der Regel erfolgt die Einziehung der gestundeten Steuer⸗ beträge erst nach Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist. Jedoch ist unter besonderen Umständen, namentlich wenn in den Verhältnissen mit Rücksicht auf welche die Befreiung von der Sicherheitsbestel⸗ lung zugestanden worden ist, eine Veränderung vorgeht oder eine Schmälerung der bestellten Sicherheit eintritt, die Provinzial⸗Steuer⸗ behörde befugt, die Einziehung der fälligen Steuer vor Ablauf der Zahlungsfrist und selbst sofort zu bewirken.

6) Die Stundung wird jedesmal nur in Bezug auf diejenige Steuer bewilligt, welche im Laufe einer einjährigen Betriebsfrist fällig wird, so daß für eine fernere Betriebszeit die Stundung, wenn sie in Anspruch genommen wird, von Neuem nachgesucht wer⸗ den muß. Ueber die Bewilligung ist eine von den Hauptamtsmit⸗ gliedern zu vollziehende Verhandlung aufzunehmen, welche die Be⸗ dingungen der Stundung, und namentlich den Vorbehalt der Ein⸗ ziehung der gestundeten Beträge vor Ablauf der Zahlungsfrist (Nr. 5) ersichtlich machen muß.

7) Die hierdurch ertheilten Vorschriften kommen zunächst für die Betriebszeit vom 1. September d. J. bis 1. September k. J. zur Anwendung.

Ew. ꝛc. wollen demgemäß das Weitere veranlassen und den Inhabern der Rübenzucker⸗Fabriken von den getroffenen Anordnun⸗ gen Kenntniß geben.

Berlin, den 27. Juni 1852 8

Finanz⸗Minister

An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗ und die Königlichen Regierungen in Pots⸗ dam, Frankfurt ꝛc. 1

1““

Cirkular⸗Verfügung vom 7. Juli 1852 betreffend die Ablehnung von Betriebs⸗Anmeldungen, nach welchen Braueinmaischungen an Son nd Festtagen seattfinden sollen.

8

Wenn Brauer Einmaischungen zur Bierbereitung auf Sonn⸗ oder Festtage anmelden, so wird dadurch nach der Bestimmung des §. 33 der Steuer⸗Ordnung vom 8. Februar 1819 für die mit der Beaufstchtigung solcher Gewerbs⸗Anstalten beauftragten Steuerbeamten die Verpflichtung bedingt, an solchen Tagen die Einmaischung in den Brauereien zu überwachen.

Mit Rücksicht hierauf erscheinen die Steuerbehörden berechtigt, die Annahme von Betriehs⸗Anmeldungen abzulehnen, nach welchen Brau⸗Einmaischungen an Sonn⸗ und Festtagen stattfinden sollen. Ew. ꝛc. werden deshalb auf den Bericht vom 25sten v. Mts, er⸗

Berlin, den 7. Juli 1852. An

den Königlichen Geheimen Finanz⸗Rath und General⸗Inspektor ꝛc. N. in N.

Abschrift zur Nachricht und gleichmäßigen Beachtung. Berlin, den 7. Juli 1852. 8 EEIeE—.

sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die

Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt:

Cirkular⸗Verfügung vom 22 die Unterscheidung des doppelt kohlensauren Natrons von dem einfachen (Soda).

Die Königlich technische Deputation für Gewerbe hat aus

Anlaß von Klagen darüber: daß doppelt kohlensaures Natron, welches nach pos. 5. a. Abth. II. des Tarifs einer Eingangs⸗Abgabe von 3 Rhlr. 10 Sgr. für den Centner unterliegt, unter der Declaration als „Soda“ zum Zollsatze von 1 Rthlr. für den Centner öfter eingebracht werde, zur Unterscheidung der Soda von dem doppelt kohlensauren Natron ein Erkennungsmittel zu dem Zwecke angegeben, damit etwaigen Versuchen der bezeichneten Art entgegengewirkt werden könne. Indem ich Ew. ꝛc. hierbei einen Auszug aus dem betreffenden Gutachten der Königlich technischen Deputation (Anl. a) übersende, veranlasse ich Sie, die betheiligten Hauptämter hiernach mit An⸗ weisung zu versehen. Berlin, den 22.

An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren und die Regierungen in Potsdam und Frankfurt. a. as gewöhnliche kohlensaure Natron ist bei mittlerer Tempe⸗ ratur in 2 Theilen Wasser auflöslich, das doppelt kohlensaure dagegen erfordert 13 Theile. Sollte nun auch das erstere wasser⸗ frei sein (zerfallen) und bei der Probe zunächst seine 63 Prozent Wasser zur Krystallisation in Anspruch nehmen, so ist es gleichwohl immer noch in 3 Theilen Wasser vollkommen auflöslich, was hin⸗ reichend ist, um es von dem doppelt kohlensauren Salz zu unter⸗ scheiden.

Außerdem ist das letztere noch durch sein Verhalten in heißem Wasser sofort zu erkennen. Eine Messerspitze voll in Wasser von 70° R. geschüttet, läßt die Kohlensäure unter heftigem Aufbrausen entweichen, was bei einfachem Salz natürlicherweise nicht geschieht ꝛc

Berlin, den 17. Juni 1852.

Die Königlich technische Deputation für Gewerbe

Kriegs⸗Ministerium. Bekanntmachung der Cirkular⸗Schreiben vom 16. April 1845 und 6. Januar 1844 betreffend die ärztliche Untersuchung marschunfähig gewordener Soldaten

und Ausstellung der Befunds⸗Atteste zum Behuf

Vorspann⸗Gestellung. 1 Auszug aus dem monatlichen Cirkular⸗Schreiben Nr. 143 ꝛc.

4) Das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

Medizinal⸗Angelegenheiten hat in diesseitigem Einverständnisse die Regierungen unterm 26. November 1844 zur weiteren Verfügung veranlaßt: daß in Fällen, wo behufs der Gestellung von Vorspannfuhren ür marschunfähig gewordene Soldaten und zur Begründung der Vorspannkosten⸗Liquidationen der betheiligten Kommunen ein ärzt⸗ liches Befunds-Attest erforderlich sei, die neu anzustellenden Kreis⸗ Medizinal⸗Beamten verpflichtet würden, sich diesem Geschäfte auf Requisition der betreffenden Behörden, am Orte selbst unent⸗ geltlich zu unterziehen. Dies wird unter Bezugnahme auf den Pass. 1 des Monats

Cirkulars Nr. 138 mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß

gebracht, daß solche Untersuchungen nur da vorkommen können,

wo ebe von Militair-Aerzten beglei⸗

tet sind.

In allen Fällen, wo die Ausfertigung dieser Atteste hiernach nicht ohne Kosten oder bei nothwendiger Requirirung eines am Orte befindlichen Civilarztes und bei Gestellung des Kranken in des Arztes Behausung nicht für die Entschädigung von 10 Sgr. erfol⸗ die pflichtmäßigen Bescheinigungen der Kommando⸗ führer oder bei einzeln marschirenden Soldaten der Orts⸗Vorstände, über die Nothwendigkeit der Vorspann⸗Entnahme zum Fortschaffen marschunfähig gewordener Soldaten Hentweder bis an das nächste Militair⸗Lazareth oder bis zu demjenigen Orte auf der Marschtour, auf welchem sich ein oberer Militair⸗Arzt befindet, welcher der wei⸗ teren Untersuchung des Krankheitszustandes sich zu unterziehen

en kann, genügen

hat ꝛc. ꝛc. . 1 Berlin, den 16. April 1 v“ Ses.) vog Boyh

Auszug aus dem monatlichen Cirkular⸗Schreiben Nr. 138. gefaßt,

die Regierungen durch eine von dem Ministerium der Medizinal⸗Angelegenheiten zu erlassende Verfügung an⸗ zuweisen, daß sie die künftig anzustellenden Kreis⸗Medizinal⸗ Beamten bei der Einführung in ihr Amt zur unentgelt⸗ lichen Bewirkung der von den Staats⸗Behörden im In⸗ teresse des Dienstes ihnen aufgetragenen Untersuchung des Gesundheitszustandes ven Königlichen Beamten, so wie

zur unentgeltlichen Ausstellung der Befundsatteste aus⸗ drücklich verpflichten, dabei aber dieselben zu ermächti⸗ gen, den jetzt bereits im Amte befindlichen Kreis⸗Me⸗ dizinal⸗Personen die taxmäßigen Gebühren für dergleichen Untersuchungen und Atteste auf Verlangen wie bisher, so auch ferner zu bewilligen. Dieser Beschluß wird den Militair⸗Behörden hierdurch nach⸗ richtlich bekannt gemacht. Berlin, den 6. Januar

(gez.) von Boyen.

8 Abgereist: Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich sicilianischen Hofe, Kammerherr Freiherr

von Brockhausen, nach Frankfurt a. M.

Bekannt

Nachstehender Beschluß Sr. Majestät des Königs der Nieder⸗

lande vom 29. April 1852, betreffend die Ermäßigung der Lootsen⸗ und Baken⸗Gebühren auf der Waal, dem Rhein und Leck, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß des bei der Rhein⸗Schifffahrt betheiligten Publikums gebracht. Koblenz, den 19. Juli 1852. Der Ober⸗Präsident der Rheinprovinz. W. W. Spankeren.

Uebersetzung. Staatsblatt Nr. 97.)

Beschluß vom 29. April 1852, wodurch zur Ausführung von Artilel 18 des zwischen den Niederlanden und dem Zollvereine am 31. Dezem⸗ ber 1851 abgeschlossenen Vertrages, die Lootsengelder für die Waal und den Leck ermäßigt werden. Wir Wilhelm III., von Gottes Gnaden, König der Niederlande

„Auf den Bericht Unseres Finanz⸗Ministers vom 16. April 1852, Nr. 120 Ein⸗ und Ausfuhrzölle;

Den Staatsrath gehört. (Gutachten vom 26sten d. M. Nr. 6);

„FErwägend, daß Artikel 18 des Vertrages, welcher am 31. Dezember 1851 zwischen den Niederlanden und den Staaten des Zollvereins abge⸗ schlossen worden ist, feststellt, daß die Tarife für die Lootsengelder, welche jetzt für den niederländischen Rhein, die Waal und den Leck zwischen Lobith, Dordrecht und Rotterdam bestehen, bis zur Hälfte ermäßigt werden sollen, und daß außerdem die Nothwendigkeit besteht, Bestimmungen gegen die Umgehung der Bezahlung des zu entrichtenden Lootsengeldes festzustellen;

Haben für gut befunden und beschlossen:

„Art. 1. Die Artikel 13 der beiden Reglements, festgestellt durch Kö⸗ niglichen Beschluß vom 15. September 1834 (Staatsblatt Nr. 29), Ar⸗ tikel 2 des Königlichen Beschlusses vom 23. Mai 1837 (Staatsblatt Nr. 27) und der Königliche Beschluß vom 25. September 1848 (Staats⸗ blatt Nr. 56) hören auf, in Kraft zu sein.

„Art. 2. Das Lootsengeld auf den Flüssen Leck und Waal von Lo⸗ bith bis an Krimpem und Gorinchem und auf den Strömen zwischen Go⸗ rinchem, Dordrecht und Rotterdam, so wie zwischen Krimpem und Rotter⸗ dam, welches von den Schiffern oder Führern von Schiffen oder Fahrzeu⸗ zen zu bezahlen ist, wird für jedes Lootsen⸗ und Baken⸗Revier für jede Reise .“ G G

7

Königliche Staats⸗Ministerium hat den Beschluß

ein Schiff oder Fahrzeng mit 600 bis 1500 Centner beladen auf Flr. 0,25 - 2„ 1500 2500 . - 65,37,5 8 1 üb⸗ 2500 2 3500 2* 2 2. 2 0,50 II“ mmmrr. ö16 9,62

Ein Schiff, welches weniger als 600 Centner geladen hat, ist fres⸗ 2

Für Holzflöße: 1

is zu 4000 Ermmhe ö 18 öee. Flr. 0,5

von 4000 bis zu 6000 - .0⸗

CT183. 8000 42 9000 über 8 Ferner wird die Hälfte mehr entri für das Fa und Kuilenburg 89 großen hawen. Geg. andere ausschließlich im Innern des Landes fahrende Schlepp⸗Dampfschiffe sind diesem Tarife nicht E“ ird für diese jährlich für jedes Lootsen⸗ und Baken⸗ aier, welches von denselben befahren wird, bezahlt: für und andere ausschließlich im Innern des Landes fahrende fer Sanifficehe üͤber 300 Centner Ladungsfähigkeit jährlich.. Fl. für Schlepp⸗ Dampfschiffe 8. nichts. 8 W“ und Schlepp⸗Dampfschiffe, welche nach dem Auslande gehen oder von dort herkommen und hier zu Lande oder in anderen Rhein⸗ üferstaaten zu Hause gehören, werden mit den inländischen gleichgestellt.

1“

Mochten jedoch die Schiffer oder Führer von Nangfahrern und ande⸗ ren ausschließlich im Innern des Landes fahrenden Schiffen oder Dampf⸗ schiffen einen Lootsen und Bakenmeister an Bord verlangen, so wird dafür f Reise, außer dem so eben genannten Lootsengelde, überdies be⸗

für einen Nangfahrer und ein anderes ausschließli naern des Landes fahrendes Schiff Dampfboot 0,25 Art,. 3. Jeder Schiffer oder Führer eines Schiffes oder Fahrzeut es 8 berbstichteg, das Lootsengeld an den dazu I Lobtses 86 afenmeister oder an seinen Gehülfen zu bezahlen, bevor er das Flußgebiet verläßt, für welches das Lootsengeld zu entrichten ist.

Art. 4. Zür jede Entrichtung des Lootsengeldes wird dem Schiffer Beie Richten Schiffes Fahrzeuges eine von dem Lootsen und 3 n c t Qui 1 8 seinem ehülfen unterzeichnete Quittung übergeben,

1) laufende Nummer der Quittung des Baken⸗Reviers; 8

Tagzeichnung der Abgabe; G

Namen und Ort des Schiffes oder Fahrzeuges;

Namen und Vornamen des Schiffers oder Führers eines Schiffes

oder Fahrzeuges, mit der Bemerkung seines Wohnortes;

die Größe oder den Inhalt des Fahrzeuges;

6) ob es für eine Fahrt oder für ein volles Jahr bezahlt worden ist. Art. 5. Jeder Schiffer oder Führer eines Schiffes oder Fahrzeuges ist verpflichtet, zu jeder Zeit dem Lootsen und Bakenmeister, dem Gehülfen

.

desselben oder den Steuerbeamten auf ihre erste Anfrage, die im Artikel 4 genannte Quittung für das erlegte Lootsengeld des unmittelbar angrän⸗ zenden von dem Schiffe oder Fahrzeuge befahrenen Bakenreviers vorzu⸗ legen. Der Schiffer oder Führer, welcher dieser Verpflichtung nicht nach⸗ kommt, wird in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. März 1818 (Staatsblatt Nr. 12) bestraft.

Art. 6. Dieser Beschluß tritt an dem Zeitpunkte in Wirksamkeit, an welchem der Vertrag, welcher zwischen den Niederlanden und dem Zoll⸗ vereine am 31. Dezember 1851 abgeschlossen worden ist, in Kraft ge⸗ setzt wird.

Unser Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauf⸗ tragt, welcher in das Staatsblatt gesetzt werden sorll. Leeuwarden, den 29. Avril 1852. (gez.) Wilhelm.

Der Finanz⸗Minister. den 10. Mai 1852.

88

Der Staatsrath, Direktor des Königlichen Kabinets. A. G. A. von Rappard.

Behöorden.

Provinz Schlesten.

Ernannt ist: Der Ober⸗Post⸗Secretair von Wartenberg zum

Post⸗Kassen⸗Controlleur und Vorsteher des Post⸗Amts zu Liegnitz.

Bestätigt sind: Der katholische Schullehrer und Organist Karl

Schneider zu Ingramsdorf als Schullehrer, Organist und Küster in Bertholdsdorf, Kreis Striegau; der Hülfslehrer Adalbert Seipelt als katholischer Schullehrer, Organist und Küster in Heinzendorf, Kreis Habel⸗ schwerdt; der Schul⸗Adjuvant Joseph Wenzel zu Raudnitz als katboli⸗ scher Schullehrer, Organist und Küster in Schönheide, Kreis Frankenstein; der seitherige Hülfslehrer zu Krieghaide, Johann Ferdinand Wunsch, als Schullehrer zu Jakobsdorf, lübener Kreises; der bioherige Adjuvant Trau⸗ gott Warko als Schullehrer, Kantor und Organist zu Kreba, rothenburge Kreises; der Geh. Kalkulator von Bornstädt als Buchhalter bei de Ober⸗Post⸗Kasse zu Liegnitz. 8 8