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Justiz⸗Ministerium. 7 9 % 6 Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 5. Juni 1852 5
— betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegen
Kom munal⸗Umlagen zum Straßenbau.
Geset vom 11. Mai 1842 (Gesetz⸗Sammlung S. 192). 1
Verordnung vom 24. November 1843 (Gesetz⸗Sammlung S. 351).
Gemeinde⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 §§. 23 ff., §. 98 (Gesetz⸗Sammlung S. 523 ff.).
Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 §. 107 (Gesetz⸗Sammlung G. 213 p.).
Auf den von der Königlichen Regierung zu Koblenz erhobenen V Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu A.
anhängigen Prozeßsache des Albert K. und Genossen, Kläger,
wider b die Gemeinde B., Verklagte, „bfetreffend Kommunal⸗Umlagen zum Straßenbau,
erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Recht: doaß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der
erhobene K 3⸗Konflikt daher für begründet achten. EEEPI1ö16“ .
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6 8 1 E1“ 11“““ 8 8 21 nImmmm aid tim 12 . it Deiegmnages Wrvünde. sndaa. nratts.
Nach dem Petitum der Klage hat dieselbe die Tendenz, wide die verklagte Gemeinde den richterlichen Ausspruch zu erwirken, daß sie nicht befugt sei, eine zur Bezahlung der Grund⸗Entschädigungs⸗ gelder der ꝛc. Straße von der Bürgermeisterei⸗Vertretung beschlossene und von der Königlichen Regierung genehmigte Kommunal⸗Umlage zu erheben. Die Entscheidung über dieses Klage⸗Petitum liegt, wie die Regierung in dem den Konflikt erhebenden Plenar⸗Beschlusse vom 15. August v. J. auf Grund der Gemeinde⸗Ordnungen vom 23. Juli 1845 und 11. März 1850, so wie des Gesetzes vom 11ten Mai 1842 mit Recht geltend macht, völlig außer dem Kreise der richterlichen Kompetenz. 1
Zunächst handelt es sich um Kommunal⸗Umlagen, deren Fest⸗ stellung und Erhebung, weil sie auf Grund der Beschlüsse von 1843 und 1844 erfolgt sind, nach den Bestimmungen der rheini⸗ schen Gemeinde⸗Ordnung vom 23. Juli 1845 zu beurtheilen, und nach §. 23 ff. und §. 98 lediglich zum Kompetenz⸗Kreise der Ge⸗
8 * 8
meinde⸗Vertretung unter hinzutretender Genehmigung der König⸗
lichen Regierung gehört. Die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 hat diese Bestimmungen im §. 107 beibehalten.
Gegen solche Festsetzungen ist der Rechtsweg nach §§. 1 und 2
des Gesetzes vom 11. Mai 1842 nur innerhalb der doselbst vorge⸗
zeichneten Gränzen zulässig, also nur dann,
wenn die Befreiung
von einer durch dieselben auferlegten Verpflichtung auf Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels
behauptet wird.
Die Behauptung, daß eine solche Verpflichtung
ganz oder theilweise einem Andern obliege, kann nach §. 5 a. a. O. nur ein Rechtsverfahren unter den Beth eiligten, nicht aber gegen die Verwaltungs⸗Behörde oder die Gemeinde⸗Behörde begründen,
welche in Kraft der Regierungsgenehmigung nicht blos das Interesse
8
lage erfüllt werden sollen,
treten würde.
der Kommune, sondern auch das öffentliche Interesse wahrzunehmen berufen ist.
Ganz im Einklange mit diesen Grundsätzen gestattet der §. 1
Nr. 6 in Verbindung mit §. 3 der Verordnung vom 24. November
1843 (Gesetz⸗Sammlung S. 351) den Rechtsweg über die Ver⸗ bindlichkeit zur Entrichtung von öffentlichen Abgaben an Ge⸗ meinden, insbesondere Kommunal⸗Abgaben, und über die Be⸗ fugniß zur Anordnung des Zwangsverfahrens, nur da, wo der⸗ selbe bisher zulässig war. Die Kläger haben aber für die Zuläs⸗ sigkeit des Rechtsweges in Betreff der in Rede stehenden Kommunal⸗ Abgaben weder eine gesetzliche Vorschrift angeführt, noch steht ihnen, wie ausgeführt, eine solche zur Seite; es leuchtet auch von selbst 12 daß die Zulässigkeit des Rechtsweges über die Verbindlichkeit Einzelner zur Zahlung öͤffentlicher Abgaben, und zwar nicht blos in den Ausnahmefüllen der §§. 1, 2 und’ 5 des Gesetzes vom 11. Mat 1842, sondern zur gerichtlichen Erörterung der Frage, ob die Kom mune als solche zu denjenigen Leistungen verpflichtet sei, welche durch die ausgeschriebene, von den Klägern eingezogene Um⸗ 2 “ die unerläßlichsten Vorbedingungen der amtlichen Wirksamkeit der Verwaltung gefährden, und zugleich mit den angeführten gesetzlichen Bestimmungen in unlösbaren Konflikt
1
„ 8 “ 8
Ist daher auch auf die in dem Plenarbeschlusse der Regierun vom 15. August 1851 unter andern geltend gemachte Erwägung. daß die Umlage in die Etats der verklagten Gemeind. aufgenommen sei, ein entscheidendes Gewicht nicht zu legen, so wird doch dadurch die Erheblichkeit der übrigen für den Kompetenz⸗ Konflikt angeführten Gründe gar nicht berührt. Die Kläger ver⸗ wickeln sich in unlösbare Widersprüche, wenn sie auf der einen Seite versichern, daß sie das Recht, Umlagen auszuschreiben, nicht in Frage stellen, — auch nicht die Befugniß der Polizeibehörde, 5 verfügen, daß ein Weg gemacht werde; — auf der andern Seit aber behaupten, daß die Frage, in welcher Weise die dazu erfor⸗ derlichen Kosten zu repartiren und aufzubringen und mit welchen Mitteln diese Verfügung auszuführen, — und die fernere Frage, ob der Gemeinde die gesetzliche Verpflichtung zu dem angeordneten Wegbaue obliege? von den einzelnen Steuerpflichtigen, und zwar nicht etwa gegen andere, angeblich Allein⸗ oder Mitverpflichtete, sondern gegen die eigene Gemeinde, welche jene Fragen durch korporative von der Regierung genehmigte Beschlüsse bereits entschieden hat, mit einer negatorischen Klage und einer Condictio indebiti zur gerichtlichen Entscheidung gebracht werden könne. b g 8
Die Begründung des Kompetenz⸗Konfliks steht mithin außer Zweifel, und mußte daher die Unzulässigkeit des Rechtsweges aus⸗ gesprochen werden.
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Berlin, den 5. Juni 185. . .
6161686n
111“ Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. (Unterschrift.
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8 1
Finanz⸗Ministerium.
Verfügung vom 8. September 1852 — betreffend die
Flußschifffahrt nach dem Königreich Polen.
Durch die Verfügung des Finanz⸗Ministeriums vom 6. De⸗ zember 1846 und vom 9. April 1847 ist das Königliche Ober⸗Prä⸗ sidium von den Bedingungen in Kenntniß gesetzt, unter welchen preußische Schiffer im Königreich Polen die Befreiung von der dort bestehenden Verflößungs⸗-Abgabe in Anspruch nehmen können, und es ist daselbst die Form der Dokumente vorgeschrieben, durch welche sie ihre Berechtigung auf Nichtheranziehung zu dieser Abgabe nach⸗ zuweisen haben.
Es sind indessen wiederholt Fälle vorgekommen, in welchen die Königlich polnischen Behörden die von den Schiffern vorgewiesenen Dokumente nicht für ausreichend erachtet haben, um den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu begründen.
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Um den sich hieraus ergebenden Weiterungen für die Folge zu begegnen, ist bei Ausfertigung der in den Cirkular⸗Verfügun⸗
gen vom 6. Dezember 1846 und 9. April 1847 bezeichneten Doku⸗
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mente Folgendes zu beachten:
In den Pässen für die in Polen verkehrenden preufischen Schiffer und Steuerleute ist die Nummer der von denselben geführten Schiffsgefäße zu vermerken.
2) Bei Aufführung der Nummer des Kahns, welchen der Paß— 8 Bns 9 8 2 2
Inhaber führt, ist ferner in dem Passe zu erwähnen, ob der
Kahn sein eigener, oder der eines Dritten, und wer in letzte⸗
rem Falle der Eigenthümer ist.
In die Bescheinigungen über die erfolgte Veranlagung zur
Gewerbesteuer, welche den nach Polen verkehrenden Kahn⸗
schiffern ertheilt worden, ist, wenn sie ihre Schiffsgefäße nicht
selbst führen, auch der Vor⸗ und Zunamen der betreffenden
Steuerleute aufzunehmen.
4) Die Uebereinstimmung der Kahn⸗Nummer in dem Passe und in der Gewerbesteuer⸗Bescheinigung ist zu beachten.
Das Königliche Ober⸗Präsidium wolle hiernach die betreffenden
Königlichen Regierungen mit der erforderlichen Anweisung versehen.
Berlin, den 8. September 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. Der Minister des Innern. von Westphalen. as Königliche Ober⸗Präsidium zu N
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Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. —
Bekanntmachung, efruestece Michaelis⸗Termine 1852 ausgeloosten- und Zahlung ausgesetzten Kammer⸗Kredit⸗
Kassenscheine betreffend. 8. autchatu! Inigsas
Bei der heute hierselbst stattgefundenen Verloosung der vor⸗ säch sischen, jetzt preußischen Kammer⸗Kredit⸗Kassenscheine nachverzeichnete Nummern behufs deren Realistrung im ster-Termine 1853 gezogen: E1I1““ von Litt. Aa. à 1000 Rthlr. gr. 29. 243. 538. 797. 881. 953. 1112. 1271. 1278. 1388. 1699. 1819. 1890. 1906. 2040. 2093. 2292. 2311. 2612. 89'o n e um Aü vöh Rvon Litt. B. 1809 H[f. imn hnagisbeüm: r. eg6 eee
Außerdem sind von den unverzinslichen Kammer⸗Kredit⸗Kassen⸗ Scheinen Litt. E. à 41 Rthlr. die Scheine 6 Nr. 6477. 6541. 7059. 7105. 7299. 8214. 8235. zur Zahlung im Oster⸗Termin 1853 ausgesetzt worden. 8
Die Besitzer der vorbemerkten verloosten und resp. zur Zahlung ausgesetzten Scheine werden hierdurch veranlaßt, die Kapitalien ge⸗ gen Rückgabe der Scheine und der zu den Scheinen Litt. Aa. und 6. gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des Oster⸗ Termins 1853, wo die Verzinsung der jetzt gezogenen Scheine Litt. Aa., und B. aufhört, bei der hiesigen Regierungs⸗Hauptkasse in preußischem Courant zu erheben.
Merseburg, den 20. September 1852.
die im
mals wurden
Der Regierungs⸗Präsident. von Wedell.
8
EITEEI“ 8 Bekanntmachung, die im Michaelis⸗Termine 1852 ausgeloosten Steuer⸗ Kredit⸗Kassenscheine betreffend.
Bei der heute hierselbst stattgefundenen Verloosung der im Jahre 1764, so wie der anstatt der früheren unverwechselten und unverloosbaren Steuerscheine im Jahre 1836 ausgefertigten Steuer⸗ Kredit⸗Kassen⸗Scheine sind folgende Nummern behufs deren Reali⸗ sirung im Oster⸗Termine 1853 gezogen worden: “““
von Litt. A. à 1000 Rthlr.:
Nr. 124. 599. 832. 1513. 1534. 2246. 3111. 3974. 4199. 4582. 5097. 5302. 5563. 5717. 5912. 6486. 6675. 6831. 7491. 7197. 7688. 8839. 8973. 10,514. 10,561. 10,648. 11,413. 11,594. 11,635. 11,798. 12,118. 12,225. 12,612.
13,078. 13,170. 13,823. 14,055. 14,572;
vhn Litt. B. 500 Rthlr. 8 1056. 1329. 1475. 1673. 1745. 2006. 2344. 4008. 4416. 4549. 4844. 5080. 5313. 5568.
1“
L1I1 3741. 3875. 6456. 7099. 7821. 7856;
bbwe wint D. à1G0. etesr. . 52892
3 1266 2086 2306. 2373. 26. .6 6077 3486. 3710. 4067. 4234. 4413. 4524. 5223. 5859. 6271. 2) Von den Steuer⸗Kredit⸗Kassen⸗Scheinen aus dem
Iinn an Ta he4896. Von Litt. A. à 1000 Rthlr.: 5. 83. 90. 290.;
von Litt. B. à 500 Rthlr.:
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CN . à 2*
von Litt. C. à 200 Rthlr.: Nr. 3. 38. 142 ;= m
von Litt. D. Nr. 106. 127.; 1e- amgilantsꝛntt zuz sid meachn
m 1928 EEu ö11113“
Die Inhaber dieser Scheine werden hierdurch veranlaßt, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der dazu gehörenden Talons und Coupons zu Ostern 1853, wo deren Verzinsung auf hört, bei der hiesigen Regierungs⸗Hauptkasse in preuß. Courant in Empfang zu nehmen.
Merseburg, den 20. September
I.
Im Auftrage der Königlichen Staatsschulden:
von Wedel!. 1.8 4 82 r 82 1 24 50 82 1
I r hilgnh. in ooo11“ 1 6 6 8 2 2* 2 — bö“ 1 “ Kriegs 2 Ministerium. 818 1 eimsFimtene d
bööee““ Bekanntmachung vom 27. September 1852 — betref⸗ fend den Verbleib der den Remonte⸗Kommandos über⸗ wiesenen sogenannten Aushülfepferde.
Wenn den Remonte⸗Kommandos der Kavallerie⸗ und Artillerie-
Regimenter, in vorkommenden Fällen, aus den Remonte⸗Depots, in Stelle abgegangener oder zum Rückmarsch in die Garnison un⸗ geeigneter Dlenstpferde, zur Berittenmachung ihrer Mannschaften, zum Ausrangiren bestimmte, sogenannte Aushülfspferde überwiesen werden, so bleibt es lediglich der Wahl des betreffenden Truppen⸗ theils anheimgestellt, ob er ein dergleichen Pferd ferner beibehalten und unter die Zahl der etatsmäßigen Dienstpferde einstellen will oder nicht. 9 gu p 2119 mrt
Im letzteren Falle ist ein solches gleich den anderweiten zur Ausrangirung kommenden Dienstpferden, in der Garnison meistbie⸗ tend zu verkaufen und der Erlös dafür — ohne ihn von dem für die übrigen ausrangirten älteren Pferde abgesondert zu berechnen — auf dem vorgeschriebenen Wege der Corps⸗Intendantur zur Einziehung zu offeriren.
Die in dem Remonte⸗Depot als marschunfähig zurückgelassenen Dienstpferde, werden nach diesseitiger Anordnung dort verkauft und sind von dem Truppentheil in seiner halbjährlichen Pferde⸗Bestands⸗ Nachweisung unter dem Abschnitte b. als ausrangirt und verkauft in Abgang zu stellen. isr1r 0., H, . hinz stv
„ 7 — „ A 11AAAX4AX“ 8 Der Erlös für diese in den Depots verkauften Pferde wird auf unsere Anweisung der General⸗Militaitr⸗Kasse zur Vereinnah⸗ mung überwiesen.
Die empfangenen Aushülfspferde sind dagegen in der Pferde⸗ Bestands⸗Nachweisung sub II a. durch Lieferung als Remonten des laufenden Jahrgangs besonders in Zugang aufzunehmen.
Zur Begegnung spezieller Anfragen wird dies hierdurch zur
Beachtung bekannt gemacht. “ 8 Beerlin, den 27. September 1852
. II I1“
lgs ie E“ * Angekommen: Se. Excellenz der General der Infanterie
a. D. und Präses der General⸗Ordens⸗Kommission, von Sela
sinski, von Heidelberg.
Der General⸗Major und Commandeur der 19ten Infanterie⸗ Brigade, von Fuchs, von Posen. Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister bei
8 tr138 Ht gnuhesrse * Abgereist: Der Fürst Herrmann von Hatzfeld
Der General⸗Major und Commandeur der
Brigade, von Münchow, nach Magdeburg.
„Berlin, 4. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Legations⸗Secretatr, Freiherrn von Ro sen⸗ berg, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein ihm verliehenen Ritter⸗ kreuzes 1. Klasse des Ludwigs⸗Ordens; so wie dem Handlungs⸗ Commis Gustav Heinrich Bergmann in Berlin, zur Anlegung
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der ihm verliehenen Französischen Ehren⸗Medaille zu ertheilen.