1852 / 204 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

strafe und Stellung unter P

P lizei⸗Aufsicht auf drei Jahre.

1224

32) Runge, Karl Johann, Arbeits⸗

mann aus Berlin; schwerer Diebstahl, zwei und einhalbjährige Zuchthausstrafe und Stellung unter

Polizei⸗Aufsicht auf drei Jahre.

33) Quitzow, Johann Friedrich Christian, Dienstknecht aus Alt⸗

Herzfeldt bei Grabow in Mecklenburg: schwerer Diebstahl, zwei Jahre Zuchthaus und demnächstige

Landesverweisung.

34) Bendix, Johann Christian Friedrich, Arbeitsmann aus Berlin: einfacher

1 im dritten Rückfall, zwei Jahre Zuchthaus und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf zwei Osenbl Johann Heinrich Friedrich Wilhelm, Arbeitsmann aus Berlin: 1) einfacher

Stellung Polizei⸗Aufsicht auf

unter

FIeheabt 72 fünften Rückfall und 2) rückfälliges Betteln, ad 1. zwei Jahre Zuchthaus und fünf Jahre; ad 2.

sieben Wochen Gefängniß und

demnächstige Einsperrung in ein Arbeitshaus. 36) Feil, Anton Karl, Schneidergeselle aus Berlin, Diebstahl im sechsten Rückfalle: zehn Jahre Zuchthaus und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf zehn

Jahre. 37) Wehler, Johann Karl Albert, Arbeitsmann aus Berlin, einfacher Diebstahl im dritten

Rückfall: drei Jahre Zuchthaus und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf fünf Jahre.

Berlin, den 19. August 1852.

Untersuchungs⸗Abtheilung des Königlichen Stadt⸗Gerichts. Schröder.

Nothwendiger Verkauf. Königliche Kreisgerichs⸗Kommission Zossen, den 22. April 1852.

Das den Erben des Ackerbürgers Friedrich Wilhelm Wilcke gehörige Ackerbürgergut Nr. 19 zu Zossen, abgeschätzt auf 5720 Rthlr. 18 Sgr. 8 Pf.,, zufolge der nebst Hypothekenschein in der Registratur der hiesigen Kreisgerichts⸗Kommission einzusehenden Taxe, soll

am 15. November d. J., Vormittags

41Wh, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Die dem Aufenthalt nach unbekannten Realprä⸗ tendenten werden unter der Verwarnung der Prä⸗ klusion hierdurch öffentlich vorgeladen.

NKothwendiger Verkauf. Kreisgericht zu Marienburg. Das in der Dorfschaft Kaldowe Nr. 2 Litt. A. des Hypothekenbuches gelegene Grundstück der Peter und Anna, geborene Kröcker, Dyckschen Eheleute, abgeschätzt auf 66,204 Rthlr. 5 Sgr. 4 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen im III. Büreau einzusehenden Taxe, soll am 9. Oktober 1852, Vormittags 14 Uhr,

an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Proklama.

Der Besitzer des zu Wolkramshausen gelege⸗ nen, Vol. III. pag. 101 des Hypothekenbuchs über diese Ortschaft eingetragenen Ritter⸗ und Mannlehnguts, hiesige Kreis⸗Landrath Carl Frie⸗ drich Ferdinand Joseph von Byla, beabsichtigt, dasselbe durch Familienschluß unter Beseitigung der in Bezug darauf bisher stattgefundenen Suc⸗ cgession nach Lehnrechten in sein freies, durch kei⸗ nen Lehnsnexus irgend einer Art eingeschränktes Eigenthum zu verwandeln.

Es werden daher alle etwa vorhandene unbe⸗ kannte Anwarter hierdurch aufgefordert, ihre Er⸗ klärungen über diesen zu errschtenden Familien⸗ schluß vor oder spätestens in dem

auf den 28. Januar 1853, 8

Vormittags 11 Uhr, vor dem Kreisgerichtsrath Goldhorn im Gerichts⸗ Lokale Nr. 527 hierselbst anberaumten Termine abzugeben, widrigenfalls sie mit ihrem Wider⸗ spruchsrechte werden präkludirt werden. Nordhausen, den 11. Juni 185222.

Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.

1722] Am 24. März 1851 ist hierselbst der F.

Medizin Carl Friedrich Venjenste Siffe gebo⸗

ren zu Garz im Dezember 1770, ohne Hinter⸗

lassung bekannter Erben verstorben. E . Er t

Sohn des zu Garz am 1. April 1799 vegsn⸗

benen Bürgermeisters und Stadtrichters Carl

Huldreich Stisser und dessen am 15. Dezember 1770 verstorbenen Ehefrau Johanne Charlotte Juliane geb. Lorbrer, und ein Enkel mütterlicher Seits des Apothekers Benjamin Lorbeer und dessen Ehefrau geb. Grundmann zu Prenzlau, und väterlicher Seits des im Jahre 1739 zu Stettin verstorbenen Kriegs⸗ und Domainenraths Friedrich Ulrich Stisser und dessen Ehefrau Wil⸗ helmine Nosine Katsch.

Es werden hiermit Alle, welche an seinen etwa 10,000 Rthlr. betragenden Nachlaß als Erben oder Erbnehmer Ansprüche zu haben ver⸗ meinen, hiermit aufgefordert, sich binnen 9 Mo⸗ naten, spätestens in dem auf den 10. April 1853, Vormittags 14 Uhr, vor dem Kreisrichter Hartmann hier an Gerichts⸗ stelle angesetzten Termine, schriftlich oder persön⸗ lich zu melden, widrigenfalls der Nachlaß den sich meldenden und legitimirenden Erben aus⸗ geantwortet, event. aber dem Fiskus als herren⸗ loses Gut uüberwiesen und die Präklusion der nicht angemeldeten Erben erfolgen wird.

Zu Sachwaltern werden die hiesigen Rechts⸗ Anwälte, Justizrath Gottschalck, Rechts⸗Anwäͤlte Ruhnecke, Burchardt, Pescatore vorgeschlagen.

Landsberg a. d. W., den 14. Mai 1852. Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

8

[1089] Bekanntmachung

Wir beabsichtigen die in Gemäßheit des Kom⸗ munal⸗Beschlusses vom 12./18. Juni 1844 auf⸗ genommene 5prozentige Anleihe der hiesigen Stadt nach der Wahl der Besitzer der über diese An⸗ leihe ausgeferiigten Obligationen, entweder durch Baarzahlung des Nennwerthes dieser Obligatio⸗ nen, oder durch Umtausch gegen neue dergleichen auf den Grund des Allerhochsten Privilegii vom 22. Mai cr. ausgefertigte au porteur lautende 4prozentige Stadt⸗Ooligation, im letzteren Falle mit einer Eytra⸗Vergungung von 2 ½ pCt. zmück⸗ zuzahlen.

Indem wir demgemäß den Besitzern der erst⸗ genannten 5prozentigen Stadt⸗Obligationen die in denselben verschriebenen Kapitalien zum 2. Ja⸗ nuar 1853 wiederholentlich kündigen, bringen wir in Betreff der Rückzahlung resp. Konverxti⸗ rung derselben folgende nähere Bestimmungen zur Kenntniß des betheiligten Publitums.

Die Königliche General⸗Direction der See⸗ handlungs⸗Societät in Berlin hat auf unseren Wunsch sich bereit erklärt, das Rückzahlungs⸗ resp. Konvertirungs⸗Geschäft für uns zu ver⸗ mitteln.

Wir fordern daher alle diejenigen Besitzer der gekündigten Obliganiogen, welche auf einen Um⸗ tausch derselben gegen eine neue Aprozentige Stadt⸗ Obligationen und auf den Empfang der festge⸗ setzten Extra⸗Vergütung eingehen wollen, hierdurch

ve .auf, icae Obligationen, nachdem solche zuvor un⸗

serer Kämmerei zur Beglaubigung vorgelegt und von dieser mit einem entsprechenden Vermerke versehen sein werden, in der Zeit vom 1. bis ultimo September d. J. an die Königl. Haupt⸗ Seehandlungskasse in Berlin, Jägerstraße Nr. 21, nebst sämmtlichen Coupons einzureichen und von

derselben Zug um Zug einen gleichen Betrag in neuen 4prozentigen Obligationen nebst Coupons über Zinsen vom 1. Januar 1853 ab, so wie die Zinsen à 5 pCt. bis zu diesem Tage nebst der Extra⸗Vergütung von 2 ½ pCt. baar in Empfang zu nehmen.

Diejenigen Inhaber der gekündigten Obliga⸗ tionen aber, welche auf einen derartigen Umtausch nicht eingehen wollen, sondern Baarzahlung ver⸗ langen, fordern wir hierdurch auf: ihre Obliga⸗ tionen nebst Coupons, nachdem solche von unserer Kämmerei in der vorgedachten Weise beglaubigt worden sind, vom 2. Januar 1853 ab ebenfalls an die Königliche Seehandlungskasse in Berlin abzuliefern und den Nennwerth derselben nebst

5 pCt. Zinsen bis zum Tage der geschehenen

Kündigung bei derselben in Empfang zu nehmen, Eine fernere Kündigung der gekündigten Obliga⸗ tion über den 1. Januar 1853 hinaus findet nicht statt.

Denjenigen, welche statt der Konvertirung der Obligationen baare Rückzahlung beanspruchen,

steht es frei, schon vor dem 2. Januar 1853

Kapital und Zinsen à 5 pCt. bis zum Erhe⸗ bungstage bei der Seehandlungs⸗Hauptkasse in Empfang zu nehmen und soll denen, welche diese Erhebung im Laufe des Monats August d. J. bewirken, ½ pCt., im September d. J. ¼ pCt., im Oktober d. J. x pCt. und im November d. J. 12 pCt. des Nominal⸗Betrages der Obligation vergütet werden. Monat Dezember d. J. fort, jedoch kann die Empfangnahme des Kapitals mit Zinsen bis zum Erhebungstage, auch in diesem Monate geschehen.

Schließlich bemerken wir noch, daß wir auf Verlangen sehr gern bereit sind, die Absendung der Obligationen an die Königliche Haupt⸗See⸗ handlungs⸗Kasse behufs des Umtausches der er⸗ steren und die demnächstige Aushändigung der neuen Obligationen nebst der Auszahlung der entsprechenden Baarforderung an Zinsen und Extravergütigung hier am Orte durch Kämmerei zu bewirken.

Potsdam, den 2. August 1852. 1 Der Magistrat.

[1141] Besetzung einer besoldeten vHerrnstelle.

Bei Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 in hiesiger Stadt, soll ein be⸗ soldeter Rathsherr, vorzugsweise für Leitung des städtischen Forst⸗ und Bauwesens, der zugleich die Stelle eines Beigeordneten übernimmt, mit 500 Rthlr. jährlichem Gehalte auf 12 Jahre an⸗ gestellt werden.

Qualifizirte Bewerber wollen ihre Anmeldun—⸗ gen und Zeugnisse spätestens bis zum 15. Sep⸗

Raths⸗

tember c. an unseren Vorsitzenden, Herrn Frie⸗

drich Uthemann jun., portofrei einreichen. Wittstock, den 14. August 1852.

b Der Gemeinderath.

Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn.

Nach der Allerhöchsten Bestätigungs⸗Urkunde vom 28. April 1842, die Ausgabe von Einer

Million Thaler, vier Prozent Zinsen tragender 1 Prioritäts⸗Actien von je 100 Thaler betreffend,

und mit Bezugnahme auf deren §8§. 9 und 10

wird hierdurch zur Kenntniß der Besitzer dieser

Actien gebracht, daß die Ausloosung der Ende d. J. zur Amortisation gelangenden 100 Stu à 400 Thaler sind 10,000 Thaler

am Mittwoch, den 15, September, Vormittags 9 Uhr,

in unserm hiesigen Geschäftslokale in Gegenwart eines instrumentirenden Notars stattfinden wird.

Düsseldorf, den 25. August 1852. Die Direction.

Diese Vergütigung fällt im

unsere

Ministerium für Handel,

„Abonnement beträgt: vert Da⸗ 25 Sgr. für t Jahr r. in allen Theilen der Monarchie “]

.n Zeitung)

it Beiblatt (Preuß. Adler-= Pit gerlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf. in der ganzen Konarchie: 1 Kihlr. 27 ¾ Sgr.

Alle Post-Anstatten des In- und Auslandes nehmen Hestellungen an, für Berlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats-Anzeigers, Mauer⸗Straße Nr. 54., und der Preußischen Zeitung, Leipziger⸗ Straße Nr. 14.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Die Rechts⸗Anwalte und Notare Sturm in Driesen, von dem Borne in Friedeberg, Schulze in Küstrin und Keller in Frankfurt a. d. O. zu Justizräthen; so wie Den Landraths⸗Amts⸗Verweser Friedzech Bernhard von Hagke zum Landrathe zu ernennen.

Berlin, den 30. August 1852.

8 8 vW“ 8 Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen von Stettin wieder hier eingetroffen.

Gewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Bekanntmachung vom 25. August 1852 betreffend die Benutzung der Postfreimarken und gestempelten Brief⸗ ConunvhernEikirngnihmRll6 des⸗

preußischen Postgebiets verbleibenden und der nach

deutschen Postvereins⸗Staaten bestimmten, sondern auch zur Frankirung aller sonstigen nach dem Auüs⸗ lande gehenden Briefpost⸗Sendungen.

Vom 1. September d. J. ab soll es gestattet sein, Post⸗Frei⸗ marken und gestempelte Brief⸗Couverts nicht nur zur Frankirung der innerhalb des preußischen Postbezirks verbleibenden und der nach deutschen Postvereins⸗Staaten bestimmten Briefpost⸗Sendungen, son⸗ dern auch zur Frankirung aller sonstigen nach dem Auslande ge⸗ henden Briefpost⸗Sendungen zu benutzen.

Um die Frankirung der nach dem Auslande bestimmten Kor⸗ respondenz durch Franko⸗Couverts zu erleichtern und das Publikum möglichst der Mühe zu überheben, außer dem Couverte, zur Ergän⸗ zung des tarifmäßigen Portos noch Freimarken anwenden zu müssen, werden neben den bestehenden Werthsorten von Couverts auch noch solche mit dem Portostempel zu 4, 5, 6 und 7 Sgr. angefertigt und binnen Kurzem ausgegeben werden.

Wenn bei der Korrespondenz nach außerdentschen Ländern, so wie nach den zum deutsch⸗österreichischen Postvereine nicht gehörigen deutschen Staaten, das tarifmäßige Franko durch die verwendeten Counverts, resp. Marken, nicht vollständig gedeckt wird, so gilt als Regel, daß die benutzten Couverts oder Marken ihren Werth ver⸗ lieren und die betreffenden Sendungen als unfrankirte behandelt und taxirt werden. Eine Ausnahme hiervon findet für jetzt nur bei der Korrespondenz —nach Großbritannien und Irland und nach Schweden und Norwegen statt, welche in dem obigen Falle nur mit dem, an dem vollen tarifmäßigen Porto fehlenden Betrage zu belegen ist.

8 Da die tarifmäßigen Portobeträge für die Korrespondenz nach sähn Auslande in manchen Fällen mit Brüchen von % und Sgr. ab⸗ schließen, Postfreimarken ꝛc. zum Werthe von ¼ und ³ Sgr. aber ürhe agusgegeben sind, so müssen bei Anwendung von Freimarken ꝛc. E“ Brüche von ¾ Sgr. auf ½ Sgr., und von ³ Sgr. abgerundet werden, damit die Frankobeträge durch die Verzia Werthsorten von Marken ausgedrückt werden können. in, den 25. August 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt

Bekanntmachung vom 28. August 18652 betreffend die Eröffnung der elektro⸗magnetischen Telegraphe b Linie von Bromberg nach Danzig.

Mit Genehmigung Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird die elektro⸗magnetische Telegraphen⸗Linie von Bromberg nach Danzig mit den neu errich⸗ teten Stationen Dirschau und Danzig vom 1. September c. ab unter den in dem Reglement für den telegraphischen Verkehr in den preußischen Staaten vom 17. Februar c. (Königl. Preußischer Staa.-⸗Anzeiger Nr. 51, Seite 265) festgestellten Bedingungen, zur Benutzung des Publikums behufs Beförderung telegraphischer De⸗ peschen eröffnet werden.

Berlin, den 28. August 1852.

Königlich preußische Telegraphen⸗Direction. Nottebohm.

Das 35ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgege⸗ ben wird, enthält unter Nr. 3619. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und Chausseegeld⸗Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Straße von Kosel übe Gnadenfeld bis an die Gränze des Kreises Kosel i der Richtung auf Leobschütz; unter 3620. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des leobschützer Kreises zum Betrage von 200,000 Rthlr. Vom 5. Juli 1852; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Juli 1852, betressend die Bewilligung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde⸗Chaussee von der Halberstadt-Braunschweiger Staatsstraße vor Dardes⸗ heim über Badersleben und Dadeleben bis zur braun⸗ schweigschen Gränze, nahe am Jerxheimer Eisenbahn⸗ hofe; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Juli 1852, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des Chausseegeld⸗Erhebungsrechts in Bezug auf den Aus⸗ bau und die Unterhaltung der Straße von Neurode über Scharfeneck nach Tuntschendorf; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Juli 1852, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des Chaus⸗ seegeld⸗Erhebungsrechts zum Zweck des chausseemäßigen Ausbaues und der Unterhaltung der Straße von Pinne über Neustadt, Tirschtiegel und Brätz bis an die Gränze des Regierungs⸗Bezirks Frankfurt; unter 3624. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Juli 1852, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des Chausseegeld⸗Erhebungsrechtes in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Falkenberg nach Löwen bis in die Brieg⸗Oppelner Chausseer; unter 3625. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Juli 1852, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des Chausseegeld⸗Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von dem Eisen⸗ bahnhofe bei Schwientochlowitz nach Antonienhütte zum Anschluß an die Antonienhütte⸗Wigodaer Bergwerks straße unweit Neudorf und von Beuthen über Siemia⸗ nowitz und Laurahütte bis zur Staats⸗Chaussee a Bittkower Zollhause; unter . den Allerhochsten Erlaß vom 28. Juli 1852, betreffend