1852 / 241 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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stimmend ver ahren. Unter Hinweisung auf den Artikel 63 (Staats⸗

8. 142 S. 836) des revidirten Vereins⸗Vertrages wird

EE“ daß dergleichen Vorschußbriefe nur unter Ansatz desjenigen Briefportobetrages, des Vorschußbetrages und der Vor⸗ schußgebühren zuruckzusenden sind, welche der Empfänger zu bezahlen gehabt hätte, wenn der Brief anzubringen gewesen wäre.

Für zurückzusendende Vorschuß⸗Pakete ist außer dem Vorschuß, den Gebühren und dem Porto für den Hinweg noch das Porto für die Rücksendung des Pakets nach dem Aufgabe⸗Orte in Ansatz zu

Areeh, den 5. Oktober 1852. DWsSenergl⸗Post⸗Amt.

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Verfügung vom 8. Oktober 1852 betreffend das Verfahren bei Angabe der Ankunfts⸗ und Abgangs⸗ zeit der durchgehenden Posten in den Postberichten der Post⸗Anstalten.

In den Verzeichnissen der bei den Post⸗Anstalten ankommenden und abgehenden Posten, den sogenannten Post⸗Berichten, wird in der Regel die Ankunft und der Abgang der durchgehenden Posten mit denjenigen Zeiten bestimmt angegeben, welche für den planmäßigen Gang dieser Posten festgesetzt worden sind. Auf den zwischen den Anfangs⸗ und Endpunkten eines Post⸗Courses belege⸗ nen Stationen läßt sich indeß der Abgang einer durchgehenden Post niemals mit voller Gewißheit auf Stunde und Minuten vor⸗ ausbestimmen, vielmehr können mancherlei Umstände dazu beitragen, daß die Post früher oder später eintrifft, als planmäßig festgesetzt worden ist.

Da hierdurch für das reisende Publikum, welches sich nach den

Angaben in den oben gedachten Verzeichnissen richtet, Ungelegen⸗-

heiten entstehen können, so werden die Postanstalten angewiesen, von jetzt ab in jenen Verzeichnissen die Ankunfts⸗ und Abgangszeit der durchgehenden Posten nicht ferner bestimmt auf Stunden und Minuten anzugeben, sondern bei diesen Posten immer nur die un⸗ gefähre Durchgangszeit zu bemerken.

Bei dieser Gelegenheit wird den Post⸗Anstalten die Bestim⸗ mung in Erinnerung gebracht, wonach bei der Einschreibung von Personen zu den durchgehenden Posten in den betreffenden Passa⸗ gierbillets bei der Zahl, welche die Stunde der Abfahrt bezeichnet, stets das Wort „ungefähr“ hinzuzufügen ist.

BDerlin, den 8. Meher 1852.

General⸗Post⸗Amt.

Verfügung vom 8. Oktober 1852 HerZde die Erhebung des Bestellgeldes für rekommandirte Briefe nach dem Lande.

Die Königliche Ober⸗Post⸗Direction hat in dem Berichte vom 14. v. Mts. hervorgehoben, daß in dem §. 25 ad B. der Zusam⸗ menstellung der Bestimmungen des preußischen Posttariss (Staats⸗ Anzeiger Nr. 186 S. 1135), so wie in dem §. 19 des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen (Staats⸗Anzeiger Nr. 181 S. 1099), das Bestellgeld für rekommandirte Briefe auf das Land auf 2 Sgr. festgesetzt ist, während nach einer früheren Bescheidung vom 25. März c. für dergleichen Briefe nur der einfache Satz von 1 Sgr. zur Erhebung kommen soll. Der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction wird hierauf eröffnet, daß es bei der durch §. 19 des Reglements und durch §. 25 ad B. der Tax⸗Zusammenstellung getroffenen Anordnung sein Bewenden behalten muß, wonach der doppelte Bestellgeldsatz zu erheben ist, wenn rekommandirte Briefe auf das Land gleichzeitig mit dem Scheine bestellt werden. Die Vorschrift wegen der Gebühr für derartige Bestellungen im Orte der Post⸗Anstalt wird dadurch nicht Berlin, den 8. Oktober 1852.

General⸗Post⸗Amt. An 8 die Ober⸗Post⸗Direction in N.

Bekanntmachung. niglich schwedische Post⸗Dampfschiff „Nordstern“ hat

wegen einer nothwendigen Reparatur an der Maschine anstatt am 5. erst am 6. Oktober c. von Stockholm doeies tslegaeden eietnen und ist, durch heftige Stürme in der Fahrt aufgehalten, erst am Fütasss, M. in Stettin eingetroffen. n Folge dessen kann die nächste Abfertigung des Schi von Stettin nach Stockholm erst Donnerstag 82 14. 5 18

9 Uhr Morgens stattfinden, mit welcher Fahrt die direkte See⸗ Post⸗Verbindung zwischen Stettin und Stockholm in diesem Jahre geschlossen wird. 1“ 8 Beerlin, den 12. Oktober 1852.

Schmückert.

Das 41ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, gegeben wird, enthält unter

Nr. 3650. das revidirte Reglement für die Provinzial⸗Feuer⸗

Sozietät der Rheinprovinz, welches an Stelle des

Reglements vom 5. Januar 1836 tritt. Vom 1. Sep⸗

tember 1852.

Berlin, den 13. Oktober 1852. 7

welches heute aus⸗

Justiz⸗Ministerium. Allgemeine Verfügung nebst Reglement vom 30. Sep⸗ tember 1852 betreffend die Aus führung des Ge⸗ setzes vom 14. Mai 1852 über die vorläufige Stra fest ehung wiegen Uebertertungen. Verfügung des Zustiz⸗Minister 8.

Das nachstehende von dem Justiz⸗Minister und n He⸗ Minister des Innern in Gemäßheit des §. 12 des Gesetzes vom 14. Mai d. J. über die vorläufige Straffestsetzung wegen Ueber⸗ tretungen (Gesetz⸗Sammlung Seite 245 und Staats⸗Anzeiger Nr. 122 Seite 715) erlassene Reglement (Anl. a) wird den Ge⸗ richten und den Beamten der Staatsanwaltschaft hierdurch zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

Berlin, den 30. September 1852.

Der Justiz-⸗Minister Simons.

An sämmtliche Gerichte und an die Beamten der Staatsanwaltschaft.

a.

Reglement vom 30. September 1852.

§. 1.

Ueber die vorläufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen ist eine Strafliste nach dem beiliegenden Formular IJ. mit für jedes Kalenderjahr fortlaufenden Nummern zu führen, und behufs der Straffestsetzung von dem beiliegenden Formular II. als Aktenbogen für jede einzelne Sache, so wie behufs der Ausfertigung der Strafverfügung in Fällen, wo nur eine Gefängnißstrafe festgesetzt wird, von dem beiliegenden Formular III., so wie in den Fällen, wo eine Geldstrafe und die an deren Stelle tretende Ge⸗ fängnißstrafe festgesetzt wird, von dem beiliegenden Formular IV. Gebrauch zu machen.

Die Befugniß zur vorläufigen Straffestsetzung steht wegen der inner⸗ halb eines Gemeinde⸗ oder Polizei⸗Bezirks verübten Uebertretungen derse⸗ nigen Person, beziehungsweise derjenigen Behörde zu, welche in diesem Be⸗ zirke die örtliche Polizei zu verwalten hat. b

Ist aber gesetzlich die Handhabung der Polizei sür einzelne Gegenstände, wie z. B. das Deichwesen, einer besonderen Behörde übertragen, so steht nur dieser die Befugniß zur vorläufigen Straffestsetzung wegen der innel⸗ halb ihres Bezirks verübten Uebertretungen gegen diejenigen Strafvorschrif⸗ ten zu, welche die ihr übertragene besondere Polizeiverwaltung betreffen.

Beleidigungen, so wie Diebstähle an Holz oder anderen Waldprodukten, gehören nicht zu den Uebertretungen, wegen welcher der Polizeiverwalte zur vorläufigen Straffestsetzung befugt istt.

Von der Befugniß zur vorläufigen Straffestsetzung ist nicht Gebrauch zu machen, wenn der dazu Berechtigte in Erfahrung bringt, daß der Poli⸗ G bereits Schritte zur gerichtlichen Verfolgung einer Uebertretung

ethan hat.

b Die Uebertretungen verjähren in drei Monaten von dem Tage an, 6⸗ rechnet, an welchem sie begangen sind. Nach Ablauf der Verjährungszer findet die Bestrafung nicht mehr statt. Durch Erlaß der polizeilichen Stras⸗ verfügung aber wird die Verjährung unterbrocgen.ß

In den hiernach nicht ausgenommenen Fällen hat sich der Berechtgn

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wenn er von einer in seinem Amtsbereiche vorgefallenen Uebertretung de vir⸗

niß erhält, zunächst davon, wo, zu welcher Zeit, wie und von wem s bt ist, Ueberzeugung zu verschaffen

Hat er die Uebertretung selbst wahrgenommen, oder die Ueberzeugung von durch amtliche, auf eigener Wahrnehmung des Anzeigenden bern⸗ oder durch Angaben glaubwürdiger Zeugen unterstützte Anzeigen, oder Protokolle eines Beamten erlangt, so bedarf es weiterer Nachforschung

nicht, sofern nur daraus die zur Straffestsetzung erforderlichen Umstände (§. 4) hervorgehen

da ende,

6. 6. 11“ G ͤ Eben so wird es, falls er anderweitig von einer Uebertretung Kennt⸗ erhält, in der Regel genügen, wenn er die Uebertretung auf glaubwür⸗ und mindestens eine glaubwürdige v““

5 Weise in Erfahrung gebracht hat,

Person dieselbe bezeugen kann. 8 Es ist sodann (§§. 5 und 6) der Fall in die Strafliste einzutragen, der Aktenbogen bei 1, 2 und 3 auszufüllen, und die Strafverfügung, gleich⸗ lautend mit der Eintragung in Nr. 3 desselben, durch Ausfüllung, Unter⸗

eichnung und Unterstempelung des Formulars III. oder beziehungsweise IV.

2 erti t, auszufertige ““

Erachtet der Polizei⸗Verwalter, um die erforderliche Ueberzeugung von der Urbertretung oder von den Mitteln zu ihrem Beweise zu ge⸗ winnen, annoch Ermittelungen für nöthig, so hat er diese auf die kürzeste, dabei aber hinreichend zuverlässige Art zu veranlassen.

Er ist hierbei an keine Förmlichkeit, auch nicht an ein protokollarisches Verfahren gebunden, vielmehr genügt es, daß er das Ergebniß seiner Ermittelungen, wenn sie zu der erforderlichen Ueberzeugung führen, unter Eintragung der Sache in die Straflisten, durch Ausfüllung der Nr. 2 und 3 des Formulars II, aktenmäßig macht, worauf er dann die Straf⸗ verfügung (§. 7) ausfertigt. G

Erachtet der Polizei⸗Verwalter die Vereidigung von Zeugen für er⸗ forderlich, um die Uebertretung festzustellen, oder läßt sich die behufs der vorläufigen Straf⸗Festsetzung erforderliche Ueberzeugung nur durch schwiertge, weitläuftige, oder voraussichtlich nur im gerichtlichen Verfahren mit Erfolg zu erreichende Ermittelungen gewinnen, so ist von der Straf⸗Festsetzung Abstand zu nehmen und die Sache bei dem Polizei⸗Anwalt behufs der gerichtlichen Verfolgung zur Anzeige zu bringen.

§. 10.

Ist die Uebertretung mit Geld⸗ oder Gefängnißstrafe bedroht, so hat

der Polizei⸗Verwalter nach den bei der Uebertretung obwaltenden Umstän⸗ den und mit Hinsicht auf die Person des Angeschuldigten, z. B. ob er schon früher bestraft worden oder nicht, zu ermessen, ob Geldbuße oder so⸗ gleich Gefängnißstrafe festzusetzen sei. Wird eine Geldstrafe festgesetzt, so darf sie nicht weniger als zehn Silbergroschen betragen. Die für den Fall des Unvermögens des Verur⸗ theilten statt der Geldbuße stets sogleich festzusetzende Gefängnißstrafe aber ist so zu bestimmen, daß nach dem Ermessen des Polizei⸗Verwalters einer Geldstrafe von zehn Silbergroschen oder auch einer höheren Geldstrafe bis zum Betrage von zwei Thalern eine Gefängnißstrafe von Einem Tage gleichgeachtet wird.

Unter Einem Tage, zu vierundzwanzig Stunden gerechnet, darf Ge⸗ fängnißstrafe nicht festgesetzt werden.

Ist die Strafe der Uebertretung auch Confiscation des Gegenstandes, so ist neben der Strafe auch die Confiscation in der Straäsverfügung aus⸗ zusprechen, und zwar nach dem Worte „festgesetzt“ des Formulars III. vder IV.

Die ausgefertigte Strasverfügung, aus welcher das Ersorderliche in die Strafliste einzutragen ist, wird dem Gemeinde⸗ oder Amtsboten behufs der Zustellung an den Uebertreter übergeben. Da, wo ein vereideter Amts⸗ oder Gemeindebote noch nicht vorhanden ist, muß solcher behufs Insinua⸗ tion der Strafverfügungen dem Landrathe des Kreises in Vorschlag ge⸗ bracht werden.

Dieser hat den Vorschlagenen, wenn er ihn für geeignet hält, mit der erforderlichen Instruction zu versehen und mit dem Amtseide eines Amts⸗ oder Gemeindeboten zu vereidigen. J

Mit der Ausfertigung der Strasverfügung ifl dem Boten stets der ttenbogen zu übergeben. Der Bote hat die Ausfertigung dem Bestraften vorschriftsmäßig zuzustellen, über die Art und den Tag der Zustellung auf dem Aktenbogen zu Nr. 4 unter seiner Unterschrift amtlichen Bericht zu er⸗ statten und sodann den Aktenbogen zurückzugeben. F’ Gestellt sich der Bestrafte bis zum Ablauf des zehnten Tages, nach dem Tage der Zustellung der Strasverfügung, diesen nicht mitgerechnet, bei dem Polizeiverwalter, welcher die letztere erlassen hat, unter Berufung auf gerichtliche Entscheidung, so ist darüber eine Verhandlung aufzunehmen, und diese nebst dem Aktenbogen und den etwa zur Sache sonst vorhandenen Schriftstücken, welche zu dem Aktenbogen zu sammeln sind, ohne daß es einer weiteren Beischrift bedarf, an den Polizei⸗Anwalt abzusenden, die Absendung aber in der Strafliste zu verzeichnen. ““ Eben so ist zu verfahren, wenn der Antrag auf gerichtliche Entschei⸗ dung schriftlich eingereicht wird. 1 d Die Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung, welche nach §. 5 es Gesetzes vom 14. Mai d. J. zu ertheilen ist, kann auch auf die Aus⸗ fertigung der Strafverfügung gesetzt werden. ö

Ist innerhalb der zehntägigen Frist ein solcher Antrag (§. 13) nicht Hee bng E darüber, daß beim Polizeirichter Anwa erufung eingelegt worden, nicht beigebracht, ist die Straf⸗ verfügung zu vollstrecken. Üdüthb 11“

War eine Geldstrafe festgesetzt, so ist der Aktenbogen, 8 2 esetzt, gen, unter Beifügung da Sache sonst noch gehörigen Schriftstücke, ohne weitere Beischrift zu welcher nach der hierüber ergehenden besonderen Bestimmung die Geldstrafen einzuziehen si ie Abs 8 res Stastge stro einzuziehen sind und die Absendung Ist der Polizeiverwalter zur vorläufigen Empfan der Geldbuß 1 berw gnahme der Geldbuße im Allgemeinen ermächtigt, und zahlt der Bestrafte an denselben, so hat er Su ö“ an die betreffende Kasse sofort zu über⸗ Zahlung aber auf der Ausfertigung der Strafverfü auf besonderem Blatte zu bescheinigen. ö“

§. 16. Die zur Annahme ber Geldbußen bestimmte Kasse zieht die ein. Ist letztere nicht beizutreiben, so vermerkt dee Aktenbogen und sendet ihn dem, welcher die Strafverfügung erlassen hat zurück, worauf sodann von diesem nach der Vorschrift des §. 17 die Ge⸗ fängnißstrafe zu vollstrecken ist. 1 §. 17.

.Ist keine Geldstrafe, sondern nur Gefängnißstrafe festgesetzt, so wi dieselbe von dem, welcher die Eera erfügun eelasen seke s2 Polizear⸗ fängnisse vollstreckt. Es ist zu dem Ende der Vermerk Nr. 5 des Akten⸗ bogens auszufüllen, und der Haftbefehl, damit gleichlautend, durch Aus⸗ füllung des Formulars V. auszufertigen, und diese Ausfertigung dem Amts⸗ oder Gemeinde⸗Diener zu übergeben, welcher ihn nach der Ausführung desselben zurückzugeben hat, worauf der Vermerk Nr. 6 auf dem Akten⸗ bogen auszufüllen, auch die Vollstreckung in der Strafliste zu ver⸗ merken ist.

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§. 18.

Ist eine Consiscation festgesetzt, und die Verfügung vollstreckbar ge⸗ worden, so ist der zu konfiszirende Gegenstand, wo dies noch nicht gesche⸗ hen sein sollte, durch den Amtsdiener in Beschlag zu nehmen und demnächst demjenigen zu übergeben, welchem dergleichen Konfiskate zustehen. 1 Ist der Polizet⸗Verwalter zweifelhaft darüber, wem das Konsiskat zu⸗ fällt, so hat er hierüber vom Landrathe weiteren Bescheid einzuholen.

Wird dem, welcher die Straf⸗Verfügung erlassen hat, nach Ablauf der zehntägigen Frist die Bescheinigung darüber, daß Berufung bei dem Polizei⸗ Anwalt oder Polizeirichter eingelegt ist, vorgelegt, so hat er mit der Voll⸗ streckung Anstand zu nehmen und den Aktenbogen dem Polizei⸗Anwalt zu übersenden oder, falls der Aktenbogen bereits bei der Kasse sich befindet, diese von der Berufung zu benachrichfigen behufs der Absendung des Akten⸗ bogens an den Polizei⸗Anwalt.

Dasselbe Verfahren ist zu beobachten, wenn vor oder nach Ablauf der zehntägigen Frist dem, welcher die Strasverfügung zu erlassen hat, die Be⸗ nachrichtigung des Polizeirichters oder Polizet⸗Anwalts von der erfolgten Berufung zugeht.

Diese Absendung des Aktenbogens ist in

§. 20.

Ist auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so hat der Poliz nach Empfang des Aktenbogens denselben dem Polizeirichter einzureichen. Der Polizei⸗Anwalt ist in seinen Anträgen durch die Strafverfügung in keiner Beziehung gebunden. 8 ““

Wind die Berufung vom Gericht als zu spät angebracht zurückgewie⸗ sen, so ist der Aktenbogen nebst den etwanigen sonstigen Verhandlungen in der Sache durch den Polizei⸗Anwalt dem, welcher die Strafverfügung er⸗ lassen hat, zurückzusenden. Dieser hat sodann eben so zu verfahren, als wenn Berufung nicht eingelegt wäre.

Werden Reisende oder sonst Personen, welche der Polizeibehörde als unverdächtig nicht bekannt sind, deren Unverdächtigkeit auch von zuverläs⸗ sigen Personen nicht sofort bescheinigt wird, von der Polizeibehörde in Aus⸗ übung einer Uebertretung betroffen, oder ihr von glaubwürdigen Personen, welche sie dabei betroffen, zugeführt, und hat die Polizeibehorde von ihrer Befugniß der vorläufigen Straffestsetzung Gebrauch gemacht, so kann sie die sofortige Bestellung einer Sicherheit für die Strafe fordern und, wenn weder die Sicherheit bestellt wird, noch der Uebertreter sich sofort der Straf⸗ festsetzung unterwirft, denselben nach §. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1850 (Gesetz⸗Sammlung Seite 45) festnehmen. Die Polizeibehörde hat alsdann den Festgenommenen nach §. 4 desselben Gesetzes, nebst dem Akten⸗ bogen über die betreffende Uebertretung dem Polizei⸗Anwalte zu uͤberweisen

Sollten, was jedoch nur ausnahmsweise eintreten kann, bis; lasse der Strafverfügung Auslagen für Porto, Botenlohn und Zeu gebühren entstanden sein, so sind solche unter Nr. 7 auf dem Akter zu vermerken. Die nach Erlaß der Strasverfügung entstandenen Auslagen, welche nur für Botenlohn und Porto erwachsen können, dürfen insgesammt 5 Sgr. nicht übersteigen; sie sind eben so, wie die Gefaängnißkosten fur Vollstreckung der Verfügung, daselbst einzutragen.

S 2. 7

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Erfolgt in der Sache gerichtliche Verurtbeilung, so sin

Anwalt

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