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§. 21. f . 1 1 beladener Wagen darf auf dem Marsche vor einer 11“ Hause halten bleiben. Wird aber unterwegs zum Tränken der Pferde, oder um ihnen Heu vorzulegen, wobei sie nicht ausgespannt werden, angehalten, so muß dies immer in gehöriger Entfer⸗ nung von dem Hause oder dem Orte und auch der Wagen unter sich ge⸗ schehen, dieselben müssen aber unter gehöriger Aufsicht der Kommandirten 8 Pkeibe,, aber zum Mittagsfutter angehalten, und werden die Pferde aus⸗ gespannt, so muß der Transport in einer Entfernung von 300 Schritt von dem Orte, abwärts von der Straße auffahren, und unter Aufsicht einer
ildwache gestellt werden. Schildwache g 819
Kommt der Transport in das bestimmte Nacht⸗Quartier, so wird der Militair⸗Kommandant oder die betreffende Orts⸗Behörde durch den voraus- ehenden Unteroffizier um sofortige Anweisung desjenigen Platzes ersucht, o die Wagen für die Nacht auffahren können. Geht dem Transport aber ein Quartiermacher voraus, so ist dieser verpflichtet, die deshalb nöthigen Anträge bei der betreffenden Behörde zu machen, und dem Offizier der Eskorte bei der Ankunft des Transports von dem Geschehenen Anzeige zu machen. d. zur Aufstellung der Pulverwagen bestimmte Platz muß wenigstens 500 Schritt von dem Orte enffernt und von der Straße abwärts gelegen sein, auch ist er wo möglich auf derjenigen Seite des Ortes zu wählen, wo hinaus der Transport seine Reise fortsetzt, so daß derselbe schon bei seiner Ankunft den Ort passirt hat.
Des Nachts muß er nach Maßgabe der Zahl der Wagen durch eine oder zwei Schildwachen bewacht werden, welche vorzüglich darauf zu sehen haben, daß Niemand sich den Fahrzeugen nähere, am wenigsten mit einer brennenden Pfeife oder Cigarre. Steht Garnison im Orte, so müssen die Schildwachen von derselben genommen und von dem den Transport füh⸗ renden Offizier gehörig instruirt werden, außerdem geschieht die Bewachung von den Leuten des Begleitungs⸗Kommando's.
Der Offizier desselben hat sich auch die erforderliche Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Schildwachen ihre Pflicht erfüllen.
r 23.
An dem Tage, wo der Transport an seinem Bestimmungsorte an⸗ kommt, muß der Offizier sehr früh einen Unteroffizier oder Kommandirten dahin vorausschicken und dem Kommandanten des Orts, so wie der das Pulver empfangenden Behörde, dessen Ankunft melden lassen, damit dieselben die erforderlichen Anstalten zu dessen Abladung und Empfangnahme treffen und derselbe daher sogleich nach dem Abladungsplatz gebracht wer⸗ en kann.
Die Abladung muß, wenn es angeht, noch denselben Tag geschehen, weshalb, wenn es die Umstände erlauben, die Reise so einzurichten ist, daß der Transport am letzten Tage nur einen kleinen Marsch zu machen hat und bei guter Zeit an dem Bestimmungsort ankommt.
Ist dies aber nicht ausführbar und muß der Transport noch eine Nacht aufgeladen bleiben, so muß er doch so viel als möglich in die Nähe des Abladungsplatzes gebracht werden, und sind sodaun die im vorigen Paragraphen gegebenen Vorschriften zu beobachten.
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6. Beim Abladen sind nicht nur allein die schon beim Aufladen erwähn⸗ ten, sondern überhaupt die bei den Pulver⸗Arbeiten gegebenen und allge⸗ mein bekannten Vorschriften zu beobachten.
Außerdem müssen die Tonnen, ehe sie ins Magazin kommen, von allem Stroh ꝛc. befreit, rein abgefegt und genau nachgesehen werden, ob Bänder losgegangen oder ob sie anderweitig schadhaft geworden sind, welches sogleich herzustellen, oder da, wo es nöthig ist, das Pulver auszu⸗ schütten ist.
Wenn das angekommene Pulver nicht zur weiteren Versendung be⸗ stimmt ist, so muß es beim nächsten Pulversonnen umgeschüttet, die Säcke herausgenommen und diese an einem luftigen Ort aufgehangen werden, ehe man sie anderweitig verwahrt, 1
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Wenn Pulver in lleinen Quantitäten, z. B. das Pulver zum Schei⸗ benschießen und zu den Manövern für die Truppen versendet wird, so müssen dergleichen Transporte ebenfalls durch zuverlässige Kommandirte be⸗ gleitet und mit Bezugnahme auf §. 3 und 13 dieser Instruction auch die übrigen Vorschriften e—.]
b) Im Kriege.
Im Kriege kommt es sehr häufig vor, namentlich zur Einrichtung von Munitions⸗Depots im Rücken der Armee, daß nicht 18 fertige Mumtion, sondern auch loses Pulver zu Lande transportirt werden muß, wozu man, gis Mangel der normalmäßig eingerichteten Munitionswagen, theils die
Proviant⸗uhrwesen⸗Kolonnen oder Frachtfuhrwerk benutzt, theils sich aber er vom Lande requirirten Bauerwagen bedienen und der Transport außer⸗
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dem zuweilen des Nachts geschehen muß. 1““ ei diesen Transporten ist stets die Mitwirkun sehenden, Etayden gommandanten nachzusuchen. Es müssen daher wenig⸗ e. Lrn 8 8 Abgange des Pulver⸗Transports die auf der d was 5 8 lika n. Kommandanten durch ein als Laufzettel vor⸗ ve 8 “ S g 98 Marschroute von dem Durchgange des Pul— En ansports in Kenntniß gesetzt werden, damit jeder derselben in seinem tappenbezirke die vorgeschriebenen Sicherheits⸗ und Vorsichtsmaßregeln in 8 bringen b II emnächst sind diese tappen⸗Kommandanten ie A „ 22 — „ 0 ¹ eines sicheren Aufbewahrungsortes, im Fall, daß E nition auf dem Marsche, bei einer nothwendigen Reparatur des Wagens abgeladen werden muß, so wie um die Anweisung eines Platzes, wo in den Nachtquartieren die Wagen für die Nacht auffahren können, nachzusuchen
“
der zu dieser Zeit be⸗
2 ah n 20. anzog Hi zu vitnz Fes lhranhes die Kommandeurs oder Führer derselben für die gute und brauchb schaffenheit der Wagen verantwortlich und verpflichtet⸗ die Tüchhat⸗ . selben, vor der Beladung, durch Schmiede und Wagner genau unter. suchen, und jedem Mangel sogleich und vollständig abhelfen zu lassen. Ueber das vorstehend Vorgeschriebene beim Auf⸗ und Abladen des Pulvers, so wie während des Transports zu beobachtende Verfahren sind die Train⸗Kompagnieen durch die besondere Instruction vom 14. Juni 1831 unterrichtet. Ft v11“ 9 1 1 §. 29. 4 ö“ A““ Müssen zu einem Pulver⸗ oder Munitions⸗Transport Baue wagen ge⸗ nommen werden, so muß die Untersuchung dieser Wagen, sowohl in Betreff
der Haltbarkeit, als der sicheren Fortschaffung der Last um so sorgfältiger
geschehen; sie müssen ferner nur mäßig beladen werden, theils wegen der verschiedenen, oft schlechten Seitenwege, die man öfters fahren muß, theils auch um nöthigenfalls die Last von einem oder dem anderen auf die übri⸗ gen vertheilen zu können, nächstdem darf besonders bei ihnen ein verhält— nißmäßiger Vorrath von leeren Wagen nicht fehlen, um durch sie eine augenblickliche Aushülfe auf dem Marsche zu haben, weil im Kriege eine Verzögerung der Ankunft des Pulvers oft sehr nachtheilige Folgen haben kann. 1 Im Allgemeinen sind auch bei Pulversendungen auf Landwagen die im Vorigen vorgeschriebenen Maßregeln zu befolgen. Es gelten daher auch für das Bilden von Wagengruppen die im §. 10 enthaltenen Vor⸗ schriften und können bei unzureichenden Begleitungsmannschaften selbst vier Wagen unter Aufsicht eines Kommandirken zu einer Gruppe vereinigt werden.
Hat man keine Leinwandpläne zum Bedecken der Last, welches bei die⸗ sen Trausporten in der Regel der Fall sein wird, so bezeichnet man, um anzudeuten, daß es ein Pulver⸗Transport ist, mit der im Vorigen angege— benen schwarzen Flagge wenigstens den ersten und letzten Wagen, im Fall für jeden einzelnen die hinreichende Zahl Flaggen nicht vorhanden oder nicht gleich zu beschaffen wäre. b - diese Transporte, wie erwähnt, auch wohl des Nachts geschehen so muß dabei die Aufmerksamkeit um so größer sein, und besonders darauf gesehen werden, daß nichts verloren geht, oder gar die Fuhrleute etwas vom Wagen herunterschaffen, um sich die Last zu erleichtern. Eine gute Verpackung der Gegenstände auf den Wagen, das Schließen des vordern und hintern Theils desselben, und Befestigung der oberen Decke (Stroh⸗ lage), so wie ein dem Fuhrmann übergebenes genaues Verzeichniß der auf dem Wagen geladenen Sachen, wovon sich derselbe selbst überzeugen muß und möglichst genaue Aufsicht sind die dagegen zu treffenden Maßregeln.
„Munitions⸗ und Pulver⸗-Transporte, welche aus normalmäßigen Mu⸗ nitionswagen bestehen, können bei gehöriger Vorsicht auch vermittelst eines Dampfzuges auf der Eisenbahn fortgeschafft werden. Die absendende Be⸗ hörde hat sich hierzu mit der betreffenden Eisenbahn⸗Direction in Verbin⸗ dung zu setzen und mit Hülfe der Bahnbeamten für die gesicherte Verla⸗ dung des Transports zu sorgen. “
Beim Auf⸗ und Abladen ist nach der Erfahrung die militairische Hülfe von verhältnißmäßig geringem Nutzen, weshalb es auch nicht gerathen is, die Hülfe der damit vertrauten Beamten und Leute der Eisenbahnen von der Hand zu weisen.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß auf einem offenen Eisenbahn⸗Trans⸗ portwagen 2 Protzen oder Munitionswagen, ohne daß die Deichseln her— ausgenommen werden, Platz finden, und daß 2 Protzen oder 1 Munitions⸗ wagen der Construction von 1842 auch in einem bedeckten Güterwagen gesicherter als auf ersterem untergebracht werden können.
Die Räder der aufgeladenen Fahrzeuge sind unter Beihülfe der Eisen⸗ bahnbeamten durch vorgelegtes Kreuzholz zu hemmen; die Deichseln dürfen
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jedoch nur, wenn es durchaus nothwendig ist, herausgenommen werden, weil das Wiedereinsetzen derselben beim Verlassen der Eisenbahn zeitrau⸗ bend ist und Verlegenheiten herbeiführen kann. Auf den unbedeckten Eisen⸗ bahnwagen sind von den Fahrzeugen das Futter, Strohunterlagen, kurz alle leicht Feuer fangenden Gegenstände zu entfernen und in einem be⸗ deckten Güterwagen unterzubringen, wenn zur Bedeckung derselben nicht brandsichere Decken vorhanden sein sollten. 1
Jedem mit Munition beladenen Eisenbahnwagen wird 1 Mann des Begleitungs⸗Kommando's zur Beaufsichtigung zugetheilt und demselben auf offenem Wagen ein Eimer mit Wasser beigegeben, um etwa auf den Wagen fallende Funken sofort löschen zu können.
Zur Verminderung der Gefahr müssen die mit Munitionswagen be⸗ ladenen Eisenbahnwagen die hintersten Stellen im Zuge erhalten.
Pulverversendungen z
§. 32.
Die gute Beschaffenheit der Kähne und Schiffe, so wie die Belastung
derselben kann zwar nach §. 2 zuverlässigen Unternehmern, wenn diese Caution gestellt haben, nach Ermessen der absendenden Behörde überlassen werden, diese hat sich aber, wenn der Schiffer nicht als zuverlässig bekannt ist und keine Caution leisten kann, unter alleiniger Verantwortlichkeit, von der Güte der Fahrzeuge und deren Ladungsfähigkeit mit Rücksicht auf den zur Zeit stattfindenden Wasserstand zu überzeugen.
Den Einladeplatz kann der Schiffer wählen, derselbe muß jedoch so beschaffen sein, daß die Wassertiefe gestattet, die Kähne möglichst nahe an das Ufer zu stellen, das Einladen bequem und nahe am Ufer hinreichender Raum zum Aufstellen des nach §. 4 in Tonnen verpackten Pulvers vor⸗
handen ist. §. 33.
Beim Verladen der Kähne und Schiffe ist den Pulvertonnen durch Unterlagen und Widerlagen eine feste und gegen Nässe gesicherte Lage zu
Geschieht der Transport durch Proviant⸗Fuhrwesen⸗Kolonnen, so 8
sind ihnen jedoch beim Zuruckkehren abermal
entfernt bleiben, entsteht daher bei einem oder dem anderen Kahne ein Aufenthalt, so müssen die folgenden davon sogleich benachrichtigt werden, und dürfen sich nur bis auf die angezeigte Entfernung jenem nähern.
ben. Mehr als 5 Lagen Pulvertonnen, oder 3 Lagen Patronenfässer gürfen ohne Zwischenverd eck nicht über einander gelagert werden. be Sind andere Güter mit zu verladen, die jedoch nicht aus leicht Feuer fangenden Gegenständen bestehen dürfen, so muß für das Pulver ein be⸗ senderer Raum abgeschlagen oder dasselbe auf die Mitfracht obenauf gela⸗ in werden. 1. Ot an demselben Einladungsplatze 1 oder mehrere Schiffe gleichzeitig zu beladen sind, hat die absendende Behörde nach der Menge des zu ver⸗ sadenden Pulvers und den sonst stat tfindenden Verhältnissen zu bestimmen. Jedem mit Pulver beladenen Fahrzeuge sind: 1 bis 2 Pulvertragen, 1 bis 3 leere Pulvertonnen, einige Tonnenreifen, 1 Schlägel und Antrei⸗ ber, Filzschuhe und Haardecken beizugeben, und muß dasselbe zum Schutz igen Regen mit einem guten Bretterdach versehen werden. 3 Endlich ist jedes der beladenen Fahrzeuge mit einer schwarzen Flagge, auf welcher sich ein weißes P von 1 ½ Fuß Höhe befindet, von solcher Größe und in solcher Höhe angebracht zu versehen, daß die Ladung mit zulver schon in der Ferne erkannt werden kann. Damit diese Flagge aber
gch bei windstillem Wetter die volle Fläche zeigt, ist es nothwendig, die⸗ selbe durch angemessene Mittel stets ausgespannt zu erhalten.
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Bei der Uebernahme der beladenen Schiffe gilt dasselbe, was bei Ver⸗ sendungen zu Lande §. 7 vorgeschrieben worden. Das Begleit⸗Kommando, von solcher Stärke, daß jedes Fahrzeug 2 Mann erhalten kann, wird gleichmäßig vertheilt; der Kommandoführer behält einen Unteroffizier bei sich und postirt einen zweiten auf e Fahrzeug. 88
320. 8 8
Die Begleitungs⸗Mannschaften haben mit der größten Aufmerksamkeit und Strenge zu wachen, daß auf den mit Pulver beladenen Fahrzeugen weder Feuer noch Licht angemacht, noch Taback geraucht wird. Da in dieser Beziehung große Vorsicht nöthig ist, so werden sowohl dem Schiffs⸗ volke als der militairischen Begleitung die Tabackspfeifen, Cigarren und Feuerzeuge abgenommen. Der Offizier nimmt diese Gegenstände in seine Kajüte in sichern Verwahrsam, in einem irdenen Topfe ꝛc., und überzeugt sich sorgfältig, daß Nichts zurückbehalten wird. b ““
Wenn die treidelnden Mannschaften, wie oft geschieht, in die mit Pulver beladenen Kähne aufgenommen werden müssen, so ist ganz besonders darauf zu sehen, daß diese Leute nicht etwa die brennenden Pfeifen in die Tasche stecken und damit die Pulverschiffe betreten. . 5 Wenn die Schiffe des Abends anlegen, können die Pfeifen ac. an dem zum Kochen eingerichteten Platze an die Leute wieder vertheilt werden, sie en jedo. abzunehmen und zu ver⸗
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1 §. 36. 8
Auf der Fahrt müssen die Kähne wenigstens 500 Schritt von einander
2 §. 57.
Begegnen dem Transporte andere Schiffe oder Holzflöße, oder muß
derselbe bei dergleichen am Ufer angelegten vorbei, so sind deren Führer
gesetzlich zwar schon verpflichtet, beim Anblick der schwarzen Flagge, alles Feuer, was sich auf denselben oder in ihrer Nähe am Ufer befindet, so⸗ gleich auszulöschen, zur sicheren Ueberzeugung aber, daß dies auch geschieht, muß sogleich ein Unteroffizier vorausfahren, das Annähern 8 Pulverschiffe anzeigen und die fremden Schiffsleute zur augenblicklichen Befolgung des Gesetzes auffordern. u“ 1 8 Füägeuf sich dem Transporte ein Dampfschiff, so ist nachzusehen, ob die nach §. 33 angebrachte schwarze Flagge sich auch noch in solcher Lage besindet, daß ste von dem Dampfschiffe wahrgenommen werden kann, damit dieses möglichst auszuweichen im Stande ist; auch ist dahin zu trachten, das Dampfschiff nicht unter dem Winde, sondern über dem⸗ selben, d. h. an der Seite zu passiren, woher der Wind kommt, damit der Röhre des Dampfschiffs kommende Rauch mit den möglicherweise darin befindlichen Funken nicht auf 8 Pulverschiff niederschlage. Bei Annäherung eines Gewitters müssen die Kähne sogleich in der ntfernung, in welcher sie sich auf der Fahrt gehalten haben, anlegen und, wenn es leicht und ohne Gefahr ausführbar ist, die Masten niederlassen. Das Anlegen muß aber weder in der Nähe von bewohnten Orten, noch von hohen Bäumen, sondern wo möglich in einer freien, offenen Gegend eschehen. Nur erst, wenn das Gewitter und die zu besorgende Gefahr vorüber ist, wird die Fahrt in der vorigen Art sortgesetzt. Wenn ein Kahn des niedrigen Wasserstandes wegen gelichtet wer⸗ den muß, so ist beim Aus⸗ und Einladen des Pulvers außer ““ sich zur Verhütung der Zündung auch darauf zu achten, daß das Pulver zicht naß werde. 1 Erhält der Kahn einen Leck, so muß er, unter Beobachtung der erfor⸗ derlichen Vorsichtsmaßregeln, sogleich ausgeladen, das Pulver auf einen trockenen Fleck am Ufer gebracht und, wenn sonst keine anderen Hülfsmittel vorhanden sind, es trocken und sicher unterzubringen, auf ausgebreitete Se⸗ geltücher gelegt, so lange die Ausbesserung des Kahns währt, mit 1 gleichen Tüchern bedeckt und ein Kommandirter dabei zur Wache gestellt werden. 1 Ist die Beschädigung von der Art, daß zu ihrer Ausbesserung mehrere Tage erforderlich sind, so muß entweder ein anderer besserer Kahn zur g. nahme des Pulvers angeschafft oder aber die nächste Ortsbehörde ersucht werden, ein abgelegenes unbewohntes Gebäude, z. B. eine Scheune, zur einstweiligen Unterbringung des Pulvers zu überlassen. Die Instandsetzung des Kahns darf, wegen des gewöhnlich dazu nöthigen Feuers, nicht in der ähe des Pulvers vorgenommen werden. §. 40, 8 8 8 1 b Muß der Transport durch eine Festung oder offene Stadt, so ist in Betreff der Anmeldung desselben, wie bei den Landtransporten, §. 15 zu
beobachten
1
Die von der Ortsbehörde zu treffenden Anordnungen bestehen unter anderen darin, daß die Passage auf dem Fluß ganz frei gemacht und auf den am Ufer liegenden Schiffen oder am Ufer selbst kein Feuer sein darf. Die Brücken, durch welche die Pulverkähne fahren, müssen gesperrt werden, damit nichts über dieselben passire oder sich darauf befinde, während die Kähne durchfahren und dergleichen mehr.
Auch hier muß der Transport so lange in einer Entfernung von we⸗ nigstens 500 Schritten vom Orte anhalten, bis die Meldung zurückgekom⸗ men, daß alle erforderlichen Anordnungen getroffen sind, und der Trans⸗ port ohne Aufenthalt durchgehen kann. Dessenungeachtet muß, wo es zu⸗ lässig ist, auf jedem Ufer ein Unteroffizier oder Kommandirter dem Transport eine Strecke vorausgehen, um sich zu überzeugen, daß diese Maßregeln ge⸗ troffen sind.
Sind Schleusen oder Schiffbruͤcken zu passiren, so muß ein Unteroffizier frühzeitig genug vorausgeschickt werden, um den Schleusen⸗ oder Strom⸗ meister mit Angabe der Zahl der Kähne und ihrer ungefähren Größe, von der Ankunft des Pulver⸗Transports zu benachrichtigen. Dieser muß dann sogleich Anstalt treffen, daß die Pulverkähne unaufgehalten und vorzugs-⸗ weise durchgeschleust und geschifft werden. 8
Um den gefährtichen Transport in kürzester Zeit durch die Schleuse zu bringen, müssen gleichzeitig so viel Pulverschiffe, als die Schleuse aufneh- men kann, durchgeschleust werden; es ist aber nicht zu gestatten, andere, mit Privatgütern beladene Schiffe mit Pulverschiffen zugleich durchzuschleusen. 1
Besteht der Pulver⸗Transport aus so vielen Schiffen, daß derselbe nicht auf einmal durchgeschifft werden kann, so müssen die zurückbleibenden, bis die Reihe an sie kommt, in einer Entfernung von wenigstens 500 Schritt
von der Schleuse oder Schiffbrücke und die einzelnen Pulverschiffe eben so—
weit von einander entfernt anhalten.
Liegen vor der Schleuse oder Schiffbrücke andere Schiffe, so müssen die Pulverschiffe von jenen, bis ihr Durchschiffen beginnt, in derselben Ent⸗ fernunz und Ordnung, wie vorhin in Bezug auf die Schleuse ꝛc. angege- ben worden ist, anhalten, und darf der Pulver⸗Transport erst dann zum Durchschleusen in Bewegung gesetzt werden, wenn von dem vorausgeschickten Unteroffizier die Meldung eingeht, daß der Weg, bezüglich des Auslöschens des Feuers in den anliegenden Schiffen und Wohnungen, des Taback⸗ rauchens ꝛc. gesichert und von der Ortspolizei bewacht ist.
§. 42.
Gelangt der Transport an eine Eisenbahnlinie, um diese zu durch⸗ schneiden, so hält derselbe in der Entfernung von 400 Schritt vom Durch⸗ schnittspunkte an und die Pulverschiffe schließen auf. Der Kommandofüh⸗- rer verhält sich nun nach Vorschrift des §. 16 und setzt den Transport auf⸗ geschlossen, nach Maßgabe der Anzahl Schiffe ganz oder getheilt, in Be⸗ wegung, wenn bis zur Ankunft des nächsten Dampfwagenzuges wenigstens noch eine halbe (½) Stunde Zeit bleibt.
Nähert sich der Transport der Eisenbahn auf 400 Schritt und darun ter, ohne sie zu durchschneiden, so findet weder ein Halten noch Aufschließen statt, sondern derselbe setzt seinen Weg, ohne Rücksicht auf die Länge der Annäherungsstrecke, unverweilt fort. 9 8 81.
Sind Koaksöfen in größerer Nähe als 400 Schritt zu passiren, so wird, wie §. 16 vorgeschrieben, verfahren.
8 §. 43.
Wenn die Kähne Abends ans Ufer legen, um zu übernachten, so müs⸗
sen sie stets 150 bis 200 Schritt unter sich und nicht unter 1000 Schritt
von bewohnten Orten entfernt bleiben. Die Schiffsmannschaft kann sich dann ans Land begeben, um sich Speise zu bereiten. Der dazu zu wählende Platz muß aber windabwärts von dem Kahne, und wenigstens 200 Schritt davon entfernt sein. Auf jedem Fahr⸗ zeug bleibt cein Kommandirter zur Wache und giebt Acht, daß sich Niemand demselben nähere. 8 “
Auf Dampfschiffen darf kein portirt werden. Bei Ankunft des Transports Bestimmungsort ist ganz
dasselbe zu beobachten, was §. 22 §. 24 bei Landtransporten vorge⸗
schrieben ist.
See.
b) Zur Bei Pulver⸗Versendungen zur See, wo der Schiffs⸗Capitain ver⸗
pflichtet ist, für die gute Erhaltung und den sicheren Transport der auf seinem Schiffe zu verladenden Gegenstände Sorge zu tragen, ist demselben auch die Vertheilung der Last im Schiffsraum, die Verpackung und über⸗
haupt die ganze Anordnung zur Sicherheit des Pulvers zu überlassen; er
wird hierbei durch den dem Transport mitgegebenen Offizier, in Beziehung auf Vermeidung der Gefahr, beim Aus- und Einladen sowohl, als wäh⸗ rend des Transports, so wie auch in Bezirhung der Sicherung des Pulvers gegen Feuer und Nässe, unterstützt. 8 „ 7—.
Beim Beladen der Schiffe ist dasselbe wie bei den zum Transport auf Flüssen bestimmten Kähnen zu beobachten; da indessen die Seeschiffe mehr den Schwankungen ausgesetzt sind, so muß besonders auf eine sehr feste Lage der Tonnen gesehen werden, welche durch zweckmäßig angebrachte keilförmige Holzwiderlagen zu bewirken ist.
Sollte die Höhe des Schiffsraums oder die Menge des unterzubrin⸗ genden Pulvers die Lagerung von mehr als 5 — 6 Tonnen uberemander
nothwendig machen, so wird ein, einige Zoll über der 5ten Tonnenreil und auf Säulen, die gehörig auf dem Schiffsboden befestigt ünd
des festes Balkenlager angebracht, auf welches die übrigen Torn gelagert werden.
ZJedem beladenen Seeschiffe sind 2 Pulvertragen tonnen, Tonnenreifen, kleine messingene Nägel, Faßbinderzeug, und Haardecken mitzugeben.
8 8 8 L] 8 einige leere Pulver
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S 8 9 nn 9 mehrere außer dem Schießpulver in
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