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Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Actien und Prioritäts⸗ veser gefgbe eaen enn Rechte und Pflichten durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise verändert werden sollen, sondern nach wie 3b den durch die Gesetz⸗Sammlung veröffentlichten Pläuen für die Emission der betreffenden Prioritäts⸗Actien und Prioritäts⸗Obligationen zu beur⸗ theilen sind. 8 verpflichtet sich, fuͤr die eigenthümliche Ueberlassung des b“ der Gesellschaft, die im Privatbesitze befindlichen Actien des Stamm⸗Actien⸗Kapitals von zehn Millionen Thalern vom 1. Januar 1852 ab, bis zur gänzlichen Amortisation der genannten Actien aus dem Ertrage der Bahn und, wenn dieser nicht dazu hinreichen sollte, unter Leistung des erforderlichen Zuschusses mit vier Prozent Zinsen jährlich zu verzinsen. Zu dem Ende wird die erhöhte feste Zinsrente, welche in halbjährlichen Terminen postnumerando gezahlt werden soll, auf den Actien mittelst Abstempelung vermerkt, und es werden den Inhabern derselben, gegen Ablieferung der nach dem 1. Januar 1852 fällig werdenden 3 ½ pro⸗
zentigen Zinscoupons und Dividendenscheine, vierprozentige Zinscoupons
usgereicht. “ 1 “ Die Rechte der Actionaire auf die Zinsen der Stamm⸗Actien für die
frühere Zeit bis zum Ablaufe des Jahres 1851 und auf die Dividende für das Jahr 1851 werden hierdurch nicht alterirt, sondern bleiben unter den statutenmäßigen Modalitäten Actionairen vorbehalten.
8 D.
Die im §. 4 gedachten Stamm⸗Actien können auch in der Folge von den Besitzern nicht gekündigt werden. Dagegen bewendet es in Ansehung dieser Actien bei der in den §§. 29 bis 32 des unterm 27. November 1843 Allerhöchst genehmigten Statuts der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft vom 26. August 1843 vorgeschriebenen Amortisation, mit der näheren Bestimmung jedoch, daß der Staat nur verpflichtet ist, den Amor⸗ tisationsfonds, wie in dem allegirten §. 29 vorgeschrieben ist, nach dem Zinssatze von 3 ½ Prozent zu bilden. “
5. 6. schen Eisenbe b4“
Der zwischen der Niederschlesisch⸗-Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft einerseits und dem Königlichen Handels⸗Ministerium andererseits bei dem Königlichen Stadtgerichte hierselbst verhandelte und gegenwärtig in die zweite Instanz gediehene Prozeß wegen Rückgabe der Verwaltung der Nie⸗ derschlesisch ⸗Märkischen Eisenbahn an die Gesellschaft und eventuell wegen Feststellung der Functionen der Gesellschafts⸗Vorstände gegenüber der vom Staate eingesetzten Königlichen Verwaltung wird aufgehoben. Beide Theile entsagen der gegen das erste Urtel eingelegten Appellation, und erkennen die Wirkungen dieses Urtels selbst als durch den gegenwärtigen Vertrag erloschen an. Die Kosten des Prozesses werden aus der Kasse der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft berichtigt. 8 6 .
Der Staat, als Rechtsnachfolger der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft ertheilt der Direktion derselben hierdurch Decharge wegen aller für die Gesellschaft geführten Geschäfte und insbesondere wegen der Verwaltung des Gesellschafts⸗Vermögens, soweit letzt geschehen ist. 8 “
““ Die Kosten dieses Vertrages mit Ausschluß de außer Ansatz bleibt, übernimmt der Staat. Berlin, den 24. Juni 1852. Königliche Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. (gez.) Costenoble. v. Glümer.
Die Kommission der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Schwedler Henoch. Moll. Schüttler. beurlaubt. Rubens. Furbach. 1“ als Mitglieder der Direction der MNiieederschlesisch⸗Märkischen⸗Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft. 1161“ Rellstab. Vorstehender Vertrag wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1852 von uns genehmigt. Berlin, den 25. Juni 1852. Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
Der Minister für Handel,“ Gewerbe und öffentliche Arbeiten 8 In Vertretung: von PHFc eh. Esche.
chster Erlaß vom 21. August 1852 — betreffen
die Einsetzung einer von dem Ministerium für Handel,
Gewerbe und Sssentliche Arbeiten ressortirenden „Königlichen Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen r Eisenbahn.“
1 28 Nachdem die Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft 24sten
durch den Vertrag vom Ssten Juni d. J. ihr gesammtes Besitz⸗ thum nebst allen Rechten und Pflichten vom 1. Januar d. J. ab an den Staat zum vollen Eigenthum abgetreten hat, und in Gemäß⸗ heit des in der General⸗Versammlung vom 16. Oktober 1851 für diesen Fall gefaßten, von Mir bestätigten Beschlusses die Auflösung dieser Gesellschaft erfolgt ist, ermächtige Ich Sie, für die Verwal⸗ tung und den Betrieb dieser Eisenbahn unter dem Namen „König⸗ liche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn“ gunde von Ihnen unmittelbar ressortirende besondere Behörde einzusetzen, welche bis auf Weiteres in Berlin ihren Sitz haben und in Angelegenhei⸗ ten ihres Geschäftsbereichs alle Befugnisse einer öffentlichen Be⸗
ere durch die Direclion
Stempels welcher
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hörde haben soll. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur
152 Ralsh .
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Putbus, den 21. August 1852. 1“
Friedrich Wilhelm. Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 8 — Seine Majestät der König haben Seiner Königlichen Hoheit dem Herzog von Cambridge den Sch verleihen geruhltF.
8
.“ “““ 1
Se. Mäjestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Königlich Hannoverschen Polizei⸗Direktor. Dr. Wermuth in Hannover den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; dem pensio⸗ nirten Kreis-Steuer⸗Einnehmer’, Steuerrath Hecking zu Nazuß, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Fährpächter Damei Schultz zu Alt⸗Gurkowschbruch, im Friedeberger Kreise, so wie dem Jäger Garenfeld vom 8. Jäger⸗Bataillon, die Restüngs.Man, mit dem Bande zu verleihen; und
Den bisherigen Prediger des Charité⸗Krankenhauses, Licentia⸗
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ten der Theologie, Franz Ludwig Steinmeyer hierselbst, zum ordentlichen Professor in der evangelisch⸗theologischen Fakultät der “ 8 “ 3 11 8
Universität in Breslau zu ernennen.
Berlin, den 10. September 1852. 6
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terium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Verfügung vom 5. September 1852 — betreffend die 89] 8
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—
Zusammenstellung der über die Portofreiheit der ge⸗ richtlichen Geldsendungen ergangenen Vorschriften. Die Post⸗Anstalten empfangen hierbei Abschrift einer von dem Herrn Justiz⸗Minister unterm 5. v. Mts. an die Königlichen Ge⸗ richts⸗Behörden erlassenen Verfügung, so wie einer derselben beige⸗ fügten Zusammenstellung der über die Portofreiheit der gerichtlichen Geldsendungen ergangenen Vorschriften (Anl. a.), um auch ihrer⸗ seits sich danach zu achten. h Berlin, den 5. September 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe 1 neine Verfügung des Herrn Ji und Zusammenstellung der nach dem Erscheinen des Ge⸗ m 10. Mai 1851 gültigen Bestimmungen über die Porto⸗ gerichtlichen Geldsendungen iglich Preußischer
Verfügung vom 11. August 1852
Strafbarkeit solcher Postillone, welche bei Vetrich⸗ tung von Privatfuhren einen Theil der Dienstbeklei⸗ . dung tragen.
Die Ansicht, von welcher die Königliche Staats⸗Anwaltschaft zu N. nach dem Berichte der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction zu N. vom 22. Juni d. J., dessen Beilagen hier wieder beigeschlossen sind, bei Zurückweisung der Denunciation gegen den Postillon N. ausge⸗ gangen ist und nach welcher der §. 105 des Strafgesetzbuches vom
14. April 1851 auf Postillone, welche bei Verrichtung von Privat⸗
fuhren einen Theil der Dienstbekleidung oder ein Dienstabzeichen⸗
tragen, nicht anwendbar sein soll, hat sich bereits in verschiedenen anderen, ganz ähnlichen Fällen geltend gemacht.
Es ist hieraus Veranlassung zu einer Korrespondenz mit dem Herrn Justiz⸗Minister genommen worden, in deren Folge derselbe die Königlichen Staatsanwaltschaften angewiesen hat, die bezeichne⸗ ten Kontraventionen gerichtlich zu verfolgen. Die Königliche Ober⸗ Post⸗Direction wird daher beauftragt, den Antrag auf Bestrafung des zꝛc. N. zu wiederholen und über den Erfolg seiner Zeit zu berichten.
Berlin, den 11. August 1852.
““ EEE11u14“ Z Amt. 1 8 An zu N
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warzen Adler⸗Orden zu
rs vom 5. Au⸗
Verfügung vom 3. September 1852 — betreffend die
Erhebung des Ueberfrachtporto für Passagier⸗ Gepäck.
Um Zweifeln vorzubeugen, welche bei Erhebung des Ueber⸗
frachtporto für Passagier⸗ Gepäck in denjenigen Fällen entstehen könnten, wenn das Passagier⸗Gepäck eines Reisenden aus mehreren Stücken besteht, wird hiermit bestimmt, daß die Erhebung des Ueber⸗ frachtporto für derartiges Reisegepäck nach demselben Grundsatze erfolgen soll, 3 bei Erhebung des Porto für Post⸗Sendun⸗ gen, zu deren Adresse mehrere Stücke gehören, gilt.
Hiernach ist das Ueberfrachtporto nicht nach dem Gesammt⸗ Gewichte des Reisegepäcks, sondern für jedes einzelne Passagierstück besonders zu erheben. Das Freigewicht ist, wenn das Reise gepäck aus schwereren und leichteren Stücken besteht, zunächst von den schwereren Stücken in Abzug zu bringen. Das Werthporto wird
für jedes einzelne Stück, nach Maßgabe des dafür deklarirten Werths
erhoben. b Berlin, den 3. September 18522. 81—Sa 2 eneral⸗Post⸗Amt.
— † 68 Justiz⸗Ministerinnt.
Allgemeine Verfügung vom 18. August 1852 — be⸗ treffend die Mittheilungen in Untersuchungssachen gegen Eisenbahn⸗Polizei⸗Beamte.
Allgemeine Verfügung vom 29. Juni 1851 (Königlich Preußischer Staats⸗
Anzeiger 1851, Nr. 5, Seite 17). Allgemeine Verfügung vom 12. Juli 1852 (Königlich Preußischer Staats⸗ Anzeiger Nr. 166, Seite 998). 78& 7 8 8 — Q7 7 Durch die auf den Antrag des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten erlassene Verfügung vom 12. Juli sind die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft angewiesen wor⸗ den, diejenigen Mittheilungen, welche bei Untersuchungen gegen Beamte nach der Allgemeinen Verfügung vom 29. Juni v. J. Nr. 5 der vorgesetzten Dienstbehörde zu machen sind, in den Untersuchun⸗ gen gegen Eisenbahn⸗Polizeibeamte an die Königlichen Eisenbahn⸗ Kommissariate zu richten. 8 Da nach einem ferneren Schreiben des Herrn Handels⸗Ministers dee Beamten der Staats⸗Eisenbahnen, so wie der unter Staats⸗ Berwaltung stehenden Privat⸗Eisenbahnen von den Königlichen Eisenbahn⸗Directionen ressortiren, so wird die obige Anweisung näher dahin bestimmt, daß die bezüglichen Mittheilungen nur hin⸗ sichtlich der Bahn⸗Polizeibeamten der Gesellschaften den Eisenbahn⸗Kommissariaten, dagegen hinsicht⸗ lich der Bahn⸗Polizei⸗Beamten der Staats⸗Eisenbahnen, so wie der unter Staats⸗Verwaltung h Eisenbahnen, den betreffenden Königlichen Directionen zu ma⸗ „ 0 Ui e »4 5 ma⸗
chen sind.
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Die zur Zeit bestehenden Königlichen Eisenbahn⸗Directionen
die Königliche Direction der Aachen⸗Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn zu Aachen für die Aachen⸗Düsseldorfer und die
Ruhrort⸗Krefeld⸗Kreis Gladbacher Eisenbahn;
die Königliche Direktion der Bergisch⸗ Mäaͤärkischen Eisenbahn
zu Elberfeld;
Paderborn;
die K Fnigli fg N; 8 lt 218½ Ser M; E I 2
. onigliche Verwa ung der Niederschlesisch⸗Märkischen Ei⸗
senbahn hierselbst;
die Königliche Eisenbahn⸗Direction zu Stettin für die Star⸗ F 8 84 5 C.. ,2 w 1 2. 8
gard⸗Posener Eisenbahn und für die in Betrieb befindliche
Strecke der Ostbahn, und
die Königliche Direction der Ostbahn zu Bromberg für den
Bau der Ostbahn.
Westfälischen Eisenbahn
TT33 Minister 8
e Beamte der Staats⸗Anwa — I 8 “ h“ Plenarbeschluß des Königlichen -⸗Tribunals vom 11882 — betreffend die Suspension der guts⸗ herrlich⸗bäuerlichen Prozesse in den mit Preußen wie⸗ der vereinigten und neuen Provinzen. Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit 9 §S§. 528 und 529. Allerhöchste Ordre vom 5. Mai 1815 (Jahrbucher Bd. 5, zweile Abtheilung S. 8). Gesetz vom 21. April 1825 §. 91 (Gesetz⸗Sammlung S. 109). Gesetz vom 21. April 1825 §. 88 (Gesetz⸗Sammlung S. 125). a. Plenar⸗Beschluß. in der Allerhöchsten Ordre vom 5. Mai 1815 verordnete
Privat⸗Eisenbahn⸗
8 19., †½ Pri ‚bät⸗
1
Suspension der gutsherrlich⸗bäuerlichen Prozesse in den wieder ge
wonnenen und neuen Provinzen hat nicht alle derartigen Prozesse sondern nur solche betroffen, deren Entscheidung von Auslegung “ Anwendung der fremdherrlichen Gesetze abgehangen haben Fasiitium is Unterbrechung der Verjährung durch das angeordnete 1n wegen veichen dee solcher derartiger Ansprüche eingetr während der Dauer de Piozeß entweder schon anhängig war, ode 1 ner der Suspension wirklich angestellt worden ist. ngenommen im Plenum am 21. Juni 185525. D b) Sitzungs⸗Protokoll. 8117 v15 die Muschr ehne. am 5. Mai 1815 ergangene Allerhöchste Ordre an ““ Justiz und des Innern wurde bestimmt: Anträgen vom 21. v. M. gemäß, will Ich in den mit Meinen Staaten wieder vereinigten Provinzen die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in dem Zustande, worin sie sich jetzt befind provisorisch belassen, und es foll die Gesetzkraft der 11,aenen, Edikte vom 14. Se e Gesetzkraft der diesfälligen 8 1 vom 14. September 1811 bis zur Revision der auf jene Berhältnisse sich beziehenden Gesetzgebung ausgesetzt, auch alle Prozesse, welche in den wieder gewonnenen alten und neuen darüber, so wie in den neuen über die Auslegung sind 1“ vormaligen französischen Gesetze entstanden bleiben, eibehaltung des aktuellen Besitzstandes, suspendirt G T FGetis schon früher durch Verfügungen des Civil⸗ ouverneurs zwischen Rhein und Weser vom 14. Mai und 10. Au⸗ gust 1814 angeordnete, die Wirksamkeit der fremdherrlichen Gesetze für gewisse Materien hemmende Suspension der Prozesse wurde im §. 64 des Gesetzes vom 25. September 4820 (Gesetz⸗Sammlun S. 183) wieder aufgehoben und hinzugefügt: M“ haben jedoch dergleichen Prozesse nicht von Amts hers Renlen aufzunehmen, sondern es bleibt dieses und die wei⸗ gu irung der Rechtsverhältnisse nach der gegenwärtigen Berordnung den Interessenten überlassen, und es können dabei weder aus der geschehenen Suspension, noch aus dem inzwischen 11““ Besitzstande rechtliche Einwendungen entnommen “ W resp. §. 88 der beiden Gesetze vom 21. April Ver 1 ie; andestheile, welche vormals zum Großherzogthum erg, so wie beziehungsweise zu den französischen Departements gehört hatten, heißt es ferner: “ Sollten in Folge der Verordnung des ehemaligen Civil⸗Gouver⸗ zu Münster vom 14. Mai 1814 (und des General⸗ buvernements zu Düsseldorf vom 10. Augu desselben Jahres) oder auf den Grund Unserer Kabinets⸗Ordres vom 5. Mai 1815 und 18. September 1822 noch Prozesse sistirt sein welche die Gegenstände des gegenwärtigen Gesetzes betreffen, so bort diese Suspension gänzlich auf. Jedoch haben die B 1 gleichen Prozesse nicht von Amts wegen wieder au
9- st
Behörden der dern es blelbt dieses den Betheiligten ledigli 1 Es sind darüber Zwelfel entstanden, in w Prozessen und ständigen Gohhafers zur Sprache, in welchen Ober⸗Landesgerichts zu Münster den Einwand der auf dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerd des Ober⸗Tribunals am 9. Januar⸗ 1) zwar die qu Allerhöchste Ordr lich⸗bäuerlichen Verhältnisse betreff⸗
aͤltniß für vorliegend erachtet wer
licht dargethan hätten; weil die in der Allerhöchsten Ordre vorgeschriebene S hrend ihrer Dauer eben so gut die Einleilung
angestrengten Prozesse verhinder 5 Fort etzung derselben im Wege gestanden
Prövisozuht herxaert . uu]
2 — 9 ¹ en, 1 Dell k 3) die im §. 64 des Gesetzes vom 25. Septembe
Festsetzung, daß aus der geschehenen ispension und
inzwischen etwa fortgesetzten Besitzstande kein rechtlicher Einwand sollte entnommen werden können, sich nicht für durch⸗ greifend erachten lasse, da die vermöge der Suspension ein⸗ getretene Unterbrechung der Verjährung in den neueren Ge⸗
setzen weder für widerrufen, noch für nicht erfolgt er klärt sei.
In einer später zur Entscheidung gekommenen Prozeßsache w der von dem Verklagten entgegengesetzte Einwand der Verlährung durch gleichlautende Urtel erster und zweiter Instanz für durchgrei⸗ fend erachtet und die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ver⸗ worfen worden. 88 8
Es sei nämlich die in der Allerhöchsten Ordre vom 5. Mat
2. v—
— —. — —
—
—, — ρ —6 —
2
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1815 angeordnete Suspension nicht so zu verstehen, als häͤtten i
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