1422 Feststellung des Gebäudewerths, die Begutachtung der Einschätzung in die werden, welcher das Duplikat mit dem verschiedenen Klassen und aller Angelegenheiten ob, welche in Feuer⸗ rückgiebt. 8 Sozietäts⸗Sachen an selbige gebracht werden. 8 hA. 4 §. 81. B Die Wahl 4 1 8 .100. 8 35 8 “ Spätestens vier Wochen vor dem Ein⸗ und Austri “ ben so viel Stellvertreter als Mitglieder gewählt werden, er- Es muß auch jedem Provinzial⸗Landtage durch den Ober⸗Präsitdenten XI. Geschäftsführung der Sozietät. alle Berichte, Anträge und Beschreibungen oder Taxen dr na emig. müssen nungs sal nie Dauer von einem Landtage zum anderen. Die Mitglieder eine zu diesem Zweck sefeee des Sa Frsere 97 „ ie folg bnahme bestimmten Ausschusses, so wie die Stellver⸗ Sozietät vorgelegt werden, welcher zugleich die betreffenden Rechnungen
Direktoren einzureichen haben, sowohl was die Eint Kreis sa
8 ragungen, als was ⸗ des zur Rechnungs 8 2 —
8 ea u 8 1ö.“ 5 ten sein, und bekommen, wenn sie von dem Ober⸗Prä⸗ . 92) an 1“
Von der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction wird ein Haupt⸗ lreter, müssen Assoziaten sein, ’ .e Kees emgha icht spae sst. S. tee te K.hnh Ven. lagerbuch, von der Kreis⸗Direction ein Kreislagerbuch, bei jedem Orte ein gen. g.
Löschungen betrifft, in den Händen der vinzial⸗ 2 ac bse Händen der Provinzial⸗Land Feuer-Sozietäͤtz⸗ menten resp. rovinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor behufs der Feuer⸗ Ortslagerbuch geführt. I 8 em Provinzial⸗Landtage steht frei, sich bei dieser Gelegenheit alle
Direction sein. „Die letztere muß dann vor allen Dingen diejenigen ein sdemnee ⸗Angelegenheiten einberufen werden, zwei Thaler Tagegelder und 1 8 8n 6* Eeericustange und Bedenken finden, die 8 dorden efhüe azteüsegen Fun EEEEEö1e v 1 ö weihams sie. esö1—“ 69 8 “ voc 1 zaeleagten Rei zwan . en. arin Anlaß zu Bemerk W1 d iti Die Declarationen der Assoziirten bilden diese Lagerbücher und werden deshalb das Nölpige verfägin erledigen sind, schleunigst herausheben un bahnen sürüagge dus des Revisions⸗Protokolles muß ng Provinzial⸗Land-⸗ Sprache 6 eh vedihagen sts Mgt t Schtt h Set Ra⸗ daher vserfach 2. Kreis⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor eingereicht. Dieser Ancietäts⸗Direction alljährlich den summarischen Inhalt der Recha8 §. 101. hs 5 88 b.. “ zur Prüfung resp. Begut⸗ 1“ selbst in einer für die Interessenten übersichtlichen Form durch die * Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkei- Fnee.e esaes Diseeßlsn zs Fesfeßunne hetan e1“ müsblätter zur bfenanchen ennni. bi psen . ““ dieser vê bhet Sozietät und einem oder mehreren Assoziirten entstehen, eilt d 1 8 2 “ 9 8 f tmachung an da isterium des Innern einsenden. goerbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich ö“ 88 dritte 12 Assoziirten mit, zeichnung der Nummern im Kataster, Nachricht zu geben. (8. 41.) üsb b ss I11 bbLn⸗ ee rabshn,ah. sgan Sgg. 1. h““ nzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction §. 83. Zur Justification der Kassen⸗Einnahme dient Folgendes: Ebbbetreffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrach⸗ “ 75 Der Kreis⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor muß, sobald die Schat „) das Soll der Beiträge incl. der Verwaltungskosten (§. 85) wird ten, oder aber ihm überhaupt eine Brandschaden⸗Vergütigung zu versagen Es ist nicht zulässig, eine ab 9 858 d approbirte Declaration thei Aufnahme nach §. 41 bewirkt worden ist, letztere an die Provinzial⸗Viel⸗ ¹ durch die Heberollen (§. 85) und die Ausschreiben der Provinzial⸗ sei oder nicht. 8 ö 11 “ E tion innerhalb längstens vier Wochen nach dem eingetretenen Brandschabn -- 1 11“X“ Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kom⸗ Folge Brand oder Abbruchs vorliegt. 1 L) von denjenigen Thei nehmern, welche im Laufe eines Halbjahres ein⸗ promiß auf schiedsrichterliche Entscheidung nach weiterer Wenn daher ein Assoziirter die Versicherungssumme erhöhen oder er⸗ d2 niedrigen, oder mit neu zugebauten Gebäuden seines Gehöftes zutreten will, so muß eine neue Declaration eingereicht, der Betrag der älteren
einsenden.
treten und resp. ihre Versicherungssumme erhöhen lassen, oder welche Gesetze zulässig ist. 8 88
Strafbeiträge zu entrichten oder Beitrags⸗ Erhöhungen nachzuzahlen §. 402. 8 8
verpflichtet sind, hat die Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Directon eine be⸗ Für alle übrigen Streitfälle, außer den vorstehend beze n, na⸗ .
Declaration im Lagerbuche ganz in Ab 1 3 gang und der Betrag der neuen die Schaden⸗Aufnahme seitens der M 1eb 1 999 aden rovinzial⸗Land⸗ ⸗ Diret. 898. 1e 1 Zugang gestellt werden, so daß in der Schluß⸗ tion wesentliche Erinnerungen, 1 ö Fine⸗ d Din. ion des Orts⸗Lagerbuches nicht mehrere Positionen vorkommen, tritt der ersten reglementsmäßigen Zahlungsfrist (§. 53) “ 185
sondere Designation, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser Art mentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brand⸗ nicht stattgefunden habe, zum Rechnungs⸗Belage auszufertigen; schäden, über den Betrag der Feuer⸗Vergütigungsgelder, über die Zahlungs⸗ 8n vn s aee ecsehhten vorhanden sind und die Recapitulation zu jeder Zeit kann, so ist der Säumige für die etwa daraus entstehenden nachtheiligen 8 g ist. Folgen verhaftet und überdies nach Umständen in eine zur Sczietätslzn
d) etwanige außerordentliche Einnahmen (z. B. aus §§. 34, 46, 47) Modalitäten, über zu zahlende Kosten und dergleichen findet hingegen der ordentliche Rechtsweg nicht statt, sondern es steht dem betheiligten Interes⸗ 1 b 8 ießende Ordnun ein bi 2 8 Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen den b dnungsstrafe von ein bis zwanzig Thalern verfallen. Haupt⸗Lagerbüchern und resp. Kreis⸗Lagerbüchern erhalten werde, muß V
1423
des ständischen Ausschusses, zu welchem für den Behinde⸗ 1131“
1A1A1A““ X“
Löschungsvermerf versehen nu
§. 82. Bei entstehenden Brand⸗Unfallen sind die Ortspolizei b tenden polizei⸗Behö pflichtet, dem Kreis⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor längtens sarden ne undzwanzig Stunden nach Dämpfung des Feuers von demselben, mit 9-
öö
§. 84. Werden diese Fristen (§§. 82, 83) verabsäumt b 1 NUen (8§. 82, 8. und wird eine Verabsäumung auch nicht etwa durch Naturereignisse, z. B. Uebersclac
mung, tiefen Schnee und dergleichen gerechtfertigt, oder finden sich gegen
E1ö1ö1ö5‧;
) . 9 4 — 7 7 7 7 2 Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich wer⸗ kurses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist deen sollten, durch besondere Niederschlagungs⸗Ordres der Provinzial⸗ aber diese Wahl einmal getroffen, und auf dem gewählten Ie 862b Direction nachzuweisen. eine Entscheidung erfolgt, so kann hernach nicht wieder davon ab egangen werden.
§. 76.
0.
2₰
8. F⸗ 9 4 41 8 7 „ F Zur Einhebung der Feuer⸗Sozietäts⸗Beiträge erfolgt die Veranlagung
§. 94.
werden durch die ausgefertigte Vereinnahmungs⸗Ordre der Provinzial⸗ senten, welcher sich bei der Festsetzung der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗ jeder Kreis⸗Direktor halbjährlich an die Provinzial⸗Direction, nach den
Pessetiön beseotzs unt 8 — 8488,8 3) wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche Dirrection nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Re. Vvon letzterer vorgeschriebenen Schemas, Nachweisungen von den im abge⸗ laufenen Halbjahre eingetretenen Veränderungen in duplo einsenden. Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder sofortige Erhö⸗ hung einer Versicherungssumme, welche unter der im §. 12 angegebenen ausdrücklichen Verpflichtung angebracht werden, können mit der ebendaselbst bezeichneten Wirkung in der Regel zu jeder Zeit an den Kreis⸗Land⸗Feuer⸗ Sozietäts⸗Direktor gelangen.
Letzterer hat alsdann, wenn der Antrag dem gegenwärtigen Reglement gemãß substantiirt oder das etwa Fehlende nachgeholt worden ist, ohne Anstand an die Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction zu berichten, von welcher die Genehmigung in einer besonderen Verfügung auszu⸗ sprechen ist. Lediglich während der Zeit eines Krieges, d. h. von der Zeit der ergangenen Kriegserklärung oder von der Zeit an, wo die Heere ins Feld gerückt sind, bis zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses, oder während eines ausgesprochenen Belagerungszustandes, werden weder Erhöhungen schon versicherter Gebäude, noch Versicherungen der schon vor dem Kriege vorhandenen, aber bis dahin bei der Sozietät nicht versicherten
Gebäude, angenommen. ö1114““
Wer aber sonst der Sozietät mit dem nächst bevorstehenden Eintritts⸗ Termine als neuer Interessent beitreten oder von da ab seine Versicherungs⸗ summe erhöhen will, muß sein desfallsiges Gesuch wenigstens drei Monate vor diesem Termine an den Kreisdirektor gelangen lassen, damit das Ge⸗ schäft mit Inbegriff der etwa nöthigen Berichtigung der Werthdeclaration und der Klassifizirung vor Anfang des nächsten Eintritts⸗Termins gänzlich abgeschlossen werden kann, widrigenfalls die Wirkung des Vertrages bis zum Datum des Genehmigungs⸗Reskripts der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗
Sozietäts⸗Direction verschoben bleibt. J 1 Fã 878 b 1 n versch eibt. In beiden Fällen (§§. 78, 79) muß jedoch die schließliche Genehmigung binnen längstens drei Monaten nach der Anmeldung des Antrages erfolgen. Die etwa nöthige Vervollständigung oder Revisi h “ sion der eingereichten Beschreibungen oder etwaigen Tar⸗Aufnahmen müssen übrigens 1.“
;gs binnen längstens sechs Wochen vor Eintritt des Aufnahme⸗Termins cas bat pe den Kreisen alle Aufnahme⸗Geschäfte, V ldig zur Genehmigung der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction vorbereitet, abgeschlossen werden. ö1“ V 88 b §. 80. A. 88 bloßen Erhöhungen der Versicherungssummen kommt es darauf bn⸗ auf den Grund einer schon vorhandenen Taxe oder Beschrei⸗ 8 8268 der letzteren angefügten Attestes zulässig sind und nachgesucht bedarf, oder ob es der erneuerten Genügung der Erfordernisse des §. 17 ff. 1 letzteren Falle findet die Vorschrift der §§. 78 und 79 statt; Dbumen. e. die blos auf den Grund schon vorhandener Uieline 8n sind, ingleichen Heruntersetzungen der Versicherungs⸗ des §. 75 bis “ Löschungen sind mit Beobachtung der Vorschrif nachzusuchen. Wid hnats 88 dem nächsten Ein⸗ und Austritis⸗Termine setzugg der Versicherun 8 tritt die Herab⸗ mit dem Schlusse des üGeeʒv; äö.; e; Snee erst Antrag gebörig bogkündet sein soüte⸗ ein, sofern alsdann der ejenigen Gebäude jedoch, w 8e Eresgnise nidergerisen wordend tömeenenden durch Stutm oder sonsige mester noch in Abgang gebracht w ssen für das nächstfolgende Se⸗ bis zum 10. des ersten Monais vinn fu, wenn die Anzeige davon spaͤtestens ENIIEE zenden Semester bei der Provinzial⸗ n den stempelfreien Kündigungs⸗ z . ausscheidenden Gebäude genau “ Anträgen sind die gleichlautenden Exemplaren dem Areis⸗Feuer⸗Sozittäts. Pierle hepr⸗ Set 1 ö1“ “ ““ “ 1 In Fmelnn 2 U ergeben
*
und Feststellung halbjährlich nach Maßgabe der §§. 25 1 in. ng ihrlich nac —. 25 und 26, unter Hin⸗ zurechnung eines verhältnißmäßigen Theils der Verwaltungskosten, 8
Provinzial⸗Direction, welche davon die Kreis⸗Direktoren zur weiteren Zaz⸗
lungsaufforderung an die Ortschaften und zur Einziehungs⸗Anweisung „
die Kreis⸗Rendanten benachrichtigt.
Der Kreis⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor stellt nach dem jedesmaligen
9 1 „54 8„* 65 4 8 und nach dem Kreiskataster die Heberolle zusammen und reich solche der Provinzial⸗Direction ein, welche dieselbe als richtig und me 12 1 zu beglaubigen, alsdann aber ay en Kreis⸗Direktor behufs Aushändigung an den Kreis⸗Rendanten zurü zusenden hat. G 1 1 “““ 8 86. — v 9 Die Feuer⸗Sozietäts⸗Beiträge werden jeden Orts in der Art, wie es bei oͤffentlichen Steuern üblich ist, kolligirt und in folle an den Kreis⸗ färnndänten “ ve bei den öffentlichen Steuern zu bewirker uldig ist, hat diese Pflicht auch Rücksichts der Feuer⸗Sozietäts⸗Beiträae sehe nche 9 sich F Sozietäaäts⸗Beiträgs Die Kassengeschäfte sind so zu betreiben, daß alle Geldsendungen zwi⸗ schen der Haupttasse und den Kreis⸗Kassenrezepturen möglichst vermisden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letzteren angewiesen und demnach
z 6 3 zie e. 3 12 48 2 82 11 von den letzteren an die erstere, so viel irgend thunlich, nur Quittungen
über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen statt baaren Geldes einge⸗
sandt werden. 8
Zu diesem Zweck kann die Provinzial⸗Direction auf die einzelnen Land⸗
Feuer⸗Sozietäts⸗Kassen⸗Rezepturen nicht blos solche Zahlungen anweisen,
die im Kreise, sondern auch solche, 8 8 benachbarte Kreise zu leisten sind, §. 89.
Als bloße Einnahme⸗Kassen leisten überhaupt die Kreis⸗Rezepturen ale Auszahlungen ihrerscits nur im Namen und für Rechnung der Hauptkasse auf allgemeine oder besondere Anweisung der Provinzial⸗Direction; se müßsen also überall lediglich die Disposition der letzteren über die bei ihnen vereinnahmten Gelder, es sei zu assignirten Zahlungen oder zur Einsendung an die Hauptkasse, abwarten und befolgen.
„Längstens sechs Monate nach Neujahr reicht der Kreis⸗Rendant die erledigten Heberollen der Ausschreibungen des vorhergegangenen Jahrts dem Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor ein, von welchem das Zeug⸗ E114“ Ablieferung der nach solchen eingezogenen Beiträge er⸗
’““ Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗-Soüttäts⸗Direction liegt ob, bei ihren Dispositionen dahin zu sehen, daß bei keinem Kreis⸗Rendanten ein zu großen
Bestand erwachsen könne.
Reste dürfen nicht geduldet werden. Säumige Beitragspflichtige sind
von dem Kreis⸗Rendanten dem Landrath als Kreis⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direl⸗ tor anzuzeigen, welcher die Rückstände bei eigener Verhaftung auf jede ge- setzliche Weise herbeizuschaffen hat.
8 Gb §. 91. Die Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗ oder Haupt⸗Instituten
2
Kasse (§. 64) hingegen legt alljährlich eine förmliche und vollständige Rech⸗ nung ab. Diese wird von der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction unter Zuziehung eines vom Landtage zu erwählenden, aus drei Mitgliedern be⸗ stehenden ständischen Ausschusses revidirt, abgenommen und dechargirt. Bei diesem Geschäft gehört es insbesondere zur Pflicht des Ausschusses, alle Verwaltungsergebnisse sorgfältig zu sammeln und zusammenzustellen, auf solche Weise von dem jedesmaligen Zustande der Sozietät Ueberblick zu gewinnen und auf machen. 11“ E
. 92.
einen klaren
eiwa vorgefundene Mängel aufmerksam zu acce“];
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“
bei den von Amts wegen stattfindenden Revisionen und ähnlichen Gelegen⸗
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütigungs⸗ Geldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungs⸗Dekrete und resp. Zah⸗ lungs⸗Ordres der Provinzial⸗Direction, ingleichen durch gehörige Quittun⸗ gen der Empfänger zu justifiziren. Die feststehenden Verwaltungs⸗Ausga⸗ ben werden durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmäßige Anweisungen und Quittungen juͤstifizirt. 1 b
Die Tantièmen der Kreis⸗Rendanten werden hingegen durch einen von der Provinzial⸗Direction zu ertheilenden Nachweis der Kataster⸗Summen jedes Kreises justifizirt.
95.
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden⸗Aufnahmen, heiten vorfallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden, approbirt, so weit sich solche auf das gegenwärtige Reglement gründen, die Mwovinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction, und gilt hierbei als Regel, daß Staats⸗ und Kommunal⸗Beamte, so weit sie nicht unentgeltlich zu
fungiren und zu reisen verpflichtet sind, an Diäten und Reisekosten nach denselben Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Staatskassen zukommen würden.
Die Gebühren und Reisekosten der Handwerksmeister werden von der Provinzial⸗Direction nach angemessenen Sätzen besonders geregelt und fest⸗ gesetzt werden. Zu etwaigen Generalkosten, die sich auf das gegenwärtige Keglement nicht gründen, muß die Genehmigung des Ministeriums de Innern eingeholt werden. “ . Um die Uebersicht aller, das Feuer⸗Sozietätswesen betreffenden Daten
zu erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach folgender Form angelegt
werden: 18 b 1 1 1 1 1) Bei der Einnahme sind die Beiträge in dem ersten Einnahme⸗ Titel
für jede Klasse abgesondert und bei jeder mit Angabe der General⸗ Summe der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungs⸗Kapi⸗ talien und des für die Abtheilung reglementsmäßig stattfindenden rozentsatzes in Rechnung zu stellen; und 2) n. ber an. 5 1. behs ersten Ausgabe⸗Titel, an bezahlten Brand⸗Vergütigungsgeldern, jeder einzelne Brandunfall namentlich auf⸗ geführt und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungs⸗Summe des Gebäudes nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, be⸗ zeichnet und die der stattgefundenen Beschädigun
merkt werden.
So lange die Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Kasse bei der König⸗ lichen Haupt⸗Instituten⸗Kasse verwaltet wird, erfolgen die ordentlichen und außerordentlichen Revisionen der ersteren zu der Revisionszeit der letzteren.
Besonderer Revisionen der Kreisrezeptur z der täts-Gelder bedarf es ebenfalls nicht, insofern die Kreis⸗Steuereinnehmer zugleich die Feuer⸗Sozietäts⸗Rendanten sind, deren Functionen nach den allgemeinen, über das Kassenwesen ergangenen Bestimmungen beurtheilt und nach solchen ordentliche und außerordentliche Revisionen aller bei den Kreissteuerkassen verwalteten Fonds abgehalten werden. G
Für die Sicherstellung der Feuer⸗Sozietäts⸗Gelder sind jedoch die Kreis⸗Steuereinnehmer eine angemessene Caution (§. 69) zu leisten ver⸗ pflichtet.
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XII. Verfahren im Rekurs und Streitfällen. §. 99.
Beschwerden über das Verfahren der Kreis⸗Direktoren oder Anfragen der letzteren sind zunächst bei der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction, in höchster Instanz aber bei dem Ministerium des Innern anzubringen. Die Beschwerden, welche über die Provinzial⸗Direction selbst anzubringen, und die Anfragen, welche von dieser zu machen sein möchten, gelangen gleich⸗ falls an Unser Ministerium des Innerur.
4
turen in Bezug der Feuer⸗Sozie⸗
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S5. 40.
Der Rekurs geht (nach §. 99) an das Ministerium des Innern, dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskräftige ist. Wer aber die schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf, binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen nach dem Empfange der Festsetzung der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction, bei der letzteren anbringen. 11“
“ II
Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens fallen zunächst den trahenten desselben zur Last, nach erfolgtem Spruche aber dem unterliegenden Theile. Wenn beide Theile Unrecht haben, so werden die Kosten von jedem Theile zur Hälfte getragen. Was jede Partei zur Wahrnehmung ihrer In⸗ teressen beim Schiedsgericht aufwendet, gehört nicht zu diesen Kosten.
Die schiedsrichterliche Behörde soll aus drei Schiedsrichtern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter ernennt der mit der Sozietät im Streit befangene Interessent, und den zweiten der Kreisdirektor, beide aus der Zahl der mit Grundstücken angesessenen Ein⸗ wohner des Kreises, dergestalt jedoch, daß dieselben bei der Provinzial⸗ Land⸗Feuer⸗Sozietät assoziirt, außer jedem nach den Gesetzen die Zeugniß⸗ glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Verwandtschafts⸗Verhältnisse, sowohl unter einander, als mit dem Provokanten, großjährig und untadelhaften Rufes sein müssen. Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher als Obmann eintritt, hat die Provinzial⸗Direction, und zwar lediglich aus der Zahl der in der Provinz mit Richtereigenschaft angestellten Justizbeamten zu ernennen, und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung ob. Diese Verhandlung muß zur Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und n Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Auch muß das schiedsrichterliche Urtel die Gründe der Entscheidung enthalten.
Wer zur Vertretung der Interessen der Sozietät an dem Schieds⸗ gerichte Theil zu nehmen hat, bestimmt der Provinzial-Direktor. §. 106.
Den Spruch fällen die beiden ersten Schiedsrichter, der dritte tritt nur alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben.
Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig⸗ keitsklage, wo solche durch den §. 105 oder durch die allgemeinen Gesetze zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter statt, welcher dabei, eventuell zugleich mit Vorbehalt der ordentlichen Rechts⸗ mittel, in der Sache selbst in erster Instanz zu entscheiden hat. Die Nich- tigkeitsklage muß aber binnen einer präklusivischen Frist von zehn Tagen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruchs anhängig gemacht werden.
§. 108.
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel statt, sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechts-⸗ kraft über. B ö““
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräftiger Ab⸗ machung der Sache, wenn sie nicht nach §. 107 an den ordentlichen Richter gelangen, an die Provinzial⸗Direction eingesandt und in deren Archiv aufbewahrt werden.
XIII. Beistand, auf welchen die
1b machen hat. 8 “
Jeder in der Provinz Schlesien mit Richtereigenschaft angestellte Justiz- Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu ver⸗
Sozietät Anspruch 3
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