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estri te d jrection zu bezeichnen ist, im Falle der bloßen Ermäßigung eeeenene. i. r mit Ablauf des letzten Dezembertag es des
eibasg. sowohl die ordentlichen als außerordentlichen, müssen in beiden Fällen unverkürzt für das ganze Jahr entrichtet werden.
Für alle nach dem 1. Dezember für den Jahresschluß angemeldeten Austritte oder Ermäßigungen bleibt aber die Verpflichtung, den Beitrag auch noch für das naͤchste Jahr vollaus zu entrichten. 8
„ꝗ †F Sößze Her Versicherungssumme. Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile
des versicherten Gebäudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt wer⸗
den können, niemals übersteigen. 3 §. 14.
Mit Beobachtung dieser Beschränkung (§. 13) hängt aber die Bestim⸗
mung der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Ver⸗ sicherung nehmen will, von ihm selbst ab; nur muß diese Summe in Be⸗ trägen, die durch die Zahl „zehn“ theilbar sind, abgerundet und in preußisch Courantwerth ausgedrückt sein.
Der im §. 13 angeordneten Beschränkung ist fortan auch Jeder, der seine Gebäude anderswo als bei der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietät versichern läßt, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzulässig ist. Die Feststellung der höchsten zulässigen Versicherungssumme muß eventuell nach denselben Grundsätzen und in derselben Form, wie im Falle einer Assoziation bei der ““ erfolgen.
Eine förmliche Taxe des durch Feuer zerstörbaren Theils der zu ver⸗ sichernden Gebäude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an einer möglichst genauen und getreuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebändes, welches versichert werden soll.
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Damit aber diese Beschreibungen zweckmäßig und gleichförmig werden,
müssen sie in die vorgeschriebenen Schemata eingetragen, und diese Formu⸗ lare durch den Bürgermeister jedem Interessenten auf Begehr, nebst so vie⸗
len leer gelassenen und zur Ausfüllung geeigneten Schematen, als er be⸗
darf, auf Kosten der Sozietät gratis zugestellt, oder aber danach auf An⸗
trag des Interessenten und nach dessen Angaben die nöthigen Schemata durch den Bürgermeister selbst ausgefüllt werden.
8Die Beschreibung jedes Gebäudes muß in zwei Exemplaren von dem Besitzer in gesetzlicher Form vollzogen, diese Vollziehung von dem Bürger⸗ meister beglaubigt und zugleich von letzterem das pflichtmäßige Attest bei⸗ gefügt sein, daß die Beschreibung nichts enthalte, was ihm als wahrheits⸗ widrig bekannt wäre, auch die in der letzten Kolumne derselben begehrte Versicherungssumme den muthmaßlichen Werth des Gebäudes nach den im §. 20 aufgestellten Begriffen nicht übersteige. §. 49. Nur wenn der Bürgermeister dieses Attest zu ertheilen Bedenken trägt, und der Eigenthümer des Gebäudes auf dessen Vorhaltung die Versiche⸗ rungssumme nicht so weit, daß demselben kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzusetzen gemeint ist, tritt die Nothwendigkeit einer Taxirung des Ge⸗ bäudes ein. 8 89 1
In solchem Falle muß auf Kosten des Eigenthümers von einem ver⸗ eideten Baubeamten mit kunstmäßiger Genautgkeit unter Zuziehung des Bürgermeisters eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichts⸗ punkte aufgenommen werden, daß dadurch, mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise und billiger Berücksichtigung des geringeren Preises der⸗ jenigen Fuhren, Handreichungen und anderer, keine technische Kunstfertig⸗ keit erfordernden, baulichen Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werden, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nicht durch Feuer ver⸗ letzt werden kann. Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebäuden, die nicht mehr völlig in baulichem Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben
erhältniß reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorge⸗ fundenen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien im völlig guten Zustande haben würden. Die Taxe muß in einer runden, d. h. durch „zehn“ theilbaren Summe preußischen Silbercourants abgeschlossen und in doppelter Ausfertigung von dem taxirenden Baubcamten selbst vollzogen werden; über die dadurch
ge Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung “
vun bei der von dem Eigenthuͤmer selbst nach §8 13 bis 17 be⸗ sehmmten Verscherungs⸗Suname⸗, als bei der Taxirung ist auch noch dar⸗ Paupohs w 8. wenn der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies v; 3 rdern Befugniß hat, der Werth desselben außer Anschlag ist Peag berjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet nur dn gerfcbben Becstalagen 11 CC““ EEETETEI1*“ . — 1 ⸗Ansta „ 8 . 8 1 2
selbst assoziirt ist. 8 geschehen, bei welcher da Gebäude
Uebrigens können so weni 8” 1131““
1 ounen y wenig die auf den Grund bloßer Gebäude⸗Be⸗ schreibungen gewählten Versicherungs⸗Summen, als die bhhe böe- Feuerversicherung aufgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffent⸗ E der eamesaäen und Lasten angewendet und siberhaupt wider
en Willen der Gebäude⸗Besitzer jemals zu andern remdartigen 2 benutzt werden. 8 ig fremdartigen Zwecken
sicherte Gebäude nach de
n1““
Regelmäßige periodische Revistonen der Versicherungs⸗Summen 685:
Taxen, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der versicherten Gebäude im Auge zu behalten, sind nicht erforder⸗ lich; die Sozietät hat aber jederzeit das Recht, Revisionen auf ihre Kosten vornehmen, von dem Eigenthümer neue Beschreibungen beibringen und falls sich der Eigenthümer der von der Sozietät für nöthig erachteten Her. absetzung der Versicherungs⸗Summe weigert, eine Taxe aufnehmen und da⸗ durch das Maximum der versicherungsfähig bleibenden Summe feststellen zu lassen. Die Kosten der Tarxe zahlt der unterliegende Theil.
Alle mit den Feuer⸗Sozietäts⸗Angelegenheiten beauftragten Beamten sind verpflichtet, beim Verfalle der Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmer! darauf zu richten, daß die Versicherungs⸗Summe niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände merklich übersteige.
Alle auf diese Weise als nöthig ermittelten Verminderungen treten in dem Augenblicke in Kraft, wo dieselben reglementsmäßig festgestellt worden sind. Gebände, die auf den Abbruch verkauft worden, sind in ihrer Ver⸗ sicherung auf den Werth der übrig bleibenden Materialien zu be⸗ schränken.
Gebäude, welche sich dem Zustande des gänzlichen Verfalles, der Un⸗ bewohnbarkeit, nähern, sind von der Versicherung sogleich auszuschließen und bei noch nicht eingetretener Versicherung ist ihre Aufnahme in die Sozietät überhaupt so lange zu versagen, bis eine hinlängliche Reparatur den gedachten Mängeln abgeholfen haben wird.
Die Versicherung solcher Gebäude, an denen polizeiwidrige Män⸗ gel, z. B. schadhafte Kamine, unsichere Feuerungsanlagen ꝛc. entdeckt wer⸗ den, ist so lange zu suspendiren, bis diese Mängel von dem Eigenthüm beseitigt worden .z. “
Bei Feuervisitationen ist besonderes Augenmerk auf feuerpolizeiwidrige Bauart zu richten, und in jedem Falle, wo eine feuergefährliche Contra⸗ vention in baupolizeilicher Hinsicht zur Anzeige gebracht und erkannt wird, stets die sofortige Suspension der Versicherung auszusprechen, bis der ge⸗ rügte Mangel abgestellt und dessen Beseitigung konstatirt ist, ohne daß die⸗ serhalb auf eine Erstattung von gezahlten oder zu zahlenden Prämiengel⸗ dern Anspruch gemacht werden kann, oder die bestehenden Strafbestimmun⸗ gen geändert würden.
Die Ortspolizei hat eine kurze Verhandlung aufzunehmen, aus wel⸗ cher der Grund der ausgesprochenen Suspension ersichtlich ist, so wie auch, daß dieselbe dem Eigenthümer insinnirt worden.
Von dieser Verhandlung ist der versichernden Direction und dem ein⸗ getragenen Hypothekgläubiger Kenntniß zu geben.
VI. Erhöhung und Heruntersetzung der Versicherungs⸗
8 Summe.
§. 26.
In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungs⸗Summe bis zu dem zulässigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem willkürlichen Minderbetrage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des §. 11 auch die Heruntersetzung der Versicherungs⸗Summe ohne die ausdrückliche Einwilligung der dort bezeichneten Hppothekgläubiger oder den Nachweis der geschehenen Tilgung ihrer Forderungen nicht statt.
Derjenigen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungs⸗Summe, welche daraus solgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theiles des versicherten Gebäudes, oder das danach oder sonst zulässige Marimum nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungs⸗Summe erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, und. es steht dagegen also auch den Hypothekgläubigern und sonstigen Inter⸗ essenten kein Widerspruchsrecht zu; jedoch soll davon denjenigen Hypothek⸗ gläubigern, die im Kataster vermerkt sind, von Amts wegen Kenntnis ben werden.
VII Beitrage der Intere senter Classification
“
8
on den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge wer⸗
den in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmäßig zur Bestreitung aller Ansgaben der Provinzial-Feuer⸗Sozietäts⸗Kasse be⸗ stimmt sind. 8 Die ordentlichen Beiträge werden nach gewissen Prozenten der für denjenigen Zeitraum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, katastrirten Versicherungssummen (§§. 28 u. ff.) dem muthmaßlichen Bedarf gemäß abgemessen und ein⸗ für allemal festgestellt. Die außer⸗ ordentlichen Beiträge, welche nur von Zeit zu Zeit eintreten können, ur zu decken, was etwa an dem wirklichen Bedarf der Provinzial⸗Feuer
Sozietäts⸗Kasse zur Bestreitung der vorgekommenen Brand⸗Entschädigungen
ud sonstigen Obliegenheiten, nach Abrechnung der Summe der ordent⸗ lichen Beiträge, noch fehlen möchte, werden nach einem leicht zu berech⸗
nenden Verhältniß des ordentlichen Beitrages (z. B. die Hälfte, ein Drit⸗ theil oder aber das Anderthalbfache, Doppelte desselben) je nach dem Be⸗ dürfnisse ausgeschrieben. Der ordentliche wie der außerordentliche Beitrag wird den Interessenten durch von den Steuer⸗Erhebern auszugebende Steuerzettel bekannt gemacht. Deer ordentliche Beitrag ist praenumerando im Laufe des Monats Januar verfallen und gleich nach erhaltenem Steuerzettel (§. 27) zu zahlen. Zur Zahlung des außerordentlichen Beitrages bleibt dem Pflich⸗ tigen drei Monate Frist vom Tage der Zustellung seines Steuerze Gegen die Säumigen erfolgt die Beitreibung durch dieselben exekutivischen Mittel, welche für die öffentlichen Abgaben vorgeschrieben sind.
Die Summe des ordentlichen Beitrages bestimmt sich für jedes 5 Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenhet
alljährlichen
gage und Benutzung und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuer⸗
82 Gefährlichkeit gehört. 8 Velegs nämlich in der Provinzial⸗Feuer⸗Versicherungs⸗Sozietät der Rheinprovinz, zunächst nach der Beschaffenheit der Gebaͤnde, sieben Klassen stattfinden, und es gehören: 8* 8 S A“
Ganz massive Gebäude, deren Bauart, Dachdeckung, Lage und Be⸗
nutzungsweise den geringsten Grad der Feuersgefahr darbietet, Zur II. Klasse.
Massive Gebäude, welche nicht zur I. Klasse gehören; Gebäude in Pisebau und Gebände von getrockneten Lehmsteinen ohne Fachwerk; Ge⸗ väude in Fachwerk mit Steinen ausgemauerrt. Dachbedeckung von Ziegel, Schiefer oder in sonstiger feuerfesten Art.
gSaIir Klafe
Gebäude in Steinfachwerk mit Schieferbekleidung; Gebäude ganz oder theils in Lehmfachwerk mit vollständiger Schieferbekleidung oder voll⸗ ständigem Mörtelbewurf; Gebäude in Fachwerk mit getrockneten Lehmsteinen ausgemauert. b v
Dachbedeckung wie bei der vorhergehenden Klasse.
SIII116686 Theils massive, theils in Lehmfachwerk gebaute Gebäude, an welchen dieses Fachwerk keinen vollständigen äußeren Mörtelbewurf oder keine voll⸗ ständige Schieferbekleidung hat. “ 1“ Dachbedeckung wie bei der vorhergehenden Klasse. Zür K
Gebäude von Holz oder von Holz und Lehm ohne allen oder mit nur unvollständigem äußeren Mörtelbewurf oder Schieferbekleidung, mit Dach- bedeckung wie in den vorhergehenden Klassen; Gebäude in der Bauart II. und III. Klasse mit Holz oder Leinewand gedeckt; massive Gebäude, mit Stroh oder Holz oder Leinewand gedeckt.
“ J1131
Gebäude in meist massiver äußerer Bauart mit Strohdächern; Fach⸗ werk⸗Gebäude, bei welchen das Dach aus vorschriftsmäßigen Lehmschin⸗ deln, oder der größere Theil des Daches aus Ziegel, der kleinere Theil aber aus Stroh besteht.
ETTTI.
Alle übrigen Gebäude mit Stroh⸗, Holz⸗ oder Rohrdächern. .“
Jede dieser Klassen zerfällt aber noch in zwei Unterabtheilungen, und B., und tritt die Abtheilung 1 dann ein, wenn eine über das gewöhnliche Maß reichende Feuersgefahr entweder durch die Lage oder Benutzung eines Gebäudes oder dessen innere und äußere bauliche Be⸗ schaffenheit, nach dem Ermessen der Sozietäts⸗Direection, erkennbar ist. Auch können ausnahmsweise Gebäude, welche durch innere Bauart und Benutzungsweise eine außergewöhnlich geringe Feuersgefahr darbieten, in die nächstvoöorhergehende Klasse aufgenommen werden, wenn auf den Antrag des Versicherten und nach Anhörung der Direction der Verwaltungs⸗ Ausschuß solches genehmigt.
9, 90
Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung ange⸗ meldetes Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten des Bürger⸗ meisters die Provinzial⸗Feuer⸗Sozietät zu bestimmen. Der Bürgermeister hat dem Eigenthümer das Resultat seines Gutachtens sogleich, damit der jetztere, wenn er es nöthig findet, seine Rechte bei der Provinzial⸗ Direction vor deren Entscheidung näher ausführen könne, hiernächst aber auch die Entscheidung der Provinzial⸗Direction bekannt zu machen. Bei dieser Begutachtung und resp. Entscheidung dient die von dem Gebäude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und wenn etwa diese wider Vermuthen über irgend einen wesentlichen Umstand nicht hinlängliche Auskunst gäbe, so kann solche von dem Eigenthümer selbst, oder von dem Bürgermeister, oder sonst nach Gutfinden auf dem kürzesten Wege erfordert werden. H.
Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Provinzial⸗Direction zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden; will er sich derselben aber nicht unterwerfen, so steht ihm der Weg des Rekurses an den Verwaltungs⸗Aus⸗
schuß zu §. 32.
Die Bestimmung der Provinzial⸗Direction gilt aber jedenfalls eiast⸗ weilen dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekureverfah⸗ rens erst von dem nächsten nach Beendigung desselben eintretenden ordent⸗ lichen Eintritts⸗Termin ab (§. 12) in Wirksamkeit tritt. Dem Eigenthümer bleibt jedoch unbenommen, bis zu eben diesem Zeitpunkte von der Ver⸗ sicherung ganz abzustehen.
Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Jahresrate in der I. Klassen⸗Abtheilung 8 auf 85 Pfennige
45
III. A. 45 1 60
IV. 60 90
90
120
120
150
150
8 . 9* 210 von jedem Einhundert Thaler b1“ bestimmt.
8 3. . “ 1
Die vorbestimmte Klassen⸗Eintheilung und das Beitrags⸗ Verhäl der verschiedenen Klassen sollen von Zeit zu Zeit, mit Hülfe der inzwischen gesammelten Erfahrungen, eci euen Prüfung durch die Provinzial⸗Ver⸗
tretung, resp. deren Ausschuß, und das Resultat derselben Unserer Geneh⸗ migung unterworfen werden. 8.
Es soll aus den Ueberschüssen der ordentlichen Beiträge ein eiserner Bestand bis auf die Höhe von 150,000 Rthlr. angesammelt werden, und eine Herabsetzung der Beitragssätze nach Maßgabe der Erfahrung nicht eher stattfinden, als bis der eiserne Bestand angesammelt ist.
VIII. Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit. 3
§. 36. 8
„Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem Maße erhöhet, daß solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Ge⸗ bäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen würde, so ist der Versicherte verpflichtet dem Bürgermeister binnen Monatsfrist davon Anzeige zu machen und sich der aus den getroffenen baulichen Abänderungen reglementsmäßig etwa folgenden Beitrags⸗Erhöhung zu unterwerfen. Der Bürgermeister hat über diese Anzeige eine Bescheini⸗ gung zu ertheilen. 18 k
GHb
Wird die Anzeige nicht in Monatsfrist geleistet, so muß der Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er haͤtte entrichten müssen, als Strafe zur Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Kasse einzahlen. 88
RBZö
Dieser Straf⸗Beitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Entdeckung der vorgenommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnet. 8
8 §. 39.
Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr von der Sozietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber, wo eine Versetzung des Gebäudes in eine andere zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Jahres an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Straf⸗Beiträgen (§S. 37 und 38) geleistet werden.
IX. Brandschaden⸗Tayxe.
. §. 40.
„ Bei jedem Brande ist die Entschädigung durch ein kontradiktorisches Verfahren festzustellen. 6 41.
Diese Feststellung hat den Zweck, sowohl den Werth der unbeschädigt gebliebenen Theile des Gebäudes, als den Betrag derjenigen Kosten zu ermitteln, welcher erforderlich ist, um die vernichteten oder beschädigter Theile desselben in den Zustand vor dem Brande wieder herzustellen.
§. 42.
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und läng— stens innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine Besichligung des Schadens durch den Bürgermeister, unter Zuziehung des Beschädigten und eines von der Sozietät und eines vom Brandbeschädigten gewählten Sachverständigen, vorgenommen werden. Sind die beiden Sach⸗ verständigen, welche allein die Ermittelung des Schadens vorzunehmen haben, einer Meinung, so hat es bei ihrer Berechnung über den Werth der verbrannten und der erhaltenen Theile sein Bewenden; bei verschiedener Meinung wählen sie einen Obmann, und falls sie sich über die Person desselben nicht einigen, ernennt denselben der Oberpräsident der Provinz. Der Obmann entscheidet nur über die streitigen Punkte, nicht über die ganze Abschätzung. Gegen die also festgesetzte Schadenberechnung ist ein weiterer Rekurs nicht zulässig.
Den Obmann bezahlt der unterliegende Theil, von den Experten jede Partei den ihrigen.
§, 43.
In einem Separat⸗Protokolle muß zugleich Alles, was über die Ent⸗ stehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und andere Löschungshülfen und über sonstige, die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Regle⸗ ments angehende Gegenstände bekannt, und durch Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, geschichtlich verzeichnet, und Jeder, der durch den Brand be⸗ schädigt ist, darüber, ob, wo und wie hoch er — sei es sein Immobiliar⸗ oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert habe, umständlich ver⸗ nommen werden.
§. 44.
Diese Verhandlungen (§. 43) werden mit der Anzeige des stattgehab⸗ ten Brandes sofort an die Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäls⸗Direktion einge⸗ sandt, und bis zur Rückäußerung derselben, insofern diese in acht Tagen nach der Schadenbesichtigung erfolgt, darf der Zustand der Brandstätte, außer wenn solches auf polizeiliche Anordnung geschieht, nicht verändert werden.
§. 45.
Auch wird eine Abschrift beider Verhandlungen (§§. 42 und 43) acht Tage lang auf der Bürgermeisterei zu Jedermanns Einsicht ausgelegt und dies durch den Bürgermeister öͤffentlich bekannt gemacht. Erfolgen Ein⸗ sprüche oder sonst auf den Brand oder die Schaden⸗Abschätzung sich be⸗ ziehende Aeußerungen, so hat der Bürgermeister darüber eine Verhandlung aufzunehmen und diese, oder in deren Ermangelung die Anzeige von der geschehenen Bekanntmachung, nach Verlauf der acht Tage an die Pro⸗ vinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktion einzusenden, alsdann auch die Liquidation derjenigen vorgekommenen Kosten, welche die Sozietät zu tragen hat, so gleich beizufügen.
3 X. Auszahlung der Brandvergütungsgelder. §. 46. 1 Die Brandschadenvergütung wird für alle Beschädigung des