1852 / 229 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

N. N.“ spätestens eng an uns einzusenden, wogegen säter eingehende Gebote unberücksichtigt bleiben. Hierbei wird ausdrücklich bemerkt, daß die zu stellende Caution, welche nach obigen Lieferungs⸗Quanta berechnet wird, sogleich nach dem Termin in baarem Gelde oder kourshabenden Staatspapieren zu stellen ist, und gleichzeitig die Bedingung gestellt, daß der Lieferant sich verpflichtet, den etwaigen Mehrbe⸗ darf der Werkstatt zum Kontraktpreise zu liefern, und sich nicht an die angegebenen Zahlen zu halten. Ausmwärtige müssen Firma und Wohn⸗ ort so angeben, daß feine Verwechselung mit anderen möglich werden kann. Deutz, den 23. September 1852,.

Königliche Verwaltung der Haupt⸗Artillerie⸗ 64 Werkstatt.

Hauptmann.

Trespe, Lieutenant.

[1289) Bekanntmachun g. Die Lieferung nachstehender Nutzhölzer für den Wadel 1852—53, als: . 3 große 4 kleine eichene Achsen, 19 mitllere 161 kleine rüsterne resp. eichene 32 große birkene Hebebäume, 1 14 eichene Sattelbäume, 8 Unterbäume, 113 große eichene resp. rüsterne Felgen, 9 ½ Klafter weißbuchene Kloben, 30 eichene resp. rüsterne Schemel, 10 birkene Leiterstangen, 127 rüsterne Bohlen, à 3 ½⅔ stark, 12“ lang, 1 44 eichene Bohlen, à4“ stark, 12 lang, 18“ breit, 1 dergl. à ““ 7 19“ lebbe kieferne Bohle, à 4“ stark, 12“ lang, Ganzholz, à 8“ stark, 1 - Halbholz, à 6“ elsen Rundholz, à 9“ dergl. 1

2

50 eschene Stämme, à 12 lang und 11“ am

schwächsten Ende entrindet stark, gerade ge⸗ wachsen und astfrei, und 250 Ilf. Fuß rothbuchene Erdstämme, in Stücken u 6, 8 auch 10 lang und am schwächsten Ende wenigstens 20“ stark, soll den Mindestfordernden übertragen weiden, wozu ein Submissionstermin auf Mittwoch, den 20. Oktober cr., Morgens 9 ½ Uhr, in hiesiger Werkstatt anberaumt ist, wozu dieje⸗ nigen, welche die Lieferung im Ganzen oder theil⸗ weise übernehmen wollen, eingeladen werden, Hierbei wird ausdrücklich bemerkt, daß die zu deponirende Caution, welche nach den zu liefern⸗ den Stücken berechnet wird, sogleich nach dem Termin in baarem Gelde oder courshabenden Staatspapieren zu deponiren ist. Die schriftlichen versiegelten Submissionen müssen Tages zuvor mit der Aufschrift: „Submission auf Nutzholz“, auf dem diesseitigen Büreau abgegeben sein, wo⸗ gegen später eingehende Gebote nicht berücksichtigt werden. Die Bedingungen der Lieferung, nach welchen ein Kontraft aufgestellt wird, können täg⸗ lich, Vormittags von 8 bis 11 und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr, eingesehen werden. Deutz, den 23. September 1852, Königliche Verwaltung der Haupt⸗Artillerie⸗ Werkstatt. achter, Trespe, Hauptmann. Lieutenant. ——

8 1 1 1 A“* In Folge höheren Befehles machen wir na Maßgabe §. 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. No⸗ vember 1838 hiermit bekannt, daß der Tarifsatz unserer III. Güterklasse (Rohprodukte) vom 10. No⸗

81

Tag vor genanntem Termin

vember d. J. ab von 2 auf 2 ½ Pf. pro Zoll⸗Cent⸗ ner und Meile e höht wird, wonach mithin auch volle Wagenladungen sich in dem Tarifsatze ent⸗ sprechend steigern.

Im Uebrigen verbleibt es bei unserem Publi⸗ kandum vom 12 Mai d. J.

Steltin, den 23. September 1852. Königliche Eisenbahn⸗Direction.

C. Hoffmann. von Düring.

2*%

(gez.)

[1280]

Niederschlesisch⸗Märkische

Eisenbahn.

Mit Bezug auf die 15. d. M. und den unterm 20, v. M. erschicne⸗ nen vom 1. Oktober d. J. ab gültigen Güter⸗ Tarif werden die Empfänger resp. Absender von Gütern benachrichtigt, daß in Fra nkfurt a. O. den Herren Herrmann & Comp. das Ab⸗ und Anrollen der Güter nach und von unserem dortigen Bahnhofe gegen eine in der Güter⸗ Expedition auf demselben aushängende Taxe vom 1. Oktober d. J. ab übertragen worden ist.

Diejenigen Absender und Empfänger, welche ein⸗ für allemal ihre Güter selbst an⸗ resp. ab⸗ rollen oder sich dazu anderer Fuhrunternehmer bedienen wollen, haben dies vor dem 1. Oktober d. J. unserer Güter⸗Expedition auf dem Frank⸗ furter Bahnhofe schriftlich anzuzeigen.

Berlin, den 25. September 1852.

Königliche Direction

n Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Königlich preußische Saar⸗ brücker Eisenbahn.

Die Lieferung von 150 Stück Kohlenwagen soll im Wege der Submission vergeben werden. Die Lieferungs⸗Bedingungen nebst Zeichnungen werden auf portofreie Gesuche von hier mitge⸗ theilt. Die Lieferungs⸗Offerten sind porlofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Submi ssion auf die Lieferung von Kohlenwagen für die Saarbrücker Eisenbahn“, der unterzeichne⸗ ten Direktion bis zu dim auf Mittwoch, den 6, Oltober d. J. Nachmittags 3 Uhr an⸗ gesetzten Termine einzureichen, in welchem die eingegangenen Submissions⸗Erklärungen in Ge⸗ genwart der persönlich erscheinenden Submittenten eröffnet werden.

Saarbrücken, den 18. September 1832. Königliche Direction der Saarbrücker Eisenbahn.

[1292] 1

Köln⸗Mindener Eisenbahn.

Im Monat August 1852 wurden eingenommen: aus dem Personen⸗Transport 112,465 Rthlr. 1 Sgr. 11 Pf., aus dem Güter⸗Transport 105,347 Rthir. 17 Sgr. 5 Pf., Summa 217,812 Rthlr. 19 Sgr. 4 Pf. Im Monat August 1851 wurden eingenommen: aus dem Personen⸗Transport 116,096 Rthlr. 25 Sgr. 5 Pf., aus dem Guter⸗ Transport 99,655 Rthlr. 15 Sgr. 7 Pf., Summa 215,752 Rthlr. 11 Sgr. Mithin im Mo⸗ nat August 1852 ein Plus von 2060 Rthlr. 8 Sgr. 4 Pf.

In den ersten 8 Monaten des Jahres 1852 wurden eingenommen; aus dem Personen⸗Trans⸗ port 587,747 Rthlr. 11 Sgr. 4 Pf., aus dem Güter⸗Transport 857,479 Rthlr. 26 Sgr. 10 Pf., Summa 1,445,227 Rthlr. 8 Sgr. 2 Pf. In den ersten 8 Monaten des Jahres 1851 dage⸗ gen: aus dem Personen⸗Transport 623,074 Rthlr.

29 Sgr. 4 Pf., aus dem Güter⸗Transport 727,098

Rthlr. 10 Sgr. 3 Pf., Summa 1,350,173 Rthlr.

9 Sgr. 7 Pf. -Mithin pro 1852 ein Plus von 95,053 Rthlr. 28 Sgr. 7 Pf. 88

1

[1286] Bekanntmachu hg. 3 Zur Aushilfe im Baudienst für das Fürsten⸗ thum Krotoszyn soll bei der unterfertigten Ver⸗ waltung ein zweiter Techniker mit dem Titel eines fürstlichen Baumeisters, einem jährlichen Gehalte von 500 Thlrn., freier Wohnung oder Miethzins⸗Entschädigung von 40 Thlrn. und bei auswärtigen Dienstgeschäften einem Dläten⸗ und Reisekostenbezug von 1 Thlr. 15 Sgr. in widerruflicher Eigenschaft angestellt werden.

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1“

Bekanntmachung vom

Redaction und Rendantur;

Diese Stelle kann nur einem für den preußischen Baudienst übertragen werden.

Bewerbern, welche, der polnischen Sprache mächtig seien oder ni legale Zeugnisse über ihre Befähigung und Füͤ rung, dann einige von ihnen geferti zeichnungen bis zum 15. Oktober c. hier porto. frei einreichen, werden die näheren Bedingungen eröffnet.

Schloß Krotoschin, den 24. September 1852

Fürstlich Thurn und Taxissche Rentkammer.

A. Schaaffhausen 'scher Bank⸗ [1290] Verein.

Durch Beschluß der General⸗Versammlung vom hIEö11 Dividende unserer Actien Lit. B. für das Geschäftsjahr 1851 auf 4 pCt oder 8 Thlr. pr. Actie festgestellt worden.

Diese Dividende kann vom 1. Oktober c. an täglich gegen Auslieferung des Coupons Nr. 3 bei unserer Kasse hierselbst erhoben werden.

Köln, den 24. September 1852.

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em königli qualifizirten Individuc

[1291] Bekanntmachun g. 8 Des Königs Majestät haben er⸗ höchster Kabinets⸗Ordre vom 13. d. M. das Statut der von uns vertretenen Hagelschäden⸗ Versicherungs⸗ Gesellschaft, so wie dasselbe nach den Beschlüssen der General⸗Versammlung vom 1. März dieses Jahres neu verfaßt worden is, lediglich zu bestätigen geruht.

Wir machen dies hiermit bekannt, bemerken zugleich, daß die Publication des neuen Statu⸗ tes in der Beilage zum Amtsblatte der hiesigen Königl. Regierung vom heutigen Tage erfolgt ist, und werden uns beeilen, ein Exemplar desselben einem jeden geehrten Mitgliede zuzu⸗ fertigen.

Erfurt, den 25. September 1852.

Das Direktorium der Hagelschäden⸗Versiche ungs⸗

8 Gesellschaft daselbst. F. W. Steuber. E. Schmalfuß.

111 Ediktalladung. Bei dem Königlichen Appellationsgerichte zu Dresden haben: der Schneidermeister Johann Ernst Vitt Radeburg, der Handarbeiter Karl Gottlob Ruppendorf, der Hofkellerei⸗Gehülfe Karl Friedrich Ferdi⸗ nand Deubner zu Dresden, und Johanne Henriette Gläser, geborene Wolf, in Dresden, nachdem ihre Ehegatten, nämlich: Johanne Chri⸗ stiane Friederife Vitt, geborne Krancher, Jo⸗ hanne Christiane Holfert, geborne Schütz, Jo⸗ hanne Christiane Deubner, geborne Schöne, und Karl August Gläser, in dem auf den 11. August 1851 anberaumt gewesenen zweiten und, soviel ernannten Gläser anlangt, ersten Ediktal⸗Termine außengeblieben, um Fortstellung des Ediktal⸗Prozesses pachgesucht. Es werden hierauf Johanne Christiane Friederike Vitt, Krancher, Johanne Christiane Hol fert, geborne Schütz, Johanne Christiane Deubner , geborne Schöne, und Karl Angust G!. hierdurch geladen, ö1.“ den 1. November 1852 des Vormittags 10 Uhr in dem Königlichen Ap⸗ pellationsgerichte allhier persönlich zu erscheinen und, soviel die verehelichte Vitt, die perehelichte Holfert, die verehelichte Deubner anlangt, der Bekanntmachung eines Urthels, welches im Falle ihres Außenbleibens für bekannt gemacht erachtet werden wird, sich zu versehen, wogegen Karl August Gläser in dem vorstehend anbe⸗ raumten Termine rechtmäßige Behinderung, wes⸗ halb er im vorigen Termine nicht erschienen, an⸗ zuzeigen und belzubringen hat, indem außerdem auf seiner Ehefrau Ansuchen ferner ergehen wird, was Recht ist. Dresden, den 26. August 1852. Königlich sächsisches Appellationsgericht, D, Meißner.

Schwieger. 8

vnen.

Holfert

89 geborne

Druck und

erlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei⸗

unter der Angabe, ob zste

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Das Abonnem 8 AFot: H bSgr. für ahr 1“ 1 .“ der agio narchie ohne . in alen Chreig-Erhöhung. er gnunat* iit geiblatt (hreuß. Adler-3etunh) mn geriin: 1 Rttr. 17,393,5 bf’, * in in der ganzen Monarchie: 1 1 Hthlr. 27 Sgr. 1

Post-Anstalten des In- und Aauslandes nehmen Bestellun 1as w- Berlin die Expeditionen des Ksbhnigl. Preuß. staats-Anzeigers

rfeshkan. Nr. 574., und

sdOder preußischen Zeitung, Leipziger⸗ Straße Rr. 14.

11AAX“ .

Potsdam, den 27. September 1852.

Seine Majestaät der König sind von Oldenburg zurück⸗ gekehrt und wieder na

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8 Allerhöchster Erlaß vom 27. August 1852 nebst Tarif zur Erhebung der Abgaben für die Benutzung des Spoy⸗Kanals zu Cleve und des regulirten alten Rheins zwischen den Orten Keeken und Griethausen.

Ich sende Ihnen den mit dem Bericht vom 31. v. M. einge⸗ reichten revidirten Tarif zur Erhebung der Abgaben für die Be⸗ nutzung des Spoy⸗Kanals zu Cleve und des regulirten alten Rheines zwischen den Orten Keeken und Griethausen, nachdem Ich solchen genehmigt und vollzogen habe, anliegend mit dem Auftrage zurück, diesen Tarif, welcher vom 1. Oktober d. J. an in Anwen⸗ dung zu bringen ist, und hinsichtlich dessen eine Reviston von vier zu vier Jahren vorbehalten bleibt, mit dem gegenwärtigen Erlasse durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Stettin, den 27. August 1852. I Friedrich Wilbhelm. d1 . Hintslt 1.,4 8 Für hdaß abwesenden Finanz⸗Minister: von der Heydt. von Raumer

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister. Gr 1““

nach welchem die Abgaben für die Benutzung des Spoy⸗Kanals zu Cleve und des regulirten alten Rheines zwischen den Orten Keeken und Griet⸗ hausen zu erheben sind ““

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A. An Kanalgebühren. 1) von jedem Centner der Tragefähigkeit eines bis zur Hälfte der Tragefähigkeit oder darüber beladenen 2) von jedem Centner der Tragefähigkeit eines unten der Hälfte der Tragefähigkeit beladenen Schiffes... 3) von einer jeden Quadratruthe eines Holzfloßes.....

B. An Schleusengebühren.

1) für den Durchlaß eines Schiffes durch die Schleuse, von weniger als 500 Centner Ladungsfähigkeit, welches gar nicht befrachtet ist..... ..

desgl. unter 500 Centner La⸗ bei vollständiger oder dungsfähigkeit! theilweiser Ladung von 500 1000 Ctr. Ladungsfähigkeit leer - 1000 1500 Ctr. oder e —mehr als 1500 Ctr. beladen) 2) für den Durchlaß eines Holzfloßes

C. An Winterlager⸗ und Hafenschutz⸗Geldern. ⁰) von einem Schiffe von 1 10 Lasten Ladungsfähigkeit 16 . 11—20 - 11““ 21—30 31—40 41—50 51 60 61—70 71 80 81—90 1 91 - 100 —— —»voon mehr als 100 Lasten 1) von einem Dampfschiffe ...... V 83) von jeder Quadratruthe eines Holzfloßes

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Zusätzliche Bestimmungen:

1) Leere Fahrzeuge, ingleichen solche beladene Fahrzeuge, Berührung der Orte Keeken und Cleve auf dem FPl Rheine und auf dem Kanale fahren, ausschließlich mit Gegenständen für unmittelbare Rechnung des Staats befrachtet sind, letztere auf Vorzeigung der darüber von ddeer betreffenden Behörde ausgestellten Bescheinigung sind frei von Entrichtung der Kanalgebühren. Gleiche Begünstigung genießen 1 kleinere Lichterfahrzeuge, welche dazu dienen, solche Frachtschiffe zu lichten, die bei einem geringeren, als dem normalen Wasserstande des 2 Kanals und ohne Verschulden des Schiffers festgefahren sind; die Lichterfahrzeuge bleiben auch von der Entrichtung der Schleusen⸗ Gebühren befreit, wenn sie zugleich mit dem gelichteten Schiffe durch⸗ Fschleufet werden. 2) K

welche ohne regulirten alten so wie Schiffsgefäße, welche

ie Kanal⸗ und Schleusengebühr wird bei dem Neben⸗Zollamte zu eeken und bei der Steuer⸗Assistentur am Brückthore zu Cleve nach Anweisung des Finanzministeriums erhoben.

3) Nicht zusammengefügtes Floßholz darf auf dem Kanale nicht trans⸗ portirt werden.

4) Die Schleusengebühren werden so oft entrichtet, als die r ; die Schleuse passiren, wobei es keinen Unterschied macht, ob ie durchgeschleuset werden, oder ob sie durch die geöffnete Schleuse gehen.

5) Ein zu einem größeren Fahrzeuge gehöriges, diesem angehängtes klei⸗ neres Boot ist von der Schlen engebühr frei.

6) Das Winterlager⸗ und Hafenschutz⸗Geld wird von jedem Fahrzeuge

erhoben, welches im regulirten alten Rheine, im Spoy⸗Kanale oder in dessen Hafen überwintert, so wie von allen denjenigen Fahrzeugen, welche bei eintretendem Frostwetter und Treibeise auf dem Rheine im Vossegatt bei Keeken einlaufen und entweder im schiffbar gemachten alten Rheine oder im Spoy⸗Kanale vor dem Eise Schutz suchen. Das

Vii8nterlager⸗ und Hafenschutz⸗Geld ist von den Fahrzeugen bei dem

MNeben⸗Zollamte zu Keeken zu entrichten, sobald sie den alten Rhein

nund den Kanal wieder verlassen. Schiffe, die sich nicht acht Tage in

88 dem regulirten alten Rheine oder in dem Kanale aufhalten, sind frei von dieser Abgabe. 1 1b

7) Die Schiffer sind verpflichtet, die Quittungen über die entrichteten Gebühren den Steuer⸗, Polizei⸗ und Hasenbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 8 Gegeben Stettin, den 27. August 1852.

AFriedrich Wilhelm. Für den abwesenden Finanzminister: on der Heydt. 1 8

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Verordnung, betreffend einige Ergänzungen und Ab änderungen des Reglements für die westfälische Pro⸗ vinzial⸗Feuer⸗Sozietät vom 5. Januar 1836. Vom

3 Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Köͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, in Berücksichtigung der Anträge des Provinzial⸗Landtages der Provinz Westfalen, wegen Ergänzung und Abänderung des Reglements für die westfälische Praisa, h vom 5. Januar 1836, was folgt: Die Kosten sür Aufnahme der Beschreibungen und Taren der Gebäude werden von der Sozietät getragen, wenn dieselbe zum Zwecke des Ein⸗ tritts in die Sozietät, auf den Antrag des Eigenthümers der Gebaude, von der Ortsbehörde veranlaßt wird; doch bleibt der Eigenthumer zur Tragung derjenigen Kosten verpflichtet, welche durch eine von ihm selbst in Gemäßheit der Verordnung vom 10. Februar 1843 zu §. 15 des Reglements behnfs sofortiger Versicherung veranlaßte Abschätzung enistehen. Die Beschreibungen und Taxen behufs Erhöhung der bereits assoziirter Gebäude sind auf Kosten des Gebände⸗Eigenthüͤmers z beschaffen. b sch Fen. Kosten werden nach den Sätzen des IE-8 Provinzial⸗Feuersozietät, welche mit Genehmigung Unseres Oberpräside