1852 / 223 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

111“ e EWö18— ö“ „Der unterliegende Theil, es sei der Angeklagte oder die Civil⸗ Partei, ist zugleich in sämmtliche Kosten, zum Vortheil des Staates sowohl, als des Gegentheils, zu verurtheilen,“

legt der Königliche Revisions⸗ und Cassationshof, an die Stelle des Königlichen n d hos tretend, den Angeklagten die Kosten des

Verfahrens zur La st *).

*) Anmerk In gleicher Weise würde die Sache auch in dem Rechtsgebiete der Verordnung vom 3. Jannar 1849 zu entscheiden sein. Denn die Kriminal⸗Ordnung geht ebenfalls davon aus, daß der Schuldige stets die Kosten des Untersuchungsverfahrens zu tragen habe;

sie geht sogar noch weiter, indem sie im §. 609 selbst den völlig frei⸗ gesprochenen Angeschuldigten zur Tragung der Untersuchungskosten ver⸗ pflichtet, sobald er durch ein unbesonnenes oder unredliches Betragen ge⸗ gründete Veranlassung zur Untersuchung gegeben hat. Nach §. 178 der Verordnung vom 3. Jannar 1849 hat der Angeschuldigte die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen, wenn er für nicht schuldig erklärt worden ist. Diese Voraussetzung trifft (wie auch in dem oben abgedruckten Er⸗ kenntnisse ausgeführt wird) bei jugendlichen Angeklagten, welche der That überführt, von der Strafe blos deshalb freigesprochen werden, weil sie ohne Unterscheidungsvermögen gehandelt haben, nicht zu; um so weniger würde daher der Richter Bedenken tragen können, ihnen die Kosten der Untersuchung zur Last zu legen. In welcher Art übrigens die Kosten beim Unvermögen der Kinder aufzubringen sind, ist in §§. 613 ff. der Kriminal⸗Ordnung bestimmt.

Innern. 1. Juni 1852 betreffend die Verhält⸗ nisse der Mennoniten.

Seit Emanation der Verfassungs⸗Urkunden vom 5. Dezember 1848 und 31. Januar 1850 sind Zweifel darüber angeregt worden, ob auch die Befreiung der Mennoniten von der Militairpflicht, die Beschränkungen, denen sie hinsichtlich des Rechts zum Erwerbe von Grundstücken unterworfen sind, so wie ihre besondere Besteuerung und Abgabenpflichtigkeit mit den in jenen Urkunden ausgesprochenen Grundsätzen der Gleichheit vor dem Gesetze, der Unabhängigkeit des Genusses der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse, der unumschränkten Verfügungsfreiheit über das Grundeigenthum und der allgemeinen Wehrpflicht ver⸗ träglich seien. Man hat mit Rücksicht auf diese Grundsaͤtze sogar angenommen, daß das Edikt vom 30. Juli 1789, die Aller⸗ höchste Declaration vom 17. Dezember 1801 und die Aller⸗ höchsten Kabinets⸗Ordres vom 24. November 1803 und vom 25. Februar 1824, worauf die Privilegien und Beschränkungen der Mennoniten in der Provinz Preußen beruhen, durch die Verfassungs⸗ Urkunde aufgehoben seien. Diese Annahme ist jedoch unrichtig. Die Verfassungs⸗Urkunde hat hinsichtlich der allgemeinen Wehrpflicht etwas Neues gar nicht bestimmt, vielmehr nur das wiederholt, was das Gesetz vom 3. September 1814 bestimmt. Die Befreiung der Mennoniten von der Wehrpflicht beruht auf einem Spezial⸗Privile⸗ gium, das durch das eben gedachte Gesetz nicht tangirt wird und durch die Verfassungs⸗Urkunde eher noch eine Bestätigung erhalten hat, indem dieselbe nur besagt, daß Umfang und Art jener Pflicht durch das Gesetz bestimmt werde, Eben so sind die Verhältnisse der Mennoniten hinsichtlich der Bestimmung über den Erwerb von Grundeigenthum durch Spezial⸗Gesetze und Spezial⸗Privilegien re⸗ gulirt, auf welche der allgemeine Satz des Art. 12 der Verfassungs⸗ Urkunde vom 31. Januar1850, daß der Genuß der bürgerlichen und staats⸗ bürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse unabhängig sei um so weniger Anwendung finden kann, als dieser Artikel zugleich voraussetzt, daß auch die Pflichten der Staatsbürger gleiche seien. brehen: vaees dasan gesetzten Ze hränkungen un erworfen Ee 8 mgekehrt Mennoniten, welche die Wehrpflicht Ansehun 2 8n Feteg Gesetzen auch den Beschränkungen in Grundstiic werbes der sogenannten, nicht mennonitischen Brundstücke unterworfen bleiben müssen. Die besondern, auf Grund jener Gesetze bestehenden Steuern und Abgaben der Mennoniten

ndlich müssen nach Artikel 409 der Versassun 8⸗ Urkund

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E 0 1 b Fa bfRv, 118. ewne. erachtet wogen ednösnanz zber gervrzefihrg, s hinsichtlich der Mennoniten nach wie vor zm; 124818 Wenn Mennoniten im Widerspruche mieenhendung zu bringen. 1850 oder auf irgend eine andere Weise das Elgenthune nannten nicht mennonitischen Grundstücken erworbe g she. künftig erwerben sollt dur Sen häss vßr g sollten, so ist hierdurch, indem sie damit sich die vollen staatsbürgerlichen Rechte aneignen, also die nach §. 1. der

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ö11ö1“ 1““ b Declaration vom 17. Dezember 1801 ihrer Wahl anheimgegeben Unterwerfung unter die für Mennoniten erlassenen Spezialgesete und Privilegien für sich thatsächlich ablehnen, die Bereitwilligket erklärt, die vollen staatsbürgerlichen Pflichten, also auch die Wehr⸗ pflicht zu übernehmen. Solche Mennoniten sind demnächst hinsicht. lich der Militairpflicht allen anderen Unterthanen gleich zu behan⸗ deln und zu deren Erfüllung anzuhalten, andererseits aber auch in Gemäßheit des §. 1 der Deklaration vom 17. Dezember 1801 von den Beschränkungen und Lasten der Mennoniten frei zu lassen.

Bevor jedoch diese Grundsätze in den einzelnen Fällen, wo Mennoniten seit 1848 das Eigenthum an sogenannten nicht men⸗ nonitischen Grundstücken erworben haben, zur Anwendung gebracht worden, sind, um jeden auch nur scheinbaren Glaubens⸗ und Ge⸗ wissenszwang zu vermeiden, die betreffenden Mennoniten aufzufor⸗ dern, des Eigenthums der erworbenen Grundstücke dieser Art sich wieder zu entäußern. Dabei ist ihnen zu eröffnen, daß, wenn sie dieser Auflage binnen einer ihnen zu stellenden angemessenen Frist nicht nachkommen, angenommen werden müsse, sie wollten sich der Militairpflicht unterwerfen, und daß sie, beziehungsweise ihre Söhne demgemäͤß zum Militairdienst herangezogen, auch hinsichtlich des Erwerbes von Grundstücken, so wie in allen anderen Beziehungen nach eben den Grundsätzen, wie andere christliche Glaubensgenossen behandelt werden würden.

Die Königliche Regierung hat hiernach zu verfahren, insbeson⸗ dere aber auch, so viel sich dazu Gelegenheit bietet, darüber zu wachen, daß die Beschränkungen der Mennoniten hinsichtlich des Grunderwerbes nicht, wie nach Anzeige mennonitischer Glaubens⸗ genossen selbst bisher nicht selten geschehen, durch simulirte Rechts⸗ geschäfte umgangen werden. Kommen Fälle derartiger Simulation glaubhaft zu Ihrer Kunde, so wird es jedenfalls angemessen sein, davon die Geistlichen und Aeltesten der betreffenden Mennoniten⸗ Gemeinde zu benachrichtigen, damit von ihnen solchem Unwesen gesteuert werde.

Berlin, den 11. Juni 1852.

Der Minister des Innern von Westphalen.

die Königlichen Regierungen Provinz Preußen. 8

Erlaß vom 30. Juni 1852 betreffend die Detention verurtheilter liederlicher Weibspersonen und die dadurch erwachsenden Kosten. 1 8 Auf den Bericht vom 14ten d. M. wird der Königlichen Re⸗ gierung hierdurch eröffnet, daß Weibspersonen, welche der gewerbs⸗ mäßigen, den polzeilichen Anordnungen zuwider betriebenen Unzucht sich schuldig gemacht haben, und deshalb zu einer Gefängnißstrafe und demnächstigen Einsperrung in ein Arbeitshaus verurtheilt sind, allerdings zur Verbüßung der Nachhaft am angemessensten in die Landarmen⸗Anstalt zu N. aufzunehmen sein werden, da diese Art der Vollstreckung ganz zweckmäßig erscheint und eine andere Art der Vollstreckung nicht wohl möglich ist.

Was nun die durch die Detention von dergleichen Weibsper⸗ sonen und den Transport nach der gedachten Anstalt erwachsenden Kosten betrifft, so sind diese, soweit sie sonst von dem Kriminalfonds zu tragen gewesen sein würden, auf den polizeilichen Dispositions⸗ fonds zu übernehmen, da die dem Reskripte vom 8. Juli 1839 zum Grunde liegenden Motive auf derartige Fälle passend erscheinen, die Aufnahme in die gedachte Landarmen⸗Anstalt ohne Ersatz der

Kosten aber dieser reglementsmäßig nicht zugemuthet werden kann.

Berlin, den 30. Juni 1852. Ministerium des Innern.

Im Auftrage:

1 An die Königliche Regierung zu

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Cirkular vom 1. Juli 1852 betreffend die Unzu lässigkeit der Ausübung der Jagd an Sonn⸗ und Fest tagen und Abstellung der bei Verwaltung und Ver werthung gemeinschaftlicher Jagdbezirk ekom 1“ menen Mißbräuche. b

„Durch die Cirkular⸗Verfügung der Ministerien der geistliche April v. J. sind die

ꝛc. Angelegenheiten und des Innern vom 26. di Königlichen Regierungen bereits im Allgemeinen auf die Wichtigkei

der Feier der Sonn- und Festtage hingewiesen und veranlaßt wor⸗

den, die in ihren Bezirken gesetzlich bestehenden Vorschriften 66 die Heilighaltung der Sonn⸗ und Festtage mit Ernst und Nachdrue

und Spezial⸗Bestimmungen,

Bescheid vom

13 aufrecht zu erhalten. Nichtsdestoweniger soll, nach vorliegenden Arzeigen, von Jagd⸗Besitzern und Jagd⸗Pächtern noch hãufig dem Verbote von Treibjagden und anderen Jagden während der Stun⸗ den des Gottesdienstes, wie solches in dem Reskripte vom 10. März 1s8ls (von Kamptz Annalen II. pag. 249) allgemein ausgesprochen worden ist, zuwidergehandelt werden. Dies veranlaßt uns, die Auf⸗ merksamkeit der Königlichen Regierungen um so mehr auch noch nach dieser Seite hin zu lenken, als, soll die nicht blos im religiö⸗ sen, sondern auch im politischen und sozialen Interesse dringende V Nothwendigkeit einer ernsten und würdigen Feier der Sonn⸗ und Festtage im ganzen Volke lebendige Neberzeugung gewinnen, die geordneten Behörden es nicht unterlassen dürfen, wie überhaupt durch feste Handhabung der bestehenden Gesetze, so insbesondere auch durch unnachsichtliche Handhabung des obigen Verbots von Jagden wahrend der Stunden des Gottesdienstes die Achtung vor dem Sonntage zu erneuern und zu befestigen.

Bei dieser Gelegenheit bemerken wir zugleich, wie es von ver⸗ schiedenen Seiten her zur Anzeige gekommen ist, daß manche Ge⸗ meinde⸗Behörden bei Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagd⸗ Bezirke in eigennütziger Absicht oder aus Chikane zum offenbaren Nachtheile der betheiligten Grundbesitzer verfahren, indem sie, unter Ausschließung der früheren Jagdbesitzer und ihrer Bediensteten, ein⸗ seitig über das Jagdrecht verfügen, und an die sonstigen Grundsätze der Verwaltung und Verwerthung öffentlichen Eigenthums sich nicht binden; daß insbesondere die Jagden unter der Hand willkürlich von Amtleuten, von Gemeinde⸗Vorstehern oder Gemeinde⸗Räthen, überhaupt von den Aufsichts⸗Beamten selbst so gut als umsonst an sich genommen, weit höhere Gebote von ehemals Jagdberechtigten dagegen zurückgewiesen werden; daß oft als Jagrpacht nur die Lie⸗ ferung von Naturalien stipulirt wird; daß häufig die Jagdpächter sich neben ihren Kontrakten verpflichten, auch allen oder mehreren

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v““ v“ N. sich veranlaßt gesehen hat, dem Bürgermeister zu N. die Polizei⸗ Anwaltschaft auch für den städtischen Bezirk nicht zu übertragen, so ist hierzu vollkommen ausreichender Grund vorhanden. Dadurch aber wird die Stadtgemeinde nicht von ihrer Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Polizei⸗Anwaltschaft für ihren Bezirk frei, indem die Wahrnehmung der Polizei⸗Anwaltschaft eine Gemeinde⸗ last, als solche aber völlig unabhängig ist von der Person, der der Regierungs⸗Präsident die Polizei⸗Anwaltschaft zu übertragen für angemessen erachtet. Dem Gesuche des Magistrats kann daher keine weitere gegeben werden. Ministerium des Innern. Jacobi. An

den Magistrat zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahm an das Königliche Regierungs⸗Präsidium t N.

Folge

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1 8* .“ . Cirkular⸗Verfügung vom 21. Juli 1852 betreffend die dienstlichen und Ressort⸗Verhältnisse des König⸗ lichen Haus⸗ und des Geheimen Staats⸗Archivs.

Ess ist öfter vorgekommen, daß, ungeachtet durch die Allerhöchste Ordre vom 20. März d. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 76, S. 417) die spezielle Aufsicht über das Geheime Staats⸗ Archiv und über die Provinzial⸗Archive dem Herrn Minister⸗Präsi⸗ denten ausschließlich übertragen worden ist, offizielle, diese Staats⸗ Archive betreffende Schreiben noch an die früher mit jener Aufsicht betrauten Ministerien des Königlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten gerichtet worden und dadurch Zeitverlust und Ir⸗

anderen Gemeinde-Mitgliedern die Ausübung der Jagd gestatten zu wollen, und daß ihnen demzufolge das offenbar nur scheinbar stipulirte Pachtgeld demnächst erlassen wird.

Dies sind Ungebührlichkeiten, denen überall, wann und wo sie zum Vorschein kommen, um so mehr mit aller Energie entgegen⸗ getreten werden muß, als die Gemeindebehörden nach §. 9 des Jagd⸗Polizei⸗Gesetzes vom 7. März 1850 zwar die Verwaltung

rungen entstanden sind. Ich nehme daher hieraus Veranlassung, die Königliche Regie⸗ rung noch besonders auf die strenge Beachtung der durch die oben⸗ gedachte Allerhöchste Ordre getroffenen neuen Kompetenz⸗Bestim⸗ mungen in Beziehung auf Archiv⸗Angelegenheiten aufmerksam zu machen. Berlin, den 21. Juli 1852.

der Gemeinde⸗Jagd⸗Angelegenheiten und nach §. 10 ibid. das Recht haben, die Jagd in den hier zugelassenen Arten ausüben resp. nutzeu

zu lassen, zugleich aber auch den Pflichten, die nach den allgemei⸗ nen Gesetzen bei der Verwaltung des Gemeinde⸗Vermögens sie

Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel.

reffen, mithin auch der Aufsichtsführung derjenigen Behörden unterworfen sind, welche das Recht und die Pflicht haben, sich darum zu kümmern, daß die Ortsbehörden sowohl das Interessen⸗ ten⸗ als das sonstige Gemeinde⸗Vermögen nicht in verwerflicher Weise verwalten resp. verwerthen, und daß die bestehenden Gesetze wie z. B. die Bestimmung des §. 12 des Jagd⸗Polizei⸗Gesetzes, so wie die des §. 14, wegen Lösung und Mitsichführung des Jagdscheins, durch Simulation nicht un⸗

wirksam gemacht resp. umgangen werden.

Von diesen Gesichtspunkten aus haben die Koöͤniglichen Regie⸗ rungen die Ausübung der Jagd und deren Nutzungen selber zu überwachen und überwachen zu lassen und desfalls die nöthigen Anordnungen zu treffen. 1I18 Berlin, den 1. Juli 1852. 8 Die Ministerien 1 8 für landwirthschaftliche Angelegenheiten

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des Innern.

von Westphalen. die Königlichen Regierungen.

12. Juli 1852 betreffend die Ueber⸗ tragung der Polizei⸗Anwaltschaft in städtischen Kom⸗

munal⸗-⸗Bezirken an die Bürgermeister. 1

Auf die Vorstellung vom 25. Mai d. J. wird dem Magistrat

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kröffnet, daß nach §. 58 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 der Bürgermeister nur die Pflicht zur Wahrnehmung der Polizei⸗Anwaltschaft für seinen Kommunal⸗Bezirk, nicht aber ein Recht auf deren Uebertragung hat, es vielmehr nach §. 28 der Verordnung vom 3. Januar 1849 in Verbindung mit Art. 120 des Gesetzes vom 3. Mai c. lediglich von dem pflichtmäßigen Er- messen des Regierungs⸗Präsidenten abhängt, ob die Polizei⸗Anwalt⸗ schaft dem Bürgermeister zu übertragen ist oder nicht. Die Be⸗ stimmung des §. 58 a. a. O., daß dem Bürgermeister am Sitze des Gerichts auch die Vertretung des Polizei⸗Anwalts für die übrigen Ge⸗ meinden des Gerichtsbezirks übertragen werden könne, beschränkt jenes Ermessen des Regierungs⸗Präsidenten in keiner Weise, spricht viel⸗ mehr gleichfalls nur eine Verpflichtung des Bürgermeisters am Sitze des Gerichts aus, die Polizei⸗Anwaltschaft, wenn sie ihm übertragen wird, auch für die übrigen Gemeinden des Gerichts⸗ Bezirks zu übernehmen. Wenn nun der Regierungs⸗Präsident zu

Königliche Regierungen.

Cir kular Verfügung vom 26. Juli 1852 betreffend die Unzulässigkeit der Uebernahme von Versicherungs⸗ Agenturen seitens der Kreis⸗Secretaire.

Bereits in der Cirkular⸗Verfügung vom 29. Mai 1843 hat das Ministerium des Innern den Grundsatz ausgesprochen, daß die Uebernahme von Agenturen für ausländische Feuer ⸗Versicherungs⸗ Anstalten mit der Stellung der Kreis⸗Secretaire unverträglich sei.

Da nun in neuerer Zeit wiederholt von verschiedenen Hagel⸗ und anderen Versicherungs⸗Gesellschaften Anträge auf Ermächtigung der Kreis⸗Secretaire zur Uebernahme ihrer respektiven Agenturen diesseits eingegangen sind, aus einem speziellen Gesuche auch her⸗ vorgeht, daß einige Landräthe den Kreis⸗Secretairen die Ueber⸗ nahme der Agentur einer Hagelschaden⸗ Versicherungs⸗Anstalt ge stattet haben, so sehe ich mich veranlaßt, die Königliche Regierung aufs Neue und im Allgemeinen darauf hinzuweisen, daß die Ueber nahme von Versicherungs⸗Agenturen, welcher Art e sei, mit der dienstlichen Stellung der Kreis⸗Secretaire unverein bar ist.

Ich veranlasse die Königliche Regierung demzufolge, die Land⸗ räthe Ihres Bezirks mit der entsprechenden Anweisung zu versehen bezügliche Anträge aber, welche an Sie direkt gerichtet werden soll ten, ohne weitere Rückfrage abzulehnen. ““

Berlin, den 26. Juli 1852.

Der Minister des Innern und für landwirth⸗ scchaftliche Angelegenheiten. 1u““] Im Auftrage:

von Manteuffel.

Königliche Regierungen.

Cirkular⸗Verfügung vom 11. August 185 auf die Verpflichtung der Landräthe, Sammlung zu halten.

In neuerer Zeit ist die Verpflichtung der Landräthe, ein Exemplar der Gesetz⸗Sammlung zum dienstlichen Gebrauche für das landräthliche Büreau und ein zweites für ihre Person zu het. ten, mehrfach bezweifelt worden. Diese Verpflichtung, welche bereite