1852 / 197 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1193 Königreichs Preußen,

111“

—— ““ Bestätigt sind: Der seitherige interimistische Schullehrer Lemberg zu Klein⸗Bendomin, Kreis Berent, definitiv; der seitherige Predigtamts- Kandidat Ludwig Bernhard Gottfried Plähn als Pfarrer der evangeli⸗

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ben von Behörden an Privatpersonen gehörig befolgt, so ist auch glaubigung desselben durch Verschluß der Briefe mit einem öffentlichen Sie⸗ Se. Excellenz der Oberburggraf des Letzteren das Porto zu erstatten, und sind diese Fälle unter Ein⸗ gel portofrei befördert und verabfolgt werden.“ Brünneck, von Trebnitz reichung des Belags, seitens der Postämter dem General⸗Postamte— 4 1 8 1

anzuzeigen. g des Inhalts.

Verliehen ist: Dem bisherigen Kavlan Borczewski zu Tolkemi

die erledigte Pfarrstelle an der katholischen Kirche zu Notzendorf, Kreises 1

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isterium der geistlichen, Unter h Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Georg zu Sayn⸗

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eigun 8 das Vorjaicige Bezahlung des Porto, welches demnächst mit Beifügung der Original⸗Couverts und der Angabe des Inhalts bei dem General⸗ unversiegelt.

te liquidirt werden kann. Fesertbs Nuter Kreuzband oder sie v“ Bezeichnung der Adresse mit der portofreien Rubrik und der Expe⸗ ditions⸗Nummer, und Beglaubigung durch eigenhändige Namens⸗ Unterschrift des Vorstehers der Behörde. 8 Igu allen Fällen, wo von den Behörden die Portofreihrit der Sendun⸗ gen nach einer oder der anderen der vorgedachten Regeln dargethan wird, ist denselben das Porto sofort zu erstatten, und solches hiernächst unter Beifügung des betreffenden Belags in den Charten zu löschen. Bleibt die Post⸗Anstalt noch darüber zweifelhaft, ob die Sache selbst sich zur Portofreiheit eignet, so ist durch das betreffende Post⸗Amt entweder das Couvert dem General⸗Post⸗Amte einzureichen oder (in den Fällen ad 2, 4 und 5) die portofreie Rubrik, das Datum des Abgangs, der Absen⸗ der, der Empfänger und die Expeditions⸗Nummer zu notiren, und davon,

ohne weitere Rückfrage bei der betreffenden Behörde und ohne in eine Dis⸗ kussion mit solcher einzugehen, dem General⸗Post⸗Amte Anzeige zu er⸗

statten. Eine Korrespondenz über Portofreiheit zwischen den Post⸗Anstalten und des General⸗Post⸗Amts

- den Behörden ꝛc. darf ohne besondere Veranlassung des 1b niemals stattfinden. 111 92

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§. 24. ““

Wird in den obgedachten zweifelhaften Fällen eine nähere Anweisung über den portofreien Inhalt verweigert und dennoch eine portofreie Ver⸗ abfolgung des Briefes ꝛc. verlangt, so darf der Letzteren, vorausgesetzt, daß der Gegenstand von einer öffentlichen Behörde abgesendet oder an eine solche gerichtet ist, kein Anstand gegeben werden.

Es muß aber in diesen Fäaͤllen eine genaue Abschrift der Adresse mit Angabe der absendenden Behörde ꝛc. welche aus dem Siegel zu ersehen oder von dem Empfänger zu erfragen ist so wie der obwaltenden Zvei⸗ fel über die Anwendbarkeit der Portofreiheit dem General⸗Postamte zur weiteren Veranlassung eingereicht werden.

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Eine Rücksendung von dergleichen herrschaftlichen Briefen ꝛc. blos deshalb, weil wegen obwaltender Zweifel über die Anwendbarkeit der Porto⸗ freiheit vorläufig Porto in Ansatz gekommen ist und die Zahlung desselben verweigert wird, ist hiernach 8oRö darf nicht stattfinden.

Die nach §. 23 vorgeschriebenen Regeln finden auch auf solche herr⸗ schaftliche Gegenstände Anwendung, bei denen die portofreie Bezeichnung ganz fehlt, in einer oder der anderen Art aber der portofreie Inhalt näher nachgewiesen wird.

Geschieht Letzteres durch Vorzeigung des Inhalts, so muß der Amts⸗ Vorsteher solches unter gehöriger Bescheinigung selbst in der Charte ver⸗ merken und das Porto löschen. Bei Rückgabe der Adresse mit Bescheini⸗ gung des portofreien Inhalts ist wie ad §. 23 zu verfahren.

§. 277.

Das Porto für vorläufig austaxirte herrschaftliche Gegenstände muß

bei der Reclamation auch dann erstattet werden, wenn dasselbe schon ge⸗ bucht ist und nicht mehr in der Charte gelöscht werden kann. Soweit die Ausweisung über den portofreien Inhalt genügend erscheint, ist dergleichen Porto unter Beifügung der Original⸗Adressen oder beglau⸗ bigter Abschriften davon, so wie unter der Bescheinigung, „daß das Porto wirklich zur Königlichen Kasse berechnet worden sei,“ tertialiter zur Anwei⸗ sung zu liquidiren. 9 Bleibt dagegen nach der erfolgten Ausweisung über den portofreien Inhalt die Anwendbarkeit der Portofreiheit noch zweifelhaft, so ist darüber in jedem speziellen Falle erst die Entscheidung des General⸗Postamts ein⸗ uholen. 8 Eben so ist über jeden speziellen Fall Bericht zu erstatten, in welchem sich durch die vorläufige Austaxirung des Porto eine ungehörige Anwen⸗ dung des portofreien Rubrums ergiebt. §. 28. Bei Ausführung der Kontrolmaßregeln soll jedoch zur Vermeidung jeder unzeitigen Belästigung der Behörden mit Vorsicht und möglichster Schonung zu Werke gegangen werden, namentlich soll der vorläufige —Porto⸗Ansatz in dergleichen Fällen nur dann eintreten, vann wirklich r⸗ gründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der Portofreiheit obwalten. So weit es thunlich ist, müssen die Vorsteher der Post⸗Anstalten und in größe⸗ ren Aemtern die Vorsteher der Abfertigungs⸗ und Dechartrungs⸗Expeditio⸗ nen solche Fälle selbst beurtheilen. „Damit die Behörden den Zweck solcher vorläufigen Porto⸗Ansätze überall gleich erkennen, ist letzteren jedesmal mit rother Dinte der Vermerk beizufügen; „bis zum näheren Nachweise über die Anwendbarkeit der Portofreiheit.“ Formfehler in der portofreien Rubrizirung sind, wenn sonst die Anwendbarkeit der Portofreiheit unzweifelhaft erscheint, in der Regel nicht als Grund zum Porto⸗Ansatz anzusehen, vielmehr ist hierbei von den Post⸗Anstalten nur darauf zu halten, daß die betreffenden Mängel entweder gleich von der absendenden Behörde oder, wenn dieses zur Vermeidung von Zeitverlust nicht angeht, von der Empfangsbehörde nachträglich unter Rückgabe der Adresse beseitigt werden. Die Post⸗Anstalten haben der Kontrollirung der portofreien Rubriken eine pflichtmäßige Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu widmen, und namentlich auch darauf zu achten, daß die zur portofreien Beförderung geeigneten herr⸗ schaftlichen Gegenstände mit öffentlichem Siegel * 1 gel und der entsprechenden portofreien Rubrik versehen seien müssen, und daß nur da Ausnahmen zulässig sind, wo solche sich auf spezielle Bestimmungen gründen, mithin Privatbriefe, welche mißbräuchlich mit portofreiem Rubro versehen sind nicht ohne Rücksicht auf die Ungültigkeit des Letzteren bei mangelnder Be⸗

1“ ““

Vollpracht,

Medizinal⸗Angelegenheiten. 1 K 5 nig lich e Biblio h 8 k. 11““ Der Bestimmung des Königlichen hohen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten zufolge ist

die Königliche Bibliothek wegen der vorzunehmenden Reinigung der

Säle und Bücher auf drei Wochen, und zwar vom 23. August bis / 6 84 1

11. September c. geschlossen.

Ministerium des Innern. Dem Landrath Freiherrn Heinrich Adalbert Schroetter ist das Landraths⸗Amt des roesseler Kreises gierungs⸗Bezirk Königsberg übertragen worden. 1 Kriegs⸗Ministerium. Verfügung m 15. August 1852 betreffend die Kassen⸗ und Oekonomie⸗Verwaltung bei den Land⸗ wehr⸗Kavallerie⸗Regimentern.

Ueber die Kassen⸗ und Oekonomie⸗Verwaltung bei den formir⸗ ten Landwehr⸗Kavallerie⸗Regimentern wird Folgendes hiermit fest⸗ gestellt und bekannt gemacht:

1) Jedes Landwehr⸗Kavallerie⸗Regiment erhält

im

eine besondere

Kasse nebst selbstständiger Kassen- und Oekonomie⸗Verwal⸗

tung. Die Kassen⸗Kommission besteht aus dem zum Fuͤhrer des Re⸗ giments bestimmten etatsmäßigen Stabs⸗Offizier des bezüg⸗ lichen Linien⸗Kavallerie⸗Regiments, dem beim Stabe des Land⸗ wehr⸗Kavallerie⸗-Regiments befindlichen Schwadronsführer (von mehreren dem ältesten) und dem Rechnungsführer des Landwehr⸗Kavallerie⸗Regiments. Die Kassen⸗Kommission des Landwehr⸗Kavallerie⸗Regiments ist auch zugleich dessen Oekonomie⸗Kommission, die, zwar selbstständig und verantwortlich, doch an der Oekonomie⸗Kom⸗ mission des bezüglichen Linien⸗Kavallerie⸗Regiments einen na⸗ türlichen Anhalt zu suchen und zu finden hat. Beim bezüglichen Linien⸗Kavallerie⸗Regiment tritt für den etatsmäßigen Stabs-Offizier der älteste der beim Stabe des Linien⸗Kavallerie⸗Regiments befindlichen Rittmeister als 2tes Kassen⸗Kommissions⸗Mitglied ein. Den eisernen Geld-Verpflegungs⸗Vorschuß für das Landwehr⸗ Kavallerie⸗Regiment hat die Intendantur des Corps nach Bedarf anzuweisen und anzuzeigen. Der Kassen⸗Kasten wird neu angeschafft und der Kostenpreis liquidirt, wenn er aus Vorräthen nicht verabfolgt werden ee 9) Die Geldverpflegungs⸗ ꝛc. Liquidationen werden, wie seitens der Landwehr⸗Bataillone geschieht, vierteljährlich angefertigt und eingereicht. Die Kosten für Anschaffung der nothwendigen

die erste

Kassen⸗ und Kammer⸗Bücher werden zur besonderen Erstattung

iquidirt.

Dem etatsmäßigen Stabs-Offizier ist al wehr⸗Kavallerie⸗Regiments der Servis fi bewilligt worden.

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in Büreau⸗Lokal

s Führer des Land⸗ ir g

für

10) Für den Stamm der beiden Garde⸗Landwehr⸗Kavallerse⸗Re⸗ö

gimenter in Graudenz wird ebenfalls eine besondere Kasse und Kassen⸗Kommission gebildet. dem Commandeur des Garde⸗Landwehr⸗Bataillons Graudenz, dem von der Garde⸗Kavallerie kommandirten Eskadronsführer, und dem etatsmäßigen Rechnungsführer der Garde⸗Landwehr⸗ Kavallerie. Dieselbe verwaltet die Kasse und Oekonomie elbstständig, legt eben so Rechnung, und hält in ihren Büchern und Vorräthen die Kompetenzen beider Garde⸗Landwehr⸗ Kavallerie⸗Regimenter stets getrennt.

11) Bei den Landwehr⸗Reserve⸗Schwadronen ändert sich in threm bisherigen Kassen⸗ und Oekonomie⸗Verbande mit den bezüg⸗ lichen Landwehr⸗Bataillonen nichts. .

Berlin, den 15. Angust 1852. 8 Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement b Gueinzius. Cammerer.

Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗Minister für

Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, von

Neustadt⸗Eberswalde. 8 Se. Excellenz der Herzoglich nassauische Minister⸗Präsident von Wiesbaden.

Die Kommission besteht. aus

Wittgenstein⸗Berleburg, nach Liegnitz. Se. Excellenz der Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, General⸗

Lieutena nt von Bonin, nach Putbus.

Personal⸗Ueränderungen

in der Armee.

Offiziere. Beförderungen und Versetzun Den 7. August.

Stülpner, P. Fähnr. vom 8. Inf. Regt., zum Sec. Lt. befördert. Roeder, P. Fähnr. von dems. Regt., unter Beförderung zum Sec. Lt., ins 28. Inf. Regt. versetzt. v. Sydow, P. Fähnr. vom 3. Ulan. Regt., zum Sec. Lt. v. Großmann, Sec. Lt. vom zum Pr. Lt. befördert.

rnennungen,

Neagt Regk.,

Ped b Den 3. August.

v». Eisenhart⸗Rothe, Pr. Lt. a. D. in Lietzow bei Plathe, zuletzt aggr. dem 3. Bat. 9. Regts., von der Garde⸗Ldw. Kavall., der Charakter als Rittm. mit der Erlaubniß zum Tragen der Unif. des 1. Garde⸗Ldw. Kav. Regts. mit den vorschr. Abz. f. V., verliehen.

Den 7. A u gust. 8

Rosenfelvr, Soe. Li. vom 2. Bat. 12., imn 1. Pnt. Ludwig, Sec. Lt. vom 2. Bat. 12., ins 1. Bat. 12. Regts., Mudring, Sec. Lt. vom 1. Bat. 12., ins 2. Bat. 12. Regts., Maetzke, Sec. Lt. vom 2. Bat. 12., ins 2. Bat. 20. Regts., v. Borries, Sec. Lt. vom 3. Bat. 20., ins 1. Bat. 24. Regts., v. Haas, Sec. Lt. von der Kav. des 2. Bats., ins 1. Bat. 24. Regts. einrangirt. Giesche, Pr. Lt. von den Pion. des 1. Bats. 20. Regts., zum Hauptm., Schultze, Grube, Weigel, Brandt, Unteroff. vom 3. Bat. 24. Regts., zu Sec. Lts. be⸗ Abschiedsbewilligungen ꝛc.

Den 7. August. Küster, P. Fähnr. vom 24. Inf. Regt., zur Reserve entlassen.

v. Restorff, Sec. Lt., zuletzt im 1. Artill. Regt., behufs Auswanderung,

II. Regt., mit Bei⸗

Dornstein, Hauptm. zur Dispos., zuletzt im 2. Art

behalt seiner bisher. Pension, der Abschied bewilligt.

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7. August. Bat

Militair⸗Aerzte.

ö vX“ Dr. Transfeld, Stabsarzt 2. Kl., zum Stabs⸗ und Bats.⸗

das Füsilier⸗Bat. des 14. Inf. Regts., Bechert, NRodeck, Unterärzte vom Garde⸗Artill. Regt., Dr. Krömer, Unterarzt vom 6. Artill. Regt. Labes, Unterarzt vom 3. Inf. Regt., Richter, Unterarzt vom 5. Artill. Regt,, Dr. Richter, Unterarzt vom 10. Inf. Regt., Dr. Matthias, Unterarzt vom 16. Inf.⸗Regt, Dr. Feiler, Unterarzt vom Garde⸗Drag Regt., sämmtlich zu Assistenz⸗Aerzten ernannt.

III. Beamte der Militair⸗Verwaltung.

. *

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministerium Den 8. August.

epocke, Sekretariats⸗Assistent bei der Intend. des II. Armee⸗Corps,

sch, desgl. bei der Intend. des V. A.⸗C., Frölich, desgl. bei der Intend. des III. A.⸗C., Pahl, desgl. bei der Intend. des VII. A.⸗C., Hüter, desgl. bei der Intend. des VI. A.⸗C., Metzner, desgl. bei der Intend. des V. A.⸗C., Koßmalv, desgl. bei der Intend. des VI. A.⸗C., Aßmann, desgl. bei der Intend. des VIII. A.⸗C., sämmtlich zu über⸗ zähligen Intendantur⸗Secretairen ernannt. Henke, Hoffmann, Secre⸗ tariats⸗Assistenten von der Intend. des I. und resp. III., zu der des VI.

und resp. II. Armee⸗Corps versetzt.

öProbihiz Preinnc W

Ernannt ist: Der bisherige Appellationsgerichts⸗Auskultator Johann Alexander Arthur von Knobloch zum Regierungs⸗Referendarius. Vereidigt sind: Der Kandidat der Feldmeßkunst, Lieutenant Otto Haagen aus Königsberg; der Kandidat der Feldmeßkunst Adolph Mü⸗ bl aus Königsberg und der Avpotheker erster Klasse August Albert Cuno Fritzen.

Lindner, als evangelischer Schullehrer in Schlaupp, Kreis W.

schen Kirche zu Alt Latzig und den dazu gehörigen Filialen Langchoff,

Dammlang und Hansfelde; der Ober⸗Post⸗Secretair Hartmann als

Ober⸗Postkassen⸗Rendant zu Gumbinnen. 8— Angestellt ist: Der bisherige Civil⸗Sapernumerarius Ferdinand Leopold Matthies zu Kulm bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Schwetz als Büreau⸗Assistent definitiv.

Uebertragen ist: Die interimistische Verwaltung des von dem verstorbenen Pfarrer Radzki zu Unislaw bekleideten

Dekanats⸗Amtes

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Kulmsee dem Pfarrer Leonhard Klossowsli von Grzowna, zur Zeit noch in Kulmsee, bis auf Weiteres; die kommissarische Verwaltung des Land⸗

raths⸗Amts Kreises Pillkallen dem Bürgermeister und Hauptmann v. Wit⸗

tich; dem Geheimen Revisor Beyme die bisher kommissarisch versehene

Buchhalterstelle bei der Ober⸗Post⸗Direction zu Gumbinnen, definitiv.

Bestellt ist: In Stelle des seitherigen Bice⸗Dechanten Zyska zu Neumark der Pfarrer Gluczkowski 1 Dekanats Neumark.

Versetzt sind: Der Resferendarius Barg von dem Königlichen Appellationsgerichte zu Bromberg an das Königliche Appellationsgericht zu Marienwerder; der Secretair Technau von dem Königlichen Kreisgerichte zu Marienwerder an das Königliche Kreisgericht zu Schwetz; der Secre⸗ tair Kessler von dem Königlichen Kreisgericht zu Marienburg an das Königliche Kreisgericht zu Marienwerder.

grerungs⸗Büreau⸗Assistent Schmidt ivil⸗Supernumerarius Gendron zum

rungs⸗Büreau⸗Assistenten; der vormali gerichts⸗Referen Hugo Heinrich Adalbert Stümer zum Negirrungs⸗Referendarius.

Vereidigt sind: Die Doctoren der Medizin und Chirurgie Theo⸗ dor Migeod und Gabriel Wiener zu Berlin, als praktische Aerzte uad Wundärzte; der Wundatzt erster Klasse Franz Moritz Gustav Wiede⸗ mann zu Mittenwalde, als Geburtshelfer; der Kandidat der Pharmacie Anton Karl Schöpp zu Berlin, als Apotheker erster Klasse; der bisherige Kandidat der Feldmeßkunst Johann George Heinrich Büchting, 9 t Zinte, zu Freienwalde, als Feldmesser.

Bestätigt ist: Der Kandidat der Theologie und des Landvnock als Rektor der Stadtschule in Reppen.

Angestellt sind: Der Elementar⸗Schulamts⸗Kandidat Johann Wilhelm Lehnig als Lehrer an der zweiten Dorfschule zu Burgk, in der Diözese Kottbus; der forstversorgungsberechtigte Jäger vom Zten kombi⸗ nirten Reserve⸗Bataillon Karl Rudolph Lucas als Förster zu Weber⸗ teich, in der Oberfoöͤrsterei Schönborn, definitiv; der bisherige interimi⸗ stische Lehrer Johann Heinrich Leopold Petzke als dritter Elementarlehrer an der Königestädtischen Realschule zu Berlin und der Lehrer Bernhard Julius Adolph Zimmerm als Lehrer an der 6ten Kommun schule in Verlin, definitiv. 8

Erledigt ist: Die evangelische Ober⸗Pfarre zu Forst, in der Super⸗ intendentur Forst, Privat⸗Patronats, durch den Tod des Supeeintendenten Schneider; die evangelische Pfarre zu Neu⸗Anspach, in der Suvperinten⸗ dentur Friedeberg i. d. N., Königlichen Patronats, durch den des Predigers Kröber.

Gestorben ist: Der Apotheker erster Klasse Rudolph Besitzer der Apotheke zu Kriescht, Kreis Sternberg.

Provinz Schlesten.

Ernannt sind: Der Königliche Feldmesser Robert Möbius zu Creutzburg zum Vermessungs⸗Revisor; der bisherige Kollaborator Klein en dem Königlichen Waisenhause zu Bunzlau zum Waisenhauslehrer; die Referendarien Balluseck und Maske zu Gerichts⸗Assessoren; der Aus⸗ kultator Wodack zum Referendarius; der Rechtskandidat Tschackert zum Auskultator; der Gerichts⸗Assessor Wentzel zum Stadtrichter; der Civil⸗

richte zu Habelschwerdt, zum

.

Supernumerarius Borrmann, beim Kreisge Büreau⸗Diätarius.

Bestätigt sind: Der bisherige Lehrer in Collonowska, Kreis Groß⸗Strehlitz, Wilhelm Karl Heinrich Hertel, als evangelischer Schul⸗ lehrer in Johnsdorf, Kreis Brieg; der seitherige Adiuvant Johann Gott⸗ lieb Hemm als evangelischer Schullehrer in Peiskersdorf, Kreis Reichen⸗

bach; der bisherige Schul⸗Adjuvant zu Polgsen, Johann Karl Friedrich voienn.

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Verliehen ist: Dem Lehrer Kunth an dem Koniglichen Wansen⸗ hause zu Bunzlau der Charakter als Oberlehrer.

Versetzt sind:

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Auskultator Hoppe an das Appellanons⸗ gericht zu Frankfurt; der Auskultator Tschackert an das Appellatons⸗ gericht zu Glogau; der Auskultator von dem Avppellationsgericht zu Ratibor, an das Appellationsgericht zu Breslau; der Burcau⸗Diätarius Rudolph, beim Stadtgerichte zu Breslau, als interimistischer Kalkulator an das Kreisgericht zu Reichenbach; der Bures n-Diätarius Langer, deim Kreisgerichte zu Brieg, als Kalkulatur⸗Beamter an das Kre gericht zu Neumarkt; der Kreisrichter Bouneß zu Reinerz an das Kre sgericht zu Hirschberg; der interimistische Kalkulator Koch als Büreau⸗-Diätarius vm

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zu Schwarzenau zum Dechanten des

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