1852 / 246 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

enden Waaren kann ein verschiedenes Verfahren angemessen erschei⸗ nigung des Gränz⸗Zollamtes über die erfolgte Abgaben⸗Entrichtung ver-

imszad dau 111 2 n. §. d dau Foftameunkas erhgn dän . Während es unbedenklich ist, Waaren, welche in der vorher angege⸗ sehen, innerhalb bestimmter Frist behufs Löschung der gestellten Sicherheit

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Nummer der

Berlin⸗Hamburger Eisenbahn.) SEn „Verzeichniß Nr. (104) 18 für in (3 Wagen oder Wagen⸗Abtheilungen) befindliches zum (Güter⸗) Zuge Nr. (911) gehöriges (Fracht⸗ oder Eil⸗) Gut. 1

Der unterzeichnete Bceauftragte der (Berlin⸗Hamburger) Eisenbahn⸗ Verwaltung zeigt dem (Königlich preußischen Haupt⸗Zoll⸗-) Amte zu (Wittenberge) hierdurch an, daß er die umstehend bezeichneten, aus dem Auslande kommenden und zur zollamtlichen 1““ stimmten Güter, und zwar 8 den Seee I 8 9* Nr. (28.) 11“

Nr. (31.) 1 en hat. f geleben s übergiebt derselbe hierbei (14) Stück Frachtbriefe. (Wittenberge), den (19) ten (Juli) 18(51.) ö1ö16“ (Unterschrift. Zollamtliche Abfertigung. 1 Dieses Ladungs⸗Verzeichniß ist zum Ansage⸗Zettel Nr. (319) gehörig⸗ (Wittenberge), den (19) ten (Juli) 18 (51.) (Königlich preußisches Haupt⸗Zoll⸗) Amt.

Jahl der 88” und Brutto⸗ 64 ummern! Gewicht. .—2. vet deh v 0

Benennung der Waäaren.

Positionen.

Summa Der unterzeichnete Bevollmaͤchtigte der (Berlin⸗Hamburger) Eisenbahn⸗ Verwaltung verpflichtet sich hierdurch, die umstehend verzeichneten, mit

(sechs) Schlössern verschlossenen Wagen, so wie die dazu gehörigen, ihm

unter amtlichem Verschlusse übergebenen Schlüssel zur planmäßigen Zeit, in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse dem (Haupt⸗ steuer⸗) Amte zu (Berlin) zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrich⸗ tung des höchsten tarifmäßigen Eingangs⸗Zolles von dem Gewichte der mstehend verzeichneten Waaren zu haͤften.

(Wittenberge), den (19) ten (Juli) 18(51.) ft.

Hierauf bescheinigt das unterzeichnete Amt, daß vorstehendes Ladungs⸗ Verzeichniß vollständig erledigt ist. b (Berlin), den (20) sten (Juli) 18(51.)

(Königlich preußisches Hauptsteuer⸗) Amt. Im Declarations⸗Register unter Nr. (49) eingetragen. .““ 1

Der Bevollmächtigte der (Berlin⸗Hamburger) Eisenbahn⸗Verwaltung (N. N.) führt (drei) Wagen, welche zur Absertigung bei dem (Hauptsteuer-) Amte zu (Berlin) bestimmt, mit (zwanzig) Kolli Güter beladen und, wie unten bemerkt, bezeichnet und verschlossen sind. b

Hierbei ein versiegeltes Paket mit (zehn) Stück Ladungs⸗Verzeichnissen und (vierzehn) Stück Frachtbriefen, so wie (drei) Schlüssel, amtlich in einer (ledernen Tasche) durch (zwei Bleie) verschlossen.

Die Abfahrt ist heute (Vor) mittag um (6) C Minuten er⸗

Zvolloerschluß.

(1ü) Wagen Nr. (23) Schlösser (zwei)

8* (1) 8 (28) (drei)

(Wittenberge,) den (19)ten (Juli) 18051.) b

(Königlich preußisches Hauptzoll⸗) Amt.

Erlebigungs ⸗Atte ’st. Die umstehend verzeichneten Wagen sind uns heute (Vor) mittag (9) Uhr mit unverletztem Verschlusse und in vorschriftsmäßigem Zustande über⸗ geben worden. Ingleichen: 11161A“

1) ein versiegeltes Paket mit Abfertigungs⸗-Papieren,

2) (drei) Schlüssel zu den Wagen unter dem umstehe d bezeichneten

Verschlusse. Die Fracht ist weiter nachgewiesen: (Berlin,) den (20)sten (Juli) 18(51.) (Königlich preußisches Hauptsteuer⸗) Amt.

Anweisung vom 21. September 1852 zur Ausführung des allgemeinen Regulativs über die Behandlung des Guter⸗ und Effekten⸗Transports auf den Eisenbahnen in Bezug

8 auf das Zollwesen.

1. zu §. 1 des Regulativs.

Die an den Personenwagen vorkommenden Einrichtungen zur Erwär⸗ mung des Fußbodens sollen durch die Vorschrift im letzten Absatze dieses Paragraphen nicht unbedingt ausgeschlossen werden. Sie müssen jedoch dem Gränz⸗Eingangs⸗Amte besonders angemeldet werden und so beschaffen sein daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterworfen werden können Diese I11A“ sofern nicht jene Behältnisse, während sie außer Gebrauch sind, unter ftidchem alcluß gehalten werden.

Die häufige und sorgfältige Besichtigung der Wa⸗ . 1 deren Pflicht gemacht. 1 sichigung der Wagen wird zut beson Es werden durch die Provinzial⸗Steuerbehörde für jede Eisenbahn, so⸗

weit es nicht schon geschehen ist, diejenigen Zoll⸗ und Steuerstellen bezeich-

Die Genehmigung zur regelmäßigen Beförderung von Fracht. gütern und Passagier⸗Effekten über die Zollgränze und innerhalb des

Gränzbezirks außer der gesetzlichen Tageszeit kann nur von der Provinzial.

Steuerbehörde ertheilt werden. Bei außerordentlichen, durch besonderen Andrang veranlaßlen Güterzügen, so wie, im Falle unverschuldeter Verspätung, bei regelmäßi⸗ gen Güterzügen, ist der Vorstand des Gränz⸗Zollamtes zur Ertheilung die⸗ ser Genehmigung befugt.

Bei außerordentlichen Personenzügen, mit welchen keine Frachtgüter, sondern nur Passagier⸗Effekten befördert werden, bedarf es nur der im letzten Absatze des §. 4 vorgeschriebenen Anzeige.

4. zu §. 5. 99

A. Wo der Schienenstrang nicht bis zu dem Dienst Lokale des Haupt⸗ Amtes geführt ist, wird in der Regel auf dem Bahnhofe eine Abfertigungs⸗ stelle errichtet werden, welche unter Leitung eines Oberbeamten, im Namen unter der Kontrole und mit den Befugnissen des Haupt⸗Amtes fungirt.

Wo jedoch die Errichtung einer solchen Abfertigungsstelle mit Rücksicht auf den Umfang des vorhandenen Verkehrs nicht erforderlich erscheint, wer⸗ den die unter Wagenverschluß eingegangenen Güter, nach vorheriger Ab⸗ gabe verbindlicher Zoll⸗Declarationen, unter Leitung eines Hauptamts⸗ Assistenten oder eines höher gestellten Beamten, aus dem Eisenbahnwagen in einen verschlußfähigen Wagen verladen und, unter Verschluß dieses Wagens und Personalbegleitung, zur gewöhnlichen hauptamtlichen Revi⸗ sions⸗ und Abfertigungsstelle gebracht, wo die weitere Behandlung nach Vorschrift des §. 20 des Regulativs stattfindet. Die Umladung erfolgt auf Grund der abgegebenen Declaration und unter Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den Angaben in der De⸗ klaration. Auch muß die Revision des Verschlusses und der Beschaffenheit der angekommenen Wagen von den mit der Beaufsichtigung der Ausladung beauftragten Steuerbeamten bewirkt und bescheinigt werden. Eine weitere Zollabfertigung findet auf einem solchen Bahnhofe nicht statt.

B. Als Ausnahme von der Bestimmung im §. 5 ist eine Umladung von Frachtgütein ohne zollordnungsmäßige Abfertigung der letzteren, mit Genehmigung des Finanz⸗Ministeriums zulässig an Orten:

a) wo zwei Eisenbahnen zusammentreffen, deren Constructionen den Ueber⸗

gasg der Güterwagen der einen auf die andere nicht gestatten;

b) wo das Durchlaufen der über die Zollgränze eingegangenen Güter⸗ wagen bis zum Bestimmungsorte ihrer Ladung, vermöge zu großer Länge des Weges, in Rücksicht entweder auf die Sicherheit des Transportes (Haltbarkeit des Fuhrwerks), oder auf zu große Ver⸗ wickelung zwischen verschiedenen Eisenbahn⸗Verwaltungen, welche einander die Transportwagen zu stellen hätten, für unthunlich zu er⸗ achten ist.

Die Umladung muß unmittelbar aus dem über die Zollgränze einge⸗ gangenen, in den zur Weiterbeförderung bestimmten Güterwagen unter Auf⸗ sicht von Steuerbeamten, welche über das Ergebniß der Revision des Ver⸗ schlusses und der Beschaffenheit der entladenen Wagen eine Bescheinigung zu ertheilen haben, ferner in einem, während der Umladung vollständig ab⸗ zuschließenden Raume erfolgen. Auch müssen die Eisenbahn⸗Verwaltung, welche die umgeladenen Güter weiter befördert, beziehungsweise deren Beamte, in diejenigen Verpflichtungen eintreten, welche die Verwaltung der Gränz⸗Eisenbahn, beziehungsweise deren Beamte, hinsichtlich jener Güter der Steuer⸗Verwaltung gegenüber übernommen hatten. Treten Unglücks⸗ fälle ein, welche die Weiterbeförderung der Güter in dem nämlichen Güter⸗ wagen nicht gestatten, so kann, nach Befinden der Umstände, die Umladung aus dem verunglückten in einen anderen Wagen ohne zollamtliche Abferti⸗ gung, oder die zollamtliche Abfertigung erfolgen. 1

Die zur einstweiligen Niederlegung der nicht sofort zur Abferti⸗ gung gelangenden Gegenstände bestimmten Räume haben nicht die zoll⸗ gesetzlichen Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren, und es sst darauf zu halten, daß die Niederlegung von Gegenständen in denselben nicht länger dauert, als dies der Zweck dieser Niederlagen nothwendig mit

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S. z S.

Von der Befugniß, die verschlossenen Wagen in einzelnen Fällen auch diesseits des Gränz⸗Eingangs⸗Amtes noch begleiten zu lassen, ist dann und wann unvermuthet, besonders aber dann Gebrauch zu machen, wenn eine bestimmte Veranlassung vorliegt, welche die Begleitung als im Zoll⸗ Interesse nothwendig erscheinen läßt, z. B. wenn unabgefertigte Güter aus⸗ nahmsweise (vergl. Nr. 6) auf offenen Wagen befördert werden, oder wenn, auch bei ausschließlicher Anwendung der Coulissenwagen, ein Grund zum Verdacht vorhanden ist.

Die Benutzung offener Wagen zur Beförderung ausländischer Güter über die Zollgränze und weiter in das Innere ist zwar nicht allgemein auszuschließen, indem manche Waaren, theils wegen ihres Volumens (3. B. Maschinentheile, Dampfkessel, Roheisen), theils wegen ihrer sonstigen Be⸗ sch ffenheit (z. B. Thran, Heringe, Steinkohlen), in Coulissenwagen nit t verladen werden können; sie ist jedoch immer nur als Ausnahme und zwar nur in solchen Fällen zu gestatten, in welchen die Beschaffenheit der Waa⸗ ren deren Beförderung in anderen als in offenen Wagen durchaus unzu⸗ lässig macht. ““

In Beziehung auf den Verschluß solcher Wagen läßt sich eine alge. mein anwendbare Bestimmung nicht treffen. Die mit Thran, Heringen

gn 1 it Decken von und dergleichen Gegenständen beladenen Wagen werden mit De Ver⸗

Leder oder getheerter Leinwand zu versehen, und es wird der amtliche 78

schluß durch eiserne Ketten oder Stäbe und zwar in der Art

sein, daß nach Anlegung desselben keine Gegenstände unter der Decke borgen oder hervorgezogen werden können. Wagen, auf welchen große Maschinentheile oder Dampfkessel befördert werden, werden münnen einer amtlichen Verschnürung oder Verbleiung versehen werden 2. a3 Bei noch anderen Transporten endlich, z. B. von Steinkohlen, wird e

net werden, welche mit der Prüfung der vorschriftsmäßigen Einrichtung der Zoll⸗Interesse nicht gefährden, wenn gar kein Verschluß eintritt. n Wagen

Wagen, Lokomotiven und Tender besonders beauftragt sind.

Auch hinsichtlich der zollamtlichen Abfertigung der in offene

nen. b 1 1 enen Weise unter Deckenverschluß oder amtliche Verschnürung oder Ver⸗

seinung genommen werden, bei der Abfertigung ganz eben so zu behandeln, als wenn sie in verschlossenen Coulissenwagen befördert würden, kann es äthlich sein, darauf zu halten, daß Waaren, bei welchen ein Verschluß scht zweckmäßig erscheint, und bei deren Besörderung es auf besondere Schnelligkeit nicht ankommt, z. B. Strinkohlen, gleich an der Gränze in reien Verkehr gesetzt werden.

So weit es erforderlich ist, werden dieserhalb die betreffenden Gränz⸗ Eingangsämter von der Provinzial⸗Steuerbehörde mit besonderer Anweisung ersehen werden.

7. zu §. 44.

Es kann über jeden einzelnen Wagen, beziehungsweise über jede Wagenabtheilung, ein besonderes, oder über sämmtliche nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen ein einziges Ladungsverzeichniß, oder es können auch mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefertigt werden.

Eine Abänderung des in dieser Beziehung einmal bestehenden Verfah⸗ rens bedarf der Genehmigung der Provinzial⸗Steuerbehörde.

8. zu §. 16. Bon der im §. 16 ausgedrückten Regel, nach welcher alle Passagier⸗

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Effekten gleich beim Gränz⸗Eingangsamte abzufertigen sind, kann, so weit es nicht schon geschehen ist, auch ferner mit Genehmigung des Finanz⸗ Ministeriums eine Ausnahme da zugelassen werden, wo dies im Interesse des Reiseverkehrs erforderlich erscheint. Die Aemter im Innern, bei welchen dann diese Abfertigung erfolgt, aben dabei das im §. 16 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.

Ess können zwar alsdann sämmtliche, noch nicht abgefertigte Passagier⸗ Effekten, ohne Rücksicht auf den Ort, an welchem sie zur Abfertigung ge⸗ langen sollen, in denselben Wagen verpackt, es muß jedoch dem Gränz⸗ Eingangs⸗Amte eine Anmeldung über diese Effekten übergeben werden, welche dieselben nach der Stückzahl und nach den Orten, an denen deren Eingangs⸗Abfertigung stattfinden soll, getrennt nachweist und welche dem Ansagezettel (§. 17) beigefügt wird.

An den über die Zollfreiheit von Reise⸗Effekten im Zolltarif enthalte⸗

nen Vorschriften wird durch die Bestimmung im letzten Absatze des §. 16

nichts geändert.

Der Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Gränz⸗Eingangs⸗ Amte weiter geht, beziehungsweise der den Zug begleitende Packmeister übernimmt die im §. 17 ausgedrückte Verpflichtung durch Unterzeichnung des betreffenden Vermerks auf dem im §. 14 des Regulativs in Bezug genommenen Formulare.

Das Duplikat des Ladungs⸗Verzeichnisses bleibt als Register⸗Belag zurück, um gegen das erledigte Ladungs⸗Verzeichniß ausgetauscht zu werden.

Um die mißbräuchliche Benutzung der dem Zugführer oder Packmeister zu übergebenden Schlüssel zu verhindern, sind dort, wo die verschiedenen Aemter nicht mit gleichen Schlüsseln zu denselben Schlössern versehen sind, also die Mitsendung der Schlüssel ersorderlich ist, die letzteren in eine amt⸗ lich zu verschließende Tasche, Kiste u. s. w. zu verpacken.

10 168 uinb k.

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung der mittelst der Eisenbahn eingehenden Postgüter bewendet es bei den bestehenden allgemeinen, oder den besonders erlassenen Vorschriften. v

Der Bevollmächtigte, welcher Namens der Eisenbahn⸗Verwaltung nach Vorschrift dieses Paragraphen und des §. 20 die Frachtgüter zu deklariren hat, braucht nicht die Eigenschaft eines Eisenbahn⸗Beamten, also bei

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Staats⸗Eisenbahnen nicht die Eigenschaft eines Staats⸗Beamten zu be-

sitzen. Für die von ihm etwa verwirkten Strafen, Prozeßkosten und Ge⸗ fälle hat jedoch die Eisenbahn⸗Verwaltung, nach Maßgabe des Zoll⸗Straf⸗ gesetzes, subsidiarisch zu haften.

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Die im §. 17 des Regulativs getroffene Bestin g, nach die Beamten, beziehungsweise die Verwaltung der Gränz⸗Eisenbahn, die Verhaftung für die civilrechtlichen Folgen jeder bis zum Bestimmungsorte der Wagen vorkommenden Verschlußverletzung zu übernehmen hat, setzt voraus, daß die Verwaltungen derjenigen Eisenbahnen, auf welchen un⸗ abgefertigte Güter in dem nämlichen Wagen befördert werden, sich zur gemeinsamen Tragung der aus jener Verhaftung folgenden Ausgaben ver⸗ einigen.

Um das Zustandekommen einer solchen Einigung und die demnächstige Ausführung der zu vereinbarenden Bestimmungen zu erleichtern, werden die Abfertigungs⸗Aemter allgemein angewiesen, sich vor Abgang jedes Zugs von dem vorschriftsmäßigen Zustande des Verschlusses der mit dem Zuge weiter

zehenden Wagen zu überzeugen und, wenn dies von den Eisenbahn⸗Vere-⸗

valtungen gewünscht wird, die erfolgte Revision und den Befund des Ver⸗ schusses auf einem mit dem Transport angekommenen oder demselben bei⸗ zugebenden Laufzettel zu bescheinigen. 8 Hat sich kein Grund zu einer Beanstandung ergeben, so wird das Ladungs⸗Verzeichniß durch Unterschrift des betreffenden Vermerks auf dem Formulare von Seiten des Abfertigungs⸗Amtes erledigt und, nebst dem Ansagezettel, an das Gränz⸗Eingangsamt zum Austausch gegen das dort befindliche Duplikat des Ladungs⸗Verzeichnisses zurückgesendet. „Liegt ein Grund zu einer Beanstandung vor, so sind die erforderlichen E rterungen mit möglichster Beschleunigung anzustellen. EEE22 Die Aemter, welche im Falle einer Verschlußverletzung zur Wieder⸗ des Verschlusses befugt sind, werden öffentlich bekannt gemacht. 1 Wenn der Entrichtung des Ansgangs⸗Zolles bei dem Amte des Absen⸗ dungsortes die Sicherstellung des Zolles vorgezogen wird, so hat der Ver⸗ sender bei der Abfertigungsstelle, unter Anmeldung und Gestellung der garen einen Legitim tionsschein zu lösen und denselben, mit der Beschei⸗

zurückzuliefern. 46.. 5 „An Stationsorten, wo sich Abfertigungsstellen (§. 5) befinden, dürfen Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, ohne Kolloverschluß, beziehungsweise nach Abnahme des letzteren, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu bestimmten verschließbaren Wagenräume eingeladen und letztere verschlossen werden. Die Zuladung anderer Güter in solche Räume ist nicht gestattet. Das Amt am Versendungsorte hat bezüglich der Revision solcher Waaren alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instructions⸗ gemäß (§. 62 des Begleitschein⸗Regulativs) dem Gränz⸗Ausgangsamte obliegen. Auf der amtlichen Bezettelung der Güter (Begleitschein, Ueber⸗ gangsschein, Deklarationsschein 2c.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird das Einladen der Waaren und der Verschluß des Wagens, so wie der Abgang des letzteren auf der Eisenbahn, von dem Amte des Versen⸗ dungsortes, dagegen die mit unverletztem Verschlusse erfolgte Ankunft beim Gränz Ausgangsamte, so wie der Ausgang über die Gränze, von dem Gränz⸗Zollamte, desfecngete. den Begleitungs⸗Beamten bescheinigt. 2 8 zu §. 24. Wenn eine Eisenbahn Orte berührt, in welchen Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer, oder eine Gemeinde⸗Abgabe von einzelnen eingehenden Gegenständen erhoben wird, so sind die auf der Eisenbahn in solche Orte eingehenden Gegenstände den für die Erhebung und Kontrole der Steuer und Abgabe in diesen Orten bestehenden Einrichtungen und Anordnungen unterworfen. Berlin, den 21. September 1852. F Der Finanz⸗Minister.

von Bodelschwingh.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, Ge⸗ neral-Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Brese, von Stettin.

Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich sächsischen Hofe, Kammerherr Graf von Galen, von Dr esden. . 1

Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Woldemar z Schleswig⸗Holstein, nach Frankfurt a. M.

Se. Durchlaucht der Fürst Nikolaus zu Sayn⸗Wittgen⸗ stein⸗Berleburg, nach Stettin.

Der Fürst von Pleß, nach Hamburg.

Der Königlich sächsische außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister am hiesigen Hofe, Graf von Hohenthal, nach Leipzig.

Der Ober-Jägermeister Graf von der Asseburg⸗Falken⸗ stein, nach Meisdorf.

Berlin, 18. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Unter⸗Staats⸗Secretair im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, von Le Cog, die Erlaubniß zur Anlegung des von Ihrer Majestät der Königin von Spanien ihm verliehenen Großkrenzes des Ordens Isabella's der Katholischen zu ertheilen.

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Piekanmnu Heute Vormittag 12 Uhr fand die feierliche Schließung des 9ten Provinzial⸗Landtags der Provinz Posen durch den unter⸗ zeichneten Königlichen Kommissarius nach einer kurzen Ansprache statt. Diese Ansprache ward von dem Landtags⸗Marschall Freiherrn Hiller von Gärtringen mit einem dreimaligen Hoch auf

das Wohl Sr. Majestät des Königs, in welches alle Anwesenden

freudig einstimmten, erwiedert, worauf sich die Versammlung als⸗ bald trennte. Posen, den 17. Oktober 1852. ] Der Königliche Landtags⸗Kommissarius, Ober⸗Präsident de Provinz Posen. von Puttkammer.

Königliche Schauspiele.

Dienstag, 19. Oktober. Im Opernhause. (152ste Vorstel⸗ lung.) Marie, oder: Die Tochter des Regiments, komische Oper in 2 Abtheilungen, Musik von Donizetti. Hierauf: Thea, oder: Die Blumenfee, Ballet in 3 Bildern, von P. Taglioni.

Mittel⸗Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. 10 Sgr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗-Loge und Proscenium des zweiten Ranges 1 Rthlr. Zweiter Rang 22 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 17 ½8 Sgr. Parterre 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr. b

Zu der vorstehenden Vorstellung bleiben die bereits geloösten, mit „Sonntag“ bezeichneten Opernhaus⸗Billets gültig, insofern solche nicht bis heute, Dienstag, den 19. d. M., Mittags 12 Uhr, im Billet⸗Verkaufs⸗Büreau zurückgegeben sein sollten, auch werden die dazu noch zu verkaufenden Billets ebenfalls mit „Sonntag“ de zeichnet sein.

Mittwoch Opernhause