1852 / 238 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 24 8 29 n 15 Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und E unj 1 82 r 8 Auslandes nehmen Sestelungen an, 3 8 2 [zQfür Berlin die Expeditionen des 43 FRsöm 1. Preuß. Staats-Anzeigers, Ües haannnchhen maller⸗-Straße Nr. 54., und

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„In der Nacht vom 14. zum 15. Februar v. J. V ist der unten näher signalisirte jüdische Han⸗- kauft werden. 391 Stück wollene Decken.

A1 St Ng uachle 1n 8 E11A1“X“ IIu 1 I 8. I ö“ ½ 8 b G zme Jacob Elias aus Schneidemühl 8 ü 2 6 1 5 e . Pe zsreen e.28 1e e; 21 e 8 dessmann zvic Verbrecher), mittelst A 1. Das Grundstück Nr. 4 des Hypothekenbuches 15 feine Decken⸗Ueberzüge, 8 ITNTVs 98 6 (ein gefährli ber aehs 8, elst ö liisst auf 3207 Rthlr. 28 Sgr. 4 Pf., 5 feine Kopfpolster⸗Ueberzüge 1es A'SM IIIAI 2 bruchs aus unserm Gefängniß entwichen. Es das Grundstück Nr. 5 des Hypothekenbuches 25 feine Handtuͤcher, . ; I w b . 0 J. 4 A9 j 1 2 nn 18 n. 11““

auf den ꝛc. Elias zu vigiliren, denselben im 2 t tlake n, 8 H. 1 G 8 8 1 . . b 1 3 1 8 Btzs⸗he nh

Betretungsfalle verhaften und mit sicherer Be⸗ gleitung hierher transporfiren und an uns ab⸗ 1“ Handtüch . andtücher, 1 ichx atbdsE vitn Tranmzen

Leibstrohsäcke, 1I1I1I 48,6 ““ 1 11““ .

in allen Preis Erhoͤhung. Setr tgeiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung) Bsbieinsvean resn W

1 .“ zbonnement beträgt: G iütüt n er. 902 328 ggr. für, zohr ... n! ich 8 8 ielen der Monarchie ohne Ig K

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1 Kthtlr. 27 Sgr. üua8 0 8 b” h⸗ 8 2 4+ 8 1

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das Grundstück Nr. 9 des Hypothekenbuches 470 ist auf 1493 Rtylr. 3 Sgr. 4 Pf., 580 das Grundstück Nr. 8 des Hypothekenbuches 530 t Fan 3576 Pßn. 4 Sgr. 9 Pf., 1uu“ 1 as Prundstuck Nr. 3 des Hypotheken 2 Auslagen und den ver hrlichen Behörden des ist auf 2089 Rthlr. 6 Sgr. 9 pf. 8 Paar baumwollene Socken b Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit ver⸗ gerichtlich abgeschätzt. Die Taxations⸗Instru⸗ 500 Krankenröcke ohne vosenee⸗ Futter, 8 sichert“, mente und die neuesten Hypothekenscheine der 40

pfpolster⸗Ueberzüge, v bEE11“

liefern zu lassen. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstaͤndenen baaren

Kopfpolstersäcke,

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Sonnabend den 9. Oktober

8

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L.

Sorau, den 5. Oktober 1852.

werden hierdurch öffentlich vorgeladen.

wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Brandenburg, den 25. September 18527. Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

Signalement: . Alter: 34 Jahr, Größe: 5 Fuß 6 Zoll, Haare und Augenbrauen: braun, Bart: schwarz, da⸗ mals rund um das Kinn, Nase: lang und spitz, Mund: breit, Zähne: defekt, Kinn: breit, Ge⸗ sichtsbildung: länglich, Gesichtsfarbe: blaß, Ge⸗ stalt: untersetzt, besondere Kennzeichen: etwas pockennarbig im Gesicht. 1 Damalige Bekleidung. Schwarzblau schimmernder Tuchuberrock mit Kamlottfutter, dunkle Tuchhosen, bunt karirte Weste, röthliches Hemde, schwarzseidenes Hals⸗ tuch, parchentne Unterhosen, innen mit einer Tasche versehen, Stiefeln und schwarze Schirm⸗

mütze. ““ 111

[13352 Erledigter Steckbrief.

Der hinter dem Einlieger Gottlob Matschke aus Kulm von uns unter dem 24. ““ erlassene Steckbrief ist erledigt.

Bmogis ne I

[1333] Bekanntmachung.

Der Möbelpolirer Friedrich August Ernold ist durch das rechtskräftig gewordene Erkenntniß des Kriminal⸗Senats des Koͤniglichen Kammergerichts vom 5. Juni 1852 wegen wissentlichen Meineides zu dem Verluste des Rechts, die Nationalkokarde zu tragen, einjähriger Strafarbeit und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf die Dauer von drei

Königl. Kreis⸗Gericht.

ZJahren verurtheilt worden.

Dies wird gemäß der Best:mmung des vor⸗ gedachten Erkenntnisses hierdurch zur öͤffentlichen Kenntniß gebracht.

3

Berlin den 28. September 1852. 21

Die Untersuchungs⸗Abtheilung des Königlichen Stadtgerichts. Deputation II. für Vergehen.

[931] Nothwendiger eaan; Stadtgericht zu Berlin, Abtheilung für Civil⸗

sachen, den 25. Juni 1852.

Das der Ehefrau des Kaufmanns Daehne, Karoline Marie Johanne geb. Brandt, gehörige, hier in der Sebast ansstraße Nr. 42 belegene und im Hypothekenbuche von der Lonisenstadt Vol. 14 Nr. 919 verzeichnete Grundstück, gerichtlich ab⸗ geschätzt zu 12,826 Reihlr. 15 Sgr. 6 Pf., soll

am 25. Jannar 1853, Vormittags

11 Uhr und Hvp Aerschtsstele subhastirt werden. Taxe 2ng hekenschein sind in der Registratur ein⸗

Die dem Au enthalt gläubiger fenthalte nach unbekannten Real⸗

1) der Rentier und vormalt

y H. mẽo - 4 X hann Christoph eehige Amtmann Jo

2) der Friedr. Ernst Traegekopf

3) der Meubles⸗Fabrikant Herrmann Plesch

7

1582] Nothwendiger Verkauf 8

Die im Dorfe Saspe sub Nr. 4, 9 9. d 3 des Hopothekenbuches belegenen, dem Bür ae- meister George Eduard Wilhelm Rheinland g82 seiner Ehefrau Emilie Renate geb. Kirchner ge⸗ hörigen Grundstäcke, sollen Schulden halber in dem auf

Y

.“

Grundstücke können im V. Bureau eingesehen

werden. Danzig, den 21. April 18522. Koͤnigl. Stadt⸗ und Kreisgericht I. Abtheilung.

[7488 Nothwendiger Verkauf.

Das in Bromberg Friedrichsstraße Nr. 44 be⸗ legene, den Drechslermeister Joachim Johann und Chyristiane, geborene Schütt, Versumerschen Ehr⸗ leuten gehörige Grundstück nebst einer an der Netze belegenen Wiese, abgeschätzt auf 5081. Thlr. 28 Sgr. zufolge der nebst Hypothekenschein in der Registratur einzusehenden Taxe soll 1

41

7eege am 29. Januar 1853, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle

subhastirt werden. Bromberg, den 9. Mai 1852. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[1336] Nothwendiger Verkauf. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission. Charlottenburg, den 29. September 1852.

Das hierselbst in der Berliner Straße Nr. 25 belegene, im Hypothekenbuche von der Stadt Charlottenburg Vol. Contin. I. No. 16 auf den Namen des Justizraths Carl Wilh lm Detring verzeichnete altstellige Bürgergut, abgeschätzt auf 10,536 Thlr. 6 Sgr. 11 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein in unserm Büreau einzusehenden Taxe, soll

am 48. Apr 14833, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden.

Der Justizrath, spätere Stadigerichts⸗Rath a. D. Carl Wilhelm Drtring, resp. seine Erben werden hierdurch öffentlich vorgeladen, ingleichen alle unbekannte Real⸗Prätendenten aufgeboten, sich bei Verneidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden. [1341]) Nothwendiger Verkauf. I“ Königl. Kreisgerichts⸗Kommission zu Königs⸗

Wusterhausen, den 10. September 1852.

Das im Dorfe Seunzeg, Teltower Kreises be⸗ legine, im Hypothekenbuche der hiesigen Gerichts⸗ Kommission von Senzig Vol. I. Nr. 1 pag. 1 verzeichnete Bauergut, abgeschätzt auf 5692 Rihlr. 28 Sgr. 6 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 17. Juni 1853, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden.

[1337]7 Nothwendiger Verkauf.

Kereisgerichts⸗Kommission II. zu Filehne.

Der in der Stadt Filehne sub No. 23 in der Hauptstraße belegene Gasthof nebst Hinter⸗ und Seiten⸗Gebäuden, Stallung, Speicher, ein Bau⸗ platz nebst Hofraum, eine Scheune auf der Blonde und dazu gehörige 70 Morgen Acker, so wie 14 Morgen Netzwiesen, der verehelichten Kaufmann Wunderam gehörig, abgeschätzt auf 6696 Rthlr. 23 Sgr. 4 Pf., zufolge der nebst Hypotheken⸗ schein und Bedingungen in der Registratur ein⸗ zusehenden Taxe, soll am 28. April 1853, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle resubhastirt werden, und ist der am 27. Okto⸗ ber d. J. anstehende Bietungstermin aufgehoben worden. Alle unbekannten Realprätendenten wer⸗ den aufgeboten, sich bei Vermeidung der Präklu⸗ sion spätestens in diesem Termine zu melden.

Filehne, den 14. September 1852.

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630 Krankenhosen,

201 Hemden,

350 Paar Pantoffeln.

Zur Verdingung dieser Gegenstände habe wir einen Termin auf

Mittwoch den 20. dieses Monats

angesetzt und fordern Unternehmungslustige auf ihre versiegelten, mit der Aufschrift „Submission

1“

ferten bis spätestens 11 Uhr Vormittags des vor⸗ bezeichneten Tages an uns gelangen zu lassen, wo dann deren Eröffaung in unserem Geschäfts⸗ Lokal erfolgen wird.

Bedingungen und Proben liegen bei der hiesi⸗

gen Königlichen Garnison-Verwaltung zur Ansicht bereit. Bemerkt wird noch, daß die Offerten auch au einzelne Artikel der vorgedachten Lieserung ge⸗ richtet sein können. G

Stettin, den 4. Oktober 1852.

Königliche Intendantur des II. Armee⸗Corps.

[1237]

Die hiesige Königliche Artillerie⸗Werkstatt hat 8 große, 4 kleine und 5 mittlere eichene Achsen, 80 Achsfutter und 200 Arme aus rüstern oder eichen, 12 eichene Sattelbäume, 100 eichene oder rüsterne Tragebäume, 45 3zöllige eichene, 300 3 ½zöllige rüsterne, 25 3 ⁄zbllige, 150 Aöllige, 60 5zöllige à 12 Fuß lang, 15 5zöllige à 15 Fuß lang, 70 5 /zöllige, 5 6zöllige, 15 Tzöllige, 25 7 ½zölige, 37 13 zöllige eschene Bohlen, 50 große und 20 kleine eichene oder rüsterne Brackhölzer, 500 kleine und 909 mittlere rüsterne Felgen, 1200 Fuß weißbüchene Kloben, 500 Fuß g4zöͤlli⸗ ges, 500 Fuß 5zölliges, 500 Fuß 6zölliges elsen Rundholz, 50 birkene Deichselstangen und 2000 Stück roth⸗oder weißbüchene, aborn und rüsterne Zwiesel, im Wege der Saͤbmission zu beschaffen und wird hierzu ein Termin auf den 20. Oktober c., Vormittags 9 Uhr, in unserm Geschäftszimmer, Hünergasse Nr. 323, anberaumt. Lieferungslustige für das Ganze sowohl, als für einzelne Theile, werden eingela⸗ den: die Leferungsbedingungen in den gewöhn⸗ lichen Geschäftsstunden daselbst einzusehen (aus⸗- wärtige Unternehmer können dieselben auf Ver⸗ langen gegen Erstattung der Kopialien, abschrift⸗ lich erhalten) und dann ihre schriftlichen, versie⸗ gelten Gebote, mit dem Vermerk „Submission auf Nutzholz“ bis spaätestens Morgens 8 Uhr, am Tage des Termins, an uns einzureichen. Den Submittenten steht es frei, dem Termin in Person oder durch einen schriftlich Bevollmächtig⸗ ten beizuwohnen. Sollten Besitzer geneigt sein, unbeschlagene eichene oder rüsterne Blöcke von gesunder und sonst geeigneter Beschaffenheit zu liefern, aus denen sich obige eichene nnd rüsterne Hölzer zurichten lassen, so sind wir nicht abge⸗ neigt, auch hierauf Verbindungen anzuknüpfen.

Danzig, den 14. September 1852. Die Königliche Artillerie⸗Werkstatt.

[1328]

Vom 15. Oktober d. J. ab findet der Verkauf von grauem, schwarzem und weißem lebendem Dammwilde beiderlei Geschlechts in dem Gräflich von Redernschen Wildparke zu Görlsdorf bei Angermünde in der Uckermark statt, und erfahren Käufer das Nähere durch den Oberjäger Nöring daselbst.

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RNedaction und Rendantur: Schwieger.

mit wollenem Futter,f—

zur Wäsche⸗Lieferung pro 1853“ versehenen Of⸗

Kevidirtes Reglement für die Feuer⸗Sozietät des platten Landes der Provinz Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Ober⸗Lausitz. Vom

bieg e. September 185

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ze. zc. haben in Folge der Anträge der Provinzial⸗Landtags⸗-Versammlung der Provinz Schlesien auf mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuer⸗ Sozietät des platten Landes der Provinz Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Ober⸗Lausitz vom 6. Mai 1842 dieses Reglement einer Revision unterworfen, und an Stelle desselben das gegenwärtige revidirte Re⸗ glement zu erlassen beschlossen, und verordnen demnach, auf den Antrag Unseres Ministers des Innern, was folgt: h.g h h Um fang, Zweck und Rechte der Sozietät. Ddie Feuerversicherungs⸗Sozietät umfaßt das gesammte platte Land der Provinz Schlesien, innerhalb des Ober⸗Präsidial⸗Bezirks dieser Provinz, mit Einschluß der im sorauer Kreise belegenen, aber zu dem Kommunalverbande der Ober⸗Lausitz gehörigen beiden Dörfer Haasel und Zilmsdorf. Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitige freiwillige Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet und daher diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich

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in dem Rechtsverhältnisse eines Versicherers und eines Versicherten befin⸗ det, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Ge⸗ setz pro rata seiner Versicherungs⸗Summe obliegenden Beiträgen ver⸗

. 7 . 11“ Wenn sich neben der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietät Privatvereine zur

Versicherung ländlicher Gebäude gegen Feuersgefahr bilden, es mag nun

dabei auf die Gewährung einer Geldentschädigung oder einer Unterstützung mit Hülfsfuhren, Stroh, Holz und dergleichen abgesehen sein, so muß von der Errichtung und dem Bestehen solcher Vereine die Provinzial⸗Land⸗ Feuer⸗Sozielät von den Vorständen e in Kenntniß gesetzt werden. Die Verhandlungen, behufs Verwaltung der Feuer⸗Sozietäts⸗Angele⸗ genheiten des platten Landes der Provinz Schlesien, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät, die Declarationen über Versicherung und die darauf gebrachten amtlichen Atteste, die Quittungen über empfangene Brandentschädigungs⸗Zahlung aus der Sozietätskasse sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln ent⸗ bunden. Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Gerichtskosten einschließlich der Stempel, deren Bezahlung ihr obliegt, jedoch mit Ausschluß der baaren Auslagen (§. 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1851 über den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, Gesetz⸗Sammlung Seite 622) und der nach früheren Bestimmungen zu berechnenden Kopialien und Bo⸗ tengebühren, außer Ansatz zu lassen. Zu Verträgen mit einer stempelpflich⸗ tigen Partei ist der tarifmäßige Stempel in dem halben Betrage, zu den Nebenexemplaren der Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden. I Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermer

„Feuer⸗Sozietätssache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlosse⸗

nen Berichte, Gelder und Pakete zustehen, die in Feuer⸗Sozietäts⸗Angele⸗ genheiten zwischen den Behörden hin⸗ und hergesandt werden. Privatper⸗ sonen und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuer⸗ Sozietäts⸗Behörde frankiren, indem ihnen und den an sie ergehenden un⸗ frankirten Antworten die Portofreiheit nicht zu statten kommt.

II. Aufnahmefähigkeit der Theilnehmer.

Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebände und zwar nur solche Gebäude aufnehmen, die innerhalb derjenigen Territo⸗ rialgränzen, auf welche sich ihre Verbindung bezieht, belegen sind.

§. 6. In di ä Gebäude aller Art In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Ge Art, ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, sobald sie vollständig ausgebaut sind und sich im gebrauchsfähigen Zustande befinden, zur Auf⸗ nahme geeignet sind. Es dürfen jedoch, bei Verlust des Rechts,

1) einzelne Gebäude eines Gehöftes weder allein versichert, noch von der Versicherung des Gehöftes und eben so wenig

2) einzelne Theile eines Gebäudes von dessen Versicherung ausgeschlossen

werden, mit Ausnahme der Fundamente, und zwar bei massiven Ge⸗

bäuden bis zur Plinte und der unter der Erde befindlichen Umfassungs⸗

wände der Keller.

Gegenstände, welche nach den Bestimmungen des Allgemeinen Land⸗ rechts Th. I. Tit. II. §. 80 als Pertinenzstück eines Gebäudes anzusehen

sind, oder Gegenstände, welche ihrer Construction und Befestigung nach als integrirende Theile eines Gebäudes betrachtet werden müssen, und, ohne letzteres zu zerstören, daraus nicht augenblicklich fortgeschafft werden können, sind versicherungsfähig.

Folgende Gebäude jedoch, als: 1) Pulvermühlen und Pulvermagazine, 2) Glas⸗ und Schmelzhütten, 28 Stückgießereien, Schwefel⸗Raffinerieen, 1.““ Terpentin⸗, Firniß⸗, Soda⸗, Blausäure⸗ und Holzsäure⸗Fabriken, Anstalten zu Fabriken von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber und Knallgold, Vitriol⸗ und Salmlak⸗Fabrikee.. Rußhütten sollen wegen zu großer Feuergefährlichkeit nicht aufgenommen werden.

Gebäude, worin Dampfmaschinen befindlich sind, können zwar aufge⸗ nommen werden, doch nur mit der Beschränkung, daß eine Brand⸗ Ent⸗ schädigung, welche denselben durch die Explosion des Dampfkessels zugefügt worden, nicht vergütigt wird. 1 1u““

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Die Ausschließung (§. 7) bezieht sich aber nicht auf die Wohnge⸗ bäude der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und Werkleute, auch nicht auf solche Gebäude, welche zur Fabrik oder Anstalt nicht gehören, oder, wenn sie auch dazu gehören, doch nicht gleich diesen den Charakter vorzüglicher Feuergefährlichkeit und mit der Fabrik ode Anstalt keinen unmittelbaren Zusammenhang haben.

Für unmittelbaren Zusammenhang soll es nicht angesehen werden, wenn bei feuerfester Bedachung durchgehende Brandgiebel oder wenigstens fünf Ruthen Entfernung vorhanden sind. Bei nicht seuerfester Bevachung gilt nur eine Entfernung von zehn Ruthen als isolirte Lage, gleichviel, ob Brandgiebel vorhanden sind oder üag h X““

Jedes Gebäude muß einzeln und also jedes abgesonderte, aber zum Gehöft gehörige Neben⸗ und Hintergebäude besonders zur Versicherung deklarirt werden. Jede Veränderung, welche während der Versicherungszeit an den verschiedenen Gebäuden vorgenommen wird, durch welche dasselbe in seinem Ganzen oder in seinen einzelnen Theilen eine andere Gestalt er⸗ hält, als bei der Versicherung deklarirt worden ist, muß von dem Versicher⸗ ten dem Kreis⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor angezeigt werden, es mag nun durch die Veränderung die Gefahr zu des Versicherers Nachtheil vergrößert werden oder nicht. Dasselbe gilt, wenn von einem versicherten Objekte nicht blos einzelne Gebäude, sondern auch Grund und Boden ganz oder theilweise verkauft werden, in welchem Falle mit dem Tage der Uebergabe die bisherige Versicherung der Gebäude aufhört, weil unter allen Umständen eine neue Regulirung der approbirten Taxen der Gebäude des dismembrir⸗ ten Gutes und der Versicherungs⸗Beträge erfolgen muß.

+₰ 87

Es steht zwar Jedem frei, seine Gebäude nach Gutbefinden auch an⸗ verswo, als bei der Feuer⸗Sozietät für das platte Land der Provinz Schlesien gegen Feuersgefahr zu versichern, kein Gebände und Geböft aber, welches anderswo schon versichert ist, darf bei der Feuer⸗Sozietät für das platte Land der Provinz Schlesien weder ganz noch zum Theil aufgenom⸗ men, und kein Gebäude oder Gehöft, welches bei dieser Sozietät bereits versichert ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals, es sei ganz oder zum Theil, versichert werden, da es nicht erlaubt ist, einzelne Gebände eines Gehöftes bei dieser und andere bei einer fremden Sozietät zu versichern, oder, bei der Versicherung der übrigen, unversichert zu lassen, mit Aus⸗ nahme solcher Gebäude, welche nach §. 7 keine Aufnahme, oder nach §. 27. dergleichen bedingungsweise finden, eine solche aber bei einer fremden So⸗ ietät finden könnten. VW1135 gche sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude oder Gehöft, dieser Bestimmung entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht

E1111.“ sen sof ge allein in den Katastern der Sozietät für die Provinz Schlesien sofort ge