1852 / 221 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Spo wie daher zur Beseitigung dieser Zweifel von dem König⸗ lich Faek.; berdur eseneghans die jenseitigen Gerichte die An⸗ weisung erhalten werden, wegen der von einem Staatsangehörigen des Großherzogthums in Preußen verübten Injurien überhaupt nur dann, wenn das Untersuchungsverfahren an sich begründet ist, die Untersuchung auf Grund des Artikels 36 der Convention ein⸗ zuleiten, sonst aber den Denunzianten an die Großherzoglichen Ge⸗ richte zu verweisen, so werden auf Anordnung des Großherzoglichen Staats⸗Ministeriums die Großherzoglichen Justizbehörden instruirt, nur in den oben unter 1—3 erwähnten, von einem preußischen Staatsangehörigen in dem Großherzogthum verübten qualifizirten Ehrverletzungen je nach deren Beschaffenheit in Gemäßheit der Strafprozeß⸗Ordnung entweder das gewöhnliche Untersuchungsver⸗ fahren oder das in den Artikeln 370 ff. dieses Gesetzes vorgeschrie⸗ bene besondere Verfahren gegen den preußischen Staatsangehörigen einzuleiten, dagegen aber wegen aller übrigen von einem solchen im Großherzogthum begangenen einfachen Injurien die Sache an den Königlich preußischen Civilrichter zu verweisen, sofern nicht aus⸗ nahmsweise der Beleidiger auch in dem Großherzogthum einen Wohnsitz im Sinne der Convention begründet haben sollte und des⸗ halb im Wege des diesseits für einfache Injurien vorgeschriebenen

besonderen Untersuchungsverfahrens (Artikel 370 ff. der Strafpro⸗ zeß⸗Ordnung) vor dem Gerichte dieses seines diesseitigen Wohnsitzes zu belangen sein würde. Eisenach, am 3. Mai 1852. 1““ Großherzoglich sächsisches Appellationsgerich gez. von Mandelsloh.

Beschluß der deutschen Bundes⸗Versammlung vom 24. Juni 1852 über den Gerichtsstand der in Frie⸗ denszeiten zusammengezogenen Bundestruppen in Strafsachen.

8 8 Beschluß.

Sobald Bundestruppen zu Bundeszwecken zusammengezogen

sind, finden in Ansehung der nicht militatrischen Verbrechen und Vergehen der Militair⸗ Personen die Bestimmungen des §. 94 der Grundzüge der Kriegsverfassung des deutschen Bundes vom 11. Juli 1822 *) Anwendung, jedoch unter nachstehenden näheren Vorschrif⸗ ten wegen des Verfahrens. .

2.

b 8

Die Militairpersonen haben den militatrischen Gerichtsstand in Strafsachen jeder Art nach den in den Staaten, welchen sie ange⸗ hören, bestehenden Gesetzen.

Hierher sind auch Injurien- und Polizeisachen, so wie Zoll⸗ und Steuer⸗Contraventionen WAAA*“

§. 2.

Alle bürgerlichen Gerichts- und Polizei⸗Behörden sind ange⸗ wiesen, von den innerhalb ihres Amtsbezirks vorkommenden straf⸗ baren Handlungen, wobei Militairpersonen als der Urheberschaft oder Theilnahme verdächtig sind, der vorgesetzten Militairbehörde schleunige Anzeige über den Vorfall zugehen zu lassen, auch dersel⸗ ben und dem betreffenden Militairgerichte jede zur Einleitung und Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung nöthige Mittheilung

§. . 5 Obgleich den bürgerlichen Gerichten

diejenigen Personen, die den militairischen Gerichtsstand in Straf⸗ sachen haben, in Ansehung dieser Sachen keine Gerichtsbarkeit zu⸗ steht, so sind sie doch zur Ergreifung eilender, zur Sicherung die⸗ nender Maßregeln gegen die gedachten Militairpersonen in allen den Fällen befugt und verpflichtet, bei denen Gefahr auf dem Ver⸗ zuge haftet, d. h. wo kein militairischer Vorgesetzter an Ort und Stelle gegenwärtig ist, und eine dringende Besorgniß obwaltet, daß, falls erst eine Militair⸗Behörde requirirt oder auch nur der nächste Rieidenisie Bargesebie um seinen Beistand ersucht werden sollte,

d ihr 261fünden nach zu ergreifenden Maßregeln zu spät komm und ihr Ziel verfehlen würben G 88 Unter dieser Voraussetzung müssen die bürgerli icht . g gerlichen Gerichte und Polizei⸗Behörden, wenn Militairpersonen Aufläufe, .“ d 2 oder andere Exzesse erregen, oder daran Theil nehmen, oder Jemanden mit unerlaubten Gewaltthätigkeiten bedrohen, oder sonst irgend ein Verbrechen zu begehen im Begriff sein möchten denselben nachdrücklich Einhalt thun und nöthigenfalls dieselben in Verhaft nehmen und mit einer Anzeige desfalls ihre vorgesetzt Millitgir⸗Behörde, längstens binnen vier dns aßg er egeete er und zwanzig Stunden nach

dder Verhaftung, abliefern lassen. 8

*⁴) Der §. 94 der Bundes⸗Kriegsverfassung lautet: Die in den Kriegs⸗

Artikeln nicht genannten Verbrechen und Vergehe bas. 8a⸗ Bergehen werden nach d en Kontingenten der einzelnen Staaten gültigen Gesetzen vurcheilte bei

und Polizei⸗Behörden über

gericht zu Hamm

Konflikte f

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Ferner müssen unter dergleichen Voraussetzung die bürgerlichen Gerichte und Polizei-Behörden, wenn eine Militairperson in ihren Amtsbezirke ein Verbrechen begangen oder sich dessen dringend ver⸗ dächtig gemacht hat, in den geeigneten Fällen die schleunige Ver⸗ haftung des Thäters oder dessen schleunige Verfolgung veranstalten Auch müssen in diesen Fällen die bürgerlichen Gerichte und Polizei. Behörden diejenigen Schritte thun, welche zur Ausmittelung dir Wahrheit und Aufrechthaltung der Beweise gereichen, und welche sich nicht ohne Nachtheil bis zur Dazwischenkunft der zuständigen Militair⸗Behörde aufschteben lassen. G

Die Civil⸗Behörde, welche solche vorläufige Maßregel ergriffen hat, ist jedoch verpflichtet, hiervon und von der Veranlassung dieser Maßregel der Militair⸗Behörde unverzüglich Nachricht zu ertheilen, Hat eine Verhaftung von Militairpersonen stattgefunden, so müssen die bürgerlichen Gerichte und Polizei⸗Behörden dafür sorgen, daß dieselben, sobald als den Umständen nach irgend geschehen kann jedenfalls innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden nach der Verhaftung, an die f werden.

Wenn eine Militairperson wegen eines gemeinen (nicht mili—

tatrischen) Verbrechens in Untersuchung geräth, welches anscheinend

eine schwere Strafe nach sich ziehen würde, so ist die zuständige Militairbehörde jedoch nur nach Maßgabe der Gesetze des eige⸗ nen Landes befugt, den Angeschuldigten zur Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung

Diese Vorschriften gelten nur in Friedenszeiten, und so lange nicht die Aufstellung des Bundesheeres, bei bevorstehendem Kriege, vom Bunde beschlossen wird. In letzterem Falle hat es bei den Vorschriften der Bundes⸗Kriegsverfassung das Bewenden.

1852. b. Verfügung des Justiz⸗Ministers. Vorstehender Beschluß der deutschen Bundes⸗Versammlung wird hierdurch den Gerichtsbehörden und den Beamten der Staats⸗An⸗ waltschaft zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt. n, den 16. August 1852 Der Justiz⸗Ministe Simons. sämmtliche Gerichtsbehörden und an die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 5. Juni 1852 EIEndh die Unzulässigkeit des Rechtsweges ge⸗ gen Anordnungen der zur Verwaltung der Kommu⸗ nal⸗-⸗Angelegenheiten berufenen Behörden.

Allgemeines Landrecht Thl. II. Tit. 11 §. 261: Thii. 12 8 30.

Verordnung vom 26. Dezember 1808 §. 41 (Gesetz⸗Sammlung S. 474.)

Revidirte Städte⸗Ordnung vom 17. März 1831 §. 139 (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 33.)

Gemeinde⸗Ordnung vom lung S. 246.)

Auf den von der Königlichen Regierung nen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen anhängigen Prozeßsache, des Joseph Z. und Genossen zu U., Klägers, wider

die Stadtgemeinde zu U., Verklagte, betreffend die Befreiung von Kommunal⸗Beiträgen, erkennt der E1“ Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ ür Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten.

März 1850 §§. 138 ff. (Gesetz⸗Samm⸗

zu Arnsberg erhobe⸗ Appellations⸗

Von Rechts wegen.

Auf dem Haushalts⸗Etat der Stadt U. stehen gewisse Leistun⸗ gen an evangelische Kirchen⸗ und Schul⸗Beamte. Die Einkünfte des städtischen Vermögens reichen

nicht aus, die auf demselben

ruhenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. den. Die Einführung und Vertheilung solcher Gemeinde-Auflagen ist unzweifelhaft Angelegenheit und Gegenstand der Kommunal⸗ Verwaltung und das in dieser Beziehung stattfindende Verfahren und die dabei zu befolgenden Grundsätze sind namentlich in der revidirten Städte⸗Ordnung (§§. 34, 35, 114, 121, 124) ausführ⸗ vorgeschrieben. Wenn nun die Kläger in der vorliegenden

zuständige Militair⸗Behörde abgeliefert

an das bürgerliche Gericht abzuliefern.

So beschlossen in der 16ten Bundestags⸗Sitzung vom 24. Junt *½†1. 49]

daher durch eine direkte, eine Kommunal⸗Steuer aufgebracht wer⸗

daß sie nicht verpflichtet Haushalts⸗Etat

Kommunal⸗Steuer

seien, zꝛun gi⸗ V gebrachten Leistungen durch beizutragen, so enthält b wie in dem Beschlusse der Köntglichen Regierung 13. Juni 1851 richtig bemerkt ist, nichts Anderes 08 eine Beschwerde, resp. Reclamation über die Anord⸗ aenen der zur Verwaltung der Kommunal⸗Angelegenheiten beru⸗ 1 Behörden. Daß aber hierüber nicht der Rechtsweg zulässig 66 kann, liegt schon in der Natur der Sache; das Gegentheil an⸗ 1.g würde nichts Anderes heißen, als die innerhalb des den nhnallungs⸗Behörden verfassungsmäßig zugewiesenen Berufskreises faßten Anordnungen und Beschlüsse dem Richterspruche unterwerfen ge ir⸗ Diesem schon durch die Natur der Verhältnisse gebotenen Grundsatze entspricht daher auch der §. 139 der revidirten Städte⸗ Ordnung, nach welchem in allen Gemeinde⸗Angelegenheiten der Rekurs an die Regierung und an die höheren Staats⸗Behörden geht, und der Rechtsweg gegen die Entscheidung der Regierung nur dann zulässig ist, wenn die Klage auf einen spezsellen pripat⸗ rechtlichen Titel begründet wird, wogegen über allgemeine Verwal⸗ tungsgrundsätze und deren Anwendung dem Richter kein Ausspruch ö den Akten ist zwar mit Sicherheit nicht zu entnehmen, ob die revidirte Städte⸗Ordnung in U. noch in Kraft, oder ob nicht bereits die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 einge⸗ führt worden. Es kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da Luch nach den Bestimmungen in den 88. 138 u. f. der Gemeinde-⸗Ord⸗ nung Beschwerden über Entscheidungen in Gemeinde⸗Angelegenhei⸗ ten nur im Verwaltungswege zu erledigen sind und schon aus §. 41 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 folgt, daß hinsichtlich der Kommunalsteuer ein Anspruch auf Befreiung nur dann im Rechts⸗ wege verfolgbar ist, wenn derselbe auf Vertrag oder Privilegium, resp. auf Verjährung gegründet wird. In solcher Weise ist aber die Klage nicht begründet, die Kläger haben sich vielmehr nur auf die Vorschriften des §. 261 Tit. 11 und den §. 30 Tit. 12 Thl. II. des Allgemeinen Landrechts berufen. Diese Vorschriften enthalten nur allgemeine gesetzliche Bestimmungen, welche die Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder der verschiedenen Religions⸗Gesell⸗

behaupten, auf den eingeführte

Klage wissen die

schaften in Beziehung auf die Beiträge zu den Parochtallasten und zur Erhaltung der Schulen regeln; ein spezieller Rechtstitel ist aber darin eben so wenig zu finden, als in der geltend gemachten Angehörigkeit der Kläger zur katholischen Kirche. 1

Die Kläger haben sich zwar auch darauf berufen, daß die ver⸗ kagte Gemeinde selbst ihre Vertheidigung darin gesucht habe, daß die Verpflichtung der Stadt, den evangelischen Kirchen- und Schul⸗

Beamten gegenüber, in uralter Observanz und in einem Vertrage

beruhe. Dies ist jedoch für die Frage, ob der Rechtsweg zulässig

ist, ohne Bedeutung; insoweit kann es darauf, wodurch die Ver⸗

pflichtung der Stadt, nicht den Klägern gegenüber, sondern gegen⸗

über den Berechtigten, begründet wird, überall nicht ankommen. Hiernach hat daher der Kompetenz⸗Konflikt für begründet er⸗

achtet und der Rechtsweg für unzulässig erklärt werden müssen. Berlin, den 5. Juni 1852.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Unterschrift.

Finanz⸗Ministerium. Cirkular⸗Verfügung vom 12. August 1852 betref⸗

fend die Neuwahl der Mitglieder der Bezirks⸗Kom⸗ missionen für die klassifizirte Einkommen ö

Mit Berücksichtigung der von den Vorsitzenden der Bezirks⸗ Kommissionen für die klassifizirte Einkommensteuer erforderten Gut⸗ achten habe ich, behufs Veranlassung der Neuwahl der Mitglieder der gedachten Kommissionen, auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 1. Mai v. J. deren Mitgliederzahl nunmehr für die Regierungs⸗ Bezirke Königsberg, Posen, Breslau, Potsdam, Magdeburg, Merse⸗ burg und Duͤsseldorf auf je 12, für die Regierungs⸗Bezirke Stral⸗ fund, Erfurt, Minden, Arnsberg und Trier, so wie für die Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin auf je 6 und für alle übrigen Regierungs⸗ Bezirke auf je 9 festgestellt.

Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 13. Juli v. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger 1851, Nr. 82, Seite 446) ersuche ich Ew. ꝛc. ergebenst, die Neuwahl der Mitglieder der Be⸗ zirks Kommissionen für die der dortigen Provinz angehörigen Be⸗ zirke durch die im Monat September d. J. nach der näheren An⸗ ordnung des Herrn Ministers des Innern als interimistische Provin⸗ zial-Vertretung einzuberufende provinzialständische Versammlung vor⸗ nehmen zu lassen und die gewählten Kommissions⸗Mitglieder dem⸗ nächst den Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen namhaft zu machen. Im verflossenen Jahre hat an mehreren Stellen, nachdem die gewählten Kommissions⸗Mitglieder die Annahme des Mandats aus gesetzlichen Entschuldigungsgründen §. 21 des Gesetzes vom 1. Mai v. J. abgelehnt hatten, eine Neuwahl nicht mehr herbei

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weil die Provinzial⸗Versammlungen inzwi schen bereits entlassen waren, wodurch in einzelnen Fällen Ver⸗ legenheiten entstanden sind. Damit solchen vorgebeugt werde, wollen Ew. ꝛc. noch während des Zusammenseins der interimistischen Provinzial⸗Vertretung nach vorherigem Benehmen mit den Gewähl⸗ ten selbst gefälligst prüfen, ob die letzteren die Wahl etwa aus ge⸗ setzlichen Gründen abzulehnen befugt und Willens sind, und event. veranlassen, daß an ihre Stelle sogleich andere Kommissions⸗Mit⸗ glieder gewählt werden. Da die Gewählten außerdem durch Todes⸗ fälle, durch Verziehen in einen anderen Bezirk oder durch andere Gründe dauernd zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Man⸗ dats außer Stand gesetzt werden können, so erscheint es zweckmäßig, für jeden Bezirk gleichzeitig die Wahl einer Anzahl von Ersatz männern, welche hierdurch für die Kommissionen von 12 und 9 Mitgliedern auf je 6, für die Kommissionen von 6 Mitgliedern aber auf je 3 bestimmt wird, herbeizuführen, damit diese in den bezeichneten Fällen sogleich an die Stelle der Anfangs gewählten Kommissions⸗Mitglieder treten können. Bei der Wahl dieser Er⸗ satzmänner sind dieselben Vorschriften, wie für die Wahl der Kom⸗ missions⸗Mitglieder selbst zu beachten. b

he- ꝛc. ersuche ich auch hiernach das Erforderliche zu ver⸗ anlassen.

Ueber die Auslegung der Bestimmung des §. 24 des Gesetzes, nach welcher die Bezirks⸗Kommission zu F aus im Bezirke wohnen⸗ den Mitgliedern der Provinzialvertretung, zu 5 aber aus Einkom⸗ mensteuerpflichtigen des Bezirks zusammengesetzt werden soll, sind Zweifel erhoben worden. Zu deren Beseitigung wird bemerkt, daß ein Drittel der Gewählten nicht einkommensteuerpflichtig zu sein braucht, daß vielmehr jedes Mitglied der Provinzialvertretung, mag dasselbe einkommensteuerpflichtig sein oder nicht, gewählt werden kann. Bei den übrigen zwei Dritteln der Kommisstonsmitglieder aber ist die Wählbarkeit durch die Einkommensteuerpflichtigkeit be⸗ dingt, wobei es aus nahe liegenden Gründen zugleich wünschens⸗ werth erscheint, daß die Wahl der letzteren Art der Mitglieder auf solche einkommensteuerpflichtige Bezirks⸗Einsassen gerichtet werde, die nicht zugleich Mitglieder der Provinzialvertretung sind, wenngleich gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, daß auch hierzu einkommensteuer⸗ pflichtige Mitglieder der Provinzialvertretung gewählt werden.

Die Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen der dortigen Pro⸗ vinz sind unter Mittheilung einer Abschrift dieses Erlasses angewie⸗ sen worden, Ew. ꝛc. baldmöglichst ein vollständiges Verzeichniß der einkommensteuerpflichtigen Einwohner ihres Bezirks unter An der Stufe, zu welcher sie veranlagt sind, einzureichen

Berlin, den 12. August 1852. 8

An sämmtliche Königliche Ober⸗Präsidenten.

Abschrift vorstehenden Erlasses erhalten Ew. ꝛc. zur gefälligen Kenntnißnahme und Befolgung der am Schlusse enthaltenen Be⸗ stimmung. GIW11“

geführt werden können,

s e Herren Ober-Präsidenten und Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen.

Kriegs⸗Ministerium. Erlaß vom 13. August 1852 betreffend die Besti

mung bezüglich der Invaliden⸗Eingaben aller Kategorieen.

Die Invaliden⸗Eingaben aller Kategorieen erfolgen sowohl für die aktiven Militairs, als die erst nach ihrer Entlassung invalide werdenden chemaligen Soldaten, von jetzt ab, seitens sämmtlicher Truppentheile, an die Königlichen General⸗Kommando's, allmo⸗ natlich.

Berlin, den 13. August 1852.

Kriegs⸗Ministerium. Abtheilung für das Invaliden⸗Wesen.

Iffland. Kroll. Vorstehender Erlaß wird hierdurch zur Kenntniß der Ar

Berlin, den 6. September 1852.

Kriegs⸗Ministerium. Abtheilung für das Invaliden⸗ 1

Wesen.

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Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Ober⸗ Befehlshaber des bei Frankfurt a. M. zusammenzuziehenden Bun⸗ des⸗Corps, Freiherr Roth von Schreckenstein, nach Wies⸗

baden. —* Der Wirkliche Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath und Unter⸗Staats⸗

Secretair im Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten, Bode, nach Graditz. 1I1I11 8