Zöllen und jedenfalls zu dem mäßigsten Zolle, welcher für irgend einen
Eingangspunkt bestimmt werden möchte.
II. g zwischen den Niederlanden und Neapelz; 17. November 1847.
Das Olivenöl und der raffinirte Schwefel genießen bei direkter Einfuhr in die niederländischen Staaten auf Schiffen des einen oder des anderen Landes (d. h. auf niederländischen oder neapolitanischen Schiffen) eine Ermäßigung von funfzig Prozent des tarifmäßig festgestell⸗
ten Zolles.
III. Vertrag zwischen den Niederlanden und Sardinien; 9 vom 24. Juni 1851.
Sardinien die Ermäßigungen der respektive an Frankreich und dem
Vermizelli und anderen gleichartigen Teig. IIIW
Die nachfolgenden Waaren, Erzeugnisse der sardinischen Staaten, sollen, wenn sie in die Niederlande eingeführt werden, ohne Unterschied der Flagge, unter welcher solches geschieht, so wie des Hafens, aus welchem Eingange in jenes Königreich die nachstehend
die Waaren kommen, beim bezeichnete Zollermäßigung genießen.
Die gegenwärtig bestehenden Zölle in den niederländisch⸗ostindischen Kolonieen auf sardinische Weine, sowohl auf Fässern, als auf Flaschen,
werden auf die Hälfte ermäßigt.
Die sardinischen Weine auf Fässern sind frei von allen Eingangszöllen bei der Einfuhr in die niederländisch⸗europäischen Häfen und die gegenwär⸗
tigen Zölle auf die Weine in Flaschen werden um drei Fünftel ermäßigt.
Das Olivenöl genießt eine Ermäßigung von funfzig Cents auf den
durch den Zolltarif festgestellten Zoll.
IV. Handelsvertrag zwischen den Niederlandenund Belgien;
vom 20. September 1851.
öe“ 19. Die Einfuhrrechte auf die nachstehend genannten Fische des nationalen Fischfanges, welche von einem der beiden Staaten in den an⸗ dern eingeführt werden, unter niederländischer oder belgischer Flagge, sind
festgestellt, wie folgt: Bei Einfuhr in die Niederlande: Anchovis, frische, gesalzene, geräucherte oder getrocknete, die 100 Kilogrammes (Nach dem niederländischen Tarife 6 Prozent vom Werthe.) Hexinge, trockene, sauere, geräucherte, frische, mit der Ein- salzschaufel umgewendete und getrocknete Plattfische die 1000 Stück. 2 Fl. 40 Cts.
Art. 20. Die französischen und Rheinweine, welche von einem der bei⸗ den Staaten in den anderen eingeführt werden, sollen zu denselben Zöllen zugelassen werden, als wenn die Einfuhr direkt von den Erzeugungslän⸗ dern stattgefunden hätte.
Art. 21. Die folgenden Erzeugnisse, deren niederländischer oder bel⸗ gischer Ursprung in der zwischen beiden Regierungen zu verabredenden Form gehörig festgestellt sein wird, sollen bei der Einfuhr von einem der beiden Staaten in den anderen einem gleichmäßigen, in folgender Art beschlossenen Tarife unterworfen sein, nämlich: 8
Für die Einfuhr in die Niederlande: h1X“ Bier in Fässern das Hektolitre (Allg. Tarif 7 1890-Sö5 Fl. 50 Cts. — in Flaschen von 116 oder mehr auf das Hektolitre, die
109 Flaschen (Allg. Tar. 8. Fl. 25 Cts.) 2 Fl. 75 Cts. in Selterwasser⸗Krügen (von 1 Litre, 2 Decilitres oder 1 weniger) die 100 Krüge. ; (Allg. Tar. 9 Fl. 50 Cts.) Spielkarten in Spielen oder Blättern, die 100 Kilogrammes (Allg. Tar. 10 Fl.).
6 Fl
Bleiweiß, die 100 Kilogrammes (Allg. Tar. 2 Fl. 50 Cts. 1 Fl. 40 Cts.
Hanf, gehechelt, die 100 Kilogrammes (Allg. Tar. 2 Fl.) 1 Fl. 40 Cts. Eiserne Nägel, die 100 Kilogrammes (Allg. Tar. 1 Fl. 50 Cts.). Leder, gegerbt und bereitet, nicht besonders jarifirt, die 100 Kilogrammes (Allg. Tarif 10 Fl.) Hopfen (Allg. Tar. 60 Ct.)....
Flachs, gehechelt, die 100 Ki es (Allg. Tar. 3 Fl. 89 69” hte 8is 100 Kilogrammes (Allg. Tar Fl br Bücher, in flämischer oder holländischer Sprache, gebunden, in Pappe oder broschirt, die 100 Kilogr. (Allg. Tar. 10 Fl.) Feeglen hee ehehce (llg. Tar. 20 Fl.).. . 8 Prozent. apiere jeder Art ohne Unterschi it Aus vom Zerih⸗ erschied, mit Ausnahme der Pappe, (Allg. Tarif; Papier von allen Arten, es sei weiß, Frau oder gefärbt, Zitz⸗ und Noten⸗Papier, gleichfalls Registerpapier weiß und liniitt: die 100 Kilogram⸗ mes 8 Fl.; Meubel⸗Kartauschen⸗, graues Pack⸗ und
blaues Zuckerbäcker⸗Papier: 10 Prozent vom Werthe,
Rand⸗ und Kartenpapier: 3 Prozent vom We 20 ⁸ 7 7 2 ⸗, rth c. Seaggene und weiche, die 100 Kilogrammes (Allg. 8 72 „ .„
“
8 Fenstergläser aller Art und Dachpfannen, vom Werthe (Alg.
Alrt. 12. In Erwiederung gewähren die Niederlande 11
önig reiche Beider Sicilien durch Verträge, welche die Niederlande mit jenen Mächten den 25. Juli 1840 und den 17. November 1847 gezeichnet haben, zugestandenen Einfuhrzölle auf den Wein und das Olivenöl, welche auf der dem gegenwärtigen Vertrage angehängten Liste B. näher beschrieben sind, und außerdem eine Ermäßigung von einem Viertel des gegenwärtigen Zolles auf die in Zucker eingemachten Früchte, auf die Suckade, auf den
1“ 1 Fl. 90 Cts.
1ö1“ *
Tar.; die 100 Stück 2 Fl.)........... Tar. von 100 Kilogrammes 1 Fl. 50 Cts.) Einfache Krystallwaare, vergoldet, gefärbt und n
Krystallwaare, vergoldet, gefärbt, gerippt, geschliffen oder—
Tar. 8 ͤb“ 6 Fl.
artige Maßregeln nicht geändert werden darf.
Anwendung.
nämlich:
Salpetersäure, die 100 Kilogrammes (Allgemeiner Tari bb4*““ 1 Fl
Schwefelsäure, die 100 Kilogrammes (Allg. Tar. 75 Cts.)
Schiefersteine, die 1000 Stück (Allg. Tar. 1 Fl. 50 Cts.)
Strumpfwirkerwaaren, Spitzen und Tüll, vom Werthe (Allgem. Tar. 6 Prozent)
Seidene Hüte mit Filzgrund, das Stück (Allg. Tar. 50 Cts.)
Eisen: Fabrikate und Geräthschaften von geschmiedetem, ge⸗ hämmertem und gestrecktem Eisen, ohne Beimischung an⸗ derer Materien, mit Einbegriff von Aexten, Schaufeln, Hacken, Spitzhauen, Karste, Hämmer und Rechen, selbst mit einem hölzernen Stiele versehen, so wie Schrauben jeder Art, vom Werthe (Allg. Tar. 0 Prozent)
Nähgarn, von Flachs, Hanf und Werg, und jede andere Art von Garn, nicht besonders tarifirt, die 100 Kilo⸗ grammes (Allg. Tar. die 100 “*“”“
Kurze Waaren (mercerie et coutellerie), vom Werthe (Allg. Tar. 6 Prozent)
Porzellan, anderes als ver Tar. 12 Prozent)
Gewebe, Zeuge und Stoffe von Baumwolle gedruckt oder gefärbt, vom Werthe
(Allg. Tar. 6 Prozent.)
Gewebe und Stoffe von Wolle: Tuche, Casimire und andere Stoffe, welche die Tuche und Casimire ersetzen, so wie Buckskins, Cuirs de laine, Zephyrtücher zc., die 100 Kilogrammes “
(Allg. Tar. die 100 Kilogr. 45 Fl.)
Alle andere Arten Wollenstoffe, rein oder gemischt, von denen 6 Metres weniger als ein Kilogramm wiegen, vom Werthe (Allg. Tar. 6 Prozent)
Alle andere Wollenstoffe, rein oder gemischt, von denen 6 Metres ein Kilogramme oder mehr wiegen, die 100
Kilogrammes (Allg. Tar. 34 Fl.) 30 Fl.
Gewebe, Zeuge und Stoffe von Flachs, von Hanf oder von Werg, roh, gebleicht, gefärbt oder gedruckt, jeder Art mit Ausnahme des Zwillich, Beddetyk genaunt, vom Werthe.
(Allg. Tar.: roh und gebleicht 3 Prozent, gefärbt oder gedruckt. 6 Prozent.)
Gewebe, Bänder und Waaren von Seide jeder Art, das Kilogramme —
8
5 Prozent.
1 Prozent
6 Prozent vom Werthe.)
Die Stoffe von Baumwolle und Wolle, ohne ander Mischung, deren Kette ausschließlich von Baumwolle ist, und von denen 6 Metres ein Kilogramme und mehr wiegen, sind den Baumwollengeweben gleichgestellt. (Allg. Tar. die 100 Kilogr. 34 Fl.)
Die Stoffe, welche keine Wolle enthalten, mit Baumwolle Seide, Flachs oder Hanf vermischt, sollen nach dem Grundstoffe klassifizirt werden, welcher in ihrer Zusam⸗ mensetzung rücksichtlich des Gewichtes vorherrschend ist,
(Allg. Tar. 6 Prozent vom Werthe.)
Glaswaaren: Spiegel, belegt oder nicht belegt, vom Werthe 6 Prozent.
(Allg. Tar.: Spiegelglas 8 Prozent, desgl. be⸗ legt 10 Prozent.) 8
4 Fl. 50 Cts. 7 Fl. 50 Cts 4 Fl.
Seife, parfümirte, die 00 Kilogrammes Stearin, die 100 Kilogrammes (Allg. Tar. 8. Glaswgare: ordinaire Flaschen, die 100 Kilogrammes (Allg.
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Bekanntmachung. 8
zur Wahrnehmung der Provinzial⸗Vertretung in Folge
Allerhöchster Ermächtigung einberufene Provinzial⸗Landtag der Pro⸗ vinz Preußen ist heute eröffnet worden.
Nachdem die Mitglieder der Versammlung dem Gottesdienste in der hiesigen Schloß⸗- und der katholischen Kirche beigewohnt hatten, begaben sich dieselben nach dem Ständesaal des Königlichen Schlosses, woselbst ihnen der Unterzeichnete als Königlicher Land⸗ tags⸗Kommissarius das im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs von dem Minister des Innern erlassene Eröffnungs⸗ und Proposttions⸗Dekret, welches also lautet:
„Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 21. Juli d. J. den Minister des Innern zu ermächtigen geruht, den in diesem Jahre berufenen Provinzial-Landtagen bei ihrem Zusammentritt in Allerhöchstdero Namen und Auftrage durch den Landtags⸗Kommissarius
von den nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhältnisses auf die vorjähri⸗
gen provinzialständischen Beschluͤsse und Anträge gefaßten Allerhöchsten Ent schließungen und den darauf gegründeten ministeriellen Verfügungen Kennt⸗ niß zu geben, zugleich auch den Landtagen eine Nachweisung vorzulegen welche den wesentlichen Inhalt der ergangenen Bescheide und eine Ueber⸗
f.N. 28 5 Prozent. fen, die 100 Kilogrammes (Allg. Tar. 4 Fl.) 3 Fl. bearbeitete (avec application) die 100 Kilogrammes (Allg. “
Es versteht sich, daß der durch den gegenwärtigen Artikel festgestellt gegenseitige Tarif durch Ausfuhrprämien, Zollerstattungen oder andere sr.
Diese Bestimmung findet auch auf die durch Art. 22 festgestellten Zölle
„Art. 22. Die Eingangszölle in den Niederlanden auf die nachste hend bezeichneten belgischen Erzeugnisse sind, wie folgt, festgestellt worden,
C 11
4 Prozent.
1287
n der Lage enthält, in welcher die noch nicht zur definitiven Erledi⸗ a gelangten Gegenstände sich befinden. b Jgemgemäß wird der Königliche Landtags⸗Kommissarius dem gegen⸗ irtig versammelten Landtage für das Königreich Preußen die entsprechen⸗ „ Mittheilungen machen. 29 6 81 5 1s In Folge der von Sr. Majestät dem Könige mittelst Allerhöchster Ordre vom 28. Juli d. J. ertheilten Ermächtigung werden der zur dies⸗ dale en Wahrnehmung der Provinzial⸗Vertretung berufenen provinzial⸗ ma schen Versammlung für das Königreich Preußen folgende Propositio⸗ ns zur Berathung und Erledigung vorgelegt: In Gemäßheit des §. 24. des Gesetzes vom 1. Mai v. J., betreffend je Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer, haben die 8 vinzialstände sich den erforderlichen Wahlen zur Bildung der Bezirks⸗ Pommissionen, nach den darüber von dem Finanz⸗Minister ertheilten näheren Fustnchonen, welche der Königliche Landtags⸗Kommissarius mittheilen erziehen. 8 Des aönige Majestät haben mittelst der durch die Gesetz⸗Samm⸗ zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni lung (Königlich Preußischer Staͤats⸗Anzeiger Nr. 144, Seite 849) be⸗ üehdn daß mit der Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850, so wie mit der Bildung der in der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ord⸗ nung vom 11. März 1850 angeordneten neuen Kreis⸗ und Provinzial⸗ Vertretungen nicht weiter vorgegangen und den Kammern bei ihrem nächsten .“ die geeigneten Vorlagen in dieser Angelegenheit ge⸗ . 9 ollen. b. “ ebenfalls veröffentlichten Staats⸗Ministe⸗ nial⸗Berichte vom 17. Juni d. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 144 Seite 849) ist die Absicht ausgesprochen worden, unter Aufhe⸗ bung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850, so wie der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung von demselben Tage, die weitere Gesetz⸗ gebung, anknüpfend an den Rechtszustand vor dem 11. März 1850 mit Unterscheidung von Stadt und Land und Berücksichtigung pro⸗ vinzieller Verschiedenheiten und Fisecceichkelten, unter Mitwirkung der Provinzial⸗Vertretungen, zu regeln. Zoo “ darauf an, die dem wirklich empfundenen Be⸗ dürfnisse entsprechenden Reformen innerhalb der als Grundlage beizubehal⸗ tenden Gemeinde⸗, Kreis⸗ und Provinzial⸗Verfassungen vor dem 11. März 50! izuführen. b o aufgestellte Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Landgemeinde⸗ Verfassung in der sn Preußen, wird den Provinzialständen beifolgend
Begutachtung vorgelegt. “
b vSö 5 Lireis⸗ und Provinzial⸗Verfassung ist bereits den Kammern in der letzten Session der beiliegende Entwurf einer Provinzial⸗ Ordnung zur Kenntnißnahme und der Entwurf einer Kreis⸗Ordnung zur Berathung, die jedoch nicht zum Abschluß gekommen, vorgelegt worden. Der aus diesen Berathungen hervorgegangene Entwurf einer Kreis⸗Ordnung beigefügt.
1 Entwürfe einer Kreis⸗ und Provinzial⸗ Ordnung, vor Benutzung derselben zu weiteren Gesetz⸗Vorlagen für die Kammern, dem Provinzial⸗Landtage hiermit zur Begutachtung unterbreitet, namen tlich aus dem Gesichtspunkte der obwaltenden besonderen Ver⸗ hältnisse und Interessen der Provinz.
Bei dem Entwurf der Kreis⸗Ordnung ist die Absicht vorzüglich darauf gerichtet, die ältere Kreis-Verfassung durch das Sy stem der Kreis⸗ Statuten unter näherer Berücksichtigung der Eigenthümlichkeiten jeder Pro⸗ vinz und der einzelnen Kreise weiter auszubilden.
Es werden daher die bezüglichen Bestimmungen in §.2 Nr. III. und §§. 8 und 9 des Entwurfs der Kreis⸗Ordnung der besonderen Prüfung und sorgfältigen Erwägung des Provinzial⸗Landtages empfohlen.
In dem Entwurfe der Provinzial⸗Ordnung erscheinen vorzüglich die Vorschläge in den §§. 5 bis 7 über die Wahl der Landtags⸗Abgeordneten als wichtige Reformen der bisherigen Einrichtungen. Der Provinzial⸗Landtag wird aufgefordert, bei der Begutachtung des Entwurfs namentlich auch Vorschläge über die Eintheilung der Wahlbezirke, unter geeigneter Berück⸗ sichtigung der bisherigen Wahlverbände, der Landschaftsgränzen und son⸗ stigen eigenthümlichen Beziehungen, wie sie durch historische Zusammen⸗ gehörigkeit, besondere Landesart und Gemeinschaftlichkeit der Interessen ge⸗ G u machen. “ Königliche Landtags⸗Kommissarius wird endlich den Provin⸗ zial⸗Ständen in Betreff der laufenden ständischen Verwaltung die nöthigen Mitthei n.
Landtages wird hiermit auf den Grund der Aller⸗ höchsten Ermächtigung auf drei Wochen festgesetzt.
Berlin, den 4. September 1852.x..
8 Im Allerhöchsten Auftrage: 8 Der Minister des Innern. (gez.) von Westphalen.
wird,
An die zur Wahrnehmung der Provinzial⸗Ver⸗ tretung berufene provinzialständische Ver⸗ ammlung für das Königreich Preußen.“ nebst der im Eingange des Propositions⸗Dekrets erwähnten Nach⸗ weisung, in Stelle des Landtags⸗Abschiedes, übergab und die Ver⸗ sammlung für eröffnet erklärte. 8 Königsberg, den 12. September 4892. Der Königliche Landtags⸗Kommissarius, Ober⸗Präsident der Provinz Preußen. Eichmann.
—Q—sn—
Bekanntmachung. Die in Folge Allerhöchster Ermächtigung zur diesmaligen Wahrnehmung der Provinzial⸗Vertretung berufene provinzialständi⸗
sche Versammlung des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen ist heute eröffnet worden. b
Nachdem die Mitglieder der Versammlung dem Gottesdienst in der Schloßkirche beigewohnt hatten, begaben sich dieselben nach dem hiesigen Ständehause, woselbst ihnen der Unterzeichnete, als Königlicher Landtags⸗Kommissarius, das im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs von dem Herrn Minister des Innern erlassene Proposttions⸗Dekret vom 7. September d. J., welches also lautet:
„Seine Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 21 Juli d. J. den Minister des Innern zu ermächtigen geruht, den in diesem Jahre versammelten Piovinzial⸗Landtagen in Allerhöchstdero Namen und Auftrage durch den Landtags⸗Kommissarius von den nach sorgfältiger Pr ü fung des Sachverhältnisses auf die vorjährigen provinzialständischen Be⸗ schlusse und Anträge gefaßten Allerhöchsten Entschließungen und den darauf gegründeten ministeriellen Verfügungen Kenntniß zu geben, zugleich auch den Landtagen eine Nachweisung vorzulegen, welche den wesentlichen In- halt der ergangenen Bescheide und eine Uebersicht von der Lage enthält, in welcher die noch nicht zur definitiven Erledigung gebrachten Gegenstände sich befinden.
Demgemäß wird der Königliche Landtags⸗Kommissarius dem gegen⸗ wärtig versammelten Laudtage für das Herzogthum Pommern und das Fürstenthum Rügen die entsprechenden Mittheilungen machen.
In Folge der von Sr. Majestät dem Könige mittelst Allerhöchster Ordre vom 28. Juli d. J. ertheilten Ermächtigung werden der zur dies maligen Wahrnehmung der Provinzial⸗Vertretung berufenen provinzialstän⸗ dischen Versammlung für das Herzogthum Pommern und das Fürstenthum Rügen folgende Propositionen zur Berathung und Erledigung vorgelegt:
1) In Gemäßheit des §. 24 des Gesetzes vom 1. Mai v. J., betref⸗ fend die Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer, ha⸗
ben die Provinzialstände sich den erforderlichen Wahlen zur Bildung der Bezirks⸗Kommissionen nach den darüber von dem Finanz⸗Minister ertheil⸗ ten näheren Instructionen, welche der Königliche Landtags⸗Kommissarius mittheilen wird, zu unterziehen.
2) Des Königs Majestät haben mittelst der durch die Gesetz⸗Samm⸗ lung zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni d. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 144 Seite 849) befoh⸗ len, daß mit der Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850, so wie mit der Bildung der in der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ord⸗ nung vom 11. März 1850 angeordneten neuen Kreis⸗ und Provinzial⸗ Vertretungen nicht weiter vorgegangen, und den Kammern bei ihrem näch⸗ sten Zusammentritt die geeigneten Vorlagen in dieser Angelegenheit gemacht werden sollen. 8
In dem vorausgegangenen, ebenfalls veröffentlichten Staats⸗Ministe⸗ rial⸗Berichte vom 17. Juni d. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 144, Seite 849) ist die Absicht ausgesprochen worden, unter Aufhebung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850, so wie der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung von demselben Tage die weitere Gesetzgebung an⸗ knüpfend an den Rechtszustand vor dem 11. März 1850 mit Unterschei⸗ dung von Stadt und Land, und Berücksichtigung provinzieller Verschieden⸗ heiten und Eigenthümlichkeiten, unter Mitwirkung der Provinzial⸗Vertre⸗ tungen, zu regeln.
Es kommt demgemäß darauf an, die dem wirklich empfundenen Be⸗ dürfnisse entsprechenden Reformen innerhalb der als Grundlage beizubehal⸗ tenden Gemeinde⸗, Kreis⸗ und Provinzial⸗Verfassungen vor dem 11. März 1850 herbeizuführen. Die zu diesem Zwecke stattgefundenen Erör⸗ terungen haben hinsichtlich des ländlichen Gemeindewesens in der Provinz Pommern „ insoweit es dabei wesentlich auf provin⸗ zielle und lokale Eigenthümlichkeiten und Verschiedenheiten ankommt, insbesondere das Bedürfniß herausgestellt, mit der Feststellung von Dorf⸗ Ordnungen (Ortsstatuten) vorzuschreiten und unter richtiger Begrenzung des Gebietes derselben gewisse normative Bestimmungen über einzelne wich⸗ tige Gegenstände des Kommunalwesens in der Provinz zu treffen.
Die Provinzialstände werden aufgefordert, den hiernach aufgestellten, beifolgenden Gesetz⸗Entwurf, betreffend die ländliche Gemeinde⸗Verfassung in der Provinz Pommern, Ihrer Begutachtung zu unterziehen.
Wegen Reform der Kreis⸗ und Provinzial⸗Verfassung ist bereits den
Kammern in der letzten Session der beiliegende Entwurf einer Provinzial⸗ Ordnung zur Kenntnißnahme, und der Entwurf einer Kreis Ordnung zur Berathung, die jedoch nicht zum Abschluß gekommen, vorgelegt worden. Der aus diesen Berathungen hervorgegangene Entwurf einer Kreis⸗Ord⸗ nung ist ebenfalls beigefügt.
Es werden diese Entwürfe einer Kreis⸗ und Provinzial Ordnung, vor Benutzung derselben zu weiteren Gesetz⸗Vorlagen für die Kammern, dem Provinzial⸗Landtage hiermit zur Begutachtung unterbreitet, namentlich aus dem Gesichtspunkte der obwaltenden besonderen Verhältnisse und Interessen der Provinz.
Bei dem Entwurf der Kreis⸗Ordnung ist die Absicht vorzüglich darauf gerichtet, die ältere Kreis⸗Verfassung durch das Sostem der Kreisstatuten unter näherer Berücksichtigung der Eigenthümlichkeiten der Provinz und der einzelnen Kreise weiter auszubilden.
Es werden daher die bezüglichen Bestimmungen im §. 8 und 9 des Entwurfs zur Kreis⸗Ordnung der besonderen Prüfung und sorgfältigen Er⸗ wägung des Provinzial⸗Landtags empfohlen. In dem Entwurfe der Pro⸗ vinzial⸗Ordnung erscheinen vorzüglich die Vorschläge in den §§. 5 bis; über die Wahl der Landtags⸗Abgeordneten als wichtige Reformen der bisherigen Einrichtungen.
9Der Se wird aufgefordert, bei der Begutachtung des Entwurfs namentlich auch Vorschläge über die Eintheilung der Wahlbe⸗ zirke, unter geeigneter Berücksichtigung der bisherigen Wahlverbände, 8 Landschaftsgränzen und sonstigen eigenthümlichen Beziehungen, 1 durch historische Zusammengehoͤrigkeit, besondere Landesart und Gemein schaftlichkeit der Interessen gegeben sind, zu machen.
2 8 ¹ 2 2 1 9 †D 1 3) Der Königliche Landtags⸗Kommissarius wird endlich den Provi