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1 diesem Rufe insoweit, treitsache zum Obmann berufen wird, zinsow hen vännden SMeilsach Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht
davon entbindet, Folge zu leisten Fnnig mie is schuldig, innerhalb seines Geschäfts⸗ Haphah , e Plibenun. wie der Landräthe, resp. oder Brandschaden⸗Aufnahmen zu genügen, und d ihn nöthigenfalls dazu anhalten. § 2
Jeder angestellte kreises den Requisitionen Kreis⸗Direktoren, zu Tar⸗ o die vorgesetzte Regierung wir
indige Bauhandwerker soll verpflichtet sein, innerhalb
Hetns scher fencege sassget, auf die Auforderung der⸗Landrathe,
ises, in dem er an , 8s Khe ühhn ag. in dem Tax⸗ oder Brandschaden⸗Aufnahme⸗Termine sich einzufinden und als EE“ zu fungiren (§. 95). Leistet ein
oder der andere Bauhandwerker einer solchen Aufforderung nicht Folge, so soll zwar an seiner Stelle ein anderer Sachverständiger zugezogen werden, der ungehorsam ausgebliebene Bauhandwerker aber nicht nur die dadurch entstehenden Mehrkosten zahlen, sondern auch für allen Schaden haften, welcher durch seinen Ungehorsam “ werden möchte.
Jede Ortsobrigkeit ist verbunden, Anzeigen im Interesse der Assoziirten auf⸗ oder entgegenzunehmen und weiter zu befördern, auch die in dem ge⸗ enwärtigen Reglement vorgeschriebenen Atteste und Beglaubigungen, soweit e nicht in der Sache selbst Bedenken hat, auszustellen und die zu ihrer desfallsigen Information etwa nöthigen Lokal⸗Untersuchungen von Amts
wegen vorzunehmen. a2 A §. 114.
Eudlich soll auch jede öffentliche Behörde verpflichtet sein, der Provin⸗ zial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Geschäftskreise gehörige Auskunft, so weit nicht besondere gefetzliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen.
IV. Prämien und Entschädigungen, welche die Sozietät —„*
S. 4465. Außer den eigentlichen Brandentschädigungsgeldern sollen bei Bränden auch noch Prämien angewiesen werden: 1) für die erste der von auswärts, d. h. von einer anderen Gemeinde oder Ortschaft her zur Hülfe gekommenen, mit Erfolg in ununterbrochener Thätigkeit gewesenen Feuerspritzen fünf Thaler, und für die zweite drei Thaler; desgleichen für den ersten und resp. zweiten Wasser⸗ zufuhrwagen die Hälfte der vorbemerkten Sätze; diese Spritzen und Wasserwagen müssen jedoch im brauchbaren Stande gewesen sein. Diese Prämien werden zur Hälfte an die Eigenthümer des Ge⸗ spanns und zur anderen Hälfte an die Bedienungsmannschaften der Löschgeräthe gezahlt und darf der Antrag auf deren Bewilligung bei Verlust der Prämie nicht über vier Wochen nach dem Brande hin⸗ ausgeschoben werden; für besonders ausgezeichnete und verdienstliche Handlungen einzelner Individuen beim Feuerlöschen und Retten, und für sonst im Interesse der Sozietät bethätigte Wirksamkeit fünf bis fünfundzwanzig Thaler, und sollen solche Handlungen bei ganz besonderer Verdienstlichkeit öffentlich bekannt gemacht werden; für den oder die Entdecker eines Brandstifters nach Maßgabe der Ver⸗ dienstlichkeit bis zu Einhundert Thalern, sobald der Verbrecher durch die Angaben der That wirklich überführt und durch strafrechtliches 8 Erkeuntniß für schuldig erkannt wordben. b Werden bei dem Löschen eines Brandes Feuereimer verloren, so ersolgt der Ersatz des Werthes zur Zeit des Verlustes aus der Sozietätskasse. Der Nachweis des Verlustes beim Löschen muß von der Ortspolizei⸗Be⸗ hörde des Wohnorts desjenigen, der den Ersatz fordert, unter Angabe der obgewalteten besonderen Umstände, durch welche der Verlust gerechtfertigt erscheint, gewissenhaft beglaubigt 7Een. 1“ Vorstehende Prämien und resp. Entschädigungen werden bezahlt, wenn in der durch Brand betroffenen Gemeinde auch nur Ein Gebäude bei der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗Sozietät versichert ist, ohne darauf zu sehen, ob sich nicses oder die versicherten Gebäude in Feuersgefahr befunden haben, oder nicht. Gegeben Sanssouri, den 1. September 1852.
II“ Friedrich Wilhelm.
Für den Minister des Innern: von Manteuffel.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Rittergutsbesitzer von Thadden auf Trieglaff im Kreise
Greifenberg, das Ritterkreuz des Königli “ Hohenzollern zu verleihen; 82 Königlichen Haus⸗Ordens von
Kreisgerichts⸗Rath zu ernennen. Feinet, ns eheeng zam
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Berlin, den 9. Oktober v“
Heute erfolgte in der Kapelle des Koniali Charlottenburg die Confirmation Ihrer Fag glicen Haten lossen ze zessin Marie Anna Friederike, Tochter Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Karl, in Gegenwart Seiner Majestät des Königs und Ihrer Majestät der Königin, der durchlauchtigsten Eltern, der Prin⸗ zen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses, der Hofstaaten, der
hohen Militair⸗ und Civilbehörden, so wie mehrerer der hiesigen angesehenen Geistlichen. aans
Die heilige Handlung wurde durch den Hofprediger Sneth⸗ lage verrichtet, welcher Ihrer Königlichen Hoheit den Confirmations⸗ Unterricht ertheilt hat, nachdem Höchstdieselbe von dem Feldprobst Bollert in der Religion war unterrichtet worden.
Ihre Königliche Hoheit legten das von Ihnen Selbst aufge⸗ setzte Bekenntniß Ihres Glaubens ab, beantworteten die darüber vorgelegten Fragen und wurden durch die Einsegnung als Mitglied der evangelischen Kirche aufgenommen.
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6X“ 8 b JIJustiz⸗Ministeriu
Dem Rechts⸗Anwalt und Notar Lehnmann zu Roser Ober⸗Schlesien ist die nachgesuchte Entlassung von den Aemtern als Rechts⸗Anwalt und als Notar ertheilt worden.
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Erlaß vom 5. September 1852 — betreffend die Hei⸗ mats⸗Verhältnisse der mecklenburg⸗schwerinschen
Staats⸗Angehörigen.
Da die Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Regierung nach dem Erlöschen der Convention, wegen Uebernahme lästiger Personen, den Grundsatz befolgte, daß der von einem jenseitigen Unterthanen in Preußen aufgeschlagene Wohnsitz allein schon die Verpflichtung der mecklenburgischen Behörden zu dessen Zurücknahme aufhebe, so habe ich, um den aus diesem Grundsatze den diesseitigen Gemeinden und Armen⸗Verbänden entspringenden Nachtheil zu be⸗ gegnen, durch das Cirkular⸗Reskript vom 8. Juni c. (Staats⸗An⸗ zeiger Nr. 167 Seite 1008) angeordnet, daß mecklenburg⸗schwerin⸗ sche Staats⸗Angehörige in Preußen nur gegen Beibringung von Heimatsscheinen, welche eine unbedingte Zusicherung der Wieder⸗ aufnahme enthalten, zugelassen werden sollen.
Die gedachte Regierung hat hierauf die Nachtheile vorgestellt, welche durch diese Anordnung den in Preußen befindlichen jensei⸗ tigen Staats⸗Angehörigen, insbesondere den unselbstständigen, in Privatdiensten oder Arbeits⸗Verhältnissen stehenden Personen zuge⸗ fügt würden, indem die mecklenburgischen Behörden zur Ausstellung solcher Heimatsscheine nach den jenseitigen Gesetzen nicht angehalten werden können.
Sie hat zugleich die entschiedene Absicht erklärt, Einleitungen zu treffen, um baldmöglichst in den Stand gesetzt zu werden, mit Preußen eine anderweite Vereinbarung zu schließen, welche den Grundsätzen der zwischen Preußen und den meisten deutschen Re⸗ gierungen bestehenden Uebereinkunft, wegen Uebernahme der Aus⸗ zuweisenden, d. d. Gotha, den 15. Juli 1851 (Gesetz⸗Sammlung S. 711 und Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 137 S. 762) entsprechen würde.
Sie hat demnächst den Wunsch ausgesprochen, daß die Aus⸗ führung des gedachten Cirkular⸗Reskripts, in Beziehung auf die bezeichneten Personen, auf einige Zeit suspendirt werde.
Nachdem nun die gedachte Regierung die Verpflichtung über⸗ nommen hat,
daß diejenigen mecklenburg⸗schwerinschen Staats⸗Angehörigen,
welche sich in Preußen als Dienstboten, Handwerksgesellen, Fabrik⸗ arbeiter, Handlungsdiener, oder sonst in Privatdienst⸗ oder Ar⸗ beits⸗Verhältnissen, oder zur Erziehung oder zur Ausbildung in ihrem Berufe aufhalten, oder bisher aufgehalten haben, auf Ver⸗ langen der preußischen Behörden auch dann zurückgenommen wer⸗ den sollen, wenn diese Personen in Verhältnisse getreten sind, welche die Aufschlagung eines eigenen Wohnsitzes begründen; den Fall einer in Preußen erfolgten Verheirathung jedoch aus⸗ genommen, — ist Füeceits beschlossen und der gedachten Regierung zugesiche worden,
daß, in Ansehung der in Preußen sich aufhaltenden, oder dahin
sich begebenden mecklenburgischen Angehörigen, welche zu einer der
oben gedachten Kategorieen gehören, auf Beibringung der nach dem Cirkular⸗Reskripte vom 8. Juni c. erforderlichen Heimat⸗ scheine vor dem 15. Januar 1853 nicht bestanden werde.
Die Koͤnigliche Regierung wird hiervon mit dem Auftrage be⸗
nachrichtigt, die betreffenden Behörden von der jenseits übernom⸗ menen Verpflichtung in Kenntniß zu setzen, und zugleich die nöthi⸗ gen Anordnungen zu treffen, damit der diesseitigen Zusicherung ent⸗
sprochen werde.
In Beziehung auf diejenigen mecklenburg⸗schwerinschen Ange⸗ hörigen, welche zu einer der bezeichneten Kategorieen nicht gehören, behält es bei der Bestimmung des Cirkular⸗Reskripts vom 8. Juni c.
sein Bewenden.
Berlin, den 5. September 1852.
“ 116““ “ von Westphalen.
An die Königliche Regierung zu N. 8
dustrie⸗Ausstellung zu London ist uns
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Kriegs⸗Ministerium. Bekanntmachung vom 1. Oktober 1852 — betreffend die Bekleidung der Militair⸗Aerzte und der sonstigen Beamten der Militairverwaltung auf Dienstreisen.
Es ist Gegenstand der Anfrage geworden: ob die Militair⸗ Aerzte und die sonstigen Beamten der Militairverwaltung verpflich⸗ 8 et sind, ihre Dienstreisen in Uniform zurückzulegen, oder ob sie sich bei solcher Gelegenheit der Civilkleider bedienen dürfen.
Unter Aufrechthaltung der in Betreff des Anlegens der Uni⸗ form seitens der gedachten Beamten im Uebrigen bestehenden Vor⸗
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riften, soll es denselben gestattet sein, sich bei Dienstgeschäften sch rhalb der Garnison, während der Fahrt der Eceschesben zu bedienen. Spolches wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 1. Oktober 1852. yb Kriegs⸗Ministerium. 8 . Vonin.
8 Bekanntmachung. der Militair⸗Wittwen⸗Kasse unter den Nummern: 5913.
5591 9081. 9523. 9783. 10,578. 10,594. 10,827. 14,460.
12,398. 412894. 418,41,,
13,806. 550. 14,602. 14,921. 15,435. 15,466. 15,621. 15,716. 15,761. 15,978. 16,275. 16,577. 16,614. 16,691.
16,804. „„ ö“ 17,101. e 17,197. 17,672 1
18,856. 19,707. 17,815. 17,818. 17,882. 17,890. 17,897. 18,070. 18,084.
u u duoo˖˖˖ aufgenommenen Interessenten werden hierdurch aufgefordert, ihre rückständigen Beiträge und Wechselzinsen ungesäumt an die genannte Kasse abzuführen, widrigenfalls dieselben ihre Ausschließung als Mitglieder der Anstalt zu gewärtigen haben.
Berlin, den 7. Oktober 1852. Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement.
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Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der 5. Kavallerie⸗Brigade, von Schlüsser, von Bremen.
Der Vice⸗Ober⸗Ceremonienmeister und Kammerherr, Freiherr von Stillfried⸗Rattonitz, aus der Provinz Schlesien.
Eaaa 1 die Industrie⸗Ausstellung zu London betreffend. Von der Königlich großbritannischen Kommission für die In⸗
1) für jeden diesseitigen Aussteller: ein Exemplar des Berichts der Geschworenen für die h dns der zur Ausstellung gesendeten Gegen⸗ stände, in Certifikat über die Betheiligung bei der Ausstellung, eziehungsweise über die zuerkannten Preise und ehren⸗ vollen Erwähnungen; 2) für jeden diesseitigen Aussteller, welcher die große Medaille oder die Preis⸗Medaille nicht erhalten hat, eine besondere Medaille übersendet worden. b Die nicht zu Berlin wohnhaften Aussteller werden diese Ge⸗ genstände durch Vermittelung der Bezirks⸗Kommission in dem Re⸗ gierungs⸗Bezirke ihres Wohnorts erhalten. Die in Berlin wohnhaften Aussteller werden ersucht, dieselben in den Tagen vom 11. bis zum 16. Oktober d. J. während der Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr im Gewerbehause (Kloster⸗ sraße Nr. 36) in Empfang zu nehmemn. Berlin, den 17. September 1852. Kommission für die londoner Industrie⸗Ausstellung. Viebahn. Delbrück. Druckenmüller.
Ernennungen, Beförderungen und; hersetzungen. Den 22. September.
Comdr. der 3 Inf. Brig., v. Sydow, Oberst⸗Lieut. in Streli
. b 84 v. Gt „ Oberst⸗Lieut. in Streli um Comdr. des 8. Inf. Regts. ernannt. v. Rosenberg⸗Gr v Hauptm. vom Kaiser Franz Gren.⸗Regt., zum Major befördert, mit der Bestimmung: den Oberst⸗Lieut. v. Sydow in Strelitz abzulösen.
In 8* Den 23. September. 8 v. Stosch, Rittm. vom 7. Hus. Regt., von seinem Kommando als Lehrer bei der Militair⸗Reitschule vom 1. Janua: k. J. ab, behufs seines Rucktritts zum Regiment, entbunden. 1 Den 27. September. g. v Krosigk, Hauptm. vom 12. Inf. Regt., unter Beförderung zum Majge⸗ zum Commandr. des 2. Bats. 12. Ldw. Regts., v. Schöͤn se 151, vandegg ““ dec 8 8 Beförderung zum Major, zum Com⸗ andent 7. Bats. 26. Ldw. Regts. ernannt. v. Kotze, Hauptm. vo 26., ins 31. Inf. Regt. versetzt. bübn Bei der Landwehr Ig 520 chmitz, Hauptm. a. D., zuletzt im 2, Bat. 17 R 1 , a. D. im 2, Bat. 17. Regts., der Char. als Major beigelegt. v Elern, Major u. Comm , 5 . 2 K * 12. Regts., ins 20. Inf. Regt. “ B be8. . Abschiedsbewilligungen Den 27. September. Kasch, Hauptm. von der Armee attachirt dem Genere Major mit der Unif. des 20. Inf. Regts. mit den vorschr. balfe P. und Pension, der Abschied bewilligt. 18822.
Bei der Landwehr:
Den 23. September. 2*
— enroth, Hauptm, vom 3. Bat. 13, Regts., 889 Abschied b illigt.
G Bekanntmachung “
Der diesmalige Landtag für das Herzogthum Schlesien, die Grafschaft Glatz und das Markgrafthum Ober⸗Lausitz, welcher am 12. September c. hier zusammengetreten ist, hat mit dem heutigen Tage seine Arbeiten vollendet und ist in Folge dessen heute Abend 6 ½ Uhr in hergebrachter feierlicher Weise geschlossen worden Breslau, den 7. Oktober 1852. Der Königliche Landtags⸗Kommissarius, Ober⸗Präsident der Provinz Schlesien. 1 1“
1I ““
v. Manstein, Oberst u. Commandeur des 8. Inf. Regts., zum
Königliche Schauspiele.
Sonntag, 10. Oktober. Im Opernhause. (149ste Vorstellung.) Ein Feldlager in Schlesien, Oper in 3 Akten, in Lebensbildern, der Zeit Friedrich's des Großen, von L. Rellstab. Musik von G. Meyerbeer. Tänze von Hoguet. Anfang 6 Uhr.
Mittel⸗Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. 10 Sgr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗-Loge und Proscenium des zweiten Ranges 1 Rthlr. Zweiter Rang 22 ⅞ Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 17 ½ Sgr. Parterre 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.
In Potsdam. Mit Allerhöchster Genehmigung, zum Benefiz des Sängers Herrn Wolff: Der Kaufmann von Venedig, Schauspiel in 5 Abtheilungen, von Shakespeare, übersetzt von A. W. Schlegel. Anfang 6 Uhr.
„Preise der Plätze: Erster Balkon und erste Rang⸗Loge 25 Sgr. Parquet und Parquet⸗Loge 20 Sgr. Zweite Rang⸗Loge 10 Sgr. Parterre 10 Sgr. Amphitheater 5 Sgr.
Montag, 11. Oktober. Im Opernhause. (170ste Schau-⸗ spielhaus⸗Abonnements⸗Vorstellung.) Das Leben ein Traum. F in 5 Abtheilungen, von Calderon, nach West's Bear⸗ eitung.
Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sgr. Parterre 15 Sgr. Amphitheater 7 ¼ Sgr.
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Dienstag, 12. Oktober. Im Opernhause. (150ste Vorstel⸗ lung.) Der Brockenstrauß. Dramatischer Scherz in 1 Akt, von G. zu Putlitz. Hierauf: Satanella, phantastisches Ballet in 3 Akten und 4 Bildern, von P. Taglioni. —
Mittel⸗Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. ꝛc. Der Billet⸗Verkauf zu die stellung beginnt e tag, den 11ten d. M. 8 8
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Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Prosce⸗ Zweiter Rang 15 Sgr.