1852 / 215 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den 18. Dezember 1852, 11 ½ Uhr Vormittags, an hiesiger Stadt⸗ nhsbreger Mix anberaumten Ter⸗ min ihre Ansprüche an die Masse anzumelden und sich über die Beibehaltung des bestellten Interims⸗Kurators auszulassen. Wer diesen Permin weder persönlich, noch durch einen zuläs⸗ Fiin Bevollmächtigten wahrnimmt, wird mit seinen Forderungen an die Masse präkludirt wer⸗ den und ihm gegen die übrigen Kreditoren ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden. Aüls Mandatarien werden die Herren Rechts⸗ anwalt Breitenbach, Täubert und Justizrath Lie⸗

bert in Vorschlag gebracht. Der flüchtig gewordene Gemeinschuldner wird öffentlich vorgeladen,

zu dem Termin hierdurch öffentli w um in demselben über die Ansprüche der Gläu⸗

biger Auskunft zu geben. 3 Danzig, den 31. August 1852. Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.

2

[1006]

Die Wittwe des Gastwirths Gerver zu Nau⸗ gard hat wider den ehemaligen Postschreiber Arthur Franke eine Klage in der Hauptsache vom 29. Mai c. wegen einer Forderung von 56 Rthlr. nebst Zinsen für das in der Zeit vom 1. Juli 1848 bis 11. Juni 1849 ihm von der Klägerin

ewährte Mittags⸗ und Abendessen und ein Arrestgesuch vom 21. August 1850 angebracht.

Zur Beantwortung der Klage und des Arrest⸗ gesuüchs und zum weitern Verfahren ist ein Ter⸗ min auf

den 14. Oktober d. J., Vormittags

11ethbr, vor dem Herrn Kreisrichter von Loeper in unserm Gerichtslokal anberaumt worden, zu welchem der Verklagte unter der Warnung vorgeladen wird, daß bei seinem Ausbleiben in contumaciam egen ihn verfahren und erkannt werden wird

Stettin, den 26. Juni 1852.

8 Königliches Kreisgericht, Abtheilung für Civil⸗Prozeß⸗Sachen.

Die Anfertigung, Lieferung und Aufstellung er eisernen Gitterträger nebst Querverbindungen nd allem Zubehör zum Oberbau 1) der Hauptbrücke über den Frisching bei Kob⸗

belbude, 123 Fuß in den Trägern lang, 2) der Fluthbrücke über den Frisching daselbst, 95 Fuß in den Trägern lang,

3) der Brücke über den Morkgraben daselbst,

39 Fuß in den Trägern lang, 4) der Brücke über den Festungsgraben bei Königsberg, mit Ausschluß der Zugklappe, 1435 Fuß in den Trägern lang, welche sämmtlich spätestens den 1. Juni 1853 vollständig aufgestellt abgeliefert werden müssen,

soll im Wege der öffentlichen Submission verge⸗ ben werden.

Die Lieferungs⸗Bedingungen werden von der unterzeichneten Direction auf portofreie Gesuche mitgetheilt werden.

Die Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: G

„Submission auf die Lieferung eiserner Brücken“ 8.

bis zum Submissions⸗Termine am e

Sonnabend den 25. September d. J., Mittags 12 Uhr,

der unterzeichneten Direction einzusenden, wo die⸗

selben in Gegenwart der persönlich erschienenen

Submittenten eröffnet weexer sunic Später eingehende oder den Bedingungen nicht

entsprechende Offerten bleiben unberücksichtigt. Bromberg, den 6. September 1852. Koönigliche Direction der Ostbahn.

[1181] Holzverkaufs⸗Anzeige. Es sollen Donnerstag, den 10. September d. J. Vormittags 10 Uhr, 4 im Krehfeldt'schen Gasthause zu Königs⸗Wuster⸗ hausen folgende Hölzer versteigert werden:

Gerichtsstelle vor Herrn

112 ¾

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1. Oberförsterei Königs⸗Wusterhausen.

40 Klaftern Kiefern Kloben 78 43 A E⸗ (runde) üb eeGane

Eichen Kloben 49 ¼ Frar ntsfhsg b. (roth) 5 EEEEE1qq6 GEünst⸗ Stubben Kiefern Kloben 1“ Knüppel Stubben Eichen Kloben . -Croth)

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Ablage. Schweine⸗ bucht,

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Ablage Brückchen,

Knüppel d

Eichen Kloben Neue Ablage,

Moch⸗

graben⸗

Ablage.

8 he; Knüppel a Hammer. Klaftern Kiefern Kloben 2 4 . Stubben) Jagen 40 11 Se „“ Knunüppel In1 Stubben 8 Jag. 43 ¼ Belauf 59) Massow Küloben, Jag. 92) Stubben, 104

Jagen 23

2

Belauf Buch⸗ ⸗106 holz.

115, Belauf 1200 Neu⸗ 132) brück, Haderwinkel,

105

Kloben, im Knüppel

. 8 II. Klassef Ablage

Erlen Kloben Neu⸗

Knüppel brück.

Pappeln Kloben

Knüppel Klaftern Kiefern Kloben Kuüppel 1 Eichen Kloben 1

Knnuüppel .

Ablage Alte Weinberg,

Keller,

Keuüppel heide. .Oberförsterei Klein⸗Wasserburg: Klaftern 1IWIö“ Jagen 2. Eichen Kloben 2 8 9 (Schutz⸗ . Knüppel Jagen 2-% bezirt Kiefern Kloben Buch, Knüppel) - Kloben, Jagen 57.

Eichen Kloben (Borkholz), Schutz⸗

Jagen 32, 44, 45, 55 und 65, bezirk

60 Klaftern Eichen Kloben, Jagen 32. ) Kraus⸗ 25’;z5 »»Kenüppel (Plättholz) nick,

Birken Kloben, Jagen 34.)

Schutz⸗

Eichen Kloben 78₰ bezirk

Knuüppel Jagen 88 Groß⸗

Buchen Kloben, Jagen 50. Wasser⸗

f G burg,

Kiefern Kloben „Jagen 76.) Schut⸗ snnuüppel 1 bezirk

Kloben, Jagen 89. Dah⸗ 8 4 2 18 7 8 78, 85, 86, 91, 94, 99 und 100.) wne,

86 Klaftern Kiefern Kloben, Jagen 109.Schag

bezirk

43 ½ 10⅔

112 ¼

146 2 Jegen 115, Schutz⸗ 30 Knüppel, bezirk Hermsdorf, Doh ne . II. Klasse, Jagen 154 und 165 des Belaufs Streganz, 81 Klaftern Kiefern Kloben auf der Ablage 62* - Knnüppel) Kleine Mühle. Die speziellen Verzeichnisse dieser Hölzer sind bei den Herren Oberförstern Messow zu Forst⸗ haus Fasanerie, Hartig zu Forsthaus Hammer und Ising zu Forsthaus Klein⸗Wasserburg ein⸗ zusehen, welche die Hölzer auf Verlangen auch vorzeigen lassen werden. Die Verkaufs⸗Bedingungen werden im Ter⸗

Ablage tiefe Kiefern Kloben 1 Ablage Blach⸗

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mine näher bekannt gemacht, und wird bemerkt . 76

daß der vierte Theil der Meistgebote in demsel⸗

ben als Angeld bezahlt werden muß, und da

dies auch fur diejenigen Gebote gilt, welche den

Taxwerth nicht erreichen und auf welche der Zu⸗

schlag im Termin nicht ertheilt wird. Berlin, den 3. September 1852 ...;

Der Königliche Hof⸗Kammer⸗ und Forst⸗Rath

u „† [1135] Bekanntmachung.

Folgende im Auftrage der Königlichen Regie⸗ rung, landwirthschaftliche Abtheilung, zu Frank⸗ furt a. d. O. von dem Unterzeichneten bearbeite⸗ ten Auseinandersetzungssachen:

1) die Gemeinheitstheilung der Feldmark Driesch⸗ nitz, kottbuser Kreises, und die Ablösung der der Gutsherrschaft zu Drieschnitz von den zum Gemeinde⸗Verbande gehörigen Grund⸗ stücken zustehenden Reallasten; die Gemeinheitstheilung der Bonnasky⸗Feld⸗ mark zu Brunschwig, kottbuser Kreises; die Ablösung der Forstservituten der Büdner und die Negulirung der Laßgärtner und der Laßbüdner zu Leuthen, kottbuser Kreises; die Gemeinheitstheilung der bei Döbbrückh gelegenen Gemeindehütung von Schmellwitz, kottbuser Kreises;

werden wegen mangelnder Legitimation der zuge⸗ zogenen Interessenten, resp. der etwa nicht zuge⸗ zogenen Interessenten, nach §. 25 und 26 der Verordnung vom 30. Juni 1834 hieimit bekannt gemacht.

Alle diejenigen, welche dabei ein Interesse zu haben vermeinen, und noch nicht zugezogen sind, werden aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb 6 Wochen und spätestens in dem am 14. Okto⸗ ber cr., Vormittags 10 Uhr, in dem Geschäfts⸗ lokale des Unterzeichneten, Neustadt Nr. 422 hierselbst anstehenden Termin anzumelden.

Die Ausbleibenden müssen die Auseinander⸗ setzungen gegen sich gelten lassen, und können mit keinen Einwendungen dagegen gehört werden.

Kottbus, den 15. August 1852.

Der Regierungs⸗Assessor ö

[1203] Berlin⸗Hamburger Eisenbahn. Betriebs⸗Einnahmen Für Personen, Gepäck und Equipage: Im Juli 1852 circa 70,000 Thlr. Für Güter und Vieh 70,700 Thlr. Zusammen 140,700 Thlr. Für Personen, Gepäck und Eqguipage: Im Juli v. J. circa 67,085 Thlr. 2 Sgr. 10 Pf. Für Güter und Vieh 66,877 Thlr. 5 Sgr. 4 Pf. Zusammen 133,962 Thlr. 8 Sgr. 2 Pf.; also im entsprechenden Monat d. J. mehr circa 6700 Thlr. In den Monaten Januar bis ein⸗ schließlich Juli 1852 betragen die Einnahmen: Für Personen, Gepäck und Equipage 353,600 Thlr. Für Güter und Vich 513,700 Thlr. Zusammen 867,300 Thlr. In denselben Monaten des vori⸗ gen Jahres: Für Personen, Gepäck und Equi⸗ page 326,055 Thlr. 11 Sgr. 5 Pf. Für Güter und Vieh 468,215 Thlr. 19 Sgr. 7 Pf. Zusammen 794,271 Thlr. 1 Sgr.; also im laufenden Jahre

7 mehr circa 43,000 Thlr. Berlin, den 9. August 1852.

[1204] 1“ Berlin⸗Hamburger⸗Eisenbahn. Betriebs⸗Einnahmen pro August 1852. Für Personen, Gepäck und Equipage: Im August 1852 circa: 71,500 Thlr. Für Guͤlken und Vieh: 86,900 Thlr. Zusammen: 158,400 Thlr. Für Personen, Gepäck und Equipagte⸗ Im August v. J. circa: 65,346 Thlr. 21 Sgr. 1 pf. Für Güter und Vieh: 63,870 Thlr. 2 Sgr. 3 Pf. Zusammen: 129,216 Thlr. 23 Sgr. 7 Pf., also im entsprechenden Monatd. J. mehr circa 29,000 Thlr. In den Monaten Januar bis einschließlich August 1852 betragen die Einnahmen circa: Für Personen, Gepäck und Equipage: 425,100 Thlr., für Güter und Vieh: 600,600 Thlr., zusammen: 1,025,700 Thlr. In denselben Monaten des vorigen Jahres: Für Personen, Gepäck und Equipage: 391,402 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf., für Güter und Vieh: 532,085 Thlr. 21 Sgr. 10 Pf., zusammen: 923,487 Thlr. 24 Sgr. 7 Pf., also im laufen den Jahre mehr circa: 102,000 Thlr. E

Reedaction und Rendantur: Schwieger.

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schaffung von Utensilien und zur Vornahme

pro Juli 1852,

s Abonnement beträgt: bas 2893 Sgr. für 4 Jahrl in alen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. Mit Zeiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Lerlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 pPf., in der ganzen Monarchir: 1 Kthlr. 27 Sgr.

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Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellungen an, für Berlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats-Anzeigers,

reußischer KMauer-Straße MNr. 54., und

der Preußischen Zeitung, Leipziger⸗ IFSFtraße r. 14. Lanoschues usng 0. 28 771 8ieronn9

Anzeiger.

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Berlin, Sonntag den 12. September

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

12 Die Wahl des Geheimen Justizraths Professors Dr. Stahl zum

Rektor der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität zu Berlin für das Universitätsjahr von Michaelis 1852 bis dahin 1853 zu bestätigen.

Der Rechtsanwalt Mendthal zu Wehlau ist zugleich zum Notarius im Departement des Appellationsgerichts zu Königsberg ernannt worden. 1“

11““] 1

Allgemeine Verfügung vom 21. August 1852 betref⸗ fend die Befugniß der Gerichte erster Instanz zur An⸗ von Ge⸗ 2 5 bäude⸗Reparaturen. 11111AX*“ 2 Regulativ vom 10. November 1844 §. 11 (Anlage III. zur Kassen⸗ Instruction vom 10. November 1851 Seite 133). Allgemeine Verfügung vom 31. Mai 1845 Nr. IV.

In der allgemeinen Verfügung vom 31. Mai 1845 ist unter

Nr. IV. bestimmt: daß insoweit Anschaffungen von Utensilien oder Reparaturen an den Gebäuden von den Gerichten erster Instanz den Betrag von fünf Thalern übersteigen und keine besondere Gefahr im Verzuge bwaltet, die vorkommendenfalls in der Zahlungs⸗Anweisung ausgedrückt werden muß, vorhet die Genehmigung des vorge⸗ setzten Obergerichts einzuholen, und zu diesem Zweck die Lage

des Fonds, aus welchem die Kosten zu entnehmen sind, kurz dar⸗ zustellen, auch jedes Mal die Nothwendigkeit Anschaffung überzeugend

der Baulichkeit oder nachzuweisen ist.

Eine gleiche Bestimmung befindet sich in dem Regulativ vom 10. November 1844 §. 11 (Anlage III. zur Kassen⸗Instruction vom 10. November 1851 S. 133) hinsichtlich der Kosten für Instand⸗ haltung der Gefängniß⸗Utensilien.

Mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Verfassung der Gerichtsbehörden und ihren gegenwärtigen Umfang wird die Summe, bis zu welcher die Kreisgerichte dergleichen Anschaffungen und Reparaturen ohne Genehmigung des vorgesetzten Obergerichts an⸗ ordnen dürfen, hierdurch auf Zehn Thaler erhöht.

Die Gerichts⸗Deputationen und Gerichts⸗ Kom⸗ missionen haben, wenn der Betrag der Anschaffung oder Repa⸗ ratur fünf Thaler übersteigt,

Thaler, so ist auch hier die Genehmigung des Appellationsge⸗ richts erforderlich.

Hiernach haben die Gerichtsbehörden sich in den geeigneten Fällen zu achten. 1111“

Berlin, den 21. August 1852. 11 8 er Justiz⸗Minister

die Gerichtsbehörde Erkenntniß des Rheinischen Revisions⸗ und Cassa⸗ tionshofes vom 16. Juni 1852 den Begriff des Nachdrucks betreffend.

Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 11 §§. 1020, 1029 und 1030.

3 Geset vom 11. Juni 1837 §§. 10 ff. (Gesetz⸗Sammlung S. 165). Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 Nr. 2 und 6 (Gesetz⸗Samm⸗ lung von 1846 S. 149). 8

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

die Genehmigung des betreffenden Kreisgerichts einzuholen; beträgt die Ausgabe mehr als Zehn

Preußen ꝛc. zꝛc., thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Unser Revisions⸗ und Cassationshof zu Berlin 8 8 voß bmnfer Sitzung vom 16. Juni 1852 ꝛc. folgende Entscheidung erlassen hat:

Mittelst eines am 4. Februar 1833 zu Berlin geschlossenen Vertrages übertrug die Geheime Ober⸗Regierungs⸗Räthin Körner der Nicolaischen Buchhandlung zu Berlin den Verlag einer Ge⸗ sammt⸗-⸗Ausgabe der Werke ihres im Jahre 1813 unverheira⸗ thet und kinderlos verstorbenen Sohnes Theodor Körner, welche außer den bereits gedruckten Schriften noch mehrere ungedruckte, so wie ein Vorwort des Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Raths Streckfuß enthalten sollte und im Jahre 1834 wirklich erschien. Auf die An⸗ zeige der Nicolaischen Buchhandlung, daß der Antiquar S. zu E. Nachdrücke jener Ausgabe verbreite, wurden bei S. am 18. Dezem⸗ ber v. J. zehn Exemplare einer im Jahre 1848 zu Stuttgart und siebenzehn Exemplare einer im Jahre 1851 zu Köln bei Becker er⸗ schienenen Ausgabe Körnerscher Werke in Beschlag genommen, wo⸗ bei S. erklärte, daß er bereits mehrere Exemplare verkauft und den Beckerschen Nachdruck von Becker mit dem Bemerken erhalten habe, daß zwar wegen Nachdrucks eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet sei, er aber den Prozeß gewonnen habe, und der Nachdruck frei verkauft werden könne.

Hierauf erklärte das Zuchtpolizeigericht zu Elberfeld auf erho⸗ bene Anklage am 5. Januar d. J. den S. für überführt: „einen Nachdruck der Käürnerschen Werke öffentlich verkauft zu haben“, und verurtheilte ihn, unter Anwendung des Bundes⸗ Beschlusses vom 19. Juni 1845 Nr. 2 und 6, des Gesetzes vom 11. Juni 1837 §§. 10, 12 und 13, §. 17 des Strafgesetzbuchs und des Art. 194 der Strafprozeß⸗Ordnung, außer den Kosten und unter Verordnung der Vernichtung der in Beschlag genommenen Exemplare in eine Geldbuße von funfzig Thalern event. siebzehn Tage Gefängniß, worauf er die Berufung ergriff und Inhalts der Audienznote zu seiner Vertheidigung anführte:

daß die konfiszirten Exemplare Nachdrücke seien, welche nur

den Inhalt der bei Lebzeiten und unmittelbar nach des Dich⸗

ters Tode (1813) bekannten und schon gedruckten Werke

wiedergäben, keinesweges also die Ausgabe des Nicolat,

welchem die Mutter des Dichters den Verkauf übertragen habe,

berühre; daß das Allgemeine Landrecht nur vom Vertrage

mit dem Dichter spreche, dagegen aber zufolge §§. 1029 und

1020 Tit. 11 Thl. I. den Erben des Dichters, hier der Mutter,

keine Disposition über die zu verlegenden Werke einräume, und mithin der Nicolaische Vertrag unbe fugter Weise abgeschlossen worden sei, der §. 15 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 aber verlange, daß die Untersuchung nur auf Antrag des verletzten Theils eingeleitet werde.

Die Correctionell⸗Appellationskammer zu Elberfeld sprach ihn hierauf von der Beschuldigung des Verkaufs verbotenen Nach⸗ drucks frei.

Gegen diese Entscheidung vom 2. Februar d. J. hat das öf⸗ fentliche Ministerium an demselben Tage den Cassations⸗Rekurs ergriffen und zur Rechtfertigung angeführt, daß, wenn die Annahme richtig wäre, daß die inkriminirten Ausgaben als Nachdruck nicht anzusehen seien, weil in ihnen Verschiedenes fehle, was die Nico⸗ laische Ausgabe enthalte, man zu dem Schlusse gelangen würde, daß jeder unkorrekte Nachdruck einer Schrift, auch derjenige, welcher Druckfehler enthalte, welche in der rechtmäßigen Ausgabe nicht vor⸗ handen, als Nachdruck nicht angesehen werden könne. In Erwägung, daß der Verlags⸗Vertrag vom 4. Februar

1833 zwischen der Nicolaischen Buchhandlung und der Mutter des im Jahre 1813 unverheirathet und kinderlos verstorbenen Dichters Theodor Körner über eine Gesammt⸗Ausgabe der Körnerschen Werke unter der Herrschaft des Allgemeinen Land⸗ rechts geschlossen worden ist; .“