8 8 8 as Abonnement beträgt: Heen 1 8 tlicher An I.“ - -
25 Sgr. für †¼ JZahr WW—““ a, und 1 2 eiten der Monarchie ot 8 ost-Anstaltten des In⸗ und 8 8 in allen 1reig. Erhötung⸗ an. 1 1 . 1 - ch 8 ĩ 62h20 Auslandes nehme n Bestellungen an, bedienen wollen oder nicht. Auch wird von dem⸗ angekommener Frachtgüter wird durch die mMit Beiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung) . -Sabsnigl. Preuß. Staats-Amgeigers,
1 6 für Berlin die Expeditionen des üti in gerlin: 1 Rtyir. 17 Sgr. 6 Pf.,. ..zain Lee, e n ne Seee. 25,2 selben Zeitpunkte ab jede Rabatt⸗Vergütigung Post oder durch Boten auf seine Kosten “ ’ .29 “ der vengüchenn Aütann, b.
* 1
in der ganzen Monarchie:
r o ein Autheil des in Hinterpommern im schivelbei⸗ ner Kreise belegenen Ritterguts Cloetzin, abge⸗ schätzt auf 6006 Thlr. 29 Gr. 5 ¾ Pf., zufolge der nebst Pödetgeren etn in dem Büreau IIIa. inzusehenden Taxe, sol 1” 8 März 1853, Vormitt. 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle subhastirt werden. Die Geschwister Weiland, nämlich
August Wilhelm Ferdinand,
Wilhelmine Auguste Charlotte,
Albertine Henriette,
Karl Friedrich Wilhelm Ferdinand,
Ida Ottilie Christine Karoline,
Leo Julius Otto Nestor und Dtto Ludwig Bernhold, 8 ferner die Wittwe Weiland, geb. Zemke, n hierzu öffentlich vorgeladen.
Dramburg, den 5. August 1852.
Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.
[1145] Ediktal⸗Citation. b Die nachbenannten militairpflichtigen Personen, als: 1) Jakob Eduard Angerer aus Schleusingen, geboren den 28. Oktober 1828, 2) Moritz Friedemann aus Heinrichs, geboren den 3. April 1828, und 3) Johann Georg Hickfang aus Suhl, geboren den 14. August 1827, deren jetziger Aufenthaltsort unbekannt ist, und von denen die beiden zu 1 und 2 gedachten Per⸗ sonen muthmaßlich nach Amerika ausgewandert sind, werden auf Antrag des Köͤniglichen Fiskus hierdurch aufgefordert, behufs Ableistung ihrer Militairpflicht ungesäumt in die Koöniglich preußischen Staaten zurückzukehren und sich we⸗ gen ihres Austritts in den an hiesiger Gerichts⸗ stelle vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Schöne⸗ mann auf den 15. September 1853, früh 11 Uhr, angesetzten Termine zu verantworten, unter der Warnung, daß bei ihrem Ausbleiben ein Jeder von ihnen zu 50 Thlr. Geld⸗ oder verhältniß⸗ mäßiger Gefängnißstrafe verurtheilt werden wird Suh., den 13. Juli 1852. 1b Königl. preuß. Kreisgericht, I. Abtheilung.
—
[1142] Bekanntmachung — Dem Königlichen Ober⸗Präsidenten der Pro⸗ vinz Posen, Herrn von Puttkammer, sind nach Anzeige desselben am 6. d. M. auf einer Eisen⸗ bahnfahrt zwischen Danzig und Bromberg fol⸗ gende westpreußische Pfandbriefe: Nr. 9. Stolzenfelde über 800 Rthlr. brom⸗ berger Depart., Nr. 84. Sobieszerni über 600 Rthlr. brom⸗ berger Depart., Nr. 47. Grabionne über 500 Rthlr. schneide⸗ mühler Depart., Nr. 15. Rosainen über 200 Rthlr. marien⸗ werder Depart., 1 sämmtlich mit laufenden Coupons, entwendet worden. Dieses wise uis dem Beznerken bekannt gemacht, daß, wenn sich die unbekannten Inha⸗ ber dieser Pfandbriefk und der Coupons zu den⸗ selben nicht melden sollten, die Amortisation dieser Geldpapiere nach Ablauf der gesetzlichen Frist veranlaßt werden wird. Marienwerder, den 18. August 1852. Königl. Westpr. General⸗Landschafts⸗Direction. von Rabe.
Niederschlesisch⸗Märkische 11118 Eisenbahn.
Vom 1. Oktober d. J. ab wird auf allen Stationen der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn das An⸗ und Abfahren der Eil⸗ und Fracht⸗ güter Sache der Absender resp. Empfänger, auf den Stationen Berlin, Frankfurt und Breslau jedoch in das Belieben der Absender resp. Em⸗ pfänger gestellt sein, ob sie sich zum An⸗ resp. Abfahren der dazu angenommenen Fuhrwerke gegen eine besonders festzusetzende Vergütigung
aufhören.
Demgemäß werden von dem vorbezeichnten Termine ab die §§. 69, 71 und 73 unseres Be⸗ triebs⸗Reglements vom 28. August 1850 aufge⸗ hoben und die §§. 62 und 74 desselben dahin abgeändert, daß
1) im zweiten Absatz des §. 62 die Worte:
„soweit letztere nicht seitens der Eisenbahn⸗ Verwaltung oder ihrer Beauftragten abge⸗ rollt werden“ ausfallen, und
2) der §. 74 dahin lautet: „Dem Adressaten
davon Anzeige gemacht und der Frachtbrief übersandt. Geschieht die Meldung durch einen Boten, so zahlt der Adressat für jeden ihm übersandten Frachtbrief ½ Sgr. Bestell⸗ geld.“
Die Herausgabe einer den veränderten Ver⸗
hältnissen entsprechenden Betriebs⸗Ordnung bleibt
vorbehalten. Berlin, den 15. August 1852 . 1 Königliche Verwaltung der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn.
[1130] Tarif in Kraft treten,
für die »„ zweiten » » dritten » » vierten » „ weitere Entfernung »
b) Für die N
für die ersten 10 Meilen pro Meile und Centner
„ zweiten »„ „ „ 8 8 „ 8 weitere Entfernung » 1 „ 1
Niiederschlesisch⸗-Märkische Eisenbahn. Mit dem 1. Oktober d. J. wird für die diesseitige Eisenbahn ein neuer Eil⸗ dessen Grundzahlen folgende sind: 88 a) Für Eilfracht: ersten 10 Meilen pro Meile und Centnerx....
9 Pfennige, 8 ½ 2)
c) Für die ermäßigte Klasse A. für die ersten 10 Meilen pro Meile und Centner.. b
8 zweiten „ „ „ „ „ 2 weitere Entfernung » 2
d) Für die ermäßigte Klasse B.:
für ersten 2 2 zweiten 2 5 5) ⸗ 5) «.» weitere Entfernung » 9
10 Meilen pro Meile und Centner ... ““
2 ½ Pfennige, 1 ½⅔ 25 12 „
Bei Berechnung der Tarifsätze für die einzelnen Stationen werden nach diesen Grundzahlen die verschiedenen Smfensätze zusammengerechnet und bei der Eilfrachtklasse auf volle, und bei der Nor⸗
malklasse auf halbe Silbergroschen, bei den ermäßigten Klassen K. und B. dagegen auf volle Pfen⸗
nige abgerundet. Für das
und der ermäßigten Klasse A. ein Zuschlag von 6 Pf. pro Centner berechnet. œ
gab .
Nr. 1 des Gesetzes vom 3. November 1838 und
lständige Eil⸗ und Frachtgüter⸗Tarif binnen 14 Tagen
Stein⸗ und Braunkohlen hört vom 1. Oktober d
4.
Dies wird hierdurch mit Bezug auf §. 26,
it dem Bemerken bekannt gemacht, vaß der vol
sämmtlichen Güter⸗Expeditionen der Bahn zum Preise von 1 Sgr. zu b
Berlin, den 18. August 1852.
Auf⸗ und Abladen der Güter wird bei der Eilfracht, der Normalklasse
Der Lokaltarif für
haben sein wird.
Königliche Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisenbahn. [1144. Betriebs⸗Resultate pro Monat Juli 1852.
13,354 Personen mit 12,415 Rthlr. 26 Sgr. 7 Pf. inkl. 58 Rthlr. 24 Sgr. 5 Pf. für 126 Militairs (gegen 16,744 Personen mit 13,225 Rthlr. 19 Sgr. 5 Pf. inkl. 2546 Rthlr. 21 Sgr. 11 Pf. für 2654 Militairpersonen im Monat Juli 1851.) 88,439,0 Ctr. Frachtgüter ꝛc. mit 9403 Rthlr. 13 Sgr. 7 Pf. (gegen 72,395,8 Ctr. mit 9328 Rthlr. 7 Sgr. 3 Pf. im Monat Juli 1851.) [1102] Bekanntmachung, den Anfang der Vorträge an der höheren landwirthschaftlichen Lehr⸗Anstalt zu
Poppelsdorf bei Bonn im W
4898veiresfend.
Die wissenschaftlichen Vortsge an der höheren landwirthschaftlichen Lehr⸗Allstalt zu Poppelsdorf beginnen für das nächste Winterhalbjahr am 15. Oktober c. gleichzeitig mit den Vorlesungen an der Universität zu Bonn, mit welcher die An⸗ stalt in der engsten Verbindung steht, dieselbe hat in dem letzten Jahre durch Erbauung eines zweckmäßig eingerichteten Institutsgebäudes durch eine bedeutende Vermehrung der wissenschaftlichen Sammlungen und durch eine Erweiterung der Versuchswirthschaft eine wesentliche Vervollkomm⸗ nung erhalten.
Das wichtige Kulturmittel der Entwässerung des Bodens durch Röhren (Drains) ist bereits zum Gegenstand des Unterrichts gemacht, und entsprechende Anlagen sind auf den Gutsfeldern in Angriff genommen.
Wegen Eintritts in die Lehr⸗Anstalt beliebe man sich entweder persönlich oder in portofreien Briefen an den unterzeichneten Direktor zu wen⸗ den, welcher auf die betreffenden Anfragen genaue
b -
V
Auskunft ertheilen wird.
Poppelsdorf bei Bonn, im August 1852 Der Königliche Direktor der höheren landwirth⸗ schaftlichen Lehr⸗Anstalt, Landes⸗Oekonomierath
[1071]
Da der für das zur Zeit als Gasthof benutzte Grundstück Hôotel du Nord resp. an der Schloß⸗ und Klosterstraße sub Nr. 707 und 967 hier⸗ selbst belegen, im ersten Verkaufstermine abgege⸗ bene Bot von 16,125 Rthlr. Crt. nicht annehm⸗ lich befunden ist, so wird ein neuer Termin hier⸗ durch auf den 27. September d. J., Vormittags 11 Uhr, angesetzt, zu welchem alle diejenigen, welche mehr bieten wollen, vor das nunterzeichnete Amt gela⸗ den weiden. „„ „ “
Dieser vor etwa 10 Jahren neu erbaute Gast⸗ hof hat eine sehr günstige. Lage, einen Saal, viele Logirzimmer und andere erforderliche Räum⸗ lichkeiten, ist resp. zu * und ½8 Hause katastrirt, und in der städtischen Brandkasse zu 23,350 Rthlr. Crt. und 8400 Rthlr. Crt. versichert. Die Tra⸗ dition des Grundstücks findet Johannis 1853 statt. Der Meistbietende muß im obengedachten Ter⸗ mine eine baare Conventionalpön von 1000 Rthlr. Crt. zahlen und erhält dann bis auf Genehmi⸗ gung Großherzoglicher hoher Kammer den Zu⸗ schlag. Der bezügliche Kauf⸗ und Verkauf⸗Kon⸗ trakt liegt in hiesiger Amts⸗Registratur zur Durch⸗ sicht bereit, ist dort auch in Abschrift gegen Ge⸗ bühr zu bekommen. Nachweisung an Ort und Stelle ertheilen sowohl der Herr Gastwirth Neu⸗ decker, als der Herr Amts⸗Registrator Schnell
11“
hierselbst.
Schwerin, den 30. Juli 1852. Großherzoglich mecklenburgs
E-* Wö1n 5 . 6 Ministerium für Handel, Gew
Eirkular⸗Verfügung,
1 Uthlr. 27 ⅛ Sgr.
— ———
9621 19 ¼ 8 8 2 8 1 28 8 EI1
Andt a dzustmaenteee““ . b 8 8
b 5 ꝓ 1u14““ 4] 6 ans em
i ut puusah .
181 “ ℳ 2278 f. naa. r2tth tetnte . n 1i1g
“ 1“ 8
Donnerstag den 26. August
8 ““ ““
Nachdem Ich durch Meinen Erkaß vom heutigen Tage den
Bau einer Chaussee von dem Eisenbahnhofe bei Schwientochlowitz
nach Antonienhütte zum Anschluß an die Antonienhütte⸗Wigodaer
Bergwerksstraße unweit Neudorf, und von Beuthen über Siemia⸗
nowitz und Laurahütte bis zur Staate⸗Chaussee am Bittkower Zoll⸗
hause durch den Kammerherrn Grafen Henkel von Donnersmark
auf Siemiagnowitz genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf
diese Straßen das Expropriationsrecht für die zur Chanssee erforder—
lichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Cl ussee⸗ Neubau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien, nach Maßgabe der für die Staats ⸗ Chausseen geltenden Bestimmungen Anwendung finden
sollen. Zugleich verleihe Ich dem Kammerherrn Grafen Henkel von Donnersmark gegen die für sich und seine Nachfolger im Be⸗ sitze der Herrschaft Siemianowitz übernommene Verpflichtung zur fortdauernden chausseemäßigen Unterhaltung dieser Straßen, das Recht zur Erhebung von Chausseegeld auf denselben, und zwar auf der Chaussee von Saͤwientochlowitz nach An⸗ tonienhütte, für eine halbe Meile, nach den Bestimmungen des für die Erhebung des Chausseegeldes auf den Staats⸗Chausseen jedes⸗ mal geltenden Tarifs und den sonstigen darauf bezüglichen Vorschrif⸗ ten. Auch sellen die dem Chaufeegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen für die in Rede stehenden Straßen Gültigkeit haben. Der gegen⸗ wärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 1M“ Sanssouci, den 21. Juli 1852.
Friedrich Wilhelmm. von der Heydt. von Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister. 8
(s j9 8†£ 9 † 1 18 5 1 WW“ Se. Majestät der König haben Allergnädigst gernht:
M S] 5.r 2 .. 1 8
Den bisherigen P. strath Peterssohn, welchem die Ver⸗ waͤltung der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction zu Köslin über⸗ C ist, zum Ober Post⸗-Direktor und den zum Büreau⸗ Vorsteher dieser Ober Post⸗Direction bestimmten bisherigen Post⸗ Inspektor Wiebe, zum Post⸗Rath zu ernennen. 9⸗IoH 9 üffe Arbeiten. 2 BZ“
Das dem Zimmermann Gottlieb Bernhardt zu Eßmanns⸗ bei Artern unterm 3. Januar d. J. ertheilte Patent
auf eine Maschine zum Absondern guter und voller Erb⸗ sen von schlechten, osch
be und
dorf
v“ betreffend die zur Beschluß⸗ ähigkeit der Einschätzungs⸗ und Bezirks⸗Kommis⸗ sionen erforderliche Zahl von Mitgliedern. 1 Ew. ꝛc. erhalten in der Anlage (a) eine Abschrift der heute an lämmtlich Regierungen erlassenen Verfügung über die Neuwahl der G die Einschätzung g⸗ Kemmissionen. Es wird beabsich⸗ gI, die Mitglieder der Bezirks Kommissionen bei dem muthmaßlich fangs September stattfindenden Zusammentritt der Provinzial⸗ retungen ebenfalls auss Neue wählen zu lassen. Ob es mit
dortigen Bezirk zu bestimmen, als durch die Verfü 1
vortigen k zu 1 zurch die Verfügung vom 13. Juli 1851 (Königlich Preußischer 81. 9182 Nr. 8 Seite 446) geschehen ist, darüber wollen Ew. ꝛc. Sich gefälligst binnen acht Tagen gutachtlich äußern. 8 FS die Beschlußfähigkeit der neu zu wählenden Einschätzungs⸗ K is onen und Bezirks⸗Kommissionen betrifft, so behält es im Allgemeinen bei der Cirkular⸗Verfügung vom 4. Februar I. J (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 199 Seite 1201) sein Bewenden, wonach Beschlüsse schon bei Anwesenheit von mindestens S der Kommissions⸗Mitglieder gefaßt werden dürfen. Wenn aber die Kommissionen aus mehr als 6 Mitgliedern bestehen so soll die Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern genügen um guͤltige Beschlüsse fassen zu können. Sollte die Nothwendigkeit ein⸗ treten, eine Kommission zum zweiten Male deshalb einzuberufen weil sich das erste Mal nicht die beschlußfähige Anzahl von Mit⸗ gliedern eingefunden hatte, so sind die alsdann erscheinenden Mit⸗ glieder ohne Rücksicht auf deren Anzahl für beschlußfähig zu erach⸗ ten. Hiernach wollen Ew. ꝛc. die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗
—121 die seither gemachten Erfahrungen rathsam erscheint, te Zahl der Mitglieder der Bezirks⸗Kommisston anders für den!
Kommissionen gefälligst mit der erforderlichen Anweisung versehen. Berlin, den 417. l Der Finanz⸗Minister
21 17 —, „ sämmtliche Vorsitzende der Bezirks⸗Kommissionen.
d. Cirkular⸗Verfügung vom 17. Juli 1852 — betreffend die Neuwahl der Mitglieder für die Einschätzungs⸗ Kommissionen zur klassifizirten Einkommensteuer.
1 Nachdem die Einschätzungs⸗Kommissionen die ihnen in Bezug auf die Veranlagung der klassifizirten Einkommensteuer für das laufende Jahr obliegenden Geschäfte überall in der Hauptsache beendet haben werden, ist der Zeitpunkt gekommen, die Mitglieder zu den Einschätzungs⸗Kommissionen, welche nach §. 21 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 für jeden landräthlichen Kreis, so wie für jede zu einem Kreisverbande nicht gehörige Stadt, alljährlich zu bilden sind, aufs neue wählen zu lassen.
Die Wahl ist in allen landräthlichen Kreisen von denjenigen Organen vorzunehmen, welchen nach den vom Königlichen Ministe⸗ rium des Innern getroffenen Anordnungen die Wahrnehmung der Rechte der Kreisvertretung zur Zeit der Wahl anvertraut ist. In
—nSs ew einem Kreisverbande nicht gehörigen Städten, oder wo, nach liche der näheren Festsetzung der Königlichen Regierung,
„ 89 r größere städtische oder ländliche Gemeinden “ räthlichen Kreises besondere Einschätzungs⸗Kommissionen gebildet werden sollen, muß die Wahl seitens der betreffenden Gemeinde⸗ Vertretung bewirkt werden. Die Zahl der Kommissions⸗Mitglieder hat die Königliche Re⸗ gierung nach Maßgabe der Cirkular⸗Verfügung vom 8. Mai v. I und unter Berücksichtigung der seitdem erlangten Erfahrung zu b stimmen. Dieselbe muß schon aus Rücksicht auf die Kosten⸗Erspar niß und auf die Vermeidung eines schwerfälligen Geschäftsbetriebes überall auf das wirkliche Bedürfniß beschränkt werden. In großen Städten, für welche besondere Kommissionen gebildet werden, deren Einberufung einen Kostenaufwand nicht veranlaßt, da den Kom⸗ missions⸗Mitgliedern für die Geschäfte an ihrem Wohnorte Diäten nicht zu bewilligen sind, kann schon deshalb, und weil hier die Ein⸗ kommensverhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen gewöhnlich we⸗ niger klar zu Tage liegen, die Ernennung einer größeren Zahl von Kommissions⸗Mitgliedern angemessen sein. In den landrath⸗ lichen Kreisen dagegen, so wie in kleineren Städten, für welche etwa eine besondere Kommission gebildet wird, ist dagegen nur aus⸗ nahmsweise über die Zahl von 6 Mitgliedern hinauszugeben, während in vielen Fällen, wenn nämlich die Zahl der einkommensteuerpflich
21 1 ennsbht