1852 / 222 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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[339] Ediktal⸗Citation. 92

Die unbekannten Erben und Erbeserben der am 2. März 1851 im Alter von 82 Jahren und mit Hinterlassung von circa 3000 Rithlr. Ver⸗ mögen hierselbst unverehelicht verstorbenen ehe⸗ maligen Gouvernante Anna Maria Dorothea Buchholz, namentlich deren Bruder, der frühere Militair⸗Arzt Buchholz, dessen Erben oder nächste Verwandte, werden hierdurch vorgeladen, sich innerhalb 9 Monaten, spätestens aber in dem vor

dem Deputirten Herrn Kreisgerichts⸗Rath Stein⸗

beck auf den 6. Januar 1853, Vormittags

14 Uhr, angesetzten Termine zur Führung ihrer Legitima⸗ tion und Geltendmachung ihrer Ansprüche schrift⸗ lich oder persönlich zu melden und weitere An⸗ weisung zu erwarten, widrigenfalls die Nachlaß⸗ masse dem sich meldenden und legitimirenden Erben, beim Ausbleiben eines solchen aber dem sonst Berechtigten verabfolgt werden und der nach erfolgter Präklusion sich etwa erst meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle seine Handlungen und Verfügungen anzuerkennen und zu übernehmen schuldig, von ihm weder Rechnungslegung noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu sordern be⸗ rechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was als⸗ dann noch von der Erbschaft vorhanden wäre, zu begnügen verbunden ist. Striegau, den 27. Februar 1852. Königliches Kreis⸗Gericht. Erste Abtheilung.

992 Ediktal⸗Vorladung.

Ueber den Nachlaß der am 13. Oktober resp. 20. September 1848 zu Fordon verstorbenen Kaufmann Meyer Lewin und Marge, geborene Simon⸗Jacobischen Eheleute ist am 17. Fe⸗ brugr c. der erbschaftliche Liquidations⸗Prozeß eröffnet worden.

Der Termin zur Anmeldung aller Ansprüche steht am 18. November 1852, Vormittags

1 in unserem Instructionszimmer an.

Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird aller seiner etwaigen Vorrechte verlustig erklärt und mit seinen Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläu⸗ biger von der Masse noch übrig bleiben sollte, verwiesen werden.

Bromberg, den 5. Juni 1852.

Königliches Kreisgericht I. Abtheilung.

[1127] Bekanntmachung.

In das Hypothekenbuch sind auf das Folium des Bauergrundstücks Weide Nr. 8 aus dem Erb⸗ Rezeß vom 11. September 1811, Rubrica III. Nr. 6 957 Rthlr. 45 Gr. 1321¼ Pf., und Ru- brica III. Nr. 7 1980 Rthlr. 8 Sgr. 6 Pf. mütterliche Erbtheile für die Kinder des Regie⸗ rungs⸗Conducteur Karl Friedrich Demmler, die Geschwister Karl Wilhelm, Ferdinand Friedrich August Ludwig und Wilhelmine Luise Demmler, in Folge Verfügung vom 18. Januar 1812 ein⸗ getragen.

Das Dokument über diese Forderung, welches noch auf 214 Rthlr. 23 Sgr. 5 Pf. Kapital und 171 Rthlr. 24 Sgr. 8 Pf. Zinsen für die Wilhelmine Luise Demmler, verwittwete Lucht, wieder verehelichte Rehefeld validirt, ist verloren gegangen, und werden alle diejenigen, welche an dasselbe als Eigenthümer, Erben derselben, Cessio⸗ narien, Pfand⸗ oder sonstige Briefs⸗Inhaber An⸗ sprüche haben, aufgefordert, ihre Ansprüche späte⸗ stens in dem auf ö

den 12. Novemberd. . an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine geltend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben präkludirt werden, das aufgebotene Dokument amortisirt, und die Forderungen selbst, so weit sie getilgt sind, werden gelöscht werden. Neuenburg, den 19. Juli 1852.

Königliche Kreisgerichts⸗Kommission II.

[1244] Bekanntmachung.

Um die Einführung der Drainage zunächst zu fördern, haben wir die Verwaltung der König⸗ lichen Ziegelei bei Joachimsthal beauftragt,

Drainröhren von 1 bis 3 Zoll Weite theils

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vorräthig zu beschaffen, theils auf weitere Bestel⸗ lung zu fertigen. Wir bringen dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die Ziegelei⸗Verwaltung direkte Aufträge der fraglichen Art nach Möglichkeit zu befriedigen suchen wird, und für 1000 Fuß Röhren von 1 Zoll Weite den Betrag von 4 Rthlr. 15 Sgr., für weitere Röhren aber verhältnißmäßig mehr, in Rechnung stellt. Potsdam, den 6. September 1852.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

[1245] Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten der Kur⸗ und Ver⸗ pflegungs⸗Kostensatz für die der Königlichen Thierarzneischule zur Kur übergebenen kranken Hunde und anderen kleinen Hausthiere, vom

7.

16ten d. M. ab, auf 4 Silbergroschen pro Tag

festgesetzt worden ist.

Berlin, den 13. September 1852. Königliche Thierarzneischul⸗Direction.

I1‚nmnntmachung. Donnerstag, den 23. September, Vormittags 9 Uhr, sollen in der Königlichen Haupt⸗Münze, Unterwasserstraße Nr.2, mehrere Centner Kupfer⸗ Vitriol, Eisendrehspäne, Schmelzeisen, vernichtete alte Stahlstempel und alte Feilen, rother und gelber Messing, verschiedenes Compositionsmetall, altes Zinkblech, zwei alte Probiröfen aus Eisen⸗ blech, ein alter üng Wellbaum, so wie alte Fenster und Thuͤren an den Meistbietenden ge⸗ gen gleich baare Bezahlung in preußischem Courant und sofortige Abholung verkauft werden, wozu Kauflustige hiermit einladet die General⸗Münz⸗Di

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Die Anfertigung, Lieferung und Aufstellung

der eisernen Gitterträger nebst Querverbindungen und allem Zubehör zum Oberbau

1) der Hauptbrücke über den Frisching bei Kob⸗

belbude, 123 Fuß in den Trägern lang,

2) der Fluthbrücke über den Frisching daselbst,

95 Fuß in den Trägern lang, der Brücke über den Morkgraben daselbst, 39 Fuß in den Trägern lang, der Brücke über den Festungsgraben bei Königzberg, mit Ausschluß der Zugklappe, 135 Fuß in den Trägern lang, welche sämmtlich spätestens den 1. Juni 1853 vollständig aufgestellt abgeliefert werden müssen, soll im Wege der öffentlichen Submission verge⸗ ben werden.

Die Lieferungs⸗Bedingungen werden von der unterzeichneten Direction auf portofreie Gesuche mitgetheilt werden.

Die Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:

Submissoon auf die Lieferung eiserner

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bis zum Submissions⸗Termine am 1 Sonnabend den 25. September d. J.,

Mittags 12 Uhr,

der unterzeichneten Direction einzusenden, wo die⸗ selben in Gegenwart der persönlich erschienenen Submittenten eröffnet werden sollen.

Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten bleiben unberücksichtigt.

Bromberg, den 6. September 1852.

Königliche Direction der Ostbahn.

[1242) 1 Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn. Der nachstehende Beschluß der gemeinschaft⸗

lichen Direction der Aachen⸗Mastrichter Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft d. d. Mastricht, den 9. Sep⸗ tember 1852:

Die Direction,

in Erwägung, daß auf die statutenmäßig

Redaction und Rendantur:

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publizirten Aufforderungen vom 24. Dezem.⸗

ber 1848 und 17. Februar 1849 resp. 21. Juli

und 1. September 1851 die vierte resp. fünfte

Ratenzahlung auf die Actien Nr. 13,416

bis 13,460 inkl. nicht geleistet worden ist beschließt auf den Grund des Artikels 9 des Statuts:

Die auf die vorgenannten Nummern bis dahin eingezahlten Raten werden hiermit als verfallen und die durch die bisherigen Ra⸗ tenzahlungen, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen An⸗ sprüche auf den Empfang von Actien für vernichtet erklärt“,

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mastricht, den 10. September 1852.

Die Direction der Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn Gesellschaft.

[1243] Ediktal⸗Ladung.

Zu dem Vermögen des hiesigen Kaufmann Gustav Eduard Eilenstein (Firma: W. H. Eilen⸗ stein) ist auf dessen Insolvenz⸗Anzeige der Kon⸗ kurs⸗Prozeß eröffnet worden, und es werden dessen bekannte und unbekannte Gläubiger und über⸗ haupt alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an denselben zu machen haben, daher hiermit peremtorisch geladen, in dem auf

den 41 1, Februgr 1853 anberaumten Liquidations⸗Termine persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte an hie⸗ siger Amtsstelle zu erscheinen und ihre Forderun⸗ gen unter der Verwarnung, daß sie außerdem mit solchen von der Konkursmasse werden ausge⸗ schlossen und beziehentlich der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand füt verlustig werden erachtet werden, anzumelden und zu bescheinigen, mit dem bestellten Rechtsvertreter, so wie der Priorität halber unter sich, darüber zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließen und sodann

30, Mer 1838 der Bekanntmachung eines Ausschließungs⸗Be⸗ scheids, welcher hinsichtlich der Außengebliebenen Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet werden wird, gewärtig zu sein, demnächst—

den 12. r85 zur Abhaltung eines Verhörs anderweit au hiesi⸗ ger Amtsstelle sich einzufinden und wo möglich einen Vergleich, wobei diejenigen, welche sich über dessen Annahme nicht oder nicht bestimmt erklä⸗ ren, für einwilligend in die Beschlüsse der Mehr⸗ zahl der Gläubiger werden erachtet werden, ab⸗ zuschließen, für den Fall aber, daß ein Vergleich nicht zu Stande kommt,

de 49. Apr l1863 der Inrotulation der Akten und endlich

I A1888— der Bekanntmachung eines Locations⸗Erkenntnisses, welches für die Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet werden wird, sich zu versehen.

Uebrigens haben auswärtige Gläubiger zu Annahme künftiger Ladungen und sonst Bevoll⸗ mächtigte an hiesigem Orte bei 5 Rthlr. Strafe zu bestellen.

Werdau, den 13. September 1852.

Das Königliche Justizamt daselbst. Ludwig⸗Wolf.

In dem durch seine reizende Lage bekannten Städtchen Tharand, von welchem man nach Beendigung der baldigst ins Werk zu setzenden

Eisenbahn in wenigen Minuten Dresden erreichen kann, ist von jetzt an eines der schönsten

Haus⸗ und Garten⸗Grundstücke, das ehemals dem Herrn Professor Schweizer gehö⸗ rige, zu vermiethen, nach Befinden zu ver⸗ kaufen. Die Räumlichkeiten des Hauses und der Sei⸗ tengebäude sind vollständig restaurirt und bieten auch für eine zahlreiche Familie bequeme Woh⸗ nung. Im Seitengebäude befindet sich Pferde⸗ stall und Wagenschuppen. Der an das Haus anstoßende ziemlich große Garten gewährt einen angenehmen Aufenthalt. Das Nähere auf persönliche oder frankirte schriftliche Anfrage durch Advokat Franz Adolf Schmidt in Dresden, innere pirnaische Gasse Nr. 14, 1 Et.

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Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofba chdruckerei⸗

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den 21. September

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Potsdam, den 19. September 1852 . Se. Majestät der König sind zu den Uebungen der

Division nach Frankfurt a. d. O. gereist

Auf Ihren Bericht vom 12. August d. J. will Ich dem Grafen

zu Stolberg⸗Roßla das Recht zur Chausseegeld⸗Erhebung auf der

Chaussee von Roßla über Agnesdorf nach Schwiegerschwende nach em für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗ Tarife einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen die Erhebung betreffen⸗ den zusätzlichen Vorschriften verleihen. Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. V Putbus, den 21. August 1852. Friedrich Wilhelm. 8 von der Heydt. von Bodelschwingh. An 8 en Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister. 8

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den

Bau einer Chaussee von Alt⸗Schlage nach Reinfeld durch den

Gutsbesitzer Oppenfeld genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Neubau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen geltenden Bestimmungen Anwendung finden sollen. Zugleich verleihe Ich dem Gutsbesitzer Oppenfeld das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Chaussee nach dem für die Staats⸗Chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld⸗Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be⸗ freiungen, so wie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz— lichen Vorschriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom

29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ V

Polizeivergehen für die in Rede stehende Straße Gültigkeit haben. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur

öffentlichen Kenntniß zu bringen. Putbus, den 23. August 1852.

den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

Berlin, den 20. September 1852.

Frankfurt a. d. O. abgereist.

Allgemeine Verfügung vom 24. August 1852 betref⸗ fend die von den Beamten der Staats⸗Anwaltschaft in

Untersuchungssachen zu machenden Mittheilungen.

Allgemeine Verfügung vom 29. Juni 1851 (Königlich Preußischer Staats⸗

Anzeiger 1851 Nr. 5, Seite 17.)

Durch das Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Bestim⸗

Se. Königliche Hoheit der Prinz Karl und Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen sind von hier nach

mungen in den Militair⸗Strafgesetzen vom 15. April d. J. (Gesetz⸗ Sammlung Seite 115 und Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 102, Seite 577) durch die zur Ausführung desselben erlassene Allerhöchste Verordnung vom 18. Mai d. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 137, Seite 801) so wie durch den Aller⸗ höchsten Erlaß, die Bestrafung der Militairpersonen wegen unter⸗ lassener An⸗- und Abmeldung betreffend, vom 29. Mai d. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 442 und Königlich Preußischer Staats⸗ Anzeiger Nr. 163 Seite 981) sind in Ansehung derjenigen Mit⸗ theilungen, welche die Beamten der Staatsanwaltschaft in Unter⸗ suchungssachen mit Rücksicht auf die Militairverhältnisse zu machen haben, nachstehende Aenderungen der Verfügung vom 29. Juni 1851 nothwendig geworden:

1) Wenn gegen eine Person des Beurlaubtenstandes auf Zucht⸗ hausstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehre oder auf zeitige Untersagung der Ausühbung der Ehrenrechte rechtskräftig er⸗ kannt worden ist, so ist eine beglaubigte Abschrift des Urtheils⸗ tenors mitzutheilen.

Lautet das rechtskräftige Urtheil gegen eine Person des Beur⸗ laubtenstandes auf zeitige Untersagung der Ausübung der Ehrenrechte für eine den Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigende Dauer, so ist außerdem von dem Tage des An⸗ tritts der Freiheitsstrafe Nachricht zu geben. Die unter Nr. 4 der allgemeinen Verfügung vom 29. Jun 1851 enthaltene Bestimmung fällt weg. Endlich wird dem Antrage des Herrn Kriegs⸗Ministers gemãß 8

4) bestimmt, daß die durch die Nr. 3b. der allgemeinen Verfü⸗ gung vom 29. Juni 1851 und durch Nr. 1 und 2 der ge⸗ genwärtigen Verfügung vorgeschriebenen Mittheilungen nich an die betreffende Brigade, sondern an das Landwehr⸗ Batatlllons⸗Kommando zu machen sind. 7. Berlin, den 24. August 1852. v*“

Simons.

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die Beamten der Staatsanwaltschaft.

Ministerium des Innern. Erlaß vom 10. Juli 1852 betreffend die Bewilli⸗ gung von Fuhrkosten auf Dienstreisen in Strom⸗

befahrungs⸗Angelegenheiten.

Auf den Bericht vom 3ten d. M., die Bewilligung von Fuhr⸗ kosten bei Dienstreisen in Strombefahrungs⸗Angelegenheiten be⸗ treffend, erwiedern wir der Königlichen Regierung, daß die Aller⸗ 9 höchste Verordnung vom 10. Juni 1848 das Verhältniß nicht be-⸗ rührt, für welches das Cirkular⸗Reskript vom 17. Januar 1837 (Annal. S. 13) ergangen ist, und daß der Inhalt dieses Reskripts der gedachten Verordnung nirgends entgegensteht. Dasselbe ist demnach in den betreffenden Fällen bis auf Weiteres ferner in Anwendung zu bringen. Uebrigens liegt keine Veranlassung vor, in Ansehung der Reise⸗Zulage der Regierungs⸗Bauräthe eine Ausnahme zu gestatten. Diese Reise⸗Zulage ist bewilligt, um für die Mehrkosten der Unterhaltung des Dienstfuhrwerks während der Reise eine Vergütung zu gewähren. Der Grund der Bewilligung fällt also fort, wenn von Staats wegen ein anderweitiges Trans- portmittel gestellt und das Dienstfuhrwerk nicht mitgeführt und be⸗ nutzt wird. ö““

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Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister.

von Westphalen. von Bodelschwingh.