Gerste 35 — 38 Rthlr. Hafer 26 — 28 Rthlr.
Aö1“ Mu“
Telegraphische Depeschen. 8 — Das Abonnement beträgt: Sn ieshee e a üü 8 Erbsen 42 — 47 Rthlr. S an t geiblatt (Preuß. Adler-Zeituno) 8 .“ . UEAIILII8Io— Hbgegb] avs⸗ 3 feingetroffen. eams h, henae +SB 1 JA. 8 Turin, Sonntag, 22. August. (Tel. Dep. d. C. B.) In “ 88 EET116161 11 Januar/t ebruar 10 ½ Rthlr. Br., 10¾ G. Februar’ März 10 ½ Bthlr. Br. 1 Paris, 25. August. (Tel. Dep. d. Königl. Preuß. Staats⸗ Anzeigers.) Während von 203 Bezirksräthen 66 sich entschieden — Prr. Lieferung 11 ½ — 11 Rthb. Mohnöl 17 — 18 Rthlr.
: . 5 Sgr. fü Jahr — (Nichtamtli ch.) n 18 cilen 2b22 a ö 1üuE;e — 4 — ais eis-Erhöhung. ir Berl en des D““ Chambery, Sonnabend, 21. August. (Tel. Dep. d. C. B.) frras. 18e König. Preuß. Sicais-Auaseiars⸗, Rüböl pr. August 9 ⅔ Rthlr. bez., ie Herzogin von Orleans nebst dem Grafen von Paris sind hier in rS “ X 8 Ihneih s4 - 8 2SA35 2E* ““ s ahn bn ——òõÿ† —,õ, — Oktober/Nov. 10 Rthlr. bez., Br. u. G. Noremb.] Dezemb. 10⅛ Kthlr. Br., 10 ⅜ bez., 10 12 G. der Nacht vom 14ten auf den 15ten wurden die französischen Kon⸗ . Dezember/Januar 10 ¾ Rthlr. Br., 10 % bez. u. G sular⸗Wappen zu Nizza, Oneglia und Villafranca mit Koth be⸗ worfen und beschimpft. - Mlärz/April do. —April / Mai do. Leinöl loco 11 ¼1 — 11 12 Rthlr. 8 für das Kaiserthum ausgesprochen, scheinen die imperialistischen Palmöl 141 ½ — 11 Rthir. nsche der Generalräthe ein noch weit günstigeres Verhältniß zu Südscethran 12 ½ — 13 Rthlr. Spiritus loco ohne Fals 24 ¼ Rthlr. bez.
August/Septemb. 22 ¼ Kthlr. bez.
September †Oktob. 20 ½ a ¼ Rihlr. — Oktober-November 19 ⅞ a 4½ Rthlr. verk., 19 ½ Br., 19 G. November-Dezember 19 a 18 ½ Rthlr. verk., 19 Br., 18 ¾⅔ G.
April† Mai 19 Rihlr. bez
Geschäftsverkehr unbedeutend.
angenehm und höher bezahlt, jedoch wenig Handel.
hauptet. Spiritus wenig verändert.
mit Fass pr. August 23 ½, 2 u. ³ Rihlr. bez., 23 ¼ Br., 23 ½ G. 8 u. Br., 22 G. F14“”
Weizen unverändert still.
ergeben.
Stettin, 27.
41 9 8 bez.
Roggen Rüböl gut be-
(
LELeipzig, 26. August. Sächsisch-Bayerische 91 ¾ G. Zittauer 26 ½ Br. 137 ½ G. Berlin-Stettiner 147 G. Thüringer 94 ¾ Br. Altona-Kieler 103 ¾ G. bank-Actien Lit 5
86 % Br., 86 G.
[383] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, Abtheilung für Civilsachen, den 13. März 1852.
Das hierselbst in der Mittelstraße Nr. 5 bele⸗ gene, im stadtgerichtlichen Hypothekenbuche von der Dorotheenstadt Vol. II. No. 147 auf den Namen des Kaufmanns Karl Wilhelm Wolff eingetragene Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 19,695 Thlr. 15 Sgr. 7 Pf., soll am 23. Oktober 1852, Vorm. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratun einzusehen.
[379] Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht zu Templin. Das zu Vogelsang belegene, im Hypotheken⸗ buche des hiesigen Kreisgsrichts VI 1X. pasg. 197 verzeichnete und dem Wirthschafts⸗Inspektor Daniel Ludwig Lieseberg gehörige Erbpachts⸗ Vorwerk, abgeschätzt auf 9324 Rthlr. 21 Sgr. 8 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein in dem
Prozeß⸗Büreau einzusehenden Taxe, soll
am 11. Oktober c., Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle subhastirt werden. Alle unbekannte Realberechtigte werden aufge⸗ fordert, sich bei Vermeidung der Präklusion spä⸗ testens in diesem Termine zu melden.
Die verwittwete Steuer⸗Controleur Plügge, Sophie Dorothee geb. Mecklenburg, oder deren Erben, deren Aufenthalt unbekannt ist, werden hierdurch öffentlich vorgeladen.
15251 Nothwendiger Verkauf.
Das Grundstück hierselbst in der Langgasse Nr. 8 des Hypothekenbuches, dessen Besitztitel be⸗ richtigt ist auf den Namen des Buchhändlers Gustav Adolph Friedrich Gerhard, gerichtlich taxirt auf 14,460 Thaler, steht Schulden halber zur nothwendigen Subhastalion. Die Taxe und der Hypothekenschein sind im Büreau V. bei den Gerhardschen Subhastations⸗Akten einzusehen.
—
Leipzig-Dresdner 178 Br., ö“ Sächsisch-Schlesische 102 Br. Magdeburg- Leipziger 268 ¼ Br. Köln-Mindener 113 Br., 112 ½ G. Anhalt-Dessauer Landes-
G., Lit. B. 135 ¼ Br.
Loose 114 ¼. Loose 38 ⅞.
Löbau- London 420 ½
Berlin-Anhaltische
ö
Wiener Banknoten vW““ London 11, 44.
ten weichend.
C. P.)
Oeffentlicher An
Der Bietungs⸗Termin wird den 27. November cr., von 11 Uhr Vm. an abgehalten werden; der Buchhändler Gustav Adolph Friedrich Gerhard wird zu demselben hiermit vorgeladen.
Danzig, den 14. April 1852.
Köhnigliches Stadt⸗ und Kreisgericht. IJ. Abtheilung.
[688] Nothwendiger Verkauf. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission I Schwedt, den 11. Mai Z“ Das dem Bäckermeister Johann Heinrich Arendt zugehörige, am Viehmarkt hierselbst bele⸗ gene, im Hypothekenbuche hiesigen Orts Vol. II. Nr. 25 fol. 125 verzeichnete Grundstück nebst Pertinenzien, abgeschätzt auf 4606 Thlr. 12 Sgr. 3 Pf. zufolge der nebst neuestem Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehen⸗
den Taxe, soll am 3. Dezember 1852, Vormittags iMhr. an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden
[1123] Bekanntmachung, betreffend die Rückzahlung des Ka⸗ pital⸗Betrages der zum 1. Juli 1852 gekündigten, nicht konvertirten fünf⸗ prozentigen Berliner Stadt⸗ Obligationen.
Von den in Folge unserer Bekanntmachung vom 22. März d. J. nicht konvertirten und daher zum 1. Juli d. J. gekündigten fünfprozentigen Berliner Stadt⸗Obligationen, ausgefertigt am 1. Januar 1846 und 1. Januar 1849, ist noch eine beträchtliche Anzahl zur Empfangnahme der Kapital⸗Beträge nicht präsentirt worden.
Da die Verzinsung dieser gekündigten Obliga⸗ tionen mit dem 1. Juli d. J. aufgehört hat, so
fordern wir die Inhaber mit Bezug auf unsere Redaction und Rendantur:
August, Dep. d. Königl. Preufs. Staats-Anzeigers.) bez., August 38 Rthlr. bez., August-September 38 Rthlr. bez., Septem- ber-Oktober 38 Rthlr. bez. Oktober 9 ½ thlr. bez-, Oktober-November 9 %2 bez., Dezember-Januar
Swien, Donnerst
4 ½proz. Metallques 87. Gloggnitzer Actien 157.
Augsburg 117 ⅛. Gold 25 q½. gsaFtks, Donnerstag, 26. August, Nachmittags 5 Uhr. 3proz. 76, 85.
2 Uhr 36 Minuten Nachmittags. (Tel. Roggen loco 38 —42 Rthlr. Rüböl August 9 ½¼ Rthlr. bez.
September-
1
Spiritus loco ohne Fass 15 ½ bez., August-September 16 ¾ bez., November-Dezember 20 bez.
FFREAEKftert a. M., Donnerstag, 26. August, Nachmittags 2 Uhr. 8“ 5proz. Metalliques 81 ½.
3proz. Spanier 44 . Kurhessische Loose 34 ½. Paris 95 ⅞.
ag, 26. August, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten,
Nordbahn 50 ½. 4 ½proz. Metalliques 73 ½. Bankactien 1364. 1834r Loose 191 ½. 18391 1proz. Spanier 22 21⁄. Badische
Wien 101 ⅛. Lombarden 88 ½.
Amsterdam 100 ½. Livorneser 87 ¼.
Silberanleihe 113 ½. Sproz. Metalliques 97
Fankactien 1340 Nordbahn 210. 18391 Fonds und Actien blieben fest. Hamburg 175 ½. Paris 139 ⅛. Valus. (Tel. Dep. d. 4 ½proz. 105, 60.
zeiger
Bekanntmachung vom 2. Juni cr. hierdurch auf,
die Kapital⸗Beträge gegen Zurückgabe der Obli⸗ gationen und der dazu gehörigen drei Zins⸗ Coupons, Serie II. Nr. 6, 7 und 8, schleunigst bei unserer Stadt⸗Hauptkasse, auf dem Berlinischen Rathhause, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in Empfang zu nehmen.
Zu diesem Behufe sind die Dokumente, nach Littern, Nummern und Geldbeträgen geordnet, in ein Verzeichniß zu bringen, unter welchem über den Rückempfang des Kapitals zu quittiren ist.
Gedruckte Formulare zu den erwähnten Ver⸗ zeichnissen werden von unentgeltlich verabreicht.
Berlin, den 14. August 1852.
Magistrat hiesiger Königlicher Haupt⸗ und Residenzstadt,
W b
— „ n2 e Köln⸗Mindener Eisenbahn.
Im Monat Juli 1852 wurden eingenommen: aus dem Personen⸗Transport 99,163 Rthlr. 4 Pf., aus dem Güter⸗Transport 108,964 Rthlr. 23 Sgr. 2 Pf., Summa 208,127 Rthlr. 23 Sgr. 6 Pf. Im Monat Juli 1851 wurden eingenommen: aus dem Personen⸗Transport 107,593 Rthlr. 7 Sgr. aus dem Güter⸗ Transport 92,399 Rthlr. 29 Sgr. 9 Pf., Summa 199,993 Rthlr. 6 Sgr. 9 Pf. Mithin im Mo⸗ nat Juli 1852 ein Plus von 8134 Rthlr.
In den ersten 7 Monaten des Jahres 1852 wurden eingenommen: aus dem Personen⸗Trans⸗ port 475,282 Rthlr. 9 Sgr. 5 Pf., aus dem Güter⸗Transport 752,132 Rthlr. 9 Sgr. 5 Pf., Summa 1,227,414 Rthlr. 18 Sgr. 10 Pf. In den ersten 7 Monaten des Jahres 1851 dage⸗ gen: aus dem Personen⸗Transport 506,978 Rthlr. 3 Sgr. 11 Pf., aus dem Güter⸗Transport 627,442 Rthlr. 24 Sgr. 8 Pf., Summa 1,134,420 Rthlr. 28 Sgr. 7 Pf. Mithin pro 1852 ein Plus von 92,993 Rthlr. 20 Sgr. 3 Pf.
2
Schwieger.
Berlin, Druck und
Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckeret⸗
der Stadt⸗Hauptkasse
Berlin, Sonntag den 29. August
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Ackerbürger Vick zu Brandenburg den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse; dem Fuhrherrn Johann Franz Eduard Burky, dem Oekonomen Franz Emil Adolph Kelch und dem Kürschnergesellen Bernhard Meinecke zu Berlin die Rettungs⸗ Medaille am Bande zu verleihen;
Den Appellationsgerichtsrath Jonas von Insterburg als Rath an das Appellationsgericht in Köslin zu versetzen;
Den bisherigen außerordentlichen Professor Dr. Simrock in Bonn zum ordentlichen Professor in der philosophischen Faku ltät der dortigen Universität; so wie
Dem Staats⸗Anwalts⸗Gehülfen, Obergerichts⸗Assessor Hell⸗ weg zu Essen, zum Staats⸗Anwalte bei den Kreisgerichten zu Iserlohn und Lüdenscheid, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Iserlohn, zu ernennen;
Dem mit Pension in den Ruhestand tretenden Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Secretair Weiß zu Danzig den Charakter als Kanz⸗ lei⸗Rath;
Dem Schmiede⸗Meister Johann Jacob Kobrizinski zu Potsdam den Titel eines Köͤniglichen Hof⸗Schmiede⸗Meisters; und
Dem Wagen⸗Lakirer J. G. Nitsch zu Potsdam
eines Königlichen Hof⸗Wagen⸗Lakirers zu verleihen.
2 „Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen Karl und Albrecht sind, von Steitin kommend, hier wirzer eingetroffen.
—
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Erlaß vom 14. Juni 1852 — betreffend das neue for⸗ lle Verfahren bei Ausfertigung von Berg⸗ Verleihungs⸗Urkunden.
Zur Regelung des formellen Verfahrens bei Ausübung des regalen Berg⸗Verleihungs⸗Rechts in der Monarchie, mit Ausnahme des westrheinischenheils der Rhein⸗Provinz, und zur Beseitigung der Verschiedenheiten, welche bei Ausfertigung der Verleihungs⸗ Urkunden durch die Königlichen Ober⸗Berg⸗Aemtet in dior und Wortfassung stattgefunden haben, wird, nachdem hierüber die Königlichen Ober⸗Berg⸗Aemter, so wie einige der Königlichen Berg⸗ Aemter, mit ihren Gutachten vernommen worden sind, hierdurch von
mir verordnet: daß die Berg⸗Verleihungs⸗Urkunden fortan Im
Namen des Königs, nach dem beigefügten Formular (Anl. a.), unter meiner Vollziehung von dem Ministerium für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten gleichlautend ausgefertigt werden sollen. Demgemäß sind von jetzt ab die einzureichenden Entwürfe der Verleihungs⸗Urkunden nach dem Formular abzufassen und überall, wo solches bisher nicht geschehen ist, dem Einreichungs⸗ Berichte die vollständigen Instructions⸗Verhandlungen (geheftet, follirt und mit Rotulus versehen), so wie die zugehörigen Verlei⸗ hungskarten, beizufügen. In Betreff derjenigen Protokolle, welche den Verleihungs⸗ lahesm beigeheftet werden müssen, ist darauf zu achten, daß die⸗ b en hauptsächlich den Nachweis des Fundes und der Lage dessel⸗ vr⸗ so wie die Lage und Ausdehnung des Feldes, genau anzeigen. dose Abschriften sind übrigens schon dem Entwurfe beizufügen und dem Königlichen Ober⸗Berg⸗Amte zu beglaubigen. ö die Verleihungs⸗Risse in vielen Fällen große Blätter sind, he bei einem Zusammenfalten Schaden nehmen würden, so kön⸗
nen statt ihrer kleine Kopiern im verjüngten Maßstabe der Verlei⸗ hungs⸗Urkunde beigeheftet werden und in ceinzelnen Fällen, wenn nämlich das Feld nur klein und dessen Lage, so wie die Lage des Fundpunktes, leicht genau zu bezeichnen ist, wird eine bloße Handzeichnung, auf welche sich das betreffende Protokoll be⸗ zieht, genügen, insofern nur der damit beabsichtigte Zweck er⸗ reicht wird, die Lage des Fundes und der Feldes⸗Einfassung so festzustellen, daß darüber keine Ungewißheit entstehen, vielmehr jederzeit das verliehene Feld, auf Grund der Anlagen der Ver⸗ leihungs⸗Urkunde, auf dem Gebirge angegeben werden kann.
Es ist des halb auch nicht nothwendig befunden, die Lage des
Feldes in der Urkunde selbst umständlich zu beschreiben. In Betracht der Fälle, wo vorhandene mit Längenfeldern ver⸗ liehene Bergwerke mit jüngeren Gevierrfeldern, und zwar entweder für Lagerstätten des nämlichen, oder eines anderen Minerals über⸗ deckt werden, ist erforderlich, daß in der Verleihungs⸗Urkunde für letztere Bergwerke, außer dem allgemeinen Vorbehalte der Rechte Anderer, auch die Rechte und Ansprüche des älteren (namentlich anzugebenden) Bergwerks vorbehalten, und die Verpflichtung aus⸗ gesprochen werde, sich mit der Art und Zeit des Abbaues nach den diesfälligen Anordnungen der Bergbehörde zu richten.
Wenn von einigen Seiten in Vorschlag gebracht worden ist, in die Verleihungs⸗Urkunden gewisse spezielle Gesetzes⸗Vorschriften und Reglementar⸗Bestimmungen aufzunehmen, um sich der Befol⸗ gung derselben von Seiten der Beliehenen zu versichern, während von anderen Seiten geltend gemacht wird, daß dergleichen Bestim mungen späteren Abänderungen unterliegen und dann zwischen dem Inhaͤlte der Urkunden und den bestehenden Gesetzen und Verord⸗ nungen Differenzen hervortreten, diese aber leicht zu unangenehmen Verwickelungen führen, überdies auch alle Gesetze und Verordnun⸗ gen öffentlich bekannt gemacht würden: so habe ich mich, wie das Formular besagt, für die letztere Ansicht entschieden.
Zur Erledigung der Bemerkung, daß eine wörtliche Auslegung des Gesetzes vom 1. Iuli 1821 dahin geführt habe, die Ver⸗ leihung als nur für die gemuthete Lagerstätte und nicht auch zu⸗ gleich für die darüber oder darunter verkommenden Lagerstätten desselben Minerals geltend anzusehen, sind, um jedem Zweifel zu begegnen, in dem Formular hinter der Feldes⸗Angabe die Worte eingerückt: „für alle in demselben vorkommenden (z. B. Steinkohlen, Eisenerze ꝛc.)
Da üöbrigens das Gesetz vom 12. Mai 1851 über die Ver⸗ hältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks, das Amt eines
Lehnsträgers aufgehoben hat und sonach“die dem Lehnsträger in
§. 265 II. 16 des Allgemeinen Landrechts auferlegte Verpflichtung zur Abgabe seiner Erklärung über die Mitbetheiligung anderer Per⸗ sonen wegfällt, vay den Repräsentanten diese Erklärung jedoch schon darum nicht“abzutzeben. st, weil se. erst von den Gewerken erwählt werden, also die Betheiligung der Miteigenthümer bereits festgestellt sein muß: so ist es nothwendig, daß schon bei der Instruction der Muthung die Theilnehmer namentlich angegeben und mit den Berg Eigenthums⸗Antheilen eines jeden Einzelnen in die Verleihungs Urkunde aufgenommen werden. 1 Nach diesen Bestimmungen hat das Königliche Ober⸗Berg⸗Amt von jetzt ab zu verfahren, die untergebenen Berg⸗Aemter, so wie insbesondere die mit der Bearbeitung der Muthungs⸗ und Verlei⸗ hungs⸗Sachen beauftragten Beamten mit der erforderlichen Anwei sung zu versehen und auf deren Befolgung zu halten. Berlin, den 14. Juni 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. „Berg⸗Aemter zu Bonn, Dortmund, Halle und Breslau.