1810221
[964] Nothwendiger Verkauf. Die bei der Stadt Berlinchen in der Neu⸗ mark belegene, im dortigen Hypothekenbuche Vol- I. fol. 212 Nr. 292 verzeichnete und chemals dem Kaufmann Karl Ferdinand Dietrich gehorige, durch Zuschlagsurtel am 13. P1 aber dem Oekonom Herrmann Friedrich Hars⸗ jeben adjudicirte Paplermühle nebst Inbehör, gerichtlich auf 30,440 Rthlr. 20 Sgr. 8 Pf. ab⸗ geschätzt, soll am 19. Februar 1853 an der Stelle des unterzeichneten Gerichts resubhastirt ee Aufenthalte nach unbekannte Oeko⸗ nom Herrmann Friedrich Harsleben wird zu die⸗ sem Termine hierdurch vorgeladen. 8a Die Taxe ist in unserer Registratur einzusehen und die Verkaufsbedingungen werden im Termine bekannt gemacht werden. 111“nn Soldin, den 30. Juni 1852. Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.
Nothwendiger Verkauf. Erste (Civil⸗)
[1319] Königliches Kreisgericht. Abtheilung. Berlin, den 18. September 1852.
Das dem Mühlenmeister Johann Heinrich Erdmann Greiser gehörige, am Tempelhofer Ufer belegene, im Hypothekenbuche von Tempelhof, im teltowschen Kreise Vol. III. No. 164 Pag. 470. verzeichnete Grundstück, abgeschätzt auf 5141 Rthlr. 10 Sgr. zufolge der nebst Hypotheken⸗ schein in dem V. Büreau einzusehenden Taxe, soll am 16. April 1853, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, subhastirt werden.
[1300] ... 11 Soldin, den 25. September 1852. Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.
Die im königsberger Kreise belegenen, im Hypothekenbuche der Rittergüter Vol. II. pag. 241 verzeichneten „Antheile des Ritterguts Warten⸗ berg nebst Vorwerk Johannishof“, landschaftlich abgeschätzt auf 32,003 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., und das Vol. II. pag. 337 ibidem verzeichnete „Vor⸗ wert Wartenberg“, landschaftlich abgeschatzt auf 10,413 Rthlr. 2 Pf., von welchen der Besitztitel auf den Namen des Gustav Richter berichtigt ist, sollen am 12. April 1853, Vormittags 40 shr.
an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Tare und Hypothekenschein liegen in unserm Büreau IV. zur Einsicht bereit.
Alle unbekannte Realprätendenten werden auf⸗ geboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spä⸗ testens in diesem Termine zu melden.
Die dem Aufenthalte nach unbekannten Gläu⸗ biger
August Lebrecht Rosenfeld, event. dessen Erben,
verwittwete Lieutenant v. Plötz, Charlotte geb. Goldhammer, modo deren Erben:
Johann August Ferdinand Fibelkorn;
Rudolph Ferdinand Fibelkorn;
verehel. Landrath von Waldow, geb. von War⸗
tenberg;
Herrmann Martialis von Dittmar;
so wie diejenigen, welche an dem Rubr. III. Nr. 1 aus dem Vertrage vom 3. Mai 1751 für die Gebrüder und Vettern von Plötz eingetrage⸗ nen Lehnsstamme von 3000 Rthlr. Ansprüche zu haben vermeinen, insonderheit die Lehnsnachfol⸗ ger des Johann Siegismund Ernst Christoph von Plötz, werden hierzu öffentlich vorgeladen.
[7372 Oeffentliche Vorladung. Die verehelichte Schlosser Peters, Pauline geborne Riegel zu Briesen, hat gegen ihren Ehe⸗ mann, den Schlosser Julius Peters, wegen Trunk⸗ sucht, unordentlicher Wirthschaft und daraus ent⸗ standenen Mangels an Unterhalt auf Cheschei⸗ dung geklagt. Es ist zur Beantwortung der Klage ein Termin auf den 21. Dezemberc., Vormittags 11 Uhr,
an hiesiger Gerichtsstelle vor dem Kreisgerichts⸗ Rath von Blankensee angesetzt, zu welchem der
[12906]
1400 Verklagte, da sein jetziger Aufenthaltsort unbe⸗ kannt ist, hierdurch öffentlich unter der Verwar⸗ nung vorgeladen wird, daß bei seinem Ausblei⸗ ben mit der Beweisaufnahme in contumaciam
gegen ihn verfahren werden wird. 28
Culm, den 6. Mai 1852.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung 3
290 Bekanntmachung. “ Die den Erben des kürzlich verstorbenen Apo⸗ thekers Musack gehörige, am hiesigen Ort belegene
privilegirte Apotheke nebst allem Zubehör, na⸗
mentlich mit dem Grundstücke, worin sie betrieben wird, soll sofort aus freier Hand verkauft und übergeben werden, und ersuche ich Kauflustige,
sich deshalb an mich zu wenden.
Gumbinnen, den 23. September 1852. 111“ Rechts⸗Anwalt Stein. EEE1“ [1202] Nutzholz⸗Lieferung.
Es soll die Lieferung von circa
3 kleinen eichenen Achsen,
r24 6 n88 Fasen⸗ birkenen Hebebäumen, 60 birkenen Richtbäumen,“ 7 4zölligen eichenen Bohlen, 3 7zölligen ⸗ 10 3zölligen kiefernen ⸗ 15 4zölligen 2 ö“ 600 laufende Fuß 18zölligen kiefernen Brettern, 36 ⸗ ⸗ 5zoölliges kiefernes Kreuzholz, 50 kleinen rüsternen Naben, 100 Leiterstangen, auf dem Wege der öffentlichen Submission ver⸗
dungen werden.
Hierzu haben wir einen Termin auf den
16, DPktohe⸗ . UJormittags 9 Uhr, in unserm Geschäftslokale, Bischofhofe, anbe⸗ raum! und fordern lieferungslustige und kautions⸗ fähige Unternehmer auf, die näheren Bedingungen daselbst einzusehen und ihre Gebote versiegelt mit der Aufschrift „Submission zur Lieferung von Nutzhölzern“ bis zum angefuhrten Termine ab⸗ zugeben.
Die Submittenten können dem Termine bei⸗ wohnen, mundliche Abgebote finden aber nicht
Neisse, den 9. September 1852. Königliche Verwaltung der Artillerie-Werkstatt.
Königlich Preu
§
In Folze höheren Befehles machen wir nach Maßgabe §. 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. No⸗ vember 1838 hiermit bekannt, daß der Tarifsatz unserer III. Güterklasse (Rohprodukte) vom 10. No⸗ vember d. J. ab von 2 auf 2 ½ Pf. pro Zoll⸗Cent⸗ ner und Meile erhöht wird, wonach mithin auch volle Wagenladungen sich in dem Tarifsatze ent⸗ sprechend steigern.
Im Uebrigen verbleibt es bei unserem Publi⸗ kandum vom 12. Mai d. J.
Stettin, den 23. September 1852.
Köhnigliche Eisenbahn⸗Direction, C. Hoffmann. von Düring.
[1321] 1 Niederschlesische Zweigbahn. Die statutenmäßige Verloosung der für das
laufende Betriebsjahr zur Kündigung und Rück⸗
zahlung kommenden 45/ rrozentigen Prioritäts⸗
Obligationen unserer Gesellschaft, im Nominal⸗
Betrage von 2500 Rthlr. wird in dem auf
den 20. November d. J. in unserem Geschäftslokale hierselbst angesetzten
Termine in Gegenwart eines Notars erfolgen. Den Inhabern von Prioritäts⸗Obligationen
ist, sofern sie sich als solche durch Vorzeigung der
Obligationen im Termine legitimiren, gestattet,
der Verhandlung beizuwohnen. Glogau, den 4. Oktober 1852.
Gesellschaft.
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Die Direction der Niederschlesischen Zweigbahn⸗
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[1322 1 Niederschlesische Zweigbahn.
Einnahme im September d. J. für 8041 Per.
sonen und 38,324 Ctr. Güter 7348 Rthlr. 8 Sgr 2 Pf.; Einnahme im September v. J. 6634 Rthlr. 26 Sgr. 1 Pf.; in diesem Jahre mehr 713 Rthlr. 12 Sgr. 1 Pf. 1
Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger [1323] Eisenbahn.
Im Monat September c. fuhren auf der Bahn 17,972 Personen und betrug die Einnahme: a) an e . incl. Gepäck⸗Ueberfracht, Vieh⸗ und Equipagen⸗Transport 10,044 Rtlr. 14 Sgr. 6 Pf.;
b) für Güter⸗Transport (151,400 Ctr.) 8274 Rthlr. 7 Sgr. 4 Pf., zusammen 18,318 Rthlr.
21 Sgr. 10 Pf. Im September 1851 betrug die Einnahme 15,794 Rthlr. 24 Sgr., daher 1852 Mehr⸗Einnahme 2523 Rthlr. 27 Sgr. 10 Pf. Breslau, den 3. Oktober 1852. Direktorium.
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482182152: [1320] Thüringische Eisenbahn.
Auf unseren Güterböden lagern herrenlos: 1) 1 Kiste mit Weinproben, 2) I. N. Nr. 1 u. 2. 36 gußeiserne Ofentheile, 3) B. 6 eiserne Mörser mit Keulen, 4) P. 8 eiserne Wagenachsen, 5) 4 Säckchen gemahlener Gyps, 6) H. B. ein Sack mit Maurerhandwerkzeug, 7) F. L. Nr. 1690 zwei leere Fässer, 8) HB. eine Kiste kurze Waaren, 1 9) M. Nr. 35 ein Kistel weiße Seife. Sich legitimirende Eigenthümer können diese Gegenstände gegen antheiligen Ersatz der Inser⸗ tionskosten bis zum 15. November d. J. bei uns in Empfang nehmen. Erfurt, den 30. September 1852. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
[1324]3 Rheinische Eisenbahn.
Im Monat August 1852 wurden eingenom⸗
men: für 65,192 Personen 77,883 Rthlr. 9 Sgr. 1 Pf., für 368,919 Ctr. Güter 28,651 Rthlr. 13 Sgr. 7 Pf., Summa 106,534 Rthlr. 22 Sgr. 8 Pf. Im Monat August 1851 wurden eingenommen: für 69,357 Personen 89,817 Rthlr. 20 Sgr. 6 Pf., für 278,086 Ctr. Güter 22,199 Rthlr. 16 Sgr. 2 Pf., Summa 112,017 Rthlr. 6 Sgr. 8 Pf. Mit⸗ hin im August 1852 weniger: 5482 Rthlr. 14 Sgr. In den ersten 8 Monaten des Jahres 1852 wurden eingenommen: für 345,909 Per⸗ sonen 330,821 Rthlr. 16 Sgr. 9 Pf., für 2,834,057 Ctr. Güter 226,774 Rthlr. 29 Sgr. 8 Pf., Summa 557,596 Rthlr. 16 Sgr. 5 Pf. In den ersten 8 Monaten des Jahres 1851 dage⸗ gen: für 336,300 Personen 355,982 Rthlr. 13 Sgr. 6 Pf., für ¼,947,422 ECtr. (üter 156,740 Rthlr. 1 Sgr., Summa 512,722 Rthlr. 14 Sgr. 6 Pf. Mithin pro 1852 mehr 44,874 Rthlr. 1 Sgr. 11 Pf. Köln, den 3. Oktober 1852. Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Moukisneborh 2 — M I. 8 Bank des Berliner Kassen⸗Vereins. h Geprägtes Geld. Kassen⸗Anweisungen, Dar⸗ lehnsscheine, Noten und Giro⸗ Anweisungen der preußischen Haupt⸗Bank Wechsel⸗Bestände .... Lombard⸗Bestände. Pfandbriefe, Staatspapiere, Ebvehe Forderungen i. KFettra.... 212298,bub198,557 P alssmdätv a. 1) Banknoten im Umlauf .... ;310 Thlr. 2) Guthaben von Institutenudg Privat⸗Personen mit Eina-: schluß des Giro⸗Verkehrs.. Berlin, den 30. September 1852. Di e Direnis fl. Gelpcke. H. Jacobson. G. Rieß.
445,592 758,650 937,380
1“
in, Druck und Verlag der Deckerschen Gzeheimen Ober⸗Hofbuchdruckeret
bonnement beträg!: 25 Sgr. für † Jahr in allen Thielen der Monarchie ohne reis- Feeee 1882,b it Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung nüzenzn: hrhie 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Konarchie: 1 Kihlr. 27 ⅛ Sgr.
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Das A
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Alle Host-Anstalten des In- und
Auslandes nehmen Bestellungen an,
8 für Lerlin die Expeditionen des
Ksbhnigl. Preuß. Staats-Anzeigers,
RMauer⸗Straße flr. 5 4., und
der hreußischen Zeitung, Leipziger⸗ Straße Rr. 14.
111 Aᷓ.
Berlin, Donnerstag den 7. Oktober
—
Revidirtes Reglement für die Feuer⸗Sozietät der
sämmtlichen Städte der Provinz Schlesien, der Graf⸗
schaft Glatz und des Markgrafthums Ober⸗Lausitz mit
Ausschluß der Stadt Breslau. Vom 1. September 1852.
(Schluß.)
Dite Leitung der Feuer⸗Sozietäts⸗Geschäfte übernimmt unter der Ober⸗ Aufsicht und Kontrole des Ober⸗Präsidenten für jetzt, und so lange, bis etwa eine andere Einrichtung angeordnet werden möchte, die Regierung zu Breslau als Central⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Behörde der Provinz, und gehen auf sie alle Rechte und Pflichten über, welche vorstehend der Provinzialstädte⸗ Feuer⸗Sozictäts⸗Direction beigelegt sind. 8
Die von der Regi muß jedesmal dem Ober⸗Präsidenten überreicht werden, welcher dieselbe, mit Zuziehung eines von der Provinzial⸗Vertretung zu erwählenden Ausschusses, aus drei Mitgliedern bestehend, und zwar für jeden Regierungs⸗Bezirk Ein Mitglied, abnimmt und dechargirt. Die Wahl des Ausschusses, zu welchem für den Behinderungsfall auch Stellvertreter erwählt werden, erfolgt in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren, jedoch mit der Maßgabe, daß so⸗
wohl die Mitglieder des Ausschusses, als auch deren Stellvertreter, Assozia⸗ ten der Provinzialstädte⸗Feuer⸗Sozietät sein müssen. 8 1
§. 70. Die Buchführung und Verwaltung der Provinzialstädte⸗Fener⸗Sozie⸗
täts⸗Kasse wird der Haupt⸗Instituten⸗ und Kommunal⸗Kasse der Regierung zu Breslau übertragen. 8G v
a“ 2 + 1. “ “ 8 8
3u den Kosten der Kassen⸗Verwaltung hat die Provinziatstädte⸗Feuer⸗ Sozietät auf Erfordern in dem für die übrigen Fonds der Haupt⸗Institu⸗ tenkasse bestimmten Verhältniß beizutragen. 8 Die Provinzialstädte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction hat für die Regulirung der Caution des Rendanten der Haupt⸗Institutenkasse, so weit solche nach den Umständen erforderlich erscheint, nach Anleitung der dieserhalb bestehen⸗ den allgemeinen Vorschriften zu sorgen, auch sind die Kassen⸗Beamten in Beziehung auf die Feuer⸗Sozietäts⸗Gelder derselben Verantwortlichkeit erworfen, welche die ine Kassen⸗Verwaltung mit sich fuͤhrt.
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Zu allen sonstigen Büreaugeschäften bedient sich die Provinzial⸗Direc⸗ tion der zu unentgeltlicher Bearbeitung der Städte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Ge⸗ schäfte verpflichteten Subalternen der Regierung zu Breslau. Jedoch soll sie für den Fall, daß die Kräfte des der gedachten Regierung überwiesenen Personals hierzu nicht ausreichen, berechtigt sein, sich die erforderlichen Arbeitskräfte so wie die Büreaubedürfnisse insoweit, als sonst dem Staats⸗ Fonds Mehrausgaben aufgebürdet werden würden, auf Kosten der Feuer⸗ Sozietät zu verschaffen.
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Unmittelbar unter der Regierung zu Breslau als Provinzialstädte⸗ Feuer⸗Sozietäts⸗Direction bearbeiten die Magisträte die Spezialien in den assoziirten Städten unentgeltlich und führen die eingehobenen Beiträge unmittelbar an die Haupt⸗Institutenkasse ab. Die Magisträte der ganzen Provinz Schlesien haben mithin in allen Städte⸗Feuer Sozietäts⸗Angelegen⸗ heiten an die Regierung in Breslau zu berichten und sind derselben in diesen Angelegenheiten ohne Rücksicht auf den sonstigen Regierungsbezirk untergeordnet. “ C1111414* “ ö1“
Es soll jedoch an die Magisträte für die Einhebung und Abführung
der Beiträge alljährlich eine Vergütigung von zwei Silbergroschen von jedem Tausend der am 1. Januar jeden Jahres im Kataster festgestellten Versicherungssumme gezahlt werden. Die Bestimmung über die Verwen⸗ dung dieser Vergütigung, aus weicher zunächst die Kosten für den zum Betrieb der Feuer⸗Sozietäts⸗Angelegenheiten erforderlichen Bedarf an Schreib⸗ materialien zu bestreiten sind, bleibt zwar den Magisträten gänzlich über⸗ lassen, jedoch mit der Maßgabe, daß mindestens ein Theil derselben an die mit der Einhebung der Beiträge beauftragten Orts⸗Rezeptoren (§. 86) zu überweisen ist. Uebrigens darf weder der Orts⸗Rezeptor, noch der Beamte überhaupt, welcher die sonstigen Geschäfte der städlischen Feuer⸗ sozietät zu besorgen hat, Agent einer Privat⸗Feuer⸗Versicherungs⸗Gesell⸗
Die Mitglieder des zur Rechnungs⸗Abnahme bestimmten Ausschusses bekommen, wenn sie von dem Ober⸗Präsidenten behufs der Feuer⸗Sozie⸗ täts⸗Angelegenheiten einberufen worden sind, für den Landweg pro Meile Einen Thaler, und für die auf Eisenbahnen zurückgelegten Reisen pro Meile zwanzig Silbergroschen Reisegeld und zwei Thaler Tagegelder. Außer dieser Vergütigung wird für den Betrieb der Feuer⸗Sozietäts⸗Ge⸗ schäfte keine Remuneration gezahlt.
Der vorgedachte Ausschuß ist gehalten, ein Exemplar der Jahres Rechnung, aus welcher die von jeder Stadt eingezahlten Beiträge, so wie die Ausgaben für die Brandhilfsgelder übersichtlich und genau zu ersehen
sind, der jedesmaligen Provinzial⸗Vertretung mit einem Berichte, welcher den Gegenstand möglichst erschöpft und auf die etwanigen Mängel auf⸗
merksam macht, vorzulegen, damit diese Aktenstücke in Verbindung mit etwaigen Bemerkungen der Provinzial⸗Vertretung bei der künftigen Revi⸗ sion des Reglements benutzt werden können, und es gehört insbesondere zur Pflicht dieses Ausschusses, alle Verwaltungs⸗Ergebnisse sorgfältig zum Gebrauch der dereinstigen Revisions⸗Kommission zu sammeln und
zusammenzustellen.
2 V Feuer⸗Sozietät hnes an) wird ein Hauptlagerbuch, und in jeder Stadt ein Ortslagerbuch Das Hanptlagerbuch besteht aus den Duplikaten der sämmtlichen Stadtlagerbücher. Das Stadtlagerbuch wird vom Magistrat auf Grund der von der Provinzialstädte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction approbirten Declarationen, Taxen und Einschätzungen nach einem hierzu bestimmten Schema in doppelter Ausfertigung angelegt, und zwar geordnet nach den einzelnen Staͤdtbezirken und der Nummerfolge der darin belegenen assoziir⸗ ten Grundstücke. Das mit der Bestätigung der Provinzialstädte⸗Feuer⸗ Sozietäts⸗Direction versehene Exemplar hat der Magistrat in einem feuersicheren Lofale zu asserviren und durch ein Mitglied des Kollegiums sortführen zu lassen, unter pflichtmäßiger Geheimhaltung der Hypotheken⸗ vermarte. 1 1“
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Die vorfallenden Veränderungen durch das Eintreten neuer oder Aus⸗ treten bisheriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Ver⸗ sicherungssummen und Versetzung aus einer Klasse in die andere werden erst nach ersolgter Genehmigung der Sozietäts⸗Direction auf dem Hypo⸗ thekenfolium vermerkt. Diesfällige Nachträge — nach dem hierzu von der Sozietäts⸗Direction vorgeschriebenen Schema — haben die Magisträte halbjährig, und zwar bis zum 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres zu⸗ sammengestellt, vier Wochen vor Ablauf des Halbjahrs an die Direction zur Prüfung und Bestätigung in duplo einzureichen, so zwar, daß auch die im Laufe des Jahres zulässigen Veränderungen, welche in Interims⸗ Nachträgen sofort einzureichen sind, in den ordentlichen Hauptnachtrag wieder aufgenommen werden müssen, damit solchergestalt Haupt⸗ und Orts⸗Lagerbücher in steter Uebereinstimmung bleiben. Wenn die stempel⸗ freien Anträge auf Heruntersetzung der Versicherungssummen, gänzliche Löschung oder Versetzung von Gebäuden aus einer niedrigeren in eine höhere, zu geringeren Beiträgen verpflichtete Klasse, nach Vorstehendem zu spät eingehen, so werden sie so angesehen, als wenn sie im Laufe de
(Regierung