1852 / 244 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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von Unserem Minister des Innern unmittelbar ausgefertigt und koutrasig⸗ nirt, und von Uns höchstselbst vollzogen. Die Bestallungen des Provinzial⸗ Inspektors und Provinzial⸗Kassen⸗Rendanten werden von dem Provinzial⸗ Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor ausgefertigt und kontrasignirt, und von Unserem Minister des Innern vollzogen, 8

ba Bestallungen der übrigen Beamten werden lediglich von dem Pro⸗ vinzial⸗Feuer⸗Soziesäts⸗Direktor e und vollzzogen. 6. 81.

Mit der Verpflichtung der Sozietäts⸗Beamten wird es überall in ähn⸗ licher Art, wie bei Unseren landesherrlichen Beamten gehalten.

Dem Provinzial⸗Direktor wird der Eid durch den Ober⸗Präsidenten, allen übrigen Sozietäts⸗Beamten hingegen durch den Provinzial⸗Direktor abgenommen. 8 XIII. Geschäftsführung der Sozietät.

Bei der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction wird ein Kataster und für jede Bürgermeisterei ein Duplikat desselben geführt, welches alle, das Feuerversicherungsgeschäft betreffende Haup-handlungen nachweisen muß.

Damit aus den Katasterbüchern in Zusammenstellung mit den Pro⸗

vinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Kassenrechnungen zu jeder Zeit alle, das Feuer⸗ Sozietätswesen betreffende Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit ind Gleichförmigkeit enznommen werden können, so ist das Bürgermeisterei⸗ Kataster in zweifacher Ausfertigung, für jede Gemeinde oder Ortschaft be⸗ onders, und zwar geordnet nach der Reihenfolge der einzelnen darin be⸗ legenen Gehöfte nach dem vorgeschriebenen Formulare anzulegen und wei⸗

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Die vorsallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder Austreten bis⸗ heriger Theilnehmer, Erhöhung oder Herabsetzung der Versicherungssummen und Versetzungen aus einer Klasse in die andere) werden, sobald solche als statthaft anerkannt sind, in die dazu besonders bestimmten Kolonnen und ben so die Vermerke für Hypothekgläubiger, so lange die Uebersichtlichkeit des Ganzen es gestattet, nachgetragen; wenn aber dergleichen Veränderungen

ind Vermerke sich in einem Ortskataster zu sehr häufen, so ist dann ein eues Ortskataster in duplo anzufertigen, um an die Stelle des alten ge⸗ racht zu werden; das alte wird alsdann aus den Büchern entfernt und den Akten gebracht. Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem Ka⸗ aster⸗Exemplar der Direction und dem des Bürgermeisters erhalten werde, letzterer alljährlich, sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und Vermerke, die mit dem Anfange des neuen Jahres in Wirkung treten, eine getreue und von ihm beglaubigte Abschrift aller Veränderungs⸗ und hypo⸗ thekarischen Vermerke, welche seit dem Zeitpunkte der vorährigen gleich⸗ artigen Berichtserstattung stattgefunden haben, in quplo berichtlich an die rovinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction einsenden, und letztere hat demselben das Duplikat, mit den Attesten der Richtigkeit und geschehenen Eintragung in das bei der Direction beruhende Kataster verschen, binnen längstens drei Monaten zurückzusenden. ESolche Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät, welche mit der in §. 12 bezeichneten Verpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Bürgermeister gelangen; dieser hat als dann die Zulässigkeit zu prüfen und, wenn er dagegen nichts zu erinnern findet, sie sofort an die Sozietäts⸗Direction einzusenden.

Wird der Antrag auch bei der letzteren als annehmbar anerkannt, so tritt er gleich an dem Tage in Kraft, an welchem er von dem Bürger⸗ meister als zulässig erachtet worden ist, worüber derselbe dem Anmeldenden eine vorläufige Bescheinigung zu ertheilen hat; in diesem Falle datirt die Genehmigung der Direction von demselben Tage, im Falle der Nichtan⸗ ben aber sendet sie den Antrag mit den nöthigen Bemerkungen zurück.

Bei der Genehmigung wird ein Quittungsbuch über die Versicherung ertheilt. b §. 87.

Zur Einhebung der Feuer⸗Sozietäts⸗Beiträge erhätt jeder Elementar⸗ Steuererheber eine besondere Heberolle.

Diese wird bei der Direction für jeden Hebebezirk angefertigt und durch die Vermittelung der Landräthe und Bürgermeister den resp. Erhebern zugestellt. 1““ 1““

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Uebrigens sind die Kassengeschäfte so zu betreiben, daß alle Geldver⸗ sendungen zwischen der Provinial⸗-Feuer⸗Sozietätskasse und den einzelnen Feuerkassen⸗Rezepturen, unter Vermittelung der Regierungs⸗Hauptkassen, möglichst vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letzteren von den letzteren an die erstere, so viel irgend EEu. über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen

§. 89.

8 Zu diesem Zwecke kann, wiewohl die Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗ Direction ihrerseits alle Zahlungs⸗Anweisungen an die Provinzial⸗Feuer Sozietätskasse ergehen läßt, der Rendant des let teren alle d⁸⁵ Zahlungen, unter Beobachtung der ihm dieserhalb 9 Vorschrif⸗ en, auf die einzelnen Felerkassen⸗Rezegluren anweisen.

„Die einzelnen Feuerkassen⸗Rezepturen leisten aber alle Auszahlungen

ihrerseits nur im Namen und für Rechnung der Provinzial⸗Feuer⸗Sozieta

Kasse auf deren allgemeine oder besondere Anweisung, LE1

Auszahlung ohne solche Anweisung leister. sc zFimj H. 91.

2 h schie isse s C“ . 1an ee2dece vnaa hudue ud valena e,e,en, vevnnzar fere gesuch 1 zirt und von ihr festgesetzt und angewiesen

structionen vorbehalten.

i“ §. 92 E“

d Daß und wie bei den von der Provinzial⸗Direction und dem Ren⸗ danten der Haupt⸗Feuer⸗Sozietätskasse ausgehenden Disposstionen und der dabei eintretenden Vermittelung der Regierungs⸗Hauptlassen die Einrichtung so zu treffen, daß bei jedem Elementar⸗Steuererheber in den festzusetzenden Fristen aller und jeder Bestand aufgeräumt werde, wird besonderen In⸗ §. 93.

8 Was die Rechnungsabnahme benifft, so findet solche bei den einzelnen

Feuerkassen⸗Rezepturen nicht eigentlich statt; es hat vielmehr nur alljährlich längstens bis drei Monate nach Neujahr jeder Elementar⸗Steuererheber seine völlig erledigte Original⸗Heberolle an die Provinzial⸗Direction einzu⸗ senden. bs

Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und der Bei⸗ träge selbst resp. baar und in Quittungen über die auf Anweisung gelei⸗ steten Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Provinzial⸗ Feuer⸗Sozietätskasse für jeden Elementar⸗Steuererheber ein besonderes Konto führen zu lassen, liegt der Provinzial⸗Direction bei eigener Ver

haftung ob. 71

Die Provinzial⸗-⸗Feuer⸗Sozietäte

liche und vollständige Rechnung ab. Diese wird zunächst von dem Provinzial⸗ Feuer⸗Sozietäts⸗Direktor revidirt und muß mit dessen Gutachten (oder Revisions⸗Protokoll) binnen längstens sechs Monaten nach dem Schluß des betreffenden Jahres an den Ober⸗Präsidenten eingereicht werden, welcher darauf die vorläufige Decharge ertheilt, jede solche Rechnung aber dem nächsten Provinzial⸗Landtage vor⸗ legt. Dem letzteren steht die Superrevision und die Ertheilung der end⸗ lichen Decharge zu. Auch muß alljährlich zugleich bei Ertheilung der vorläufigen Decharge der summarische Inhalt der Rechnung selbst, so daß daraus die Versicherungssummen, nach den Klassen gesondert, die Summen der ordentlichen und resp. außerordentlichen Beiträge, die Summe der ge⸗ zahlten Brand⸗Vergütungsgelder, nach Klassen gesondert, die Summe der Gehalte u. s. w. zu entnehmen sind, durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Innern eingesandt werden. §. 97.

Die Justification der Kassen⸗Einnahmen erfolgt auf folgende Weise:

a) Das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch ein das Resultat der Heberollen darstellendes Attest der Direction belegt;

L) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten und resp. ihre Versicherungssumme erhöhen lassen, oder welche eine nothwendige Heruntersetzung der letzteren erleiden, oder Strafbeiträge zu entrichten, oder Beitrags⸗Erhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind (§S. 12, 26, 32, 37 bis 39), hat die Provinzial⸗Directon eine besondere Designation, oder aber ein Attest, daß Zu⸗ und Abgang dieser Art nicht stattgefunden habe, zum Rechnungs⸗Belage auszu⸗ fertigen; ein etwaniger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreibeu der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction (§. 27) in beglaubigter Ausfertigung und eine etwanige andere außerordentliche Einnahme (z. B. aus §§. 48 und 49) durch die ausgefertigte Vereinnahmungs⸗ Ordre derselben belegt; und wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solch Reste durch besondere Atteste und, wenn sie gar unbeibringlich wer⸗ den sollten, durch besondere Niederschlagungs⸗Ordres der Provinzial⸗ Direction nachzuweisev.

95.

Bei der Ausgabe ist die Hauplpost „an bezahlten Brandvergütungs⸗ Geldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungs⸗Dekrete und resp. Zah⸗ lungs⸗Ordres der Provinzial⸗Direction, ingleichen durch gehörige Quittun⸗ gen der Empfänger zu justifiziren. Die seststehenden Verwaltungs⸗Ausga⸗ ben, als Gehalte u. dgl., werden durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmäßige Quittungen, und die Tantiemen der Elementar⸗ Erheber durch die Summen der von ihnen eingehobenen Gelder justiftzirt.

§. 99.

Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden⸗Aufnahmen, bei den von Amts wegen stattfindenden Revisionen und ähnlichen Gelegen heiten vorfallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden kann die Provinzial⸗Direction insoweit, als sich solche auf die Bestim⸗ mungen des gegenwärtigen Reglements gründen, selbst approbiren, und gilt hierbei als Regel, daß Staats⸗ oder Kommunal⸗Beamte, so weit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w. an Diäten, Versäumniß⸗ und Zehrungskosten, Reisegelder u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Eschäften für öffentliche Rechnung aus Unseren Staatskassen zukommen würden.

§. 100.

Um in Uebereinstimmung mit §. 83 die künftige Uebersicht aller, das Feuer⸗Sozietätswesen betreffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahres⸗ rechnungen nach folgender Form angelegt werden:

1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Ein⸗ nahme⸗Titel für jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit Angabe der General⸗-Summe der die betreffende Klasse konstitutrenden Ver⸗ sicherungs⸗Kapitalien und des für die Abtheilung reglementsmäßig stattfindenden Prozentsatzes in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentlichen Beiträge, da sie schon von selbst nach den ordent⸗

lichen proportioniren, in dem zweiten Einnahme⸗Titel ohne diese Unter⸗

scheidungen in folle verrechnet werden können; und 2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe⸗Titel an bezehlen Brandvergütungs⸗Geldern jeder einzelne Brandunfall namentlich auf- geführt und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungssumm⸗ des Gebäudes nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, be⸗

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zeichnet und die Summe der stattgefundenen Beschädigung (§. 55) ppermerit werben... Die Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Kasse muß regelmäßig in jedem Monat

revidirt, außerdem aber von Zeit zu Zeit, jedoch wenigstens einmal jährlich,

iiner außerordentlichen Revision unterworfen werden.

Die ordentlichen Revistonen liegen dem Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗ Direktor ob; außerordentliche Revisonen kann aber sowohl derse be, als Unser Ober⸗Präsident veranlassen. Was die Elementar⸗Steuer⸗Erheber anlangt, so liegt die Revision ihrer Rezepturen den resp. Steuer⸗Kontroleurs ob, die auch ihrerseits darauf zu achten und zu halten haben, daß die Feuer⸗Sozietäts⸗Beiträge gehörig ein⸗ gezogen und die darauf angewiesenen Zahlungen gehörig geleistet werden. —Die Bürgermeister an dem Wohnorte des Erhebers haben sich bei diesen Revisionen regelmäßig einzufinden und in Bezug auf die Feuer⸗So⸗ zietäts⸗Angelegenheiten daran Theil zu nehmen.

*ꝙAuch die Landräthe, imgleichen der Feuer⸗Sozietäts⸗Inspektor, haben grauf zu wachen, daß diesem allen gehörig genügt werde.

XIV. Verfahren in Rekurs⸗ und Streitfällen.

§. 109.

Beschwerden über das Verfahren der Ortsbehörden oder Anfragen der letzteren sind zunächst bei der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction und weiterhin bei dem Ober⸗Präsidenten der Provinz, in höchster Instanz aber bei Unserem Ministerium des Innern anzubringen; die Beschwerden, welche über die Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction selbst anzubringen, und die Infragen, welche von dieser zu machen sein möchten, gelangen zunächst an den Ober⸗Präsidenten, und weiterhin gleichfalls an Unser Ministerium des Innern.

§. 104.

Es muß jedoch auch jedem Provinzial⸗Landtage durch den Ober⸗Prä⸗ sidenten ein zu diesem Zweck abgefaßter allgemeiner Bericht der Provinzial⸗ Feuer⸗Sozietäts⸗Direction über den Zustand der Sozietät vorgelegt werden, welchem dann zugleich die noch nicht dechargirten Rechnungen (§. 96) an⸗ zuschließen sind, nicht minder jederzeit der dermalen geltende Verwaltungs⸗ fosten⸗Etat beizufügen ist.

Dem Provinzial⸗Landtage steht frei, sich bei dieser Gelegenheit alle Verhandlungen der Provinzial⸗Direction vorlegen zu lassen und, wenn sich darin Anlaß zu Bemerkungen findet, solche in Form der Petitionen zur Sprache zu bringen.

§. 105. 8 b

Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkei⸗ ten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assoziirten entstehen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assoziirte rücksichtlich eines ihn be⸗ freffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ihm überhaupt eine Brandschaden⸗Vergütung zu versagen sei oder nicht.

Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kom— promiß auf schiedsrichterliche Entscheidung nach Vorschrift der Gesetze zu⸗ läͤssig it.

XV. Beistand, auf welchen die Feuer⸗Sozietät Anspruch zu machen hat.

§. 106.

Jeder angestellte Bau⸗Beamte ist schuldig, innerhalb seines Geschäfts⸗ kreises den Requisitionen der Direction zu Tax⸗ und Brandschaden⸗Aufnah⸗ men zu genügen, und die vorgesetzte Regierung wird ihn nöthigenfalls dazu anhalten. Sind dabei Reisen nöthig, so bezieht der Bau⸗Beamte die regle⸗ mentsmäßigen Diäten und Fuhrkosten, wie solche der Staat vergütet, in seinem Wohnorte oder im Umkreise einer Meile von demselben aber nur die Diäten seines Grades.

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Jeder sachverständige Bauhandwerker ist verpflichtet, auf die Aufforde⸗ rung der Direction, der für solche handelnden Orts⸗Behörde oder auch des kompetenten Bau⸗Beamten, in den Tax⸗ oder Schadens⸗Aufnahme⸗Terminen sich einzufinden und als Sachverständiger zu fungiren, wofür er die gesetz⸗ lichen oder ortsherkömmlichen Tagegelder bezieht.

8 §. 108.

Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet sein, der Feuer⸗Sozietäts⸗ Direction jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Be⸗ hörde) Geschäftskreise gehörige Auskunft, so weit nicht besondere gesetzliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen.

XVI. Prämien und Entschädigungen, welche die Sozietät gewährt.

Zu Prämien und Belohnur

ngen für vorzüglich wirksam gewordene Brandhülfeleistungen oder zum Ersatz außerordentlicher Beschädigungen, so weit hierbei das gegenwärtige Reglement nicht entgegensteht, soll all⸗ jährlich im Etat eine bestimmte Summe ausgesetzt werden, über welche zu den gedachten Zwecken die Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction zu disponiren hat. Gegeben Sanssouci, den 1. September 1852.

Friedrich Wilhelm. Für den Minister des Innern: von Manteuffel.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihren bisherigen außerordentlichen Gesandten und

bevollmächtigten Minister am Königlich spanischen Hofe, den Ge⸗

derselbe den Beweis geführt hat, daß er Nachtquartiers vergeblich gefordert hat.

heimen Legations⸗Rath Grafen Raczynski, zum Wirklichen Geheimen Rathe mit dem Prädikat „Excellenz“; Den Gymnasial⸗Direktor Dr. Stieve in Münster zum Regie⸗ rungs⸗ und katholischen Schul⸗Rath bei der Regierung und dem Provinzial⸗Schul⸗Kollegium in Breslau; so wie „Den bisherigen Direktor des Gymnasiums zu Anklam, Dr. Gottschick, zum Direktor des Pädagogiums zu Putbus; und Den seitherigen Landrathsamts⸗Verweser des templiner Krei⸗ ses, Regierungs⸗Assessor Karl Hugo von Mettingh, zum Land⸗ rathe zu ernennen 8 1“ a

Justiz⸗Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 29. September 1852 betreffend die Vertretung des Fiskus bei Interven⸗ tions-Ansprüchen, welche von dritten Personen bei exekutivischer Beitreibung gerichtlich erkannter Geld⸗ strafen wegen Zoll⸗ und Steuer⸗Vergehen erhoben

Da die von den Gerichts⸗Behörden wegen Zoll⸗ und Steuer⸗ Vergehen erkannten Geldbußen gegenwärtig zu den gerichtlichen Salarienkassen eingezogen werden und zu den der Kasse verblei- benden Geldern gehören, so bestimmt der Justiz⸗Minister hierdurch im Einverständniß mit dem Herrn Finanz⸗Minister, daß die bei Executionen wegen solcher Strafen vorkommenden Interventions⸗ Klagen in Zukunft nicht mehr den Steuer⸗Behörden zur Vertre⸗ tung des Fiskus kommunizirt werden sollen; vielmehr ist bei dem betreffenden Gericht ein Offizial⸗Mandatar zur Vertretung der fiskalischen Ansprüche für die Salarienkasse zu ernennen, mit welchem die gemachten Interventions⸗Ansprüche demnächst zu erör⸗ tern sind.

Berlin, den 29. September 1852.

Der Justiz⸗Minister

Simons. 8 sämmtliche Gerichts⸗Behörden, mit Ausschluß derjenigen im Bezirk des Appellationsgerichts⸗ hofes zu Köln.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Kreis⸗Physikus Dr. Kraus zu Fischhausen, Regierungs⸗ Bezirk Königsberg, ist in gleicher Eigenschaft in den Kreis Wehlau versetzt;

Der praktische Arzt, Operateur und Geburtshelfer Dr. Hell⸗ mann zu Siegen zum Kreis⸗Physikus im Kreise Siegen, Regie-⸗ rungs⸗Bezirk Arnsberg, ernannt; so wie

Dem Musiklehrer August Schliebner in Stralsund das Prädikat „Musik-Direktor“ beigelegt; und

Der Kandidat des höheren Schulamts, Ignatz Philipp Renvers, als ordentlicher Lehrer an dem Gymnastum zu Aachen angestellt worden.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten. September 1852 nach welchem

Bescheid vom 30. in Gemeinde⸗Theilungs⸗Prozeß⸗Verfahren die Spe⸗ zial⸗Kommissionen erst dann, wenn ihnen freie Woh⸗ nung auf ihre desfallsige Aufforderung von den In⸗

teressenten nicht beschafft wird, die Erstattung der ihnen dadurcherwachsenen Mehrausgaben beanspruchen

Das Ministerial⸗Reskript vom 22. November 1842 folgert wie der Königlichen Regierung auf den über die Beschwerde des Oekonomie⸗Kommissarius N. zu N. wegen gestrichener Fuhrkosten in dem Gemeinheits⸗Theilungs⸗Prozeß⸗Verfahren zu N.Arstatteten Bericht vom 7. d. Mts. hierdurch eröffnet wird aus den §. 5 des Regulativs vom 25. April 1836 und den §. 11 der Instruc⸗ tion vom 16. Juni es. a., welche den Interessenten die Verpflich⸗ tung auferlegen, der Spezial⸗Kommission freie Wohnung zu ge⸗ währen, daß es Sache des Kommissarius sei, die Beschaffung einer solchen zu erfordern, und daß erst dann, wenn die Interessenten der Aufforderung nicht nachkommen wollen oder können, der Kommissa⸗ rius das Recht erlange, auf die Erstattung der ihm dadurch er⸗ wachsenen Mehrausgaben Anspruch zu machen. 1

Diese Folgerung ist unbedenklich richtig und muß auch fernerhin aufrecht erhalten bleiben, so daß in dem von dem Oekonomie⸗Kommissarius N. vorgetragenen Falle die liquidirten Reisekosten so lange abgesetzt, bleiben müssen, bis die Beschaffung eines