1852 / 218 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gartenlande, dem Folio des Ritterguts daselbst

zugeschrieben und abgeschätzt auf 19,816 Rthlr.

16 Sgr., soll v. 374 Januar 1853, Vormittags 1 11 Uhr, richtsstelle subhastirt werden. an a, Real⸗Prätendenten haben in

demselben ihre otwanigen Real⸗Ansprüche bei Ver⸗

lust derselben und Präklusion damit anzumelden. Hppothekenschein und Taxe sind im Büreau III. einzusehen. 1 e“ 8 den 5. Juli 1852. Königliches Kreisgericht.

8

Erste Abtheilung.

[972 91. dem Eugen Brettschneider gehörige Erb⸗ pachtsgrundstück Nr. 14 des Hypothekenbuchs von Kesburg, abgeschätzt auf 6532 Thaler, soll am 4. Februar k. J., Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle subhastirt werden. Hypothekenschein und Taxe sind im einzusehen. D. Crone, den 8. Juli 1852 Königliches Kreisgericht.

Büreau III.

[866] Nothwendiger Verkauf. Königl. Kreisgericht Guben, I. Abtheilung. Das der verehelichten Tuchmachermeister Bleiß⸗ ner, Johanne Christiane Henriette gebornen Gallasch, zugehörige, in der Stadt Guben am Krossener Thore belegene, im Hypothekenbuche Vol. V. Fol. 57 sub No. 168 a. verzeichnete Wohnhaus, abgeschätzt zufolge der nebst Hypo⸗ thekenschein im III. Büreau einzusehenden Taxye auf 5391 Rthlr. 16 Sgr., soll in termino den 19. Januar 1853, Vormittags 4r Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

[963 Panntmachung.

Mittelst Kaufvertrages vom 13. Juni 1849 hat Johann George Fix von der ihm zugehöri⸗ gen, im Hypothekenbuche von Logau sub Nr. 4 verzeichneten Bauern⸗Nahrung die an der Gru⸗ nower⸗Treppelner Grenze belegenen 10 Morgen bewachsenen Acker an die Gebrüder Christian und Johann Friedrich Brunzel zu Grunow für 325 Thaler verkauft. Der Christian Fix, für welchen im Hypothekenbuche das Vorkaufsrecht eingetra⸗ ben steht, wird, da sein Aufenthalt unbekannt ist,

iermit von dem Abschlusse des Kaufs in Kennt- b . sung nuß

niß gesetzt. Crossen, den 28. Juni 1852. Königl. Kreisgericht, II. Abtheilung.

[969] Bekanntmachung.

Da die Theilung des Nachlasses des am

11. Juni 1849 zu Naguable auf der Insel

verstorbenen Regierungs⸗Conducteurs e

feldt bevorsteht,

opold Theodor Christian Ludwig von Winter⸗ so werden alle unbekannten

Erbschafts⸗Gläubiger hierdurch aufgefordert, ihre Forderungen an den Nachlaß binnen 3 Monaten anzuzeigen und zu bescheinigen, widrigenfalls dieselben sich nach §. 137 Tit. 17 Thl. I. des A. L. R. nur an jeden einzelnen Miterben nach Verhältniß seines Erbtheils halten können. Frankfurt a. d. O., den 5. Juli 1852. Königliches Kreisgericht. II. Abtheilung

[11552 Bekanntmachung. Bei der heute stattgehabten Verloosung von

10,000 Thlrn. pommerschen Provinzial⸗Chaussee⸗

bau⸗Obligationen sind 402. 696. 407. 732

411. 761. 426. 803. 427.

815. 445. 864. 457.

895. 518.

901. 541. 920. 557. 996. 561. 1007. 565. 1015. 572. 1035. 597. 1063. 667. 1099, 675. 1109. 684.

1114.

die Nummern

1120. 1151. 1158. 1161. 1248. 1260. 1309. 1320. 1334. 4287. 1352. 1358. 1399. 1404. 1429. 1448. 1466.

1517. 1547. 1568. 1587. 1594. 1606. 1612. 1624. 1626. 1633. 1638. 1 639. 1640. 1648. 1651. 1659. 1669, 8

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11446]

129

gezogen. Die Inhaber der gezogenen Obliga⸗

tionen werden aufgefordert, den Geldbetrag der selben mit den Zinsen bis 1. Oktober d. J. ge⸗ gen Ueberreichung der Obligationen mit den noch nicht abgeschriebenen Zins⸗Coupons auf der ständischen Dispositionskasse im Land vause in den Mittagsstunden vom 1. bis zum 9. Oktober d. J. mit Ausschluß des Sonntags in Empfang zu nehmen. Die Verzinsung hört mit dem 30. September d. J. auf, und die nicht abgehobenen Beträge werden nach Nr. 5h. des Reglements vom 27. Dezember 1848 beim

Königlichen Bank⸗Comtoir hierselbst für Rech⸗

nung des Inhabers der Obligation niedergelegt.

Stettin, den 23. August 1852.

Der Direktor der Altpommerschen Landstube. eööö1“

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[689] Pnblikoendum.

Bei der in Folge unserer Bekanntmachung vom 3ten d. M. und in Gemaͤßheit der §§. 39, 40 und 47 des Rentenbank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung pro 1850, pag. 112) heute vorschriftsmäßig erfolgten öffentlichen Ver⸗ loosung von pommerschen Rentenbriefen sind nach⸗ stehende Nummern gezogen worden:

Litt. A. à 1000 Thlr.

Nr. 76 und 157.

Litt. B. à 500 Thlr.

Nr. 48, 150 und 8. SN Lin. GC. 4 400 Phlr. r. 9 25, 808, - Lut D. à 26 Thlr. 1683 und 142 Litt. E. à 40 Thlr. MNr. 25 und 270..

2000 Thlr.

2 Stück

1500 Thlr.

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7 Stück 700 Thlr.

4 Stück 100 Thlr. 2 Stück 20 Thlr. 18 Stück 4320 Thlr.

Indem wir die vorstehenden Rentenbriefe hier⸗ durch kündigen, sordern wir die Inhaber dersel⸗ ben auf, den Nennwerth am 1. Oktober d. J. in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr bei der Rentenbank⸗Kasse, große Ritterstraße Nr. 1180 b, gegen besondere Quittung wozu gedachte Kasse Quittungs⸗Blanquets unentgeltlich verabreichen wird und gegen Rücklieferung der ausgeloo⸗ sten Rentenbriefe baar in Empfang zu nehmen.

Mit dem 1. Okiober c. hört jede fernere Verzin⸗

Es müssen daher die dazu gehörigen Zins⸗ Coupons Series I. Nr. 5 bis 16 inkl., welche die Zinsen vom 1. Oktober 1852 bis ult. Sep⸗ tember 1858 umfassen, zugleich mit abgeliefert werden, widrigenfalls der Betrag für die fehlen⸗ den Zins⸗Coupons nach §. 45 1. j. vom Kapi⸗ tale zurückbehalten werden muß.

Stetlin, den 22. Mai 1852.

Die Direction der Rentenbank für die Provinz Pommem. Triest.

[1220] Bekanntmachun g. „Die Lieferung von 120 Klaftern Birkenholz für unser Hauplverwaltungsgebäude soll im Wege der Submission ausgegeben werden. Unterneh⸗ mungslustige haben ihre Offerten bis zum 18ten d. M. mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von Birkenholz“ frankirt und versiegelt an uns einzusenden. Lie⸗ ferungs⸗Bedingungen liegen in unserem Haupt⸗ Büreau zur Einsicht aus und sind gegen Erstat⸗ tung der Kopialien zu haben. Berlin, den 8. September 1852. Königliche Ve valtung der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Bekanntmachung.

Da die in dem am 16ten d. M. weiten Verpachtung des Kammerguts Fürsten⸗ hof mit Großschirma abgehaltenen Licita⸗ tionstermine abgegebenen Pachtgebote als zu nie⸗

zur ander⸗

V drig zurückzuweisen gewesen sind, so soll

den 22. September 185525 ein anderweiter Bietungstermin zur ferneren Ver⸗ pachtung dieses Gutes abgehalten und in dem⸗ selben die Licitation mit der immittelst im Wege

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der freien Erklärung offerirten und soweit nöthi bereits feststchenden jährlichen Pachtsumme ufg 4000 Thalern, als dem niedrigsten Gebote, öffnet werden.

Es haben daher diejenigen, welche auf dieses Kammergut weiter zu bieten gesonnen sind, si vor dem Bietungstermine schriftlich bei dem Fi⸗ nanz⸗Ministerium anzumelden, über ihr seitheri⸗ ges Verhalten, ihre ökonomischen Kenntnisse und ihre Vermögensverhältnisse durch genügende Zeug⸗ nisse auszuweisen, im Bietungs⸗Termine, wenn ihnen der Zutritt verstattet worden ist, Vormit⸗ tags 10 Uhr, in der Domainen⸗Expedition sich anzugeben und sodann der weiteren, um 11 Uhr beginnenden Verhandlung vor der II. Abtheilung des Finanz⸗Ministeriums sich zu gewärtigen.

Der neu angefertigte Nutzungs⸗Anschlag, der Pachtkontrakts⸗Entwurf und das Flurbuch nebst Croquis können nach vom Finanz⸗Ministerium erlangter Genehmigung von den Pachikompetenten in der Domainen-⸗Expedition eingesehen werden,

Vor dem definitiven. Zuschlage des Pachtes wird nicht nur die Auswahl unter den Licitanten,

sondern auch die Allerhöchste Genehmigung aus⸗

drücklich vorbehalten, so daß vor dem Erfolge Beider keinerlei Verbindlichkeit fur den Fiskus eintritt, auch werden nach dem Schlusse der Li⸗ citation Nachgebote schlechterdings nicht ange⸗ nommen. 8 Dresden, den 20. August 1852. 8 Finanz⸗Ministerium

b Ediktal⸗Ladung.

Nachdem die in dem allhier anhängigen Kre⸗ ditwesen des Bürger und Handelsmann Christian Friedrich Gottwald Angers während der Abwe⸗ senheit des endesbenannten Stadtrichters, und in dessen Stellvertretung erlassene Ediktal⸗Citation wegen formeller Mängel hinfällig geworden, und nunmehr mit Erlassung anderweiter Ediktalien zu verfahren ist: so werden alle bekannte und un⸗ bekannte Gläubiger gedachten Angers, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an denselben zu machen haben, hier⸗ mit anderweit und edictaliter, und zwar bei Ver⸗ meidung Ausschlusses von der Masse und bei Verlust der ihnen zustehenden Rechswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgela⸗ den, kommenden

9. Februar 1853, welcher als Liquidations⸗Termin anberaumt wor⸗ den, zu rechter früher Gerichtszeit in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte an hie⸗ siger Grrichtzstell⸗ zu erscheinen, ihre Forderun⸗ gen anzumelden und zu bescheinigen, darüber mit dem bestellten Konkurs⸗Vertreter, so wie wegen der Priorität, unter sich rechtlich zu verfahren, das Verfahren binnen 8 Wochen zu beschließen,

den 9. Apri! 1853, der Publication eines Präklusiv⸗Bescheides, wel⸗ cher hinsichtlich der Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet werden wird, sich zu gewärtigen, hierauf

den 30. April 1853 anderweit an Gerichtsstelle zu erscheinen, mit ein⸗ ander die Güte zu pflegen, und unter der Ver⸗ warnung: daß diejenigen, welche zwar erscheinen, sich jedoch wegen Annahme der gemachten Ver⸗ gleichsvorschläge nicht oder nicht bestimmt erklä⸗ ren, für einwilligend in die Beschlüsse der Mehr⸗ zahl werden geachtet werden, sich wo möglich zu vergleichen, im Fall aber ein Vergleich nicht zu Stande kommen sollte,

den 15, Huni 18653 der Inrotulation der Akten zum Verspruch und

endlich

den 16. August 1853 der Publication eines Locations⸗Urtels, welchts Mittags 12 Uhr rücksichtlich der Außenbleibenden für bekannt gemacht geachtet werden wird, sich zu gewärtigen.

Uebrigens haben auswärtige Gläubiger zur Annahme künftiger Ladungen und Verfügungen bei Vermeidung von 5 Rthlr. Strafe Bevoll⸗ mechtigte am Orte des Konkursgerichts zu be⸗ ellen.

Geyer bei Annaberg im Königlich sächsischen Erzgebirge, den 20. August 1852. Das Stadtgericht daselbst. Blüher, Stadtrichter.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckere

Nauf das Genaueste zu befolgen.

1 nnement beträgt: Das 288 Sgr. für ¼4 Jahr

allen T eilen der Monarchie ahne in a reis-Erhöhung. (Preuß. Adler-Zeitung) ganzen Monarchie:

in der 8 8 1 nthlr. 27 Sgr.

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Alle Post⸗Anstalten des In⸗- und Auslandes nehmen Bestellungen an, für Berlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats-Anzeigers, Mauer-Straße Nr. 54., und der Preußischen Zeitung, Leipziger⸗ Straße Rr. 14.

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Justiz⸗Ministerium.

Dem Rechtsanwalt und Notar Studt zu Waldenburg in Schlesien ist die nachgesuchte Entlassung von seinen Aemtern als Rechtsanwalt und als Notar ertheilt worden.

4 1“ 1 Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Lehrer Adolf Büttner in Groß Bresen ist zum zwei⸗ ten Lehrer an dem evangelischen Lehrerinnen⸗Seminar in Droyssig

ernannt; und . 1“ Die Berufung des bisherigen provisorischen Hülfslehrers an der Löbenichtschen höheren Bürgerschule zu Königsberg in Pr., Wilhelm Theodor Gleixner, selben Anstalt bestätigt worden.

1

Kriegs⸗Ministerium. Bekanntmachung vom 16. August 1852 et das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende

Verfahren.

Die in der Beilage (a) enthaltene, von den Ministerien für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des Innern und des gemeinschaftlich unter dem 12. April 1852 erlassene Vor⸗

rift wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee ge⸗ bracht und gleichzeitig die bisher hierüber bestandene Vorschrift vom 23. Dezember 1833, nebst außer Kraft gesetzt. 18

Berlin, den 16. August 1852.

Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. 8

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8

Kunowski.

d. . Vorschrift vom 12. April 1852 sendung von Schießpulver zu beobachtende 8 Verfahren. Srh Il“ §. 1

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Zur Verhütung von Unglück durch Entzündung des Pulvers und zur

guten Erhaltung desselben, sind nachstehende Vorschriften für Pulver⸗Trans⸗ vorte zu Lande und zu Wasser unter Verantwortlichkeit der absendenden Arzllerxie⸗Depots, Truppentheile und der den Transport führenden Offtziere,

§. .

Wenun die Umstände es gestatten, sind die Versendungen des Pulvers u Wasser denen zu Lande vorzuziehen, weil die ersteren weniger kosten und

gefahrloser als letztere sind. Die Beschaffung geeigneter guter Fahrzeuge für Versendungen zu

Lande, auf Flüssen oder zur See, und die zweckmäßige Beladung dersel⸗ V

ben, wird die absendende Behörde am sichersten erreichen, wenn sie die Ver⸗ sendung an als zuverlässig bekannte Unternehmer kontraktlich gegen eine angemessene Caution verdingt. Der abgeschlossene Kontrakt muß außer dem

Kostenpunkte die gute Beschaffenheit der Fahrzeuge, die zweckmäßige Verla- dung des Pulvers zur guten Verwahrung desselben beim Transporte, den ungestörten Fortgang desselben insoweit er von der Beschaffenheit und

Belastung der Fahrzeuge und den sonstigen Transportmitteln abhängig ist das Larbülgah bes militairischen Transportführers und der Begleit⸗ mannschaft, in Bezug auf Marschdisziplin, Fortschaffung des Gepäcks der Mannschaft und der Beköstigung der letzteren bei Transporten zur See, in destimmt ausgesprochenen Bedingungen, enthalten.

Tag des Abganges Transpo tes bestimmt i

als fixirten Hülfslehrer an der-

ffend

über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende

den zu derselben erlassenen Nachträgen

ber das bei Ver⸗ V

muß die absendende Militair⸗Behörde die Königliche Regierung, deren Be⸗ zirk der Transport passiren soll, die Kommandantur des Orts, wohin der Transport gerichtet ist, das Artillerie⸗Depot, oder denjenigen Truppentheil, an welchen die Absendung geschieht, von der bevorstehenden Ankunft, dem wahrscheinlichen Tage des Eintreffens und dem Betrage des Transports, benachrichtigen; auch ist der Regierung die spezielle Marschroute des Trans⸗ ports, in welcher namentlich die Oerter angegeben sind, in deren Nähe der Transport übernachten soll, mitzutheilen.

In gleicher Weise müssen auch die Regierungen durch die betreffenden Truppentheile unmittelbar von den kleineren bei ihnen vorkommenden Trans⸗ porten von losem Pulver oder fertiger Munition, welche aus den Artillerie⸗ Depots nach den Quartieren der Truppen zu transportiren sind, mit mög⸗ lichst genauer Angabe der Zeit des Transportes so frühzeitig als möglich benachrichtigt werden, damit die betreffenden Lokalbehörden rechtzeitig ange⸗ wiesen werden können, die erforderlichen Anordnungen zum guten und sicheren Fortkommen des Pulver⸗Transportes zu treffen.

Sollte der Tag des Abganges des Transportes im Voraus nicht an⸗ zugeben sein, so sind die Regierungen doch jedenfalls von der bevorstehen⸗ den Versendung vorläufig zu benachrichtigen und demnächst nachträglich von dem Tage des Abganges in Kenntniß zu setzen.

Sind von einem Pulver⸗Transporte Eisenbahnen oder Schleusen zu passiren, so hat die absendende Militair⸗Behörde die betreffende Regierung um Auskunst zu ersuchen, ob die genannten zu passirenden Kommunica⸗ tionsmittel in Reparatur begriffen oder auch sonst dem Transport Hinder⸗ nisse in den Weg legen würden, und wenn dergleichen Hindernisse nicht früh genug zu beseitigen; imgleichen wenn ein Transport eine Eisenbahn in einer geringeren Entfernung als 400 Schritt auf größere Strecken als Meile entlang gehen müßte, auf welchem anderen Wege diese Hindernisse und die gefährliche Berührung mit der Eisenbahn zu umgehen sei.

Die absendende Behörde muß ferner die betreffende Eisenbahn⸗Direction oder die Ortsbehörde, wo sich die Schleusen befinden, oder den Schleusen⸗ meister, von dem wahrscheinlichen Tage der Ankunft des Transports an der Durchschneidungs⸗ oder Berührungsstelle der Eisenbahn, resp. bei den Schleusen benachrichtigen, und der Schleusenbehörde auch gleichzeitig die Anzahl Schiffe mittheilen, damit im voraus aller Aufenthalt an diesem Orte beseitigt und die nöthige Beihülfe zur Förderung des Transportes geleistet werden kann.

„Bei jedem Transporte ist zuvörderst darauf zu sehen, daß das Pulver in guten, vollkommen dichten Tonnen, welche nicht streuen, verpackt ist, und daß sich, bei Versendungen zu Lande, zur See und auf Flüssen, wenn mit letzteren ein Landtransport, von mehr als einem Tage in Verbindung steht, das Pulver in guten leinenen Säcken verpackt, im Fasse befindet. Für gewöhnliche Transporte auf Flüssen ist jedoch das Sacken des Pulvers nicht durchaus erforderlich.

Vor der Verladung des Pulvers muß daher in einer Entfernung von 50 bis 100 Schritt vom Magazin jede Tonne vom Böttcher genau nach⸗ gesehen, die fehlenden und schlechten Reifen durch neue ersetzt und alle Reifen gut angetrieben werden. Nach Erforderniß ist hiermit zugleich das Umschütten und Sacken des Pulvers in geregelte Berbindung zu bringen.

Für Transporte über 15 Meilen zu Lande, oder bei Versendungen zur See, ist der letzte Reifen an jedem Ende der Tonne mit 3 kleinen messingenen Nägeln zu befestigen. 8 8

Bei allen diesen Arbeiten sind nachstehende Vorsichtsmaßregeln⸗ u befolgen: 8

Die Arbeiter müssen schon beim Antreten zur Arbeit im Quartier dazu angehalten werden, Tabackspfeifen, Cigarren und Feuerzeuge, von denen besonders die Streichfeuerzeuge höchst gefährlich sind, abzulegen.

Im Mggazine sind die stärksten Leute und nicht mehr als gerade nöthig höchstens 6 Mann anzustellen und müssen sowohl diese, als die Arbeiter außerhalb des Magazins überall unter gehöriger Aufsicht stehen. Vor Beginn der Arbeit werden die Seitengewehre und alle Feuer erzeugenden Gegenstände, welche die Leute etwa noch bei sich führen, an einem geeigneten Orte außerhalb des Magazins abgelegt. Die Gaͤnge und Vorhalle des Magazins müssen mit Decken belegt sein, und auf den Plätzen außerhalb desselben, wo die gefüllten Pulvertonnen aufgestellt wer⸗ den sollen, gleichfalls Decken, und wenn der Boden naß ist, vorher noch Bretter als Unterlage, gelegt werden. 8

Die in das Moagacin gbgecheiiten Leute müssen beim Betreten 8— ihre Fußbekleidung ausziehen, oder Filzschuhe über dieselbe anlegen. anderer Arbeiter darf das Magazin betreten, sondern die im Magazine