8 um Eingange der Vorhalle zu tragen und aben die Pulveronnen bis z rbeitsplate des Bötichers oder nach
r den zum Weitertragen nach dem c 2 Verlüveplahe abgetheilten Leuten zu übergeben.
in- als außerhalb des Magazins sind die Pulvertonnen stets Sowohl in⸗ als außerh st jedes Reiben derselben an einander mög⸗ §., 8
behutsam zu handhaben, und i
jden, wenn dies aber, wie beim Herabnehmen aus dem Lager, v. 1 ist, durch Unterlegen von Decken unschädlich zu Niemals darf eine Tonne mit Pulver gerollt, geschleift oder von einem Mann getragen werden; sondern das Tragen derselben muß stets
nicht ganz zu machen.
mittelst der Pulvertrage durch 2 Mann geschehen.
Die Böttcher dürfen sich zum Auf⸗ und Zuschlagen der Pulvertonnen keiner eisernen, sondern nur hölzerner, kupferner oder messingener Werkzeuge
unmittelbar am Fasse bedienen, und müssen die Tonnen vor dem Oeffnen
und ehe die zugeschlagenen wieder fortgeschafft werden, mit dem Borstwische
gut gereinigt werden.
Beim Umschütten des Pulvers ist jede geleerte Tonne sorgfältig mit zu reinigen, und dieser in eine Tonne Sacken ist darauf zu achten, daß zwischen den und daß letzteres vor Bei Mehlpulver wird
dem Borstwische vom Pulverstaube zusammenzufegen. Beim Sack und die Wände der Tonne kein Pulver falle, dem Zubinden des Sacks erst festgerüttelt werde. über den leinenen noch ein lederner Sack gezogen.
Wird an irgend einer Arbeitsstelle im Magazin oder außerhalb dessel⸗ so ist dasselbe sogleich mittelst des Borstwisches zu⸗ Das Ausstauben der
ben Pulver verstreut, sammenzufegen und mit den Händen aufzunehmen. gebrauchten Decken am Schluß der Arbeit muß entsernt vom Magazin so
geschehen, daß der Wind den Pulverstaub nicht nach dem Magazin zu weht.
II. Pulver⸗Versendungen zu Lande. a) Im Frieden. “
18 2 195
Im Frieden wird der Transport in der Regel an zuverlässige Fuhr⸗
leute (§. 2) verdungen. Da sich hierbei die absendende Behörde bei Ab⸗ schluß des Kontrakts zu sichern hat, daß nur gute und haltbare Wagen gestellt und diese nicht überladen werden, so wird man sich mit einer all⸗ gemeinen Beurtheilung der Fahrzeuge und ihrer beabsichtigten Belastung begnügen können; in zweifelhaften Fällen, und wenn die Wagen vom Lande gestellt werden, müssen dieselben jedoch vor der Beladung einer genauen Besichtigung unterworfen und muß auch die Größe der Belastung durch die absendende Behörde bestimmt werden. Hierfür gilt als Anhalt, daß bei ziemlich guten und festen Wagen jeder vierspännige Landwagen mit 12 Centner, und ein Frachtwagen mit 30 bis 40 Centner beladen wer⸗ den kann.
Bei Landwagen sind nach Verhältniß der Anzahl noch 1 oder 2 leere Wagen dem Transporte beizugeben und ebenso ist bei Frachtwagen, wenn der Fuhrmann bei der Angabe der Marschroute größere Tagemärsche als zu 3 Meilen festgestellt hat, noch ein besonderer Wagen mit Sitzen zum Transport des Gepäcks der Begleitmannschaft und zum abwechselnden Fah⸗ ren der letzteren mit ihren Waffen im Kontrakt ausdrücklich zu bedingen.
§. 6.
Von der Stelle, wo der Böttcher die Tonnen in Stand gesetzt hat,
werden diese nach dem 150 bis 300 Schritt vom Magazin entfernten und
wo möglich windabwärts von demselben gewählten Verladungsplatze ge⸗ tragen, hier auf “ sorgfältig vom Staube gereinigt und 1
dann jede Tonne mit 4 einander zu verhindern. Die Tonnen werden dann behutsam auf den Wagen, der mit einer nd dessen Beschläge an den Leiterbäumen mög⸗- lichst mit Stroh bewickelt werden, gebracht und hier außerdem noch recht fest mit Stroh verpackt. Wenn die ganze Verpackung vollendet ist, wird noch eine dicke Strohlage über die Tonnen gelegt und der Wagen mit einem guten Plantuch überzogen, welches auf beiden Seiten mit einem kenntlichen P. zu bezeichnen ist. Endlich wird jeder Wagen mit einer klei⸗ nen schwarzen Flagge versehen, um durch diese Zeichen die Beladung mit Pulver schon von sern Jedermann kenntlich zu machen. Werden mehre Wagen gleichzeitig beladen, so müssen diese gleichfalls 150 bis 300 Schritt unter sich entfernt aufgestellt werden. Wenn ein Wagen beladen ist, wird er sogleich abwärts geführt und die so beladenen Wagen zusammengefahren, unter gehörige Aufsicht gestellt. Bei dieser ganzen Arbeit muß überhaupt mit der größten Vorsicht ver⸗ fahren, dieselbe mit Ruhe und Ordnung ausgeführt und nicht übereilt wer⸗ den. Jeder Mann muß seine bestimmte Beschäftigung haben, auch müssen nicht mehr Menschen dabei angestellt werden, als zweckentsprechend beschäf⸗ tigt werden können. Am Abend vor dem Abgange des Transports werden sämmtliche Wa⸗ gen gut geschmiert.
Anmerkung. Beim Transloziren des Pulvers aus einem Magazin in das andere mittelst Fuhren ist es, bei im Allgemeinen voraus⸗ gesetzter Sorgfalt und Umsicht, hinreichend, die nach §. 4 vom Böticher nachgesehenen Pulvertonnen beim Beladen der Wagen fest
zu verpacken und mit ausgestaubten und gereinigten Haardecken so ü umgeben, daß nie Holz auf Holz zu liegen kommt.
Sind sämmtliche Wagen im Beifein de ü s als Transportführer kom⸗ 1 Enhen Sfftuers beladen „wobei sich derselbe vom Benehor sühe Trans⸗ * at 8 üb veae geh ad die Ladung jedes einzelnen Wagens zu notiren oriführer ein E 88 Offizier den Transport. Hierbei ist dem Trans⸗ 5 1 . v. ar des abgeschlossenen Kontraktes, welcher die Marsch⸗ ationen mit möglichst genauer Angabe der Meilenzahl enthalten muß, zur Einsicht vorzulegen, damit derselbe eine der Sicherheit des Transportes und den Kräften der Begleitmannschaften angemessene Anordnung und Einthei⸗ lung treffen kann. Diese Eintheilung geschieht dergestalt, daß jedem 81— en wenigstens 1 Mann beigegeben wird, daß dems Transport 1 Unteroffi⸗ zier und etwa 1 Mann 500 bis 1000 Schritt vorangehen, um von etwa
trohseilen fest umwickelt, um jede Reibung an⸗
Besteht der Transport aus mehr als einem Wagen, so folgt dem⸗ selben auf 50 Schritt gleichfalls ein Unteroffizier.
Der Begleitmannschaft sind auf ihrem Posten während des Marsches die Befugnisse einer Schildwacht ausdrücklich beigelegt.
Ist für den Transport des Gepäcks des Begleitungs⸗Kommandos kein besonderer Wagen vorhanden (§. 5), so ist dasselbe, nach Anordnung deß Transportführers auf den mit Pulver beladenen Wagen, der Sicherheit des Transports angemessen, zu vertheilen und unterzubringen.
Auch ist in Ermangelung eines leeren Wagens der Fuhrmann kon⸗ traktlich zu verpflichten, wenn die Begleitmannschaft an einem Tage 3 Mei. len zu Fuß zurückgelegt hat, und der Marsch wider Erwarten fortgesetzt werden muß, einen besonderen Wagen zu beschaffen, auf welchem nach An⸗ ordnung und Eintheilung des Transportführers ein Theil der Begleitungs⸗ mannschaften mit ihren Waffen fährt, während der übrige Theil den Be⸗ gleitdienst verrichtet.
Auf den mit Pulver beladenen Wagen darf indeß nicht umhergeklettert und weder auf diesen noch auf den etwa gestellten anderen Wagen fremde Personen oder Ladung aufgenommen werden.
Anmerkung. Die Begleitmannschaften erhalten während der Dauer des Pulvertransports außer der gewöhnlichen Marschverpflegung nur in dem Falle noch eine tägliche Zulage von 5 Sgr. pro Mann von dem absendenden Artillerie⸗Depot ausgezahlt, wenn von dem Trans⸗ porte nicht die gewöhnlichen Etappenmärsche zurückgelegt werden, son⸗ dern die Fracht⸗Unternehmer die Länge der täglich zurückzulegenden Märsche bestimmten. Das Artillerie⸗Depot hat daher in reifliche Erwägung zu ziehen, ob rücksichtlich der erwachsenden Kosten die Beförderung des Pulver⸗Transports mittelst Etappenmärsche oder mittelst der von dem Fracht⸗Unternehmer zu bestimmenden Länge der täglichen Märsche vorzuziehen sein wird. Muß dem Pulver⸗-Trans⸗ port außer den Begleitungsmannschaften der Artillerie zur Siche⸗ rung desselben noch ein Infanterie⸗Kommando beigegeben werden, so findet die vorstehende Bestimmung auf die Mannschaften desselben gleichfalls Anwendung.
Begleitungsmannschaften, welche von den Truppen zum Em⸗ pfange von Patronen zum Scheibenschießen und von Pulver zum Manöver kommandirt werden, haben auf diese außergewöhnliche Zu⸗
8 lage keinen Anspruch. 9
§. 9.
Weder die Fuhrleute noch die militairische Begleitmannschaft, wo sich dieselbe nach der Eintheilung des Transportführers auch befinden mag, dürfen während des Marsches Taback rauchen. Eben so haben die den Transport vorangehenden oder nachfolgenden Unteroffiziere Jedem, der sich dem Transporte nähert, das Tabackrauchen zu untersagen. Der Offtzier des Kommandos hat mit der größten Wachsamkeit und Snenge darauf zu halten, daß dem Verbote des Tabackrauchens unbedingt nachgekommen werde. 8 ö
§. 10. ö“
In der Regel müssen die einzelnen Wagen in der Marsch⸗Kolonne wenigstens 150 Schritt von einander entfernt bleiben; besteht der Trans⸗ port aber aus einer beträchtlichen Anzahl Landwagen, die nur pptr. 12 Centuer geladen haben, so ist es zur besseren Uebersicht des Transportes gestattet, Gruppen von 2 bis 3 Wagen zu bilden, in welchen die einzelnen Wagen nur 10 bis 15 Schritt Abstand halten, die Gruppen jedoch wenig⸗ stens 150 Schritt von einander entfernt bleiben.
Die Wagen müssen, besonders bei hölzernen Achsen, jeden Tag ge⸗ schmiert werden, und ist sorgfältig darauf zu sehen, daß die Achsen auch gut in der Schmiere gehen.
Während des Marsches, besonders aber bei jedem Halt, muß fleißig nachgesehen werden, ob die Ladung noch fest liegt oder gar Pulver streut, im letzteren Falle darf durchaus nicht weiter gefahren werden, ehe nicht das .“ Pulver fortgeschafft und die Ursache des Streuens beseitigt wor⸗ en ist.
Der den Wagen begleitende Mann hat auf alles dieses besonders zu achten und darf sich daher niemals von seinem Wagen entfernen; be⸗ sonders genau muß dieses Nachsehen vorher und nachher geschehen, wenn ein steiler Abhang gehemmt passirt werden muß. Sind diese Abhänge lang, dann schließt der Transport vor dem Hinabfahren auf, und die Wagen passiren denselben einzeln unter öfterem Anhalten, wobei sie wenig⸗ stens 300 Schritt von einander entfernt bleiben müssen. In sehr trockener Jahreszeit wird man wohl thun, wenn die Umstände es erlauben, vor das ehemmte Rad öfter Wasser zu gießen und gleichzeitig damit den Hemm⸗ schuh abzukühlen.
Das Fahren muß nicht im Dunkeln, den; müssen aber ausnahmsweise
sondern nur bei Tage stattfin⸗ 3 in dringenden Fällen Pulver⸗ Transporte im Spätherbst und Winter ausgeführt werden, wobei das Fahren im Dunkeln nicht immer zu vermeiden sein dürfte, so ist hierbei um so größere Vorsicht anzuwenden.
EW16 Steigt während des Marsches ein Gewitter auf, so muß der Trans⸗ port dasselbe wo möglich in einer ganz freien Gegend abwarten und halten bleiben. Die Wagen müssen aber dabei in der vorgeschriebenen Entfer⸗ nung von einander bleiben. Der Transport darf daher zu einer solchen Zeit unter keinen Umständen in einen Wald oder in einen bewohnten Ort einfahren, und muß überhaupt die Nähe solcher hervorragenden Ge⸗ genstände vermeiden, welche leicht vom Blitz getroffen werden lönnen. Befindet sich der Transport während des Zusammenziehens eines Gewitters bereits in einem Walde, so wird der Marsch so lange ruhig fortgesetzt, bis sich nach Maßgabe der Fortdauer des Gewitters ein freier Platz zum Anhalten vorfindet. Zeder einem Pulvertransport begegnende oder denselben einholende Rei⸗ ter oder Wagen muß auf einer Entfernung von 10 Schritten von dem nächsten Pulverwagen in den Schritt fallen, und darin so lange verbleiben,
aufstoßenden Hindernissen in Zeiten Nachricht zu geben v6 - gen, den Transport anzukündigen und dergleichen.” Ieeer heseits
bis er ausweichend den Pulverwagen passirt hat, und wiederum 10 Schritte
1295
demselben entfernt ist, worauf er den Zwischenraum bis zum nächsten anlverwagen und zwar wieder bis auf eine Entfernung von 10 Schritten pueabe zurücklegen kann. Nur dem Transportführer steht die Befugniß 82 bei den Pulverwagen in schnellen Tempos zu reiten.
zu,vanch §. 13.
Zeder Pulverwagen, mit Ausschluß der zu den Batterieen und Kolon⸗ en gehörigen Munitionswagen, muß, sobald ihn ein Fuhrwerk bis auf 10 Schritt eingeholt hat, so lange Halt machen, bis lotzteres ihn passirt at und wieder 10 Schritt von ihm entfernt ist. . ¹Außerdem, daß die Fahrzeuge eines Pulvertransports schon durch ihre zußert Bezeichnung von Weitem kenntlich sind (§. 6), soll auch die den Palver⸗ Transport begleitende Militair⸗Eskorte die Führer entgegenkommender oder inholender Fahrzeuge, unter Bekanntmachung dee Geundes „zum Aus⸗ v schen und langsamen Vorbeifahren auffordern, und diejenigen, welche vessenungeachtet schnell fahren möchten, daran möglichst verhindern.
Um diese Aufforderung schon bei Zeiten bewirken zu können, geschieht solche sowohl von dem vor, als hinter dem Transport befindlichen Posten, und wird außerdem noch von dem bei den einzelnen Pulverwagen befind⸗ lichen Begleitungs⸗Mannschaften wiederholt, sobald sich ein Fuhrwerk dem⸗ selben vähert. Besteht aber der Pulver⸗Transport nur aus einem Wagen, wie dies z. B. bei dem Versenden des Pulvers zum Scheibenschießen und zu den Manoͤvern für die Truppen, in der Regel der Fall sein wird, so kann der Posten ruüͤckwärts wegfallen, wo alsdann die Aufforderungen zum Lang⸗ samfahren, das Untersagen des Tabacksrauchens und dergleichen durch den bei dem Wagen selbst befindlichen Mann, jedoch schon in Zeiten er⸗ folge nuß. solgen muß 8. 448 8
Vorstehende im §. 12 und 13 gegebenen Bestimmungen finden in ihrer ganzen Ausdehnung mit der Maßgabe auch auf sämmtliche Post⸗Fuhrwerke Anwendung, daß die Pulverwagen einerseits und die Post⸗Fuhrwerke andererseits sich gegenseitig auf halbes Geleise ausweichen müssen. In solchen Fällen aber, wo wegen der besonderen Beschaffenheit des Weges beim Ausbiegen der Pulverwagen, das Umwerfen der letzteren zu befürch⸗ ten ist, sollen zur Vermeidung von Gefahr für beide Theile, die Post⸗Fuhr⸗ werke ohne Ausnahme gehalten Pulverwagen ganz auszuweichen.
§. 15.
Kommt der Transport an Festungen, Städte oder Dörfer, so schickt der Offizier einen Unteroffizier in Zeiten voran, um an den Orten, wo eine Militair⸗Besatzung ist, dem Kommandanten oder kommandirenden Offi⸗ zier, wo keine Militair⸗Besatzung ist, der ersten Ortsbehörde die Annähe⸗ rung des Pulvertransports zu melden. Diese Militair⸗ oder Civil⸗Behör⸗ den werden dann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse durch Hülfe der Polizei die erforderlichen “ faf sicheren und ungehinderten Wei⸗
örberung des Transports treffen lassen. 1 es “ nccuch, so muß der Transport nicht durch, sondern
ewohnten Ort fahren. 8 8 vie Fe ob d eine oder das andere stattfinden kann, wird sich zunächst nach der mehreren oder minderen Gefahr richten, welcher die dem gewählten Wege zunächst liegenden Häuser ausgesetzt sind; ferner muß
die Beschaffenheit des Weges dabei in Betracht gezogen werden. Ist der
W t löchrig, ausgefahren, morastig oder zu eng, und mithin Pe. ö 888 Zerbrechen der Transportwagen zu be⸗ fürchten, so muß jedenfalls der Weg durch den Ort genommen weiden, worüber der Offizier, welcher den Transport beaufsichtigt, zu entscheiden V hat, und sich 8o Zeiten eine genaue Kenntniß des Weges um ers en muß. 3 F J““ des Transports durch den Ort zu treffenden Anordnungen und Vorsichtsmaßregeln bestehen darin, daß die Passage in den Straßen, durch welche der Transport geht, ganz frei ist, daß si gc derselben kein Feuer befinde, und in den Schmieden, welche an derse p liegen, während des Vorbeifahrens nicht gearbeitet, das Feuer gedämpft, und in den Backöfen, die etwa zu nahe an der Straße liegen, das Feuer ausgemacht, überhaupt alle Vorsicht angewendet werde, daß w eee. ohne Aufenthalt den Ort passiren kann, und alle ihm Gefahr drohenden ind f werden. ‚ eit. Anordnungen getroffen sind, muß der Transport so lange in einer Entfernung von wenigstens 300 Schritt von den 1n Häusern halten bleiben, bis die Meldung, daß er EE ankommt, so wie ein Kommandirter beim Durchfahren selbst eine 8 e dem Transport vorangehen G von etwa dennoch aufstoßenden Hin⸗ isse ich Anzeige zu machen. . “ eesee ere. harisab sach, die einen längeren Aufenthalt wendig machen, so dürfen keine mit Pulver beladenen Wagen in dem Orte halten bleiben, was überhaupt nie geschehen muß, sondern die etwa noch außerhalb desselben befindlichen Wagen bleiben halten und die bereits v gefahrenen kehren, wenn es möglich ist, wieder um, und warten außerhalo
die Wegräumung des Hindernisses ab.
t ich der Transport einer Eisenbahnlinie, welche er überschreiten 1n übe set der “ 400 Schritt von dem Eisenbahnwege 8 fernt auf und hält. Der Transportführer begiebt sich inzwischen, wenn 1 Folge der Benachrichtigung nach §. 3 kein Eisenbahnbeamter zur Ste 1 sein sollte, zu dem nächsten Bahnwärter, läßt sich von demselben va S. druckten Fahrplan vorzeigen und beurtheilt nach diesem und der 6, S Auskunft, welche der Bahnwärter giebt, ob der Transport sogleich . Bahn passiren kann, oder ob die Vorbeifahrt des nächsten Zuges 2 zuwarten ist; das letztere muß unbedingt geschehen, wenn der veg. 8r nicht wenigstens noch ¼ Stunde ausbleibt. Ist aber noch so vie Zeit, setzt sich der Transport aufgeschlossen in Marsch und nimmt die * geschriebene Distance von 150 Schritt erst wieder 400 Schritt Bahn. Hat dagegen der abgewartete Dampfwagenzug die Uebergangsste e passirt, so darf der Transport erst in Marsch wie vorhin gesetzt wenn der Führer sich überzeugt hat, daß die etwa auf den Weg gefallenen
Kohlen ausgelöscht und weggefegt sind. 1 Besteht der Transport aus so viel Wagen, daß sie selbst aufgeschlossen
in 3 Stunde nicht bis 400 Schritt jenseits der Bahn gelangen können, so muß er, nach Ermessen des Fuhrers, getheilt und die Bahn mit so viel Wagen als möglich passirt werden, der andere Theil folgt dann, wenn der Dampfwagenzug vorüber ist.
Sind Lokalhindernisse vorhauden, die den Marsch aufhalten, so muß der Führer beuriheilen, ob er mehr als ½ Stunde Zeit abzuwarten hat.
Nähert sich der Transport einer Eisenbahn auf mehr als 400 Schritt, ohne sie zu durchschneiden, muß ihr aber in dieser gefährlichen Nähe eine kurze Strecke zur Seite bleiben, so macht derselbe 400 Schritt von der Bahn entfernt Halt, und der Transportführer begiebt sich zu dem nächsten Bahnwärter, um sich wegen der zu erwartenden Dampfwagenzüge zu er⸗ kundigen. Kann der Transport bis zum Eintreffen des nächsten Bahn⸗ zuges die gesährliche Strecke passiren, so setzt er sich unverweilt in Marsch; gegentheils wartet der Pulver⸗Transport so lange, bis der nächste Dampf⸗ wagenzug vorüber ist.
Stößt dem Pulver⸗Transport beim Passiren der Eisenbahn oder in gefährlicher Nähe derselben ein unerwartetes Hinderniß auf, z B. Brechen eines Wagentheils ꝛc., so läßt der Kommandoführer den nächsten Bahn⸗ wärter durch einen Unteroffizier benachrichtigen, dem sich etwa nähernden Dampswagenzuge sofort das Haltsignal zu geben. Ist das Hinderniß be⸗ seitigt, so passirt zunächst der Transport die gefährdete Stelle, und dann erst wird dem Wärter angezeigt, daß die Bahn wieder frei sei.
Um das Zusammentreffen mit Extrazügen zu vermeiden, muß der Transportführer am Tage zuvor die beiden, den betreffenden Punkt ein⸗ schließenden Siationen, von seinem Eintreffen benachrichtigen.
Befinden sich in der zulässigen Nähe von 400 Schritt da, wo der Transport die Bahn durchschneiden oder sie in gefährdeter Nähe begleiten muß, Coaksöfen, Bahnhofgebäude ꝛc., so hat der Transportführer zu ver⸗ mitteln, daß die Oefen, so lange der Pulver⸗Transport sich näher als 400 Schritt von denselben befindet, geschlossen bleiben, und keine Coaks herausgenommen, die bereits herausgenommenen aber vorher gelöscht wer⸗ den. Im Uebrigen finden die Vorschriften des §. 15 für das Durchfahren bewohnter Oerter hier Anwendung, und muß es der Beurtheilung des Transportführers überlassen bleiben, in besonderen Fällen solche Maßregeln zu ergreifen, durch welche die Sicherheit des Transports erreicht wird.
Sind Brücken zu passiren, wegen deren Haltbarkeit man Besorgniss hat, so sind dieselben sogleich auszubessern oder, wenn die Gefahr nicht dringend ist, wenigstens mit langem Mist, Stroh ꝛc. zu belegen, damit die Erschütterung beim Ueberfahren vermindert werde. 8 E8SI
Gelangt der Pulver⸗Transport an eine Fähre, so muß der vorausge⸗
hende Unteroffizier sogleich davon dem kommandirten Offizier Anzeige machen, welcher dann alle übrigen zum Transport gehörigen Fahrzeuge be⸗ nachrichtigen läßt, damit jedes derselben in der vorgeschriebenen Entfernung von dem vorfahrenden still halte und nur immer dergestalt vorwärts fahre, als entweder der vor demselben befindliche Wagen vorrückt, oder schon die Fähre passirt ist. 8 1ee si. ls, me ist dem Führer des Transports zwar zu empfehlen, daß an dem Einfuhrplatze der Fähre nur immer ein Pulverwagen halten und eben so jedesmal nur ein solcher Wagen über das Wasser gefahren werden darf, daß ferner auf der Fähre selbst, sich außer dem Pulverwagen und den dazu gehörigen Mannschasten, weder ein anderes Fahrzeug, noch andere Thiere oder Menschen befinden dürfen. Sind indessen die Umstaͤnde dringend, die Flüsse breit und die Fähren groß, und kann es ohne augen⸗ scheinliche Gefahr geschehen, so können auch mehr als ein Pulverwagen mit einemmal, so wie auch andere Fahrzeuge, welche keine leicht Feuer fan⸗ genden Gegenstände enthalten, zugleich mit dem Pulverwagen übergesetzt werden. V “
Beim Herabfahren von steilen Ufer⸗Abhängen muß die größte Vorsicht obwalten und es müssen alle desfalls in §. 10 gegebenen Vorschriften pünktlich beobachtet werden. Ist der Pulverwagen in der Fähre angelangt, so müssen sogleich die Vorderpferde abgehängt, während des Ueberfahrens am Zügel kurz festgehalten und erst beim Herausfahren aus derselben wie⸗ der vorgelegt werden. 5. 19 “
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Kommt während des Transports eine Reparatur an einem, mit leichter Mühe vom Wagen zu trennenden Theile vor, z. B. an einem Rade, der Deichsel ꝛc., so wird dieser beschädigte Theil mit Vorsicht abgenommen, zum Handwerker gebracht, dort ausgebessert und demnächst wieder an dem Fahrzeuge angebracht. Ist aber die Reparatur von der Art, daß der Wa⸗ gen zur Schmiede gebracht werden muß, so muß das Pulver⸗ vorher abge⸗ laden und außerhalb des Orts, wenn es irgend angeht, in eine abgelegene Scheune, wenn es aber an einer dergleichen oder an einem sonstigen abge⸗ legenen sicheren Aufbewahrungsorte fehlt, auf freiem Felde unter den in den folgenden Paragraphen noch näher bestimmten allgemeinen Vorsichts⸗ maßregeln in der Art niedergelegt werden, daß die Kasten oder Tonnen auf Unterlagen von Holz und Stroh gelegt und mit Stroh und Decken gegen alles Verderben gesichert, zugedeckt werden. Die Anweisung des Aufbewahrungsortes ist von der Ortsbehörde auf die Zeit, bis die Repa⸗ ratur vollendet ist und die Fortsetzung des Transports möglich wird, nach⸗ zusuchen. Bei Versendung von Pulver müssen aber von dem absendenden Artillerie⸗Depot für dergleichen Fälle stets einige Decken mitgegeben, von den zum Munitions⸗Empfange kommandirten Truppentheilen dergleichen aber mitgebracht weiden. Desgleichen ist es gut, auch einige leere Pulver⸗ tonnen beim Transport zu haben, um die etwa schadhaft werdenden gleich durch brauchbare ersetzen zu können. L““
Es darf sich kein Fuhrmann unterstehen, vor einer Schmiede halten zubleiben, um etwa ein Pferd beschlagen oder einen Nagel anziehen zu lassen. 1 —
Z Ist dergleichen nothwendig, so muß der Wagen außerhalb des Ortes in gehöriger Entfernung halten ble⸗ das Pferd ausgespannt und zur Schmiede geführt werden. 8 8
eʒe.