1852 / 236 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nächstsolgenden Periode zu gehöriger Zeit zuebas asan Diejenigen Gebände jedoch, welche durch Sturm oder L. kreignisse niedergerissen werden, können indessen für das nächstfolgende Semester

en, wenn solcher spätestens bis zum zehnten

noch in Abgang gebracht werd ve 1 ns bis zehnt 87 ersten Moncns im folgenden Semester bei der Sozietäts⸗Direction

angemeldet wird. ““

§. 11“

Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder Erhöhung der vg leütete, Pel. mit der §. 15 be zeichneten Verpflichtung an⸗ gebracht werden, können zu jeder Zeit an den Magistrat gebracht werden, welcher unter gehöriger Beachtung der gegebenen Vorschriften diese An⸗ träge sofort zu befördern hat, und ist die Annahme⸗Genehmigung durch

besondere Verfügung der Sozietäts⸗Direction auszusprechen. 1t

Lediglich während der Zeit eines Krieges, h. H. von der Zeit der er⸗ gangenen Kriegserklärung oder von der Zeit an, wo die Heere ins Feld ge⸗ rückt sind, bis zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses, oder während eines ausgesprochenen Belagerungszustandes werden weder Erhöhun⸗ gen versicherter Gebäude, noch Versicherungen der schon vor dem Kriege vorhandenen, aber bis dahin bei der Sozietät nicht versicherten Gebäude, angenommen.

Wer aber sonst der Sozietät als neuer Interessent mit dem nächst bevorstehenden Eintrittstermin beitreten oder von da ab seine Versicherungs⸗ Summe verändern will, muß seine Anträge bei dem Magistrate wenigstens drei Monate vor diesem Termin anbringen, indem er sonst, wenn die Vor⸗ arbeiten nicht können beendigt werden, sich gefallen lassen muß, daß die Wirkung des Antrags bis zum Datum des Genehmigungs Reskripts der Feuer⸗Sozietäts⸗Direction ausgesetzt bleibt. In beiden Fällen (§§. 80 und 84) muß jedoch die schließliche Genehmigung binnen längstens drei Mo⸗ naten nach Anmeldung des Antrages erfolgen.

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111161A1A1XAA“X“ ““ 8 Ddie eiwa erforderliche Vervollständigung der Revision der eingereichten Beschreibung oder die nöthigen Abschätzungs⸗Verhandlungen müssen übri⸗ gens bis längstens sechs Wochen vor Eintritt de Abnahme⸗Termins be⸗ wirkt, und bis dahin überhaupt alle Aufnahmegeschäfte vollständig, zur Genehmigung der Direction vorbereitet, abgeschlossen werden, in deren Händen spätestens vier Wochen vor dem Ein⸗ und Austritts⸗Termine alle Berichte mit den Anträgen und Verhandlungen, welche die Magisträte ein⸗ zureichen haben, sowohl was die Eintragungen als was die Löschungen be⸗ trifft, unfehlbar sein müssen.

§. 83.

DDie Feuer⸗Sozietäts⸗Direction hat dann zuvörderst diejenigen einzel⸗ nen Geschäfte, bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, die noch vor dem nächsten Ein⸗ und Austritts⸗Termine zu erledigen sind, schleunigst herauszuheben und deshalb das Nöthige zu veranlassen.

,btaes stedirseer Mta3 1hent Jttttts 298 B4.

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Bei entstehenden Brandunfällen muß der Magistrat der Regierung zu Breslau mit nächster Post eine kurze Anzeige erstatten, demnächst die Schaden⸗Aufnahme (§. 47) in längstens acht Tagen nach erfolgtem Brandschaden vollständig bewirken und solche in doppelter Ausfertigung einsenden.

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Werden diese Fristen verabsäumt, so ist der Säumige für die etwa daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet und unterliegt überdies nach Umständen einer zur Sozietätskasse fließenden Ein bis zwanzig Thalern. . 8.

Zur Erhebung der Feuer⸗Sozietäts⸗Beiträge wird von dem Orts⸗Re⸗ zeptor, dessen Wahl von dem Magistrate abhängt, und der nach Umständen Caution zu leisten hat, ein Heberegister auf Grund des Lagerbuchs gefer⸗ tigt und solches, als mit dem letzteren übereinstimmend, von dem Magi⸗ strat beglaubigt.

11““ ““

Die Magisträte haben die Ablieferung der Beiträge in den vorge⸗ schriebenen Fristen zur Haupt⸗Institutenkasse zu Breslau mittelst doppelter Lieferungsscheine, wovon einer quittirt zurückgegeben wird, zu bewirken, und im Falle bestehender Rückstände gleichzeitig und ohnfehlbar ein voll⸗ ständiges namentliches Verzeichniß derjenigen Debenten, welche mit ihrer veaüsgarahlung im Rest geblieben sind, an die Sozietäts⸗Direction ein⸗

2 ““

v“““ . 8

Für den Fall entstehender Reste, welche nicht durch gewöhnli

88 1 h gewöhnliche exeku⸗

tivische Mittel beizutreiben sind, steht der Regierung als Provinzial⸗Feuer⸗

Sozietäts⸗Dirertion die Entscheidung zu, ob Real⸗Execution zu bewirken

sei. Eine Niederschlagung in außerordentlichen Fällen kann auch nur

diese Behörde erfolgen. 1““

8* v“ §. 89. 1“

Ihr liegt ob, dahin zu sehen, daß alle Geldablieferungen prompt er⸗

folgen. Behufs der besseren Uebersicht hat die Prebis e Sesbher hemer⸗

Sozietäts⸗Kasse für jede Stadt ein spezielles Conto zu füheh..

§. 90.

Alle Zahlungen müssen bei der Regierung zu Breslau na

justifizirt werden, und es erfolgen dieselben durch die Magitrchege uch

Orts⸗Rendanten auf legalisirte Quittungen.

Ordnungsstrafe von

8

Die Magisträte haben über die betreffenden Einnahmen und Ausgaben eigenttich keine Rechnung zu legen, doch liegt es ihnen ob, über Einnahme⸗ und Ausgabeposten ein übersichtliches Conto zu führen, solches halbjähr. lich abzuschließen und so auf Verlangen der Feuer ⸗Sozietäts „Direction Serses. Die Provinzial⸗Städte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Kasse hingegen legt alljährlich eine förmliche und vollständige Rechnung ab. . 11n“ 298 I—“

Diese wird zunächst von der Regierung zu Breslau als Feuer⸗Sozie⸗ täts-Direction revidirt und muß nebst beantwortetem Notaten⸗Protofoll binnen längstens sechs Monaten nach dem Schlusse des betreffenden Jahres an den Ober⸗Präsidenten eingereicht werden, welchem (§. 69) mit Zuzie⸗ hnng des Ausschusses die Superrevision und die Ertheilung der Decharge

Das Ergebuiß der Rechnung wird in einer für die Interessenten an. schaulichen Form durch die Amtsblätter der Provinz veröffentlicht und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Innern ein⸗

gesandt.

berufung der Provinzial⸗Vertretung über die Verwaltung des Instituts und die dabei vorgekommenen bemerkenswerthen Thatsachen einen Bericht au en Ober⸗Präsidenten zu erstatten, welcher solchen mit Gutachten und Vor⸗ schlägen dem Ausschusse mittheilt, damit dirtser bei der Provinzial⸗Vertre⸗ tung selbst darüber Vortrag mache und die etwa nöthigen Beschlüsse der⸗ selben veranlasse. Die Justification der Provinzial⸗Städte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Kassenrechnung geschieht auf folgende Weise: 1 a) Das Soll der ordentlichen Feuer⸗Sozietäts⸗Beiträge wird durch die Heberollen und durch ein von der Provinzial⸗Direction ausgefertigtes Attest über die mit dem zweiten Ein⸗ und Austritts⸗Termine staktge⸗ fundenen Ab⸗ und Zugänge belegt. Von denjenigen Theilnehmern, welche Strafbeiträge zu entrichten oder Beitrags⸗Erhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat die Provinzial⸗ Städte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Directon eine besondere Nachweisung, odern aber ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht stattgefunden habe, zum Rechnungs⸗Belage auszufertigen. Dasselbe findet auch bei Geldbußen in Contraventionsfällen und bei Ordnungsstrafen statt. Etwanige außerordentliche Einnahmen werden durch die ausgefertigten Einnahme⸗Ordres der Direction belegt. Wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche Reste durch besondere Restverzeichnisse, und wenn sie gar unbeibring⸗ Aich werden sollten, durch Niederschlagungs⸗Dekrete nachzuweisen.

§. 96.

Bei der Ausgabe ist die Hauptpost an bezahlten Brandvergütigungs⸗ Geldern durch förmlich ausgefertigte Festsetzungs⸗Dekrete und resp. Zah lungs⸗Ordres der Feuer⸗Sozietäts⸗Direction, ingleichen durch gehörige, von den Magisträten bescheinigte Quittungen der Empfänger zu justifiziren Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden⸗Aufnahmen, bei den von Amts wegen stattfindenden Revisionen und ähnlichen Gelegen heiten vorfallen, oder anf Prämien und dergleichen verwandt werden, ap⸗ probirt, so weit sich solche auf das gegenwärtige Reglement gründen, die Provinzial⸗Städte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction, und gilt hierbei als Regel, daß Staats⸗ und Kommunal⸗Beamte, so weit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, an Diäten und Reisekosten nach denselben Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Staatskassen zukommen würden. Zu außerordent⸗ lichen Ausgaben, welche ihren Grund in diesem Reglement nicht finden, ist stets die besondere Zustimmung des Ausschusses erforderlich, welche jedoch

in dringlichen Fällen einstweilen durch die einzuholende Genehmigung des

Ober-⸗Präsidenten ergänzt werden lann. 8 Die Revisionen der Provinzial⸗Städte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Kas zugleich mit denen der Haupt⸗Instituten⸗Kasse zu Breslau. §. 99.

Für die Sicherheit der städtischen Feuerkassen⸗Rezepturen sind die Magisträte verantwortlich.

Verfahren im Rekurs und in Streitfällen. 9900. Beschwerden über das Verfahren der Magisträte sind bei der Regie⸗

rung zu Breslau, weiterhin bei dem Ober⸗Präsidium, in höchster Instanz

aber bei dem Ministerium des Innern anzubringen. Dies ist zugleich maß⸗ gebend für den Fall, wenn Beschwerden über das Verfahren gedachter Re⸗ gierung, als Feuer⸗Sozietäts⸗Direction, geführt werden sollten.

Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkei⸗ ten zwischen der Sozietät und Assozirten entstehen, verbleibt es bei 8* ordentlichen Wege des Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage 1 zieht, ob der (angeblich) Assoziirte rücksichtlich eines ihn betreffenden Bran schadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aben ihn

Entscheidung zu.

Außerdem hat die Feuer⸗Sozietäts⸗Direction jedesmal bei Zusammen⸗

verbaupt die Brandschaden⸗Vergütigung zu versagen sei oder nicht. Doch übesneve ihc 85 selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kompromiß 2 schiedsrichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zu⸗ H2eI u189 4 1020 ..8 Für alle übrigen Streitfälle, außer den vorstehend bezeichneten, na⸗ lich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder des Brand⸗ z über den Betrag der Feuer⸗Vergütigungsgelder, über Zahlungs⸗ n, über Kostenzahlungen, findet hingegen der ordentliche Rechts⸗ weg nicht statt, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich bei der Festsetzung der Direction nicht beruhigen will, nur die Wahl zwi⸗ schen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Ist aber diese Wahl einmal getroffen, und auf dem ge⸗ wählten Wege bereits eine Entscheidung erfolgt, so kann hiervon nicht wie⸗ der abgegangen werden. 1ss

11“ K8. 778. 108.

11“ 8 6

Der Rekurs geht nach §. 100 zunächst an den Ober⸗Präsidenten und dann an Unseren Minister des Innern, dessen Entschcidung auf diesem We edie endliche und rechtskräftige ist. Wer aber die schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf binnen ainer Präklusivfrist von sechs Wochen nach dem Empfange der Festsetzung

des Direktoriums bei letzterem anbringen. §. 104. 1“ 1 h 1“ Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens fallen zunächst dem Ex⸗

men schadens un Modalitäte

Theile. Wenn beide Theile Unrecht haben, so werden die Kosten von jedem Theile zur Hälfte getragen. Was jede Partei zur Wahrnehmung ihrer In⸗ teressen beim Schiedsgericht aufwendet, gehört nicht zu diesen Kosten.

Die schiedsrichterliche Behörde soll aus drei Schiedsrichtern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter ernennt der mit der Sozietät im Streit befangene Interessent, lediglich aus den Asso⸗ jaten der Stadt, wo der Brandschaden erfolgt ist, und den zweiten der Magistrat nach freier Wahl entweder aus den Assoziaten der Stadt, deren Verwaltung er leitet, oder einer anderen Stadt. Den dritten Schiedsrich⸗ er, und zwar denjenigen, welcher als Obmann fungirt, hat die Feuer⸗ Sozietäts⸗Direction zu ernennen. 1

5 8 §. 105. atz

Die Verhandlung muß zur Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß eide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Auch muß der

schiedsrichterliche Spruch die Gründe der Entscheidung enthalten. Wer zur

Vertretung der Interessen der Sozietät an dem Schiedsgericht Theil zu nehmen hat, bestimmt die Provinzial⸗Direktiohrn.

S 1060 v111“ 4 .-

Den Spruch fällen die beiden ersten Schiedsrichter, der dritte tritt nur alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme für die eine oder an⸗

raͤhenten desselben zur Last, nach erfolgtem Spruch aber dem unterliegenden

dere Meinung den Ausschlag zu geben.

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1 EEIE1“ 8.

Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig⸗ seitsklage, wo solche durch §. 105 dieses Reglements oder durch die allge⸗ meinen Gesetze zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter statt, welcher sein Urtheil jedoch blos auf die Frage: ob der ange⸗ fochtene schiedsrichterliche Spruch für nichtig zu achten oder nicht, zu be⸗ schränken hat, dergestalt, daß, falls Ersteres rechiskräftig festgestellt worden, alsdann das schiedsrichterliche Verfahren mittelst Bildung einer neuen schieds⸗ richterlichen Behörde erneuert werden muß.

Die Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer Präklusivfrist von zehn c nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruchs anhängig gemacht werden.

Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel statt, 1 es geht dieser nach zehn Tagen in die unviderrufliche Rechts⸗ raf 1

b“ B h 10.

Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräftiger Ab⸗ machung der Sache, insofern sie nicht nach §. 107 an den ordentlichen Richter gelangen, an die Direction einge sandt und dort aufbewahrt werden.

„auf welchen die Sozietät Anspruch machen hat.

Jede öffe Behörde soll verpflichtet sein, der Feuer⸗Sozietät jede von derselben erbetene und zu ihrem Geschäftskreise gehörige Auskunft zu geben, so weit nicht gesetzliche Bedenken entgegenstehen.

Jeder in der Provinz Schlesien mit Richtereigenschaft angestellte Instiz⸗ Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu ver⸗ handelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweit, als ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon entbindet, Folge zu leisten schuldig.

1 Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerbalb seines Geschäfts freises den Requisitionen der Provinzialstädte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction zu a⸗ oder Brandschaden⸗Aufnahmen zu genügen. E

gr 4* §. 112.

. Zeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet sein, innerhalb des Kreises, in welchem er ansässig ist, auf die Aufforderung des betref⸗ fenden Magistrats in den Taxy-⸗ und Aufnahme⸗Terminen sich einzufinden und als Sachverständiger zu fungiren.

Gebühren und Reisekosten der Handwerksmeister werden von der So⸗

zietäts⸗Direction nach angemessenen Sätzen besonders geregelt und festge⸗ setzt werden.

XVI. Prämien und Ents chädigungen,

gewährt. Sns hr e. ber den eigentlichen Brandeutschädigungsgeldern sollen bei Bränden in den Städten, in welchen Gebäude bei der Provinzialstädte⸗Feuersozietät versichert sind, auch noch Prämien angewiesen werden:

1) für die von auswärts, d. h. von andern zum Spritzen⸗ und Ge⸗ meinde⸗Bezirksverbande nicht gehörigen Gemeinden oder Ortschaften zur Hülfe herbeigeeilten, mit Erfolg in ausdauernder voller Thätig⸗ keit gewesenen Feuerspritzen, für die erste fünf Thaler, für die zweite drei Thaler. Desgleichen für den ersten, resp. zweiten in Thaͤtigkeit gekommenen Wasserzufuhrwagen die Hälfte der vorbenannten Sätze. 1 Die Prämien werden zur Hälfte an die Eigenthümer des Ge⸗ spanns und zur andern Hälfte an die Bedienungsmannschaft der Lösch geräthe gezahlt und darf der Antrag auf deren Bewilligung bei Ver⸗ lust der Prämie nicht über vier Wochen nach dem Brande hinaus⸗ geschoben werden;

für besonders ausgezeichnete und verdienstliche Handlungen einzelner

Individuen beim Feuerlöschen und Retten, und für sonst im Interesse der Sozietät bethätigte Wirksamkeit, nach dem Ermessen der Feuer⸗ Sozietäts⸗Direction fünf bis fünfundzwanzig Thaler, und sollen solche Handlungen bei ganz besonderer Verdienstlichkeit auch noch öffentlich bekannt gemacht werden; für den oder die Entdecker des Brandstifters nach Maßgabe der Ver⸗ dienstlichkeit bis zu hundert Thalern, sobald der Verbrecher durch die Angaben der That wirklich überführt und durch strafrechtliches Er⸗

ö schuldig erkannt worden.

8 §. 41584

Diese Prämien (§. 113) werden an die betreffende Ortsobrigkeit be⸗

zahlt, welche für deren vorschriftsmäßige Verwendung verantwortlich ist.

8 1““ l 1 8 8

Außer denselben erpeh nur noch verloren gegangene oder beschärigte

Feuereimer aus der Sozietätskasse vergütigt, welche bei Verlust des Rechts

innerhalb drei Monaten nach dem Brande zur Zahlung zu liquidiren sind.

Gegeben Sanssouti, den 1. September 1852.

8

Friedrich Wilhelm.

Für den Minister des Innern: von Manteuffel.

Se. Majestät der König haben Den bisherigen Geheimen Ober⸗Finanzrath Freiherrn Senfft von Pilsach zum Ober⸗Präsidenten der Provinz Pommern zu er

Berlin, 6. Oktober 185 8 8

11“ EEI“ Ihre Königliche Hoheit die Frau Prinzessin von Preußen und Höchstderen Tochter, die Prinzessin Louise Königliche Hoheit, sind von Weimar hier eingetroffen. 8

erium für Handel, Gewerbe und offer Arbeiten.

Dem Dr. Eduard Stolle in Berlin ist unter dem

tober 1852 ein Patent

auf die durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen

Hülfsmittel zur Einlage der Nadeln für die Bildung der

Maschen an Teppichwebestühlen, so wie zur Herausnahme

derselben, ohne Jemanden in der Verwendung bekannter

ECheile zu beschränken, auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden. 1

Verfügung vom 29. September 1852 betreffend di Aufhebung der Portofreiheit für die Versendung Subscriptions⸗Listen auf das von dem Bürg ga. D. Dr. G. M. Klettke her ausgegebene Repertorium der Gesetz⸗Sammlung. D. Dr. G. M. Klettke hierselbst

rgermeister a.