1852 / 197 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2 11134] Warnungs⸗A Am Morgen des 6. März 1849 verließ der z3jäͤhrige Tischler Gottlieb Lamm seine Wohnung im Dorfe Groß⸗Schönebeck, um nach Liebenwalde zu gehen. Am folgenden Morgen wurde seine Leiche in dem sogenannten Buller⸗ graben, welcher die Landstraße von Groß⸗Schöne⸗ beck nach Liebenwalde durchschneidet, ganz in der Näͤhe der dort befindlichen steinernen Brücke ge⸗ sfunden. Da der Verdacht eines verübten Mor⸗ des gegen Niemand vorlag, es vielmehr den An⸗ schein gewann, als ob der Tod des 2c. Lamm durch den Sturz von der Brücke erfolgt sei, so erfolgte die Beerdigung der Leiche ohne vorherige ürztliche Besichtigung.

Im Frühjahr 1851 tauchte in Groß⸗Schöne⸗ beck das Gerücht auf, daß der Tischler Lamm von seinem daselbst wohnhaften Brudersohne, dem Bauer August Heinrich Lamm, welcher je⸗ nem zur Entrichtung einer Leibrente verpflichtet und mit demselben darüber vielfach in Streit gerathen war, erschlagen worden sei. Es erfolgte daher die Ausgrabung der Leiche des Tischlers Lamm, und die nunmehr an dem Kopfe vorge⸗

fundenen Verletzungen ließen mit hoher Wahr⸗ scheinlichkeit annehmen, daß dieselben durch einen mit großer Kraft und Gewalt mittelst eines schweren Instrumentes gegen den Kopf geführten Schlag bewirkt worden seien, und der Tischler Lamm dadurch sofort seinen Tod gefunden habe.

In der hierauf gegen den Bauer August Heinrich Lamm eingeleiteten Untersuchung hat derselbe das durch andere Beweise unterstützte Geständniß abgelegt, daß er am Abend des 6. März 1849 seinem wahrscheinlich auf der Rückfehr von Liebenwalde nach Groß⸗Schönebeck befindlichen, an der Landstraße vorübergehenden Vaterbruder, dem Tischler Lamm, mit einem unten mit Eisen beschlagenen Spaten dergestalt einen Schlag auf den Kopf und dort gegen die Schläfe versetzt habe, daß derselbe sofort umge⸗ stürzt und todt gewesen sei, so wie daß er diesen Schlag vorsätzlich und in der Absicht, ihn todt zu schlagen, ausgeführt habe und ihm zu diesem Zweck nachgeschlichen sei.

Gegen den Bauer Lamm ist hiernächst rechts⸗ fräftig dahin erkannt worden:

„daß er des an seines Vaters Bruder, dem

Tischler Gottlieb Lamm, verübten Mor⸗

des schuldig und demgemäß durch Enthaup⸗

tung vom Leben zum Tode zu bringen.“

Dies Urtheil ist heute vollstreckt worden.

Berlin, den 19. August 1852. Königl. Kreisgericht. J. (Kriminal⸗) Abtheilung.

[999] Nothwendiger Verkauf.

Das in der Berliner Straße sub No. 1 hier⸗ selbst belegene, Vol. III. Fol. 285 des Hypothe⸗ kenbuchs verzeichnete, dem Schönfärbermeister Karl Wilhelm Neudeck, modo dessen Erben ge⸗ hörige Haus, abgeschätzt auf 8285 Thlr., soll ““ .““

9m 25. Innug 1853, Vorm, 11 Uhr,

—ĩ1b22noögNgn KR Len Kiisgerichts⸗Rath Mörg an Rdeie⸗ licher Gerichtsstelle hierselbst, Junkerstraße Nr. 1, anberaumten Termine öffentlich an den⸗Meist⸗ bietenden verkauft werden.

Die Tarxe und der Hypothekenschein koͤnnen in unserer Kredit⸗Registratur eingesehen werden. Alle unbekannten Real⸗Prätendenten werden auf⸗ gefordert, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine E

Frankfurt a. d. O., den 7. Juli 1852.

Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung.

[998]

Nothwendiger Verkauf Kreisgericht Wittenberg. „Die dem Müllermeister Karl Schumann gehö⸗ rige, sub No. 10 des Hypothekenbuchs von Braunsdorf belegene Birkenbusch Papiermühle nebst Gaͤrten und 6 ½ Morgen Länderei, abge⸗ schätzt auf 1

7852 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein in der Regi⸗ stratur einzusehenden Taye, soll

am 10. Februar 1853, Vorm. 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

[569] Ediktal⸗Vorladung. Das Königliche Kreisgericht zu Posen.

Erste Abtheilung für Civilsachen. Posen, den 6. April 1852,

Ueber das Vermögen des Kaufmann A. Pak⸗ scher hierselbst ist am heutigen Tage der Konkurs eröffnet worden, und haben wir zur Anmeldung aller Ansprüche an die Masse, so wie zur Wahl eines Konkurs⸗Kurators, einen Termin auf

den 21. September d. J., Vormittags 10 Uhr,

vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Neumann in

unserem Instructionszimmer an beraumt.

Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird mit seinen Ansprüchen an die Masse ausgeschlos⸗ sen, und ihm deshalb gegen die übrigen Gläu⸗ biger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden.

Auswärtigen Gläubigern werden die Herren Rechts⸗Anwälte Justizraͤthe Tschuschke, Zembsch, Giersch und Dönniges zur Bevollmächtigung vor⸗ geschlagen.

Der dem Aufenthalte nach unbekannte Gemein⸗ schuldner Kanfmann A. Pakscher wird hierzu öffentlich vorgeladen.

Niederschlesisch⸗Märkische b ““

Die Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Stamm⸗Actien Nr. 21,448. 21,449. 21,451. und 21,452. nebst den Coupons Nr. 5 bis 20 sind bei uns als abhanden gekommen angemeldet worden. Behufs Amortisation derselben werden in Gemäßheit der desfallsigen Statutbestimmun⸗ gen die gegenwärtigen Inhaber der bezeichneten Papiere aufgesordert, solche an uns einzusenden oder ihre etwanigen Rechte an dieselben geltend zu machen, widrigenfalls nach Ablauf der statu⸗ tenmäßigen Frist die Amortisation der gedachten Papiere stattfinden muß.

Berlin, den 17. Mai 1852.

Königliche Verwaltung der Niederschlesisch⸗

Märkischen Eisenbahn.

Düsseldorf⸗Elberfelder 11137] Eisenbahn.

Wir benachrichtigen hierdurch die Inhaber der Stamm⸗Actien unserer Gesellschaft, daß die von der General⸗Versammlung am 28. Mai d. J. beschlossene Dividende pro 1851 von 3 Prozent oder drei Thaler pro Actie vom 21. d. M. an bei den Bankiers Herren

Wilh. Cleff dahier,

v. d. Heydt⸗Kersten L Comps in Elberfeld,

Mendelssohn & Comp. in Berlin,

H. L. Banck in Magdeburg, gegen Auslieferung des betreffenden Dividenden⸗ Coupons pro 1851 Serie II. Nr. 1 erhoben werden kann.

Düsseldorf, den 17. August 1852

eEe .22S29ꝰ222he A. Schaaffhausen scher I1088] Verein in Köln. General-Versammlung.

Die diesjährige regelmäßige General⸗Ver⸗ sammlung der Actionaire des A. Schaaffhausen⸗ schen Bank⸗Vereins Hird Dienstag den 7ten September c., Vormittags 10 Uhr, im großen Saale des Rathhauses hierselbst stattfinden.

Unter Hinweisung auf die §§. 61 und 62 un⸗ seres Gesellschaftsstatuts laden wir die dazu be⸗ rechtigten Actionaire hiermit ein, an dieser Ge⸗ neral⸗-Versammlung persönlich, oder im Verhin⸗ derungsfalle durch Bevollmächtigte nach §. 62 des Statuts Theil zu nehmen, indem wir zu⸗ gleich bemerken, daß in Anwendung der §§. 61 und 62 ibid die Eintrittskarten und Stimmzet⸗ tel am Montag den 6. September d. J. in un⸗ serm Geschäftslokale, Trankgasse Nr. 23, im Falle der Bevollmächtigung gegen Vorzeigung oder Einsendung der Vollmacht, in Empfang genom⸗ men werden können. 8

92

Bank⸗

Redaction

ind Rendantur:

Am 7. September werden keine Eintrittskarten und Stimmzettel ausgegeben werden. Köln, den 3. August 1852. EEEEI

[1135] Bekanntmachung.

Folgende im Auftrage der Königlichen Regie⸗ rung, landwirthschaftliche Abtheilung, zu Frank⸗ furt g. d. O. von dem Unterzeichneten bearbeite⸗ ten Auseinandersetzungssachen:

1) die Gemeinheitstheilung der Feldmark Driesch⸗ nitz, kottbuser Kreises, und die Ablösung der der Gutsherrschaft zu Drieschnitz von den zum Gemeinde⸗Verbande gehörigen Grund⸗ stücken zustehenden Reallasten; die Gemeinheitstheilung der Bonnasky⸗Feld⸗ mark zu Brunschwig, kottbuser Kreises; die Ablösung der Forstservituten der Büdner

und die Regulirung der Laßgärtner und der

Laßbüdner zu Leuthen, kottbuser Kreises; die Gemeinheitstheilung der bei Döbbrück gelegenen Gemeindehütung von Schmellwitz, kottbuser Kreises; werden wegen mangelnder Legitimation der zuge⸗ zogenen Interessenten, resp. der etwa nicht zuge⸗ zogenen Interessenten, nach §. 25 und 26 der Verordnung vom 30. Juni 1834 hiermit bekannt gemacht.

Alle diejenigen, welche dabei ein Interesse zu haben vermeinen, und noch nicht zugezogen sind, werden aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb 6 Wochen und spätestens in dem am 14. Okto⸗ ber cr., Vormittags 10 Uhr, in dem Geschäfts⸗ lokale des Unterzeichneten, Neustadt Nr. 422 hierselbst anstehenden Termin anzumelden.

Die Ausbleibenden müssen die Auseinander⸗ setzungen gegen sich gelten lassen, und können mit keinen Einwendungen dagegen gehört werden.

Kottbus, den 15. August 1852. .

Gerichtliche Auction in Halle a. S

Erbtheilungshalber sollen Montag den 1. No⸗ vember c., Vormitt. 10 Uhr, in dem Hause hier am Paradeplatze Nr. 1052 a., aus dem Nach⸗ lasse des verstorb. Kaufm. Fritsch, Firma C. G. Fritsch et Comp., hier:

1) eine Hochdruck⸗Dampfmaschine von circa 20 Pferdekraft mit Expansion, Dampf⸗ kessel und sämmtl. Zubehör, eine Dampfölmühle mit 3 Paar hpdrau⸗ lischen Pressen, 6 Mühlsteinen, 4 Saamen⸗ walzen, Saamenwärmer, 2 eisernen Oel⸗ bassins und sonstigem Zubehör, eine Oelraffinerie mit Dampfkessel, 6 eisern. u. 3 hölz. Bassinkasten, Filtrirtrich⸗ tern, diversen Oelfässern u. s. w., eine Schlemmkreide⸗Maschine vollständ. Zubehör, verschiedene andere Fabrikutensilien zeuge, Winden un Keree Vohrafa/* 1 Schraubstock Feilbank, 2 F circa 60 Centner altes Eisen u. g. gerichtlich verauctionirt werden.

Sämmtliche Gegenstände, in gutem brauch⸗ barem Zustande, stehen täglich zur Besichtigung bereit. Die Dampfmaschine u. Zubehör so wie die Gesammtstücke von Nr. 2, 3 u. 4 werden zunächst jedes als ein zusammenhängendes Ganze verauctionirt und nur für den Fall, daß die Ge⸗ bote dafür den Materialwerth nicht erreichen soll⸗ ten, in ihren einzelnen Theilen verauctionirt wer⸗ den. Der Zuschlag geschieht im Termine gegen sofortige Baarzahlung, außer bei Beträgen über 200 Rthlr. für die größeren Stücke, worauf nur 25 Prozent des Kauspreises sogleich zu erlegen

sind und die übrigen 75 Prozent 4 Wochen S.

stundet werden können, während die Uebergabe bis zur vollständigen Zahlung ausgesetzt bleibt.

Die zu diesem Nachlasse gehörigen Moritzburg⸗ Grundstücke nebst Wohnungs⸗ und Comtoirge⸗

8

mit

Utensilien

zum gerichtlichen Verkauf. 8 Gräwen, gerichtl. Auct.⸗Commissar.

Schwieger.

erlin, Druck und Verlag der Deck

erschen Gjeheimen Ober⸗Hofbuchdruckere!

“““ 1

bände kommen kurz vorher, am 30. Oktober

bonnement beträgt: 1os 2038 ggr. für ¼ Jahr enallen Theilen der Monarchie ohne in a 2 1ead t geiblaͤtt (Preuß. Adler⸗-Zei en Ferng. Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., 29 I jin der ganzen Monarchie: 8 eln. Se 82 12 Ih ß 1 7291

8 [ ment.

1 Rthlr. 27 ½ Sgr

2FInnbif:

EE11I1I1111“ 7 7. 1

8111n““ 8 reußis

gun na⸗ Pest-Anstalten des In⸗ un

L 1 Auslandes nehme n Besteltungen au yfüͤr SBerlin die Expeditionen de

2 eeeeeeae Peaz. Staats-Anzeigers „auer⸗-SZtraße Nr. 54., und eooer preußischen Zeitung, Leipziger ebe. i

1. 199 ox 9119 5. 1s ha⸗

5 8 EE111“

aoN e e

I

SHen

mel grt htn . 1

I nz 8 aun .

200

2q—.

Au gu st 8

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den

chausseemäßigen Ausbau der Straßen von Pencun über Storkow nach Colbitzsow, von Storkow über den Bahnhof Tantow bis zur Berlin⸗Stettiner Chaussee und von Stettin über Grabow und Stolzenhagen nach Pölitz als Kreis⸗Chausseen genehmigt habe, be⸗ stimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für die Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien, nach Maß⸗

gabe der für die Staats⸗Chausseen geltenden Vorschriften auf

diese Straßen Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich dem Randower Kreise gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhal⸗ tung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf den vorbezeichneten Chausseen nach dem für die Staats⸗Chausseen gel⸗ tenden jedesmaligen Chausseegeld⸗Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonsti⸗ gen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen anf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 8 hX“

Sanssouci, 1*“*“

““ 86 Wilhelm von Bodelschwingh. 2

den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Bürgermeister Arnold de Lasaulx zu Moresnet, im Regierungs⸗Bezirk Aachen, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; dem Vorsitzenden des Direktoriums der Berlin⸗Potsdam⸗Magde⸗ burger Eisenbahn⸗Gesellschaft, Ober⸗Landesgerichts⸗-Rath a. D. Augustin zu Potsdam; so wie dem Oberst⸗Lieutenant g. S., Steuer⸗Inspektor und Stations⸗Controleur v. Ruts zu Chemnitz, im Königreich Sachsen, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; desgl. dem Ober⸗Schaffner der Magdeburg⸗Leipziger Eisenbahn⸗ „Gesellschaft Demme zu Cöthen, und dem Förster Tolling zu Teckengrt. im Kreise Elbing, das Allgemeinee Threweedcher. „s n ie dem Schiffs⸗Eigenthümer Gottfried Hohm Schönebeck, 1888 Provinz Sachsen, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu ver⸗

““

che

Arbeiten. 8 8

Ministeriun

unter dem 19. August 1852 ein Patent auf eine Vorspinn⸗Streichmaschine zur Verarbeitung von verschiedenartig gefärbter Wolle für geperlte und ge⸗

flammte Garne in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und ohne Jemanden in

„der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,

Hauf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.

.“

J. H. F. Prillwitz hierselbst unterm Patent auf einen Bohrer für Kanonen⸗ herzustellen, ist

9 Das dem Kaufmann g. Dezember v. J. ertheilte

nnftmaschinen, um ellipsenförmige Querschnitte eschen. 1

8 1 Dem Maschinen⸗Fabrikanten G. J. Lacureux zu Eupen ist V

Verfügung vom 11. August 1852 betreffend die De⸗ claration des Passagier⸗Gepäcks behufs Ersatzleistung in Verlust⸗ oder Beschädigungsfällen.

Nach §. 15 des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni c* (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 144 Seite 849) ist es gestattet, bei dem Paffagiergepäck von Reisenden, welche sich der preußischen Posten bedienen, den Werth behufs Ersatzleistung in Verlust⸗ oder Beschädigungsfällen zu deklariren. Im Allgemeinen gelten für das deklarirte Passagiergepäck die⸗ selben Bestimmungen, wie für das gewöhnliche Passagiergepäck. Namentlich finden darauf die Vorschriften des §. 39 des Regle⸗ ments (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 181 Seite 1103) zum Postgesetze Anwendung. Dabei sind jedoch noch folgende be⸗

sondere Vorschriften zu beobachten:

Das Passagiergepäck, für welches ein bestimmter Werth ange⸗ geben wird, muß den für andere mit der Post zu versendende Werth⸗ gegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, gehörig verschnürt und versiegelt und mit deutlicher Signatur versehen sein. Letztere muß außer dem Worte: „Passagiergut“, dem Namen des Reisenden und dem Orte, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt, den angegebenen Werth enthalten.

Ueber die richtige Auflieferung der Passagier⸗Sachen mit an⸗ gegrbenem Werthe ist dem Aufgeber ein Bagagezettel zu erthei⸗ len, aus welchem der deklarirte Werth ersichtlich ist. Zu diesem Zwecke kommen künftig Bagagezettel nach beiliegendem Muster (a) in Anwendung. Bei undeklarirten Passagier⸗Gegenstän⸗ den ist die Kolonne des deklarirten Werthes deutlich zu durch⸗ streichen.

Die deklarirten Passagiersachen sind mit der Bagage⸗Nummer in gewöhnlicher Weise zu bekleben. Dieselben sind in das Perso⸗ nen⸗Manual und in den Personenzettel mit Anführung des dekla⸗ rirten Werthes einzutragen und mit den übrigen Passagier⸗Effekten unter Angabe der Stückzahl der Werth⸗Passagier⸗Sachen zu sum⸗ miren. Deklarirtes Reisegepäck ist dem Begleiter der Post oder bei Posten ohne Conducteur⸗Begleitung dem Postillon speziell zu über⸗ geben. Die Aufbewahrung solcher Gegenstände bei den Post⸗An⸗ stalten erfolgt in gleicher Weise, wie die der gewöhnlichen zur Post gelieferten Werthstücke.

Beim Uebergange von einer Post zur anderen ist entweder die Gültigkeit des Bagagezettels für die zu benutzende Post auf der

. Jückselte desselben durch folgende Declaratiom „Bicitg-bis....“

mit Beidrückung des Ortsstempels und Datums und mit Beifügung der Unterschrift des Annahme-Beamten zu verlängern und der Be⸗ stimmungsort auf den Passagierstücken mit der Feder abzuändern, oder es wird ein neuer Bagagezettel ausgefertigt, der alte aufbe⸗ wahrt und eine neue Beklebung des Passagierguts vorgenommen.

Die Aushändigung der Passagier⸗Effekten am Endpunkte der Reise erfolgt gegen Rückgabe des Bagagezettels ausschließlich durch die Post⸗Anstalt, und dient diese Rückgabe als Quittung über den Empfang des Gepäcks.

In dem Falle, wo ein Reisender die Post auf der Tour zwischen zwei Post⸗Anstalten verläßt, ist die zunchhst vorliegende Post⸗Anstalt als der Ort anzusehen, wo die ordnungsmäßige Rück⸗ gabe des Passagierguts zu geschehen hat.

Imgleichen ist, wenn der Reisende die Post auf der Tour zwi⸗ schen zwei Post⸗Anstalten besteigt, die von der Post zunächst berührte Post⸗Anstalt als Aufgabe⸗Ort zu betrachten, insofern sich der Rei⸗ sende nicht bereits vorher bei der rückliegenden Post⸗Anstalt hat einschreiben lassen, und sein Gepäck bei letzterer aufgeliefert wor⸗ den ist.

Das Ueberfracht⸗Porto ist in gewöhnlicher Weise zu berechnen wobei das normalmäßige Freigewicht ebenfalls in Abzug kommt. Außerdem ist für Passagiersachen, deren Werth angegeben ist, ein