1852 / 217 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

als herrenloses Gut dem Königlichen Fiskus oder

der betreffenden Gerichtsobrigkeit wird zugesprochen

werden. 12n Glatz, den 16. März 1852. Königliches Kreis⸗Gericht. Erste Abtheilung. Fiebig.

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11214 Bekanntmachung.

Die in dem nachstehenden Verzeichnisse aufge⸗

führten westpreußischen Pfandbriese werden mit Bezugnahme auf die öffentliche Kündigung vom 7. Mai c. hiermit wiederholt öffentlich aufge⸗ rufen und die Inhaber derselben aufgefordert, diese Pfandbriefe in coursfähigem Zustande nebst laufenden Couposs spätestens bis zum 15. Fe⸗ bruar 1853 den Provinzial⸗Landschafts⸗Direc⸗ tionen, zu deren Departement dieselben gehören, einzureichen und dagegen gleichhaltige Ersatz⸗ Pfandbriefe nebst laufenden Coupons in Empfang zu nehmen.

Werden diese Pfandbriefe nicht bis zum 15ten Februar 1853 den betreffenden Provinzial⸗Land⸗ schafts⸗Directionen eingereicht, so werden die Inhaber derselben (nach §. 103 Th. I. des rev. westpreußischen Landschafts⸗Reglements) mit ih⸗ rem Realrecht auf die in den Pfandbriefen aus⸗ gedrückte Spezial⸗Hypothek präkludirt, die Pfand⸗ briefe in Ansehung dieser Spezial⸗Hypothek für

vernichtet erklärt, dieses im Landschafts⸗Register,

so wie im Hypothekenbuche vermerkt und die In⸗ haber mit ihren Ansprüchen wegen dieser Pfand⸗ briefe und der dazu gehörigen Coupons nur an die Landschaft verwiesen und auch mit allen hier⸗

aus entstehenden Kosten belegt werden.

Marienwerder, den 6. September 1852. Königlich westpreußische General⸗Landschafts⸗ Direction. von Rabe.

Verzeichniß der zur Ablösung gegen Umtausch gekündigten westpreußischen Pfandbriefe.

J. Aus dem Departe ment Bromberg: a) Sämmtliche auf Popowo haftende Pfand⸗ briefe, nämlich: Nr. 1 bis incl. 8 à 1000 Rthlr.; Nr. 9 bis incl. 13 à 800 Rthlr.; Nr. 14 und 15 à 600 Rthlr.; Nr. 17 und 18 à 400 Rthlr.; Nr. 19 und 20 à 200 Rthlr. und Nr. 21 und 22 à 60 Rthlr.

b) Folgende auf Ossowitz haftende Pfandbriefe:

Nr. 8 à 1000 Rthlr.; Nr. 9 bis incl. 14 à à 500 Rthlr.; Nr. 16 à 100 Rthlr.; Nr. 47 4 50 Nthlr.; Nr. 18, 19 und 20 à 25

Rthlr.

II. Aus dem Departement Danzig: a) Sämmtliche auf den Gütern Warznau, Cze⸗

czewo C., Kloßowcken und Groß⸗Mischan B.

haftende Pfandbriefe.

b) Nr. 10 Podjaß C. à 25 Rthlr.

III. Aus dem Departement Marien⸗ werder:

a) Folgende auf Lopatken haftende Pfandbriefe:

Nr. 9 bis incl. 14 à 500 Rthlr.; Nr. 15 und 17 à 400 Rthlr.: Nr. 19 à 300 Rthlr.; Nr. 20, 24 und 25 à 200 Rthlr.; Nr. 26 bis incl. 30 à 100 Rthlr.; Nr. 33 und 34 à 75 Rthlr.; Nr. 36 à 50 Rthlr.; Nr. 37 bis incl. 40 à 25 Rthlr.; Nr. 41, 42 und 43 à 1000 Rthlr.; Nr. 44, 45, 47, 48 und 49 à 500 Rthlr.; Nr. 50 bis incl. 54 à 400 Rthlr.; Nr. 55, 56 und 57 à 300 Rthlr.; Nr. 58, 59 und 60 à 200 Rthlr.; Nr. 61 bis incl. 64 à 100 Rthlr.; Nr. 65 und 66 à 75 Rthlr.; Nr. 67, 68 und 69 à 50 Rthlr.; Nr. 70 und 71 à 25 Rthlr.; Nr. 72 à 1000 Rihlr.; Nr. 73 à 200 Rihlr.; Nr. 74 à 5oge Rühha. W 75 à 200 Rthlr.; Nr. 76 EWa 77155 8 78 3 400 Fäbin 7 à 50 Rthlr. und Nr. P) Folgende auf Thymau haftende Pfandbriefe:

Nr. 1 bis incl. 5 à 1000 Rthir.; . 2⸗ und 25 à 500 Rthlr.; Nr. 28, 29 und 30 à 100 Rthlr.; Nr. 37 und 38 4 75 Rthlr.; Nr. 43 bis incl. 48 à 50 Rthlr.; Nr. 61 bis incl. 66 à 25 Rihlr. Marienwerder, den 6. September Königlich westpreußische General⸗Landschafts⸗ Direction. 8 von Rabe.

8

wird hierdurch republizirt.

1“

.284 [121727 Bekanntmachung.

Die Bekanntmachung:

„Unter Bezugnahme auf das unter dem 15. Mai d. J. erlassene Verbol der Anwendung der mit⸗ telst Arsenik dargestellten grünen Kupferfarben zum Färben oder Bedrucken von Papier, nament⸗ lich zum Anstreichen von Tapeten und Zimmern, zum Bedrucken von Fenster⸗Rouleauxr, Gardinen und Fenstervorsetzern, und des Handels mit den genannten, mit arsenikhaltigen Farben gefärbten Gegenständen, kann das Polizei⸗Präsidium nicht dringend genug das Publikum auf die Gefahren aufmerksam machen, welche die Benutzung der genannten, mit grünen, arsenikhaltigen Kupferfar⸗ ben gefärbten Gegenstände, besonders das Be⸗ wohnen von Zimmern, deren Wände mit der⸗ gleichen Farben bemalt oder mit derartigen Ta⸗ peten bekleidet sind, für die menschliche Gesundheit herbeiführt. Am meisten gefahrdet sind erfah⸗ rungsgemäß die Bewohner solcher Zimmer, durch deren Feuchtigkeit die Verdunstung des Arseniks gefördert wird. Die Einathmung dieser Dünste aber hat die Erscheinungen einer allmäligen Ar⸗ senikvergiftung gestörte Verdauung, beengtes Athemholen, Husten, umherziehende Schmerzen, Muskelschwache, Zittern und Lähmung der Glie⸗ der, Ausfallen der Haare, Hautgeschwüre, Ab⸗ magerung und endlich sogar Zehrfieber und Tod zur Folge. Um die an den Wänden vorhan⸗ denen Arsenikfarben zu entfernen, darf man sie jedoch nicht trocken abreiben, sondern mit Salz⸗ wasser abwaschen, weil durch trocknes Abreiben von dem Arbeiter unvermeidlich eine große und leicht rödtlich wirkende Menge Arsenik eingeathmet werden würde. Zur besonderen Beachtung em⸗ pfiehlt das Polizei⸗Prästdium diese Angelegenheit den Herren Aerzten, welche in ihrem Wirkungs⸗ kreise vorzugsweise Gelegenheit haben, auf Be⸗ seitigung der arsenikhaltigen Kupferfarben durch Rath und Belehrung einzuwirken. 8

Berlin, den 6. September 1850.

b Königliches Polizei⸗Präsidium.

gez. v. Hinckeldey.“ Berlin, den 7. September 1852. Königliches Polizei⸗Präsidium. Im Auftrage: w

HISD Pekaunnetena ch un g. um Bau neuer Kohlenwagen bedürfen wir 300 Stück Gußstaͤhl⸗Achsen, 600 Scheibenräder mit Puddelstahl⸗ Bandagen, und 600 Parabol⸗Fedeirn von Gußstahl. Die Lieferung dieser Gegenstände wird hier⸗ mit getrennt zur Submission gestellt. Die ein⸗ gehenden Offerten werden am 1. Oktober d. J., Mittags 12 Uhr, eröffnet, und können die Zeichnungen und Lie⸗ ferungs⸗Bedingungen täglich in der Zeit von früh 9 bis Mittags 2 Uhr in unserem Haupt⸗ Büregu eingesehen werden. Kopien werden ge⸗ gen Erstattung der Kosten verabfolgt. Berlin, den 7. September 1852. Königliche Verwaltung der Niederschlesisch Märkischen Eisenbahn,

[1190] Bekanntmachung. Die Erbauung und Lieferung von entweder 100 Stück sechsrädriger, oder 150 Stück vierrädriger hölzerner Kohlenwagen in 4 resp. 6 Loosen à 25 Stück, soll im Wege der Submission ausgegeben werden.

Zeichnungen und Bedingungen hierzu liegen in unserem Haupt⸗Büreau hierselbst aus und können täglich, mit Ausnahme der Sonntage, von Morgens 9 bis Nachmittegs 2 Uhr einge⸗ sehen werden. Auch werden daselbst Abschriften der Bedingungen und Kopien der Zeichnungen gegen Kosten⸗Erstattung verabfolgt.

Der Termin zur Eroͤffnung der Submissionen, hinsichtlich deren Einsendung die Bedingungen das Nähere ergeben, steht am

Freitag, den 1. Oktober c., Mittags 12 Uhr, an.

Berlin, den 7. September 1852.

Königliche Verwaltung

dder Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. Redaction und Rendantur: Schwieger.

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[1215] Frequen ze

Im Monat August 1852 fuhren auf der Bahn 31,362 Personen und betrug die Einnahme: a) an Personengeld incl. Gepäck⸗Ueberfracht, Vieh⸗ und Equipagen⸗Transport 16,254 Rtlr. 26 Sgr.; b) für Güter⸗Transport (162,592 Ctr. 15 Pfd.) 8677 Rthlr. 10 Sgr. 1 Pf., zusammen 24,932 Rthlr. 6 Sgr. 1 Pf. Im August 1851 betrug die Einnahme 21,845 Rthlr. 10 Sgr. 14 Pf., daher 1852 mehr 3087 Rthlr. 25 Sgr. 2 Pf.

Breslau, den 5. September 1852. Direktorium der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger

Eisenbahn.

Hörder Bergwerks⸗ und Hütten⸗-Verein.

Die diesjährige regelmäßige General-Versamm⸗ lung der Actionaire des Hörder Bergwerks⸗ und Hütten⸗Vereins wird Dienstag, den 28. September c., Nach⸗

mittags 3 Uhr, im Geschäfts⸗Lokale der Herrmannshütte in Hörde stattfinden.

In dieser General⸗Versammlung wird über die gegenwärtige Lage des Geschäftes Bericht erstat⸗ tet und über Zusätze zu §§. 6, 29, 3 „so wie über Abänderung des §. 35 Beschluß gefaßt wer⸗ den. Unter Hinweisung auf die §§. 33 und 36 unseres Gesellschafts⸗Statuts laden wir die dazu berechtigten Actionaire hiermit ein, an dieser Ge⸗ neral⸗Versammlung Theil zu nehmen.

Die Eintritts⸗Karten und Stimmzettel können am Tage der General⸗Versammlung in unserem Geschäftslokale in Empfang genommen werden.

Hörde, den 11. September 1852.

Der Verwaltungsrath.

[1071]

Da der für das zur Zeit als Gasthof benutz Grundstück Hôtel du Nord resp. an der Schloß⸗ und Klosterstraße sub Nr. 707 und 967 hier⸗ selbst belegen, im ersten Verkaufstermine abgeg bene Bot von 16,125 Rthlr. Crt. nicht annehm⸗ lich befunden ist, so wird ein neuer Termin hier⸗ durch auf den 27. September d. J., Vormittags 11 Uhr, angesetzt, zu welchem alle diejenigen, welche mehr bieten wollen, vor das unterzeichnete Amt gela— den werden.

Dieser vor etwa 10 Jahren neu erbaute Gast⸗ hof hat eine sehr günstige Lage, einen Saal, viele Logirzimmer und andere erforderliche Räum⸗ lichkeiten, ist resp. zu & und ½ Hause katastrirt, und in der städtischen Brandkasse zu 23,350 Rthlr. Crt. und 8400 Rthlr. Crt. versichert. Die Tra⸗ dition des Grundstücks findet Johannis 1853 statt. Der Meistbietende muß im obengedachten Ter⸗ mine eine baare Conventionalpön von 1000 Rthlr. Crt. zahlen und erhält dann bis auf Genehmi⸗ gung Großherzoglicher hoher Kammer den Zu⸗ schlag. Der bezügliche Kauf⸗ und Verkauf⸗Kon⸗ trakt liegt in hiesiger Amts⸗Registratur zur Durch⸗ sicht bereit, ist dort auch in Abschrift gegen Ge⸗ bühr zu bekommen. Nachweisung an Ort und Stelle ertheilen sowohl der Herr Gastwirth Neu⸗

88 hierselbst. Schwerin, den 30. Juli 1852. G Großherzoglich mecklenburgsches Amt.

decker, als der Herr Amts⸗Registrator Schnell

In dem durch seine reizende Lage bekannten Städtchen Tharand, von welchem man nach Beendigung der baldigst ins Werk zu setzenden Eisenbahn in wenigen Minuten Dresden erreichen kann, ist von jetzt an eines der schönsten Haus⸗ und Garten⸗Grundstücke, das ehemals dem Herrn Professor Schweizer gehö⸗ rige, zu vermiethen, nach Befinden zu ver⸗ kaufen.

Die Räumlichkeiten des Hauses und der Sei— tengebäude sind vollständig restaurirt und bieten auch für eine zahlreiche Familie bequeme Woh⸗ nung. Im Seitengebäude befindet sich Pferde⸗ stall und Wagenschuppen. Der an das Haus anstoßende ziemlich große Garten gewährt einen angenehmen Aufenthalt.

Das Nähere auf persönliche oder schriftliche Anfrage durch

Advokat Franz Adolf Schmidt in Dresden, innere pirnaische Gasse Nr. 14, 1 Et.

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Ehrenzeichen zu verleihen; so wie

Erbprinzessin von Sachsen⸗Meiningen sind nach Meiningen abgereist.

onnement beträgt: nn 4 2

Das 298 Sgr. für ¼ Jahr K bH 1 li

in allen Theilen der Monarchir ohne nm

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it Beiblatt (Preuß. er⸗Zeitung) 8 b

nt gsn: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 pf., 8 in der ganzen Monarchie: 8 1 8

1 Hthlr. 27 ⅜i Sgr.

Alle post-Anstalten des In- und

nm Anuslandes nehmen Bestellungen an,

qfüfr Berlin die Expeditionen des

Königl. Preuß. Staats-Anzeigers,

ö Mauer⸗Straße Nr. 54., und

8 der Preußischen Zeitung, Leipziger⸗- Straße Kr. 14.

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Berlin, Mittwoch den 15. September

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruüuht:

Dem französischen Lieutenant der Kavallerie Cogent, Vor⸗ steher der Sattler⸗Werkstätte in Saumur, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem evangelischen Schullehrer und Küster Schulze zu Weteritz, Regierungs⸗Bezirk Magdeburg, dem Förster Lassig zu Mertensmuͤhle im Kreise Jüterbogk, Regierungs⸗Bezirk Potsdam, und dem Magazin⸗Arbeiter Karl Friedrich Wilhelm Ludwig Müller beim Haupt-Montirungs⸗Depot zu Berlin, das Allgemeine

Den Rechts⸗Anwalt und Notar Pistorius in Wolgast zum Justizrath zu ernennen. 8

Psotsdam, den 13. September 1852. Se. Hoheit der Erbprinz und Ihre Königliche Hoheit die

Ministerium für Handel, Gewerbe und oöffentliche Arbeiten.

Zusammenstellung der Betriebs⸗Einnahmen preußischer Eisen⸗

bahnen im Jahre 1852 bis zum Schlusse des Monats Juli

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Justiz⸗Ministerium. 6— Der Gerichts⸗Assessor Mindel ist zum Rechtsanwalte bei den Gerichtsbehörden des Kreises Wiedenbrück und zum Notar im De⸗ partement des Appellationsgerichts zu Paderborn, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Rietberg; und Der Notariats⸗Kandidat Julius Biergans zu Köln zum Notar für den Friedensgerichts⸗Bezirk Sinzig, im Landgerichts⸗ Bezirke Koblenz, mit Anweisung seises Wohnsitzes in Niederbreisig, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts

Medizinal⸗Angelegenheiten.

Die Immatriculation für das bevorstehende Winter⸗ Semester 1852/53 findet bis 8 Tage nach dem 15. Oktober cr., dem vor⸗ schriftsmäßigen Anfange der Vorlesungen, vöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends um 12 Uhr im Senatssaale statt.

Behufs derselben haben

1) die Studirenden, welche von einer anderen Universität kom⸗ men, ein vollständiges Abgangszeugniß von dieser Universität, 2) diejenigen, welche die Universitätsstudien beginnen, insofern sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß und, falls ie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige ausreichende Legi⸗ timationspapiere vorzulegen.

Unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt Stehende haben außerdem die schriftliche Zustimmung ihres Vaters oder Vor⸗

undes zum Besuch der hiesigen Universität beizubringen.

In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts⸗ mäßige Zeugniß der Reife zu besitzen, die Universität zu besuchen

wünschen, wird auf die §§. 35 und 36 des Prüfungs⸗Reglements

vom 4. Juni 1834 verwiesen. Berlin, den 13. September 1852. Didie Immatriculations⸗Kommission. sseerlei dehaert..

Cirkular⸗Verfügung vom 30. August 1852 betref⸗ fend die Erzeugnisse des Zollvereins, welchen bei ihrer Einfuhr in die Niederlande Zollbegünstigungen

8

Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 141, Seite 825) erhalten Ew. ꝛc. hierbei eine Zusammenstellung (a.) derjenigen Zollbegünstigun⸗ gen, welche von den Niederlanden vertragsmäßig anderen Nationen gewährt sind und daher auf Grund des Art. 29 des Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrages vom 31. Dezember 1851 (Königli ßischer Staats⸗Anzeiger Nr. 113 Seite 649) auch den gleichartigen Erzeugnissen der Zollvereins⸗Staaten bei der Einfuhr in die Nie⸗ verlande zustehen, mit dem Bemerken, daß die in der gedachten Ver⸗ fügung vorgeschriebenen Ursprungs⸗Bescheinigungen auf sämmt⸗ liche in der Anlage aufgeführte Erzeugnisse Anwendung finden, für welche eine Zollermäßigung bei der Einfuhr in die Niederland in Anspruch genommen wird. Ew. ꝛc. überlasse ich, hiernach die Haupt⸗Aemter des dortigen Verwaltungsbereichs mit entsprechender Anweisung zu versehen. Berlin, den 30. August 1852. 8 sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren und 8 die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt.

Auszug aus den Handels⸗ und Schifffahrts⸗Verträgen zwischen den Niederlanden und fremden Nationen, eine Zusammen stellung der Zollbegünstigungen enthaltend, welche die Nie derlande fremden Nationen vertragsmäßig gewährt haben und deren die deutschen Zollvereinsstaaten durch Gleichstel⸗ lung mit den am meisten begünstigten dritten Nationen theil⸗ haftig werden. X

Vertrag zwischen den DEE“ und Frankreich; vom 12. Juli 1841.

Art. 10. §. 1. Se. Majestät der König der Niederlande genehmigt: 1) daß von allen Einfuhrzöllen beim Eingange in Seine europäischen Staaten befreit sind, die französischen Weine, Branntweine und Spiri⸗ tuosen; und daß um drei Fünftel für Weine auf Flaschen und um die Hälfte für die Branntweine und Spirituosen, gleichfalls auf Flaschen, die Ein⸗

fuhrzölle (mit Einschluß des Zolles auf das Glas) ermäßigt werden, wenn

die genannten Weine, Branntweine und Spirituosen, sei es auf Fässern, sei es in Flaschen, seewärts unter der einen oder der anderen der beiden Flaggen, und landwärts und auf den im Art. 8 aufgeführten Strömen und Flüssen unter irgend einer Flagge eingeführt werden.

(XB. die im Art. 8 aufgeführten Flüsse und Ströme sind: die in den Art. 108 und 117 der wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815 genannten b Flüsse und Ströme, deren schiffbare Strecke beiden Staaten gemeinschaft⸗ lich ist, so wie die Zwischengewässer dieser Flüsse und Ströme auf nieder⸗ ländischem Gebiete.)

2) daß zu Gunsten der nachstehend genannten französischen Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr auf allen vorbezeichneten Wegen und unter jeder Flagge,

die jetzt durch den allgemeinen Tarif festgestellten Einfuhrzölle ermäßigt

werden, wie folgt: von 4 auf 2 Fl. für das niederländische Pfund auf die seidenen Stoffe, Gewebe und Bänder; (NB. der jetzige tarifmäßige Zollsatz ist 6 Prozent vom Werthe.) von 10 auf 5 Prozent des Werthes auf Strumpfwirkerarbeit, Spitzen u8s Tüll; (NB. der jetzige tarifmäßige Zellsatz ist 6 Prozent vom erthe.) von 6 auf 3 Prozent vom Werthe auf Messerschmiedarbeit und kurze Waaren (mercerie); von 10 auf 6 Prozent vom Werthe auf Tapetenpapier; um ein Viertel des jetzigen Zollsatzes auf Seifen aller Art. (Der Zoll auf Seife betrug zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages 6 Fl. pro 100 Kilogrammes; dieser Zollsatz besteht im Allgemeinen noch, beträgt jedoch für parfümirte Seife 10 Fl. pro 100. Kilogrammes.) 3) daß beim Eingange auf den genannten Wegen das weiße und alles andere nicht vergoldete Porzellan zu demselben Zolle, wie das Fapance,

zustehen. Mit Bezug auf die Verfügung vom

zugelassen werden 8 d Glaswaaren zu den bei Einfuhr auf dem Rheine erhobenen