1852 / 225 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Post⸗Anstalten des dortigen ücen sind ternach mit 2

weisung zu versehen. Berlin, den 16. September 1852.

n die Ober⸗Post⸗Di

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Bekanntmachung vom 16. September 1852 betref⸗ fend die Ausführung der mit den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika getroffenen Vereinbarung wegen

Auswechselung direkter Brief⸗Pakete.

Vom 1. Oktober d. J. an wird in Folge einer Vereinbarung zwischen Preußen und den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika eine unmittelbare Post⸗Verbindung zwischen Deutschland und Amerika hergestellt werden. Der direkte Postverkehr erstreckt sich vorläufig nur auf Briefe und Zeitungen (unter Band), welche nach den Vereinigten Staaten selbst bestimmt sind, oder in denselben aufge⸗ liefert werden.

Die Auslieferung dieser Gegenstände erfolgt durch das ambu⸗ lante Post⸗Büreau der Route zwischen Köln und Verviers und die Post⸗Aemter in New⸗York und Boston in verschlossenen Brief⸗ Paketen. Es werden daher künftig alle Briefe und Zeitungen (unter Band) nach den Vereinigten Staaten preußischerseits der neuen Route zugeführt werden, insofern auf den Adressen vom Absender ein anderer Speditionsweg nicht ausdrücklich vorgeschrieben worden ist. Die übrigen Speditions⸗Routen (über Hamburg, Bremen, Frankreich, England ꝛc.) werden, sobald der Absender dieses durch einen Vermerk auf wie vor benutzt.

Das Porto für die Briefe aus Preußen (und den übrigen deutschen Postvereins⸗Staaten) nach den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika und umgekehrt, via Köln und Aachen, kann nach Belieben des Absenders entweder am Aufgabe⸗Orte entrichtet wer⸗ den, oder dem Adressaten zur Last fallen; eine theilweise Frankirung ist jedoch unzulässig.

Das Gesammt⸗Porto vom Absendungs⸗ bis zum Bestimmungs⸗ Orte beträgt für den einfachen Brief bis zum Gewichte von 1 Zoll⸗ Loth (exkl.) 13 Sgr. Weise: v Sgr., .XX“

1 „b 3-“ 78 2 u. s. w., für je 2 Loth Mehrgewicht 26 Sgr. mehr. Hierbei wird amerikanische Unze einem Loth gleich gerechnet.

Eine Recommandation der Briefe kann nur bis zur preußischen Ausgangsgränze stattfinden. Für dergleichen rekommandirte Briefe, welche gleichwohl bis zum Bestimmungsort frankirt werden müssen,

ist außer dem gewöhnlichen Briefporto eine Recommandations-

Gebühr von 2 Sgr. zu entrichten.

Sendungen von Waarenproben gewöhnlichen Briesporto.

Zeitungen unter Band müssen stets bis zum frankirt abgesendet werden und unterliegen einem Gesammt⸗Porto von 2 ½ Sgr. für jede einzelne Zeitung, welche das Gewicht von 4 Loth nicht übersteigt.

Andere gedruckte Gegenstände, als Preis⸗Courante ꝛc., unter Band, werden gegen ermäßigtes Porto vorläufig nicht befördert. Beerlin, den 16. September 18522.

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General⸗Post⸗Amt.

und Mustern unterliegen dem

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8 Bekanntmachung vom 17.

fend die Erweiterung des Post⸗Vertrages zwischen Preußen und Belgien vom 17. Juli d. J. wegen Aus⸗ n, e hawsch det Päckerei⸗Sendungen.

Der Bekanntmachung vom 17. Juli d. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 174 S. 1049) zufolge, können Pakete ꝛc. aus Se-e. 89. den Ländern, welche sich der Vermittelung der preußischen Posten bedienen, nach Belgien, dem nördlichen Frankreich, nach Großbri⸗ tannien zc. et v. v. auf dem schnellsten Wege, welchen Eisenbahnen und Posten mit rascher Zollabfertigung darbieten, befördert werden und weh, nag F und Frankreich:

„Paket⸗, Geld⸗ und Wert endunge t öh⸗

Lheae hs gen bis zur Höhe oder nach Großbritannien und Irland, den Vereinigten

Nordamerika, nach den beiden Indien, nach China, Staaten von

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der Adresse besonders verlangt, nach Konflikte für Recht:

und steigt nach dem Gewichte in folgender im polizeilichen Interesse nothwendig zu

Bestimmungsorte

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tugah, Gibraltar, Genua, Livorno, Civitavecchia, drien, Smyrna, Konstantinopel ꝛc.: „Proben⸗Pakete.“ MNit Bezugnahme auf diese Bekanntmachung wird das kum darauf aufmerksam gemacht, daß nach den letztgedachten Län dern und Orten außer Proben⸗Paketen, die ohne Einschränfung des Gewichts und Umfangs Beförderung erhalten, auch Bücher, und Drucksachen bis zum Gewichte von 10 Kilogramm (20 Pfd.), 888 ner Gegenstände in kleinen Quantitäten, die für den persönlichen Gebrauch des Adressaten und nicht zum Verkauf bestimmt sind, 1 wie Waaren⸗Pakete bis zum Werth von 5 Pfd. Sterl. (33 Rthlr.) zur Beförderung angenommen werden. 8 Berlin, den 17. September 1852 General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Malta, Alexan⸗

G Justiz⸗Ministerium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 5. Juni 1852 betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten über das Eigenthum der zu einer EFöffentlichen Straße gehörigen Ländereien. Auf den von der Königlichen Regierung zu N. erhobenen Kom— petenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu C. an⸗ hängigen Prozeßsache 1 8 des Mühlenmeisters S., Klägers, dden Magistrat zu S., Verklagten, betreffend das Eigenthum einer Parzelle Landes, erkeunt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗

daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rrchtonwegen:⸗:⸗ ——

Gründe. .

Der Mühlenmeister S. klagt gegen den Magistrat zu S. auf Anerkennung des Eigenthums und Herausgabe eines in der Klage näher bezeichneten Stück Landes zwischen der Buhne am Winter⸗ hafen und dem sogenannten Müllerwege. Der Magistrat hat das Eigenthum des Klägers bestritten und behauptet, daß der qu. Plat 1 einem Umwendeplatze dit⸗ nen müsse, wie denn auch die Kommune S. seit unvordenklichen Zeiten das Recht ausgeübt habe, den Platz zu befahren. Nachdem das Königliche Kreisgericht zu C. am 10. Oktober v. J. dem An⸗ trage des Klägers gemäß erkannt hat, hat die Königliche Regierung zu N., noch ehe der Magistrat die Appellation gegen das ergan⸗ gene Erkenntniß eingelegt hatte, den Kompetenz⸗Konflikt mit der Behauptung erhoben, daß der qu. Platz zur öffentlichen Straße gehöre und im polizeilichen Interesse frei gehalten werden müsse. Da ein Kompetenz⸗ Konflikt in jeder Lage des Prozesses erhoben werden kann, auch die Königliche Regierung zur Erhebung desselben, insofern ein landespolizeiliches Interesse obwaltet, berechtigt ist, so muß über den erhobenen Kompetenz⸗Konflikt erkannt werden.

Derselbe erscheint indessen unbegründet. Es handelt sich hier zunächst um einen Eigenthumsanspruch, der von dem Kläger be⸗ hauptet, von dem Magistrat Namens der Kommune bestritten wird; mithin liegt ein Gegenstand des Privatrechts vor, über den der Richter zu entscheiden hat. Der Magistrat hat zwar als Meoti weshalb er das Eigenthum des Klägers an dem qu. Platz nicht anerkennen könne, angeführt, daß derselbe als Umwendeplatz dienen müsse, allein dieses Motiv ist auf die Sache selbst, bei welcher es sich um das Eigenthumsrecht handelt, ohne Einfluß. Auch die Be⸗ hauptung der Königlichen Regierung, daß der Platz im polizeilichen Interesse frei gehalten werden müsse, liegt außerhalb des jetzt obschwebenden Prozesses und vermag denselben nicht zu hemmen. Sollte auf eingelegte Appellation des Magistrats der Kläger abgewiesen und der qu. Platz der Kommune zuerkannt wer⸗ den, so erledigt sich die Sache von selbst. Sollte aber auch das Recht des Klägers vom Richter anerkannt werden, so würde der Königlichen Regierung nach wie vor zustehen, im landes polizeilichen Interesse die Herausgabe zu verlangen und den Kläger im Wege der Expropriation dazu anzuhalten.

Als Grundlage eines alsdann zur Sprache kommenden Ent⸗ schädigungsrechts des Klägers aber muß über dessen Eigenthums⸗ Anspruch nothwendig zuvor vom Richter erkannt werden, und dies bildet den Gegenstand des gegenwärtigen Prozesses, bei welchem mithin das landespolizeiliche Interesse nicht in Frage kommt, und muß der erhobene Kompetenz⸗Konflikt bei dieser Lage der S daher als unbegründet erachtet werden.

Berlin, den 5. Juni 1852. b Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. (Unterschrift.) 8

halb nach 8. 81

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ beidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 5. Juni 1852 Pbetreffend die Zulässigkeit der Rechtsweges über

die Verpflichtung zur Zahlung von Lehnskonsens⸗ Gebühren. inme . nr. irae g*

1 ““ Allgemeines Landrecht Thl. II. Gesetz vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung S. 77 ff.).

Tit. 14 §§. 78 ff. . Auf den von dem Königlichen Appellationsgericht zu N. erho⸗ benen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgerichte u S. anhängigen Prozeßsache ern r nachi gInb K des Gutsbesitzers O., Klägere, Husaanß wider ““ den Königlichen Fiskus, Verklagten, betreffend die Erstattung von Lehns⸗Konsens⸗Gebühren, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zuläfsig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu

SHr hand 2.

Nachdem der Kläger mittelst Vertrages vom 22. April 1847 von dem Gutsbesitzer von R. die Lehngüter D. und L., unter Vorbehalt des Wiederkaufs, käuflich erworben hatte, brachte er im Juli 1849 beim Kreisgericht zu S. die Berichtigung seines Bestztitels in Antrag. Die Güter liegen in Alt⸗Vorpommern und waren damals noch dem erst durch das Gesetz vom 2. März 1850 aufgehobenen lehnsherrlichen Ober⸗Eigenthume der Krone unter⸗ worfen. Gleichwohl hatte der Kläger den lehnsherrlichen Konsens in die Veräußerung nicht beigebracht. Das Kreisgericht zu S. fand sich deshalb veranlaßt, den fehlenden Konsens unmittelbar beim Appellationsgericht zu N., als dem Provinzial⸗Lehnshofe, zu extrahiren, worauf derselbe am 11. März 1850 ausgefertigt und dem Kreisgericht mit der Anweisung übersandt wurde, die berechne⸗ ten Konsensgebühren und Kosten von dem Käufer einzuziehen. Ungeachtet der Weigerung des letzteren, welcher sich zu dieser Zah⸗ lung nicht für verpflichtet hielt, wurde die exekutivische Einziehung jener Summe verfügt. Der Kläger hat hierauf unter dem Vorbe⸗ halt des Rechts, Erstattung zu verlangen, die geforderte Summe lingezahlt, gleichzeitig aber die Erstattungsklage wider den durch das Appellationsgericht zu N. vertretenen Fiskus angestellt, die auch vom Kreisgericht zu S. eingeleitet worden ist. Das Appellationsgericht hat hiergegen in seiner Eigenschaft als Pro⸗ vinzial⸗Verwaltungsbehörde in Lehnssachen unter dem 27. Oktober v. J. den Kompetenz⸗Konflikt erhoben, worauf das Rechtsverfah⸗ ren in der Sache eingestellt worden ist.

Das Kreisgericht zu S. hält, in Uebereinstimmung mit dem Kläger, den Kompetenz⸗Konflift für unbegründet. Diese Ansicht ist richtig.

Zur Rechtfertigung des Kompetenz⸗Konflikts beruft sich das Appellationsgericht lediglich auf die Vorschriften des Allg. Land⸗ rechts Thl. II. Tit. 14 §. 78 und folg., welche es auf den vorlie⸗ genden Fall deshalb angewendet wissen will, weil die Lehns⸗Kon⸗ sens⸗Gebühren Abgaben seien, die von allen Lehnsbesitzern bei Ver⸗ käufen ihrer Lehnsgüter an Fremde vermöge der Lehnsverfassung an landesherrliche Kassen entrichtet werden müßten, und die zugleich die Natur von Gebuͤhren für Ertheilung des Konsenses an sich trügen. Nach §. 78 a. a. O. findet über die Verbindlichkeit zur Ent⸗ nichtung allgemeiner Anlagen, denen sämmtliche Einwohner des Staͤats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben nach der bestehenden Landes⸗Verfassung unterworfen sind, kein Prozeß statt. Diese Vorschrift kann auf Gebühren für ünen im Namen des Oberlehnsherrn ertheilten lehnsherr⸗ Üchen Konsens nicht angewendet werden. Der §. 78 a. a. O. berweist ausdrücklich auf die §§. 2 und 3 desselben Titels, welche bvon dem Besteuerungsrechte des Staates handeln. Der §. 78 kann daher nur von solchen allgemeinen Anlagen und Abgaben ver⸗ sanden werden, welche auf dem Besteuerungsrechte des Staates beruhen. Zu solchen Abgaben gehören aber Lehns⸗Konsens⸗ Ge⸗ bühren entschieden nicht. Dieselben sind als eine Vergütung für den vom Lehnsherrn nach dem Lehnrecht zu einer Lehnsveräußerung zu ertheilenden Konsens anzusehen. Sie finden also ihre Begrün⸗ zung lediglich in den Rechten des Lehnsherrn dem Vasallen gegen⸗ über und stehen ebensowohl dem Privat⸗Lehnsherrn, wie dem Lan⸗ desherrn als Ober⸗ Lehnsherrn zu. Das Rechtsverhältniß zwi⸗ schen Lehnsherrn und Vasallen kann aber auch bei denjenigen Lehnen, deren Ober⸗Eigenthum vor Publication des Gesetzes vom 2. März 1850 der Krone zustand, nur als ein pri⸗ vatrechtliches, auf speziellen Rechtstiteln, als Lehns⸗Vertrag, erjährung ꝛc. beruhendes Verhältniß aufgefaßt und des⸗ Thl. II. Tit. 14 des A. L. R. dem ordentlichen

bMiinisterium des Innenn.

Rechtswege nicht entzogen werden. Der Umstand, daß derartige Lehnsgebuhren in die Staatss kasse fließen, ändert hierin nichts. Dasselbe gilt von allen mit dem Domainenbesitze des Fiskus ver⸗ bundenen Realabgaben, welche gleichwohl nicht die Natur der Steuern haben und, so weit über die Verbindlichkeit zu ihrer Ent⸗ richtung Streit entsteht, richterlicher Cognition unterliegen. „Aus vorstehenden Gründen hat der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt für unbegründet erachtet werden müssen. Berlin, den 5. Juni 18352. Sn. Fawes mssaht ug datt 1““ Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. a h mhtgtm hznm ütte 1 a 8 ghu tgehnz nenmhc.; 1b. 1g! x 16 9: iE hrhern wdien ee bue znumutrm.d n

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mn a . St 1. b dn 8 Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Die Berufung des Elementarlehrers Karl Heringer, als Lehrer an der Realschule zu Münster; so wie des bisherigen Hülfs⸗ lehrers an dem Gymnasium zu Wittenberg, Heffter, und des Kandidaten des höheren Schulamts, Gottlieb Stier, als Ad⸗ junkte an der genannten Anstalt, ist bestättgt worden.

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Ministerium des Innern.

Bescheid vom 4. Juli 1852 betreffend den Klein⸗ handel mit Getränken seitens der Destillateure.

Da unter Kleinhandel mit Getränken keinesweges blos der Kauf zum Wiederverkauf, sondern im Sinne der Allerhöchsten Ka⸗ binets⸗-Ordres vom 7. Februar 1835 und 21. Juni 1844 der Detailverkauf überhaupt gleichviel, ob eigene oder fremde Fabri⸗ kate verkauft werden zu verstehen ist, von diesem Grundsatze in Betreff der Destillateurs eine Ausnahme zu machen aber keine Veranlassung vorliegt: so kann Ihrer Beschwerde keine Folge ge⸗ geben, vielmehr der eingereichte, nebst den übrigen Anlagen der Eingabe anbei zurückgehende Regierungs⸗Brscheid vom 15. April d. J. nur, wie hiermit geschieht, bestätigt werden. Berlin, den 4. Juli 1852. Miinisterium des Innern Im Auftrage:

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nen; 8 den N. und abschriftlich an die Königliche Regierung zu N.

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Erlaß vom 26. Juli 1852 betreffend die Reise kosten für Gendarmen.

Der Königlichen Regierung wird in Bescheidung auf die Be⸗ richte vom 5. Februar und 4. Juni c., die Reisekosten für Gendar⸗ men betreffend, eröffnet, daß die bestehenden Vorschriften über die den Gendarmen zu gewährenden Reisekosten durch das Reisekosten Regulativ für die Armee vom 28. Dezember 1848 allerdings weder abgeändert noch aufgehoben worden sind. Wenn nach dem Ein⸗ gange des gedachten Reisekosten⸗Regulativs dasselbe auch für Mili⸗ tair-Beamte, welchen ein bestimmter Militair⸗Rang bei⸗ gelegt worden ist, gelten soll, so kann doch nicht angenommen wer den, daß die Gendarmen zur Kategorie solcher Militair⸗Beamten zu rechnen sind, und zwar um so weniger, als, wenn es die Ab⸗ sicht gewesen wäre, das Reisekosten⸗Regulativ für die Armee auch für die Gendarmen in Anwendung bringen zu lassen, dies durch eine darin aufzunehmende Bemerkung ausdrücklich bestimmt worden sein würde.

Hiernach hat die Königliche Regierung in Fällen, wo es sich um die Festsetzung von Reisekosten für die Gendarmen handelt, le⸗ diglich nach den bestehenden Vorschriften verfahren zu lassen.

Berlin, den 26. Juli 1852. 1““

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Im Auftrage:

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die Königliche Regierung zu N.