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1727] Bekanntmachung. Höheren Bestimmungen zufolge soll die König⸗ liche Domaine Wimmelburg, im mansfelder
Seekreise, ¼ Meile von Eisleben, an der von da
nach Sangerhausen führenden Chaussee belegen,
und aus dem Sitzvorwerke gleichen Namens, dem
Vorwerke Birken und dem Schäferei⸗Vorwerke
Nußbreite in Eisleben bestehend, von Johannis
1853 ab, auf 18 nacheinanderfolgende Jahre im Wege des öffentlichen Ausgebots anderweit ver⸗ pachtet werden.
Außer den erforderlichen Wohn⸗ und Wirth⸗ schaftsgebäuden gehören zu dieser Pachtung:
a) 1483 Morgen 61 Q.⸗R. 29 O.⸗F. Ackerland; e 1“ Wiesen; v1““ Gärten; 334 105 82 privative
1 Huthung, theilweise mit Holze bestanden; größten⸗ theils Kop⸗ pelhuthung auf Aengern; Hof⸗ und Baustellen,
“ und endlich 1. 3 4. ⸗ Unland;
2337 Morgen 88 O.⸗R, 81 O. F.
nicht unbedeutende Außenhuthungen nament⸗
lich in wolferöder und eislebener Flur; und angemessene Geld⸗ und Natural⸗Inventarien.
Das dem Ausgebote zum Grunde zu legende
achtgelder⸗Minimum beträgt 5000 Rthlr. ein⸗ chließlich 5 Gold; die Pacht⸗Caution 2000 Rthlr.; zur Uebernahme der Pachtung ist ein disponibles Vermögen von 20,000 Rthlrn. erforderlich. Den Licitations⸗Termin haben wir auf
den 9. September d. J., Vormittags
um 11 Uhr,
vor dem Departementsrathe, Geheimen Regie⸗ rungsrathe Hanewald, in dem Sessionszimmer der unterzeichneten Regierungs⸗Abtheilung anbe⸗ raumt, wozu wir Pachtbewerber mit dem Be⸗ merken einladen, daß sich dieselben vor der Lici⸗ tation über ihre Qualification zur Uebernahme der Pachtung, so wie über den Besitz des dazu ö Vermögens vollständig auszuweisen aben.
Die Verpachtungs⸗Bedingungen und die Re⸗
geln der Licitation, ferner die Karte, das Ver⸗ messungs⸗Register und die Inventarien⸗Urkunden
können mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage .
alltäglich in unserer Domainen⸗Registratur wäh⸗ rend der Dienststunden eingesehen werden; auch sind wir bereit, auf Verlangen Abschriften der oben erwähnten Pacht⸗Bedingungen gegen Er⸗ stattung der Kopialien zu ertheilen. Merseburg, den 24. Mai 1852. Königliche Regierung, btheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Donminen und Porsten. 8 8 19 9 2
[634] Nothwendiger Verkauf.
Das Grundstück des Kaufmanns Absolon Fösodar Behrent und seiner Ehefrau, Wilhelmine aroline geb. Schacht, zu Danzig auf dem Lan⸗ Sce a.eg des Hypothekenbuchs, steht in es zur not digen S 1 FSchsden halbes.2 hwendigen Subhastation Die auf 22,820 Rthlr. ausgefall Tax 22, . efallene Taxe und der Hypothekenschein sind im 89 Büreau bei den Behrentschen Subhastations⸗Akten einzusehen. gstermin wird an ordentli Ge⸗ richtsstelle abgehalten werden den 1. Dezember 1852, von 11 U 2298 Vormittags ab 3
1 Danzig, den 7. Mai 1852.
Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht. 8 I. Abtheilung. 1
[987] Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht in Spandau.
Das zum Nachlasse des Kaufmann Pflug⸗ macher gehörige, hierselbst auf dem Behnitz sub No. 3 belegene, im Hypothekenbuche Vol. I. Fol. 472 verzeichnete Grundstück, abgeschätzt auf 3256 Rthlr. 13 Sgr. 4 Pf. zusolge der nebst Hy⸗ pothekenschein in der Registratur einzusehenden Taxe, soll
am 2. November 1852, Vormittags
14 sPhr.
an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden,
Alle unbekannten Real⸗Prätendenten werden aufgefordert, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.
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[963] Bekanntmachung.
Mittelst Kaufvertrages vom 13. Juni 1849 hat Johann George Fix von der ihm zugehöri⸗ gen, im Hypothekenbuche von Logau sub Nr. 4 verzeichneten Bauern⸗Nahrung die an der Gru⸗ nower⸗Treppelner Grenze belegenen 10 Morgen bewachsenen Acker an die Gebrüder Christian und Johann Friedrich Brunzel zu Grunow für 325 Thaler verkauft. Der Christian Fix, für welchen im Hypothekenbuche das Vorkaufsrecht eingetra⸗ gen steht, wird, da sein Aufenthalt unbekannt ist, hiermit von dem Abschlusse des Kaufs in Kennt⸗ niß gesetzt.
Crossen, den 28. Juni 1852.
Königl. Kreisgericht, II. Abtheilung.
[831] EEeö““
Der Eigenthümer Müller hat von seinem zu Lendershagen sub Nr. 5 belegenen Bauernhof die auf der vom Vermessungs⸗Revisor Nernst aufgenommenen Karte mit Nr. 27, 28, 29, 30 bezeichneten Parzellen zur einen Hälfte an den Zimmermann Joachim Schult, zur andern an den Maurer Karl Schult verkauft. Alle die⸗ jenigen, welche an dies Grundstück dingliche An⸗ sprüche machen zu können glauben, werden auf⸗ gefördert, solche in term. den 7. und 21. Juli und 1. September
b. J., Vorxmittags 11 Uhr, vor uns anzumelden und zu beglaubigen, bei Strafe des Ausschlusses. Franzburg, den 14. Juni 1852. G Königliche Gerichts⸗Kommission. Lenz.
[1123] Bekanntmachung, betreffend die Ruckzahlung des Ka⸗ pital⸗Betrages der zum 1. Juli 1852 gekündigten, nicht konvertirten fünf⸗ prozentigen Berliner Stadt⸗ Obligationen.
Von den in Folge unserer Bekanntmachung vom 22. März d. J. nicht konvertirten und daher zum 1. Juli d. J. gekündigten fünfprozentigen Berliner Stadt⸗Obligationen, ausgefertigt am 1. Januar 1840 und 1. Januar 1849, ist noch eine beträchtliche Anzahl zur Empfangnahme der Kapital⸗Beträge nickt präsentirt worden.
Da die Verzinsung dieser gekündigten Obliga⸗ tionen mit dem 1. Juli d. J. aufgehört hat, so fordern wir die Inhaber mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 2. Juni cr. hierdurch auf, die Kapital⸗Beträge gegen Zurückgabe der Obli⸗ gationen und der dazu gehörigen drei Zins⸗ Coupons, Serie II. Nr. 6, 7 und 8, schleunigst bei unserer Stadt⸗Hauptkasse, auf dem Berlinischen Rathhause, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in Empfang zu nehmen.
Zu diesem Behufe sind die Dokumente, nach Littern, Nummern und Geldbeträgen geordnet, in ein Verzeichniß zu bringen, unter welchem über
den Rückempfang des Kapitals zu quittiren ist.
8 n1⸗ 1b Gedruckte Formulare zu den erwähnten Ver⸗
zeichnisen werden von der Stadt⸗Hauptkasse unentgeltlich verabreicht.
Berlin, den 14. August 1852. Magistrat Königlicher Haupt⸗ und Residenzstadt.
Düssseldorf⸗Elberfelde
11124] Eisenbahn.
Die Herren Aktionaire der Düsseldorf⸗ Elber⸗ felder Eisenbahn werden zu einer außerordent⸗ lichen General⸗Versammlung auf
Samstag den 9. Oktober, Vormittags
10 Uhr,
im Gasthofe zum Prinzen von Preußen hierselbst eingeladen, deren Gegenstand die Bestätigung des mit dem vom Verwaltungsrathe einstimmig zum Direktor der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn ge⸗ wählten Königlichen Landbau⸗Inspektors, Herrn Oppermann, abgeschlossenen Vertrages rücksichtlich der Dauer und Höhe des Gehalts sein wird.
Zur Ausübung des Stimmrechts ist die Ein⸗ tragung des Actienbesitzes längstens bis zum 27sten d. N einschließlich, in dem dafür bestimm⸗ ten Register der Direction erforderlich, so wie der Nachweis am 7. oder 8. Oktober d. J, daß der Actienbesitz seitdem sich nicht geändert hat.
Düsseldorf, den 14. August 1852.
Der Präsident des Verwaltungsraths. Wortmann.
[10255 Ediktalladung.
Nachdem der Kaufmann Herr Louis Resch zu Wurzen die Unzulänglichkeit seines Vermögens zur Befriedigung seiner Gläubiger hier angezeigt und das unterzeichnete Königliche Landgericht gegen ihn den Konkursprozeß eröffnet hat, so werden alle bekannte und unbekannte Gläubiger Herrn Reschs peremtorisch bei Verlust der etwa zustehenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und unter der Verwarnung, daß sie außerdem ihrer Ansprüche verlustig und von dem Konkurse ausgeschlossen werden erachtet werden, hiermit geladen,
den 16. Dezember 1852,
als zu dem anberaumten Liquidations⸗Termint zu rechter Gerichtszeit an hiesiger Landgerichts⸗ stelle zu erscheinen, ihre Forderungen anzumelden und zu bescheinigen, darüber mit dem bestellten Rechtsvertreter, Herrn Advokat Robert Julius Sulzberger zu Wurzen, so wie nach Befinden über die Priorität der angemeldeten Forderungen unter sich zu verfahren, zu beschließen und
den 12. März 1853 der Bekanntmachung etnes Präklusivbescheids un⸗ ter der Verwarnung, daß derselbe bezüglich der Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht werde erachtet werden, gewärtig zu sein, hiernächst aber
den 1. Abril 1853, Vormittags 10 Uhr, anderweit zur Pflegung der Güte und wo möglich zur Abschließung eines Ver⸗ gleichs unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche außenbleiben, oder sich, ob sie den vor⸗ seienden Vergleich annehmen wollen oder nicht, deutlich nicht erklären, für zustimmend geachtet werden sollen, anderweit an hiesiger Landgerichts⸗ stelle gebührend zu erscheinen und sich anzugeben, in Ermangelung Vergleichs aber
den 4. Juni 1853 der Eröffnung eines Locations⸗Erkenntnisses, welches in Ansehung der Außenbleibenden Mit⸗ tags 12 Uhr für publizirt geachtet werden soll, gewärtig zu sein.
Auswärtige haben übrigens zur Annahme der an sie ergehenden Ladungen und Zufertigungen Bevollmächtigte im hiesigen Orte zu bestellen.
Wurzen, am 9. Juli 1852.
Das Königliche Landgerich
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Gzeheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
8 59
preis-Erhöhung.
Mit Seiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in HBerlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie: 8 1 Rthlr. 27 ⅛ Sgr. 88
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Das Ab onnement beträgt: 8 IE— üns 25 Sgr. für ¼ Jahr I“ b in alen Theilen der Monarchie ohne 3
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8* ½ρ 21 8 p 82 — “ 7 8 2* 1 2 24 kb 5 2 2
Auslandes nehmen Bestellungen an, für Berlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats-Anzeigers, Mauer⸗Straße r. 5 4., und der Preußischen Zeitung, Leipziger- Straße Nr. 14.
19 Alle Post-Anstalten des In- und
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Berlin,
1852.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee von Falkenberg nach Löwen bis in die Brieg⸗Op⸗ pelner Chaussee seitens des Kreises Falkenberg genehmigt habe, be⸗ stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht in Bezug auf die zum Bau erforderlichen Grundstuͤcke, das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien, nach Maß⸗ gabe der für die Staats⸗Chausseen geltenden Bestimmungen auf diese Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes auf dieser Chaussee nach dem für die Staats⸗Chausseen gel⸗ tenden jedesmaligen Chausseegeld— Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonsti⸗ gen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840
angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen
für die in Rede stehende Straße Gültigkeit haben.
“ gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juli 1852. Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Bodelschwingh.
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanz⸗Minister.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Kaiserlich Russischen Wirklichen Staatsrath im Post⸗ Departement, von Ulrichs, den Stern zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse, so wie dem Kollegien⸗Assessor und Directions⸗Sekre⸗ tair im Post⸗Departement, von Kojoukoff, den Rothen Adler⸗
Drden vierter Klasse; desgl. dem in der Potsdamer Gewehrfabrik V
beschäftigten Schlossermeister Gottlieb R ückert, und dem Büchsen⸗ macher Friedrich Zwickert vom 2. Bataillon des 8. Infanterie⸗ Regiments (Leib⸗Infanterie⸗Regiments), das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen;
Den Regierungs⸗Rath Bindew ald zum Geheimen Regie⸗- rungs⸗ und vortragenden Rath bei dem Ministerium der geistlichen,
Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten, zu ernennen; und
Dem General Segretair des landwirthschaftlichen Central⸗ Vereins für de Maͤrk Brandenburg und die Niederlausitz, Oeko⸗ nomie⸗Kommissarius von Schlicht zu Berlin, den Titel „Oeko⸗ nomie⸗Rath“ zu verleihen.
mfür Handel, Gewer öffentliche
ü6 Arbeiten.
11X“*““ Die Kandidaten der Baukunst, welche in dem zweiten diesjäh⸗ rigen Prüfungs⸗Termine die Bauführer⸗Prüfung abzulegen beab⸗ sicchtigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 20sten k. M. sich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vorge⸗ schriebenen Nachweise und Zeichnungen einzureichen, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere eröffnet werden wird. Meldun⸗ gen nach dem 20sten k. M. können nicht berücksichtigt werden. Berlin, den 14. August 1852. Königlich technische Bau⸗Deputation. 1 b. inisterinum der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
V
die Königliche General⸗Kommiss
Rieck ist als Geheimer Journalist bei dem Ministerium der gei 8 lichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten 8 15
Ministerinm für die landwirthschaftliche Ange⸗
legenheiten. 4 Verfügung vom 31. Juli 1852 — nach welcher die Königlichen General⸗Kommissionen von der Kontrole der Verwendung von Abfindungs⸗Kapitalien in Fidei⸗ kommisse auch in dem Falle nicht entbunden sind, wenn die beiden nächsten Fideikommiß⸗Anwärter sich dahin
erklären, daß eine solche unterbleiben solle.
Der von der Königlichen General⸗Kommission in dem Bericht vom 14. Februar d. J., betreffend die Beschwerde des Freiherrn v. N. zu N., entwickelte Grundsatz,
wonach dieselbe sich von der Kontrole der Verwendung von Ab⸗ findungs⸗Kapitalien in Fideikommisse durch die Erklärung der bei⸗ den nächsten Anwärter, daß eine solche unterbleiben solle, für entbunden erachtet, v hat das Ministerium veranlaßt, unter Ausführung der diesem Grund⸗ satze entgegenstehenden Bedenken mittelst der abschriftlich beiliegen⸗ den Verfügung vom 15. April d. J. (Anl. a.) eine Aeußerung der übrigen General-Kommissionen und der landwirthschaftlichen Regie rungs⸗Abtheilungen über den Gegenstand zu erfordern. Nachdem sich diese Behörden ohne Ausnahme, übereinstimmend mit den in der gedachten Verfügung enthaltenen Gründen, dahin aus⸗ gesprochen haben, daß die Einwilligung der beiden nächsten Anwärter nicht hinreiche, um die Pflicht der Auseinander⸗ setzungs⸗Behörde, für die Sicherstellung der Abfindungen im In⸗ teresse des Fideikommisses zu sorgen, aufzuheben; wird die König⸗ liche General⸗Kommission hierdurch angewiesen, demgemäß ebenfalls zu verfahren.
Es wird dabei noch bemerkt, daß das Gesetz vom 15. Februar 1840 auf die vorliegende Frage schon um deswillen ohne Einfluß ist, weil dasselbe im §. 16 verordnet, daß es da, wo die bestehenden Gesetze besondere Vorschriften über das Verfahre enthal denselben bewenden soll. ö X“
Berlin, den 31. Juli 1852. —
Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenhe In88 Kette. 8
An
ion zu N. a.
Die Königliche General⸗Kommission in N. hat in einer Be⸗ schwerdesache angezeigt, daß sie die Verwendung von Kapital⸗Abstn⸗ dungen in ein Fideikommiß nicht kontrolirt, wenn die beiden nächsten Fideikommiß⸗Anwärter (A. L. R. II. 4. §§. 87 ff.) sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, daß solches nicht geschieht.
Die genannte General⸗Kommission gründet diese Ansicht dar⸗ auf, daß nach §. 14 des Ausführungsgesetzes vom 7. Juni 1821 und §. 24 der Verordnung vom 30. Juni 1834 das Interesse des
Fideikommisses durch die beiden nächsten Anwärter wahrgenommen werde, daß hierin durch andere Vorschriften namentlich durch §. 10
Civil⸗Supernumerarius Karl Gustav Reinhold
der Verordnung vom 30. Juni 1834 nichts geändert sei, daß nach §. 61 I. c. die Eintragung des Vermerks der Zubehoͤrigkeit einer Abfindung zum Fideikommiß ins Hypothekenbuch wegfalle, falls die beiden nächsten Anwärter sich damiit einverstanden er⸗ klären, daß ferner nach §. 105 der Ablösungs⸗Ordnung vom 13. Juli 1829 die Fideikommißfolger verlangen können, die Kapital⸗Absindungen zum Fideikommiß anzulegen oder sicherzu⸗
stellen, daß also, w ste dies Verlangen nach erfolgter Kennt⸗
8