entstandenen Auslagen mit den gericht⸗ dem Gerichte, welches den Betrag als chnen hat, an die Polizeibehörde abzu⸗
läufigen Straffestsetzungs⸗Verfahren lichen Kosten einzuziehen und von Auslage zu behandeln und zu verre führen. Seetlor at enen
5 92 8
8 je Strafverfügung vollstreckbar, so sind die auf dem Aktenbogen Aislagen zugleich mit den Geldstrafen, falls aber eine prinzi⸗ pale oder subsidiäre Gefängnißstrafe vollstreckt wird, von der Polizeibehörde
einzuziehen.
e in dem vorläufigen Straffestsetzungs⸗Verfahren entstandenen Auslagen nicht beizutreiben, so fallen sie, gleich wie die Kosten der Voll⸗ streckung der Gefängnißstrafe, als Kosten der Ortspolizei⸗Verwaltung dem⸗ jenigen zur Last, welcher die letztgedachten Kosten überhaupt zu tragen hat. Ist aber die Strafverfügung von einer anderen Behörde als der Ortspoli⸗ zeibehörde erlassen, so sind die nicht beizutreibenden Auslagen als Verwal⸗ tungskosten jener Behörde zu tragen. .“
etrag der Auslagen, so wie die Einziehung oder Erstattung ist in der Strafliste zu vermerken. Hinsichtlich der Verausgabung und der Verrechnung solcher Auslagen gilt dasselbe, was von anderen Auslagen der Polizeiverwaltung gilt. I
“
§. 28.
Gegen aktive Militairpersonen, d. h. gegen alle nicht zum Beurlaubten⸗ stande gehörende Personen des Soldatenstandes, darf die vorläufige Straf⸗ festsetzung nur dann erfolgen, wenn die Uebertretung im Gesetze blos mit Geldstrafe oder Confiscation bedroht ist.
Ist dagegen die Uebertretung im Gesetze mit Geld⸗ oder Gefängniß⸗ strafe oder nur mit Gefängnißstrafe bedroht, oder kifft mit der Uebertretung ein Vergehen oder Verbrechen zusammen, so ist die Bestrafung bei dem be⸗ treffenden Militairgericht in Antrag zu bringen.
Wird die gegen eine aktive Militairperson eine Geldstrafe festsetzende oder eine Confiscation verhängende Verfügung vollstreckbar, so ist die Vollstreckung bei den betreffenden Militairgerichten zu beantragen, und in dem Requisitionsschreiben stets zu bemecken, wohin die Geldstrafe oder die konfiszirte Sache abgeliefert werden soll. Kann in einem sol⸗ chen Falle die Geldstrafe nicht erlegt werden, so wird dieselbe von dem Militairgericht in eine verhältnißmäßige militairische Freiheitsstrafe umgewandelt, und nach Vollstreckung dieser Strafe die requirirende Behörde hiervon benachrichtigt. v1A4“ v
Die Landräthe haben, so oft sich dazu Gelegenheit findet, die Hand⸗ habung der Befugniß der vorläufigen Straffestsetzung zu prüfen, die etwa erforderliche Belehrung und Remedur eintreten zu lassen und, daß dies ge⸗ schehen, in der Strafliste zu vermerken.
Die hierin vorgeschriebenen Formulare sind mit dem gegenwärtigen Reglement, welches nebst dem Gesetze vom 14. Mai d. J. der Strafliste vorzudrucken ist, von den Landrathsämtern gegen Erstattung der Druckkosten zu beziehen.
Berlin, den 30. September 1852.
8
Der Minister des Innern v. Westphalen.
Der Justiz⸗Minister
2*
Simons.
Formular 1. E[st . 185
Datum Abgesandt
Bemer⸗
der dem Strafe. der Poli⸗
Verfü⸗ 4 Kassezei⸗An⸗ gung. am walt am
kungen.
der Strafliste des Jahres 185 Die Uebertretung wird bewiesen durch; Stand und Wohnort der Zeugen) Die anliegende amtliche Anzeige des vom
Es wird deshalb en d auf Grund d G 111““ “ eine bei Au erlegende Geld⸗ strafe von an deren Stelle, wenn sie .u.·–*. ist, eine Gefängnißstrafe von tritt estgesetzt. — Findet d sich durch diese Straffestsetzung beschwert, so kann innerhalb einer zehntägigen Frist, von Zustellung dieser Verfügung an, bei dem Polizeirichter oder dem Polizeianwalt oder bei der unterzeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden. Erfolgt binnen dieser Frist ein solcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe vollstreckt.
7 5 8
Die Ausfertignng der vorstehenden Verfügung ist heute
dem in Person in dessen Abwesenheit
ausgehändigt. 8
Da in der Wohnung d Angehörige, Dienstboten und der Hauswirth nicht angetroffen worden,
Da d die Annahme von den verweigert wor⸗ den, an die Stubenthür, Hausthür d 1t befestigt. 8 v Der wird angewlesen, d behufs Vollstreckung der durch die Verfügung vom (A der Strafliste) festgesetzten Strafe auf die Dauer von zur gefänglichen Haft zu bringen. 1
d
Ddie Ortspolizei⸗Behörde zu
„Auslagen sind entstanden:
Der berichtet heute 1) bis zur Strafverfügung
d ist nach vorstehender Verfügung an Porto
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. Botenlohn
in das Gefäng für
gebracht und 8 u.. ZJenugengebühr
am für
daraus wieder entlassen worden. Die Gefängnißkoͤsten sind mit
Verhandelt
2) nach Erlaß der Strafver⸗ fügung an Botenlohn für n Porto für 9 an Gefängnißkosten für Hiervon ist gezahlt an von d
Es wird deshalb hiermit geg auf Grund d eine Gefängnißstrafe von festgesetzt. 11““
Findet d sich durch diese Straf⸗ festsetzung beschwert, so kann innerhalb einer zehntägigen Frist von Zustel⸗ lung dieser Verfügung an bei dem Polizeirichter oder dem Polizei⸗Anwalt oder bei der unterzeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll auf ge⸗ richtliche Entscheidung angetragen werden. Erfolgt binnen dieser Fris ein solcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe vollstreckt.
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unterzeichneten Behörde schrifilich oder zu Protokoll auf gerichtliche Er. scheidung angetragen werden. Ersolgt binnen dieser Frist ein soscher Antrag
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eehufs Vollstreckung der durch die Verfügung vom behuf der Strafliste) festgesetzten Strafe auf die Dauer von
( - 22 2 efänglichen Haft zu bringen. e d 185
Die Ortspolizeibehörde zu
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Lö1“ Universität wird das Geburtsfest Sr. Majestät des Königs am 15ten d. M., Mittags um 12 Uhr, in ihrem großen Hörsaal feiern und damit den Akt der öffentlichen Uebergabe verbinden.
Die Eingeladenen werden hierdurch ganz ergebenst ersucht, die ihnen zugestellten Karten am Eingange vorzuzeigen. Die Herren Studirenden haben den Zutritt auf Vorzeigung ihrer Erkennungs⸗
karten. G v Berlin, den 13. Oktober 1852.
Der Rektor der Universität. Sib
Die Königliche Akademie der Künste feiert das Geburtsfest Sr. Majestät des Königs, ihres erhabenen Protektors, am Freitag, den 15ten d. M., Vormittags 10 Uhr, im großen Saale der Sing⸗ Akademie. Eine für dieses Fest von dem Musik⸗Direktor Julius Schneider, ordentliches Mitglied der Akademie, komponirte Kantate wird zur Aufführung gebracht und zwei Preise in der Geschichts⸗ Malerei werden zuerkannt. Der freie Zutritt zu dieser akademischen Festlichkeit wird den Freunden und Verehrern der Kunst bis um auf 10 Uhr Vormittags gestattet sein. Die Konkurrenz⸗Bilder sind im Vorzimmer des Senats⸗Saales der Akademie der Künste (Eingang in der Universitätsstraße Nr. 6) zu geneigter Ansicht auf⸗ gestellt. Berlin, den 12. Oktober 1852.
Königliche Akademie der Künste. 8 Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.
A ngekommen: Ihre Durchlaucht die
von Sagan, von Sagan.
Der Ober⸗Präsident der Provinz Schlesien, Freiher Schleinitz, von Breslau.
Der wirkliche Geheime Ober-Justizrath und Präsident der Immediat⸗Justiz⸗Examinations⸗Kommission, Dr. Simon, von Kösen.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Georg zu Sayn⸗
Wittgenstein⸗Berleburg, nach Breslau.
Se. Excellenz der Staats⸗Minister a. D. Graf von Alvens⸗ leben, nach Erxleben.
Der Kammerherr, außerordentliche Gesandte und bevollmäch⸗ tigte Minister am Königlich dänischen Hofe, Freiherr von Werther, nach Kopenhagen. —
Berlin, 12. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem kommandirenden General des 7ten Armee⸗ Corps, General der Kavallerie Grafen von der Gröben, die Er⸗ laubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Oester⸗ reich ihm verliehenen Großkreuzes des Leopold⸗Ordens; dem Ge⸗ sandten Grafen von Raczynski zur Anlegung des von Ihrer Majestät der Königin von Spanien ihm verliehenen Großkreuzes des Ordens Karls des Dritten; so wie dem Direktor der Provinzial⸗ Irren⸗Heil⸗Anstalt bei Halle, Geheimen Medizinal⸗Rath Dr. Da⸗ merow, zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem ältestregierenden Herzoge zu Anhalt ihm verliehenen Ritterkreuzes des Herzoglichen Gesammt⸗Haus⸗Ordens Albrechts des Bären zu ertheilen.
1 1.
dustrie⸗Ausstellung zu London ist uns
anntmachung, 1191919428821 8 die Industrie⸗Ausstellung zu London betreffend. Von der Königli roßbritannischen K ür di . glich großbritannische aasaierans 8 1) für jeden diesseitigen Aussteller: ein Exemplar des Berichts der Geschworenen für die
der zur Ausstellung gesendeten Gegen⸗ ände,
in Certifikat über die Betheiligung bei der Ausstellung, beziehungsweise über die zuerkannten Preise und ehren⸗
vollen Erwähnungen; 2) für jeden diesseitigen Aussteller, welcher die große Medaille oder die Preis⸗Medaille nicht erhalten hat, “
2 eine besondere Medaille
übersendet worden.
Die nicht zu Berlin wohnhaften Aussteller werden diese Ge⸗ genstände durch Vermittelung der Bezirks⸗Kommission in dem Re⸗ gierungs⸗Bezirke ihres Wohnorts erhalten.
Die tn Berlin wohnhaften Aussteller werden ersucht, dieselben in den Tagen vom 11. bis zum 16. Oktober d. J. während der Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr im Gewerbehause (Kloster⸗ straße Nr. 36) in Empfang zu nehmen. ““
Berlin, den 17. September 1852.
Kommission für die londoner Industrie⸗Ausstellung Viebahn. Delbrück. Druckenmüller
Provinz Pommern
Ernannt sind: Die 12. Auskultatoren Gustav Theodor
Friedrich Ludwig Kirchhoff zu Greifswald und Karl Friedrich Tamms
zu Stralsund zu Appellationsgerichts⸗Referendarien; der bisherige Kreis⸗
Secretair Meyer beim Königlichen Landrathsamt zu Grimmen zum Re⸗ gierungs⸗Secretair bei der Königlichen Regierung zu Stralsund.
estätigt ist: Der Lehrer Jakob Bogozinski an der katholi⸗ schen Schule in Sarbia, Kreis Wongrowiec, im Schulamte definitiv.
Angestellt sind: Der Lehrer Martin Kluk als Lehrer an der evangelischen Schule zu Drachowo, Kreis Gnesen; der Lehrer Ludwig Pontow aus Lindenwerder als Lehrer an der evangelischen Schule zu Romanshof, Obergemeinde, im Kreise Czarnikau.
Provinz Sachsen.
Ernannt ist: Der Referendar Wolff zum Gerichts⸗Assessor.
Versetzt sind: Der Gerichts⸗Assessor Schwarzlose aus dem De⸗ partement des Appellationsgerichts zu Halberstadt in das des Appellations⸗ gerichts zu Magdeburg; der Kreisgerichts⸗Secretair Eckert zu Ermsleben an die Kreisgerichts⸗Deputation zu Aschersleben; der Büreau⸗Afsistent Hühne zu Quedlinburg als Büreau⸗Vorsteher und Sportelkassen⸗Verwal⸗ ter an die Kreisgerichts⸗Kommission zu Ermsleben; der Bürcau⸗Asüstent Engelhardt zu Aschersleben Königliche Kreisgericht zu Qued⸗ linburg.
Erledigt sind: Die katholische Pfarrstelle in Kella,
Bezirk Erfurt; die zweite Knaben⸗ und Kantorstelle zu Be Königlichen Patronats; die Schul⸗ und Kuüsterstelle in Ge Lissen, Privat⸗Patronats; die Schulstelle in Altenburg g. Naumburg, Königlichen Patronats.
Uebergetreten sind: Die Referendarien Kramer, und Danner aus dem Departement Koniglichen Appellations
Naumburg in das des Appellationsgerichts zu Halberstadt.
“