1852 / 239 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Neuendorff bei Gutzkow und seiner gleichfall verstorbenen Wittwe Sophie, geb. Holtz, werden alle und jede, welche an den Nachlaß der ge⸗ nannten Schröderschen Eheleute, insbesondere die dazu gehörende Pachtung der Domaine Neuen⸗ dorff, die Saaten und Ackerarbeiten, das lebende und todte Inventarium ꝛc. aus irgend einem rechtlichen Grunde Forderungen und Ansprüche haben oder zu haben vermeinen, hiermit geladen, solche in einem der auf

den 18, Oktober und 1. und 15. November

d. J.,

jedes Mal Morgens 10 Uhr, vor dem König⸗ lichen Kreisgericht hierselbst angesetzten Termine

anzumelden und gehörig zu beglaubigen, bei Strafe

der Präklusion. Sngs Greifswald, den 24. September 1852. (L. S.) Königliches Kreisgericht. 1. Nbeuan. [1289] Bekanntmachung. Die Lieferung nachstehender Nutzhölzer für den Wadel 1852—53, als: 3 große 4 kleine 19 mitilere 1 101 kleine rüsterne resp. eichene Bruckhölzer, 32 große birkene Hebebäume, 14 eichene Sattelbäume, 8 do. Unterbäume, 113 große eichene resp. rüsterne F 9 ½ Klafter weißbuchene Kloben, 30 eichene resp. rüsterne Schemel, 10 birkene Leiterstangen, 127 rterne Vohlen, 3 ½ stark, 12. 11 44 eichene Bohlen, 34“ stark, 12 lang, 18“ breit, dergl. 11111A1666“ dergl. v“*“ dergl. X“X“ k“ lf. Fuß kieferne Bohle, à 4“ stark, 12“ lang, do. Ganzholz, à 8“ stark, do. 8 2 ö1228ö do. ENqq668 do. elsen Rundholz, à 9“ do. dergl. eschene Stämme, à 12“ lang und 11“ am

eichene Achsen,“

lang,

schwächsten Ende entrindet stark, gerade ge⸗

wachsen und astfrei, und 250 Ilf. Fuß rothbuchene Erdstämme, in Stücken zu 6, 8 auch 10“ lang und am schwächsten Ende wenigstens 20“ stark, soll den Mindestfordernden übertragen werden, wozu ein Submissionstermin auf Mittwoch, den 20. Oktober cr. Morgens 9 ½ Uhr, in hiesiger Werkstatt anberaumt ist, wozu dieje⸗ nigen, welche die Lieferung im Ganzen oder theil⸗ weise übernehmen wollen, eingeladen werden. Hierbei wird ausdrücklich bemerkt, daß die zu deponirende Caution, welche nach den zu liefern⸗ den Stücken berechnet wird, sogleich nach dem Termin in baarem Gelde oder courshabenden Staatspapieren zu deponiren ist. Die schriftlichen versiegelten Submissionen müssen Tages zuvor mit der Aufschrift: „Submission auf Nutzhelz“, auf dem diesseitigen Büreau abgegeben sein, wo⸗ gegen später eingehende Gebote nicht berücksichtigt werden. Die Bedingungen der Lieferung, nach welchen ein Kontrakt aufgestellt wird, können tãg⸗ lich, Vormittaas von 8 bis 11 und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr, eingesehen werden. Deutz, den 23. September 1852. Königliche Verwaltung dder Haupt⸗Artillerie⸗ Werkstatt. 8* Wachter, Trespe, 8 Hauptmann. Lieutenant. W Nung. Aachen⸗ Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn.

Die Partial⸗Qu t Wr. 9600 bis 9649 9 Aangen Düsseldorfer Eisenbahn⸗ schaft 50 Stücke à 5 Prozent oder 500 Thlr., sind dem Eigen⸗ thümer derselben angeblich ab⸗ men. Auf den Antrag des Letztern

11“

fordern wir daher mit⸗Bezug auf die Bestim⸗

mung im §. 17 des Gesellschafts⸗Statuts den gegenwärtigen Inhaber dieser Dokumente hier⸗ durch auf, dieselben an uns einzuliefern oder seine etwaige Rechte daran geltend zu machen, widrigen⸗ falls wir deren Amortisation bei dem Königlichen Landgerichte hierselbst beantragen werden.

Aachen, den 2. Februar 1852.¼.

Königliche Direction

der Aachen⸗Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn. [1339] Bekanntmachung

in Ablösungs⸗Sachen.

Nachbezeichnete, vor der Königl. General⸗Kom⸗ mission fur die Provinz Sachsen unter meiner Leitung anhängige Regulirungen:

J. die Prästations⸗Ablösung von Oehna im

Schweinitzer Kreise des Regierungs⸗Bezirks Merseburg, bei welcher als Berechtigte konkurriren: 1) die Eigenthümer der in den Aemtern Wittenberg und Sepda gelegenen Wol⸗ lersheim'schen Erblehnpächte, Zinsen und hnstücke,

2) die Familie Wilmersdorf älterer und

jüngerer Linie,

3) der Auszügler Johann Gottlob Schüler u Werdau und die Erben der verehel. .gewesenen Hüfner Wittig, geb. Böhle; II. die Prästations⸗Ablösung von Schmögels⸗

orf im Wittenberger Kreise desselben Re⸗

gierungsbezirks, bei welcher die zu I. 1. be⸗

zeichneten Berechtigten konkurriren, werden zur Feststellung der Legitimalion der bekannten und zur Ermittelung etwaniger unbe⸗ kannten Prästations⸗Berechtigten, so wie zur Fest⸗ stellung der Besugniß der Berechtigten, über die Abfindungs⸗Kapitalien zu verfügen, hiermit öͤffent⸗ lich bekannt gemacht, und es wird allen Denje⸗ nigen, welche dabei ein Interesse zu haben ver⸗ meinen und bisher nicht zugezogen sind, überlassen, sich binnen 6 Wochen in meinem Geschäftszimmer hierselbst, Markt Nr. 18, spätestens aber in dem auf

den dreißigsten November 1852,

Vormittags 10 Uhr,

im Richteramte zu Oehna (bei Jüterbogk) vor mir anstehenden Termine zu melden, widrigen⸗ falls sie die Auseinandersetzung, selbst im Falle einer Verletzung, gegen sich gelten lassen müssen, und mit keinen Einwendungen dagegen weiter gehört werden.

Wittenberg, den 2. Oktober 1852.

Der Königliche Oecekonomie⸗Kommissarius Strien.

[1328]

Vom 15. Oktober d. J. ab findet der Verko uf von grauem, schwarzem und weißem lebendem Dammwilde beiderlei Geschlechts in dem Gräfl von Redernschen Wildparke zu Görlsdorf Angermünde in der Uckermark statt, und erfahren Käufer das Nähere durch den Oberjäger Nöring daselbst.

hine

[1342] nn

Von der Verwaltung der Allerhöchst bestätigten ehstländischen adligen Kreditkasse wird desmittelst zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach ver⸗ anstalteter Losung nachstehende Nummern ehst⸗ ländischer landschaftlichen Obligationen in die Kategorie der Kündigungs⸗Fähigkeit eingetre⸗ ten sind: Von der, mit den Herren Stieglitz L Comp. cfcontrahirten Anleihe:

zaub. Litt S.; 12,844. 12,869. 12,923. 12,932. 12,984. 12,992. 42934. 13,013. 13,067. 13,075. 13,108. 13,115. 13,134. 13,137. 13,484. 13,187. EEEEEEE11688 13,298, 13,304. 13,342. 13,346. 18,8814146 13,440. 13,452. 13,453. 13,462. 13,465. 13,492. 13,528. 13,540. 13,545. 13,584. 13,589. 13,606. 13,612. 13,617. 13,639. 13,642. 13,648. 13,649. 13,062. und 13,672. 1“

Von den mit den Herren Mendelssohn L Comp. kontrahirten Anleihen: sub Litt. S 2, Märztermin: Nr. 14,432. 14,448. 14,489. 14,542. 14,547. 14,595. 14,634. 14,656. 14,664. 14,678. 14,688. 14,701. 14,702. 14,704 und 44,717. sub Litt. S 3, Märztermin Nr. 15,366. 15,408. 15,420. 15,428. 15,452, 15,467. 15,483 und 15,501. sub Litt. S 4, Märztermin Nr. 16,418. 16,438. 16,499. 16,501. 16,528. 16,552. 16,563 und 16,565.

Reval, den 12. September 1852.

12,893. 12,938. 12,998. 13,058. 13,078. 13,3. 13,139. 49 13,281. 28 .s 13,356. 13,427. 13,458. 13,509.

13,673.

Nr. 12,840. 12,910. 12,970. 13,019. 13,065. 13,106.

13 199. 13,169. 13,243. 13,293. 1 13,366.

12,896. 12,960.

3,014. 13,064. 13,084. 13,128 13,148. 13,231, 13,291. 13,311. 13,365, 13,436, 13,461. B8 13,579.

16,ͦ510,

Von

des Kurländischen Kredit⸗Vereins. Bekanntmachungen.

Von der

Direction des Kurländischen Kredit⸗Vereins wird hierdurch

bekannt gemacht, daß nach

der am 1/13. September 1852 vollzogenen Ausloosung die nachbezeichneten terminmäßig unkündig⸗

bar gewesenen Kurländischen Pfandbriefe pro 12 ¼

sind, und daß demgemäß die No. Littr. über Rbl. S. 432N 500 242 WI. 500 3118 N 349 1000 3393 X 455 500 3513 784 500 3671 F 845 1000 3742 Q 9793 500 3792 1. I. 1194 500 39220 TIII. 1387 500 3986 0 V. 1367 500 4072 Z 1442 1000 4222 H 1495 500 4253 0 I. 1501 WW““ 1703 6900 4407 G. 2014 1000 4665 T 2406 500 4734 KI. 2553 1000 4782 HIII. 2870 500 5146 J 2956 1000 5454 H September 185

3019 H 1000 500 500 500 500 1000 1000

500

500

500 1000. 1000 1000 1000 1000

19000 500

1000 500

24. Juni 1853 reglementsmäßig kündigbar geworden 1 1 näß die Inhaber selbige fortan bei dieser Direction mit dem Vermerke der Kündbarkeit versehen lassen können, als nämlich: No. Littr. über Rbl. S.

No. Li 7784 7947 7995 7996 8025 8097 8108 FE 8109 8159 8388 8533 8536 8661 8666 8667 8670 8686

No. Littr. über Rbl. S. 5597 B 7099 5640 U I.ä 500 5817 8 6003 6086 6840 6875

7709 7712 7721

Stellv. Direktor Rath von Ludinghausen⸗Wolff C. Neumann,

loco Secretarjii.

Reaedaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerel.

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Glatz und des Markgrafthums Ober⸗ Lausitz. V

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n Folge des Brandung

nement beträgt: bas 23 3 Sgr. für t Jahr zn allen Thielen der Monarchie ohne äöö 85 navnns. Zeitung) it Seiblatt (Preuß. er-Zei vnagenae. hrhg. 17 Sgr. 6 Pf., 1 in der ganzen

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Monarchie: 1 Kthlr. 27 ½ Sgr.

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Preußischer

n⸗ Host-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellungen an, für gerlin die Expeditionen des Königl. pPreuß. Staats-Anzeigers, a 8 8 . Mauer⸗Straße Nr. 54., und h 1 der Preußischen Zeitung, Leipziger- I. uX“ Straße Kr. 14.

———

Berlin, den 9. Oktober 1852. 88 3 „.

68 Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, gestern Mittags im Schlosse zu Charlottenburg den bisher bei Allerhöchst⸗ dero Hoflager beglaubigt gewesenen außerordentlichen Gesandten

und bevollmächtigten Minister der ottomanischen Pforte, Fürsten

Constantin Caradja, in einer Privat-⸗Audienz zu empfangen und aus dessen Händen das Schreiben Sr. Majestät des türkischen

Kaisers, wodurch derselbe von dem Gesandtschafts⸗Posten abberufen

wird, entgegenzunehmen.

Revidirtes Reglement für die Feuer⸗Sozietät des platten Landes der Provinz Schlesien, der Grafschaft

1. September 1852. Schluß.)

lücks in Bezug auf den Austritt es Versicherten aus der Sozietät und auf die Wiederher⸗ stellung des Gebäudes.

Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, wird in Ansehung desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher ange⸗ sehen, der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät ausgetreten und nur noch zu allen Beiträgen des Brand statthatte, verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebäude ferner versichert bleiben will, so muß sich von neuem in die Sozietät aufnehmen lassen. 1

Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch das Ereigniß des Brandes an sich, der aus §. 24 folgenden Befugnisse unbe⸗ schadet, der Versicherungs⸗Vertrag in keiner Rücksicht unterbrochen, und es muß nur nach Wiederherstellung des Gebäudes den Erfordernissen der §§. 14 ff. von neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichenfalls danach berichtigt werden.

5,. St.

Zur Wiederherstellung abgebrannter Gebäude ist eine Verpflichtung gegen die Sozietät nicht vorhanden. 8

Jedoch steht andererseits diese Bestimmung insoweit, als die Ver⸗ pflichtung zur Wiederherstellung abgebrannter Gebäude auf Verträgen oder anderen Rechtsfundamenten, oder auf landespolizeilichen Vorschriften beruht, solcher nicht 1

. 1 8 . I. X. Leitung des Sozietäts⸗Betriebes.

G 8 §. 812 Die obere Leitung der Feuer⸗Sozietäts⸗ Gesellschaft steht provisorisch unter der Firma: „Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction“ dem Ober⸗Präsidenten zu, unter Beihülfe eines von ihm dazu auszuwäh⸗ lenden und von Unserem Minister des Innern zu genehmigenden Mitgliedes er Regierung zu Breslau, das in Behinderungsfällen auch seine Stelle zu vertreten hat, insonderheit aber für die richtige Führung und Aufbe⸗ wahrung des Hauptlagerbuches Hau hrsc ist. §. 64.

Die Functionen der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Kasse verrichtet gleichfalls provisorisch die Königliche Haupt⸗Instituten⸗Kasse zu Breslau. 8 Zu den Kosten der Kassenverwaltung hat die Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗ ozietät auf Erfordern in dem für die übrigen Fonds der Haupt⸗Institu⸗ aeh bestimmten Verhältnisse beizutragen. §. 65. 9 Das dem Ober⸗ Präsidenten beigeordnete Regierungsmitglied, so wie bie von der Provinzial⸗Direction angestellten Beamten und Hülfsarbeiter

1 Büreau beziehen aus der Feuer⸗ Sozietäts⸗Kasse ihre Gehälter und emunerationen,

stritten. w

laufenden Halbjahres, in welchem der

V resp. dem Kreis⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor und aus Mitglie dern

auch wird der Büreau⸗Aufwand aus dieser Kasse be⸗

Der desfallsige Ausgabe⸗Etat wird von der Provinzie zbe⸗C ; nzial⸗Vertretung fest⸗ gestellt und von Unserem Ministerinm des Innern genehmigt. 7 §. 66.

Unmittelbar unter der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Directi uter der binzial- 2 Sozietäts⸗Direction werden die Feuer⸗Sozietäts⸗Geschäfte in den Kreisen von den Landräthen als Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗-Kreis⸗Direktoren geleitet, unter Mitwirkung einer besonderen ständischen Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Kreis⸗Kommission, und unter Beihülfe der Kreis⸗Steuerämter. Bie letzteren haben die Einsammlung

und Abführung der Beiträge an die Centralkasse unter ihrer Verantwort⸗

lichkeit zu leiten, die Ortserheber bei der Einzie ung de ittrã

zu überwachen und zu unterstützen, ziehung der Beiträge (§. 86) träge festgesetzten äußersten Frist (§. 25) die namentlichen Verzeichnisse der Restanten einzufordern, selbige zu prüfen und die zur Sicherstellung der Reste nothwendigen Anordnungen zu ertheilen, diejenigen Restanten aber, Fecha welche die administrative Exekution zu verhängen ist, Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor anzuzeigen. Nächstdem liegt den Kreis⸗Steuer⸗ ämtern die Aufstellung der Brandschaden⸗Liquidationen und die Auszahlung der von der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction angewiesenen Ent⸗ schädigungssummen ob.

§. 67.

Die durch die Verwaltung der Feuer⸗Sozietäts⸗Geschäfte in den Krei⸗

nach Ablauf der zur Erhebung der Bei⸗

dem Kreis⸗

sen für die Landräthe entstehende Vermehrung an Büreaukosten u. s. w.

wird von dem Ober⸗Präsidenten festgesetzt und angewiesen. . 68.

Außer dieser Entschädigung (§. 67) wird den Landräthen und Kreis⸗ Feuer Sozietäts⸗Direktoren, so wie den Mitgliedern der Kreis⸗Kom⸗ missionen, blos noch an Reisekosten ein Thaler für die Meile vergütigt, und zwar bei längerem als eintägigem Aufenthalte für den Rückweg besonders. Die Kreis⸗Steuer⸗ Einnehmer als Kreis⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Rendanten hingegen beziehen für die ihnen durch den §. 66 übertragenen Geschäfte alljähr⸗ lich eine Tantiome von zwei Silbergroschen von jedem Tausend der am 1. Januar jeden Jahres im Kreiskataster festgestellten Versicherungssumme unter der Maßgabe jedoch, daß die Tantieème für jeden einzelnen Kreis⸗ Rendanten die Summe von 150 Rthlrn. jährlich nicht überschreiten darf.

Im Uebrigen hat keiner der vorgenannten Sozietäts⸗Offizianten fuͤr etwaige Geschäfte außerhalb seines Wohnortes, ohne Unterschied, ob solche auf Rechnung der Sozietät oder eines einzelnen Privat⸗Interessenten besorgt werden, irgend eine Remuneration oder Diäten zu fordern.

. 69.

Die Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction hat für die Reguli⸗ rung der Cautionen, so weit solche nach den Umständen erforderlich erschei⸗ nen, nach Anleitung der dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen; auch sind die Kassenbeamten derselben Verantwortlichkeit unterworfen welche die allgemeine Kassenverwaltung mit sich

18 7 2 22 8 6 82 27 8 1 Die Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Krels⸗Kommission wird

ebildet, welche die Kreis⸗Versammlung jedes Kreises zu zwei aus den assoziirten Rittergutsbesitzern und zu anderen zwei aus den Landgemeinden auf drei Jahre wählt. Von diesen zwei Mitgliedern jedes Standes ist dasjenige, welches die meisten Silmmen hat, wirkliches Mitglied der Kommission, das zweite Stellvertreter, so daß die Kommission außer dem Landrath resp. Kreis⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor aus zwei wirklich fungirenden ständischen Mitgliedern besteht, die eben so, wie deren Stellvertreter, nach drei Jahren ausscheiden, bei der alsdann zu veranlassenden neuen Wahl aber wieder gewählt werden können.

Sind in einem Kreise Rittergutsbesitzer gar nicht, oder in so geringer Zahl bei der Sozietät assoziirt, daß eine Auswahl schwierig wird, so fun⸗ giren die gewählten Rustikalbesitzer allein.

Bei eintretender Vermehrung der Geschäfte kann der Landrath resp. Kreis⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor auch die Stellvertreter ausnahmsweise in Thätigkeit setzen, so wie es auch zulässig ist, den Kreis in Bezirke zu theilen und für jeden solchen Bezirk eine besondere Kommission zu organisiren. IxrnS

Rücksichtlich der Pflicht der Gewählten, die auf selbige gefallene Wahl anzunehmen, gelten die bei anderen Kommunalämtern Platz greifenden gesetzlichen Bestimmungen und kann ein nach drei Jahren wieder Ge⸗ wählter zur Annahme der Wahl für die nächsten drei Jahre nicht gezwun⸗ gen werden.

Den Kommissionen liegt die Prüfung der Versicherungssummen resp

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aus dem Landrathe

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