8 erium der geistli⸗ 14 keit des Kandidaten zu erforschen. Zu diesem Zweck muß der die vorangegangenen Prüfungs⸗Abschnitte und die Verhand⸗ 1“ Hin h Ihan m 1 4 Medizinal⸗Angelegenheiten. g Kandidat 8. 8 1 lungen am Krankenbette keine Gelegenheit dargeboten haben. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die Prüfungen vor .“ vöö1 0h in einem Termin im Anatomie⸗Gebände der Universittt 3) Die Prüfung wird unter dem Vorsitz des Direktors der Ober⸗ den delegirten Examinations⸗Kommissionen. Zusatz lübber eine akiurgische Aufgabe ex tempore disseriren d. Examinations⸗Kommission durch drei Examinatoren, welche Berlin, den 8. Oktober 1852 zu dem Reglement für die Staats⸗Prüfungen der wichtigsten Operationsmelhoden angeben, den Vorzug 88 v dem Direktor aus der Zahl der für die vorhergegange⸗ 8 Der Minish 1 vx] 8 8 Medizinal⸗Personen vonmn 1. Dezember 1825. ainen vor der anderen bestimmen, seine Kenntnisse in der Inen Prüfungs⸗Abschnitte ernannten Kommissarien auszuwählen Der Minister der geistlichen, Unterrichts ⸗ und Medizinal⸗ +½ 8 §. 1 “ 86 Instrumentenlehre nachweisen und die Operation selbst am sind und durch einen besonderen Kommissarius für die medi⸗ . Angelegenheiten. zinischen Naturwissenschaften öffentlich abgehalten. von Raumer Zu der Prüfung dürfen auf einmal nicht mehr als vier Kan⸗ 8 8
t * “ Leichnam verrichten; Die Staats⸗Prüfung für diejenigen, welche die Approbation ) in einem anderen Termine eine Aufgabe aus der Lehre 2 didaten zugelassen werden. Sämmtliche Examinatoren müssen während der ganzen Dauer
als praktische Aerzte erlangen wollen, besteht fortan aus über Frakturen und Luxationen extempore gehörig lösen der anatomischen, die Handanlegung am Phantome nachweisen und den Ver⸗ lic der medizinischen, 8 8 “ band nach den Regeln der Kunst anlegen. Beide Auf. der Prüfung anwesend sein. der chirurgischen gaben (Nr. 1 und 2) werden unmittelbar vor dem Vor⸗ 5) Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird Angekommen: Se. Durchlaucht der und v trage durch das Loos bestimmt. V von dem der Kommission beigeordneten Secretair ein voll⸗ zu Reuß, von Merseburg der geburtshülflichen d) Für die chirurgische Prüfung werden 4 Erxaminatoren bestellt ständiges Protokoll aufgenommen und von dem Direktor und — 8 8“ Prüfung. Diese Prüfungen sind für alle Kandidaten gleich. Es 1 Die einzelnen Prüfungs⸗Abschnitte werden jedoch immer nur den Examinatoren vollzogen. darf bei der Prüfung keine Rücksicht darauf genommen werden, von 2 Examinatoren in der Art abgehalten, daß dieselben Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung wird die Schluß⸗ welchem Zweige der Heilkunde der Kandidat künftighin vorzug⸗ Kandidaten in beiden Prüfungs⸗Abschnitten von denselben Censur über den Ausfall der gesammten Staatsprüfung nach Abgereist: Der außerordentliche Gesandte und bevollmäch⸗ weise sich widmen will. Examinatoren geprüft werden, insofern nicht eine Stellver⸗ MNaßgabe des Ergebnisses der fünf einzelnen Prüfungs⸗Ab⸗ tigte Minister am Königlich sächsischen Hofe Kammerherr Graf schnitte, wie solches von den betreffenden Kommissarien nach von Galen, nach Dresden. . 9 Beendigung eines jeden Prüfungs⸗Abschnittes zu den Akten ““ 7 vermerkt worden, so wie unter Berücksichtigung der §§. 89 und 90 des Prüfungs⸗Reglements vom 1. Dezember 1825
ö1 “ 8 tretung des einen oder des anderen Examinators nothwen Die Prüfung zur Erlangung der Approbation als bloßer Arzt, dig wird. EER mehr atrt. — Zu der Prüfung für die Approbation als Wundarzt erster oder zweiter Klasse können nur diejenigen noch zugelassen werden, ten, welche diese Prüfung noch nicht zurückgelegt haben und zu welche auf den inzwischen aufgehobenen medizinisch⸗ chirurgischen derselben bis zum Schluß des Jahres 1853 sich vorschriftsmäͤßig Lehr⸗Anstalten oder in der medizinisch⸗chirurgischen Akademie für melden, von den Medizinal⸗Kollegien nach Vorschrift des §. 49 — 52 das Militair nach den früheren, jetzt aufgehobenen Anordnungen und der §§. 58 und 59 des Prüfungs⸗Reglements vom 1. Dezem⸗ nur ertheilt werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungs⸗ ausdrücklich für diese Kategorie des Heilpersonals vorgebildet sind. ber 1825 abgehalten. Abschnitten mindestens sehr gut, die zweite Censur nur dann, wenn Anderen Personen ist die Zulassung zu der genannten Prüfung 8 Praktische Aerzte oder „Wundärzte, welche erst nach Ablauf des der Fanzihat mindelhene In. Prei Abzschnitten 12. gut⸗ in. den gh⸗ V Bekanntmachung vom 20. Oktober 1852 — betreffen ferner nicht gestattet. Jahres 1853 zu der Prüfung in der Geburtshülfe sich melden, deren gut bestanden ist. Die Censuren über die einzelnen Prüfungs⸗ a 5 1w“ b 1I 1 v11“ haben diese Prufung in der §. 8 vorgeschriebenen Form vor der Abschnitte und die Schluß⸗Censur werden in dem Protokoll ver⸗ die Aufnahme der statistischen Tabellen Pro 1852. Die Prüfung zum Wundarzt erster Klasse ist in den nach Ober⸗Examinations⸗Kommission in Berlin zu bestehen, sofern ihne] merkt. 1 n . Die alle drei Jahre stattfindende Volkszählung soll nach de §. 3 zuge lassenen Fällen nach Maßgabe des Prüfungs⸗Reglements nicht gestattet wird, die Prüfung vor einer delegirten Examinations- §. 11. Bestimt . Ministe 8 Innern der Finanzen i Seahe 2 Sruf gleme 4 18 . RPrufung — girten ations v u“ 8 estimmung der Herren Minister des Innern und der Finanzen i vom 1. Dezember 1825 und der folgenden für die Staatsprüfun⸗ Kommission, oder in denjenigen Provinzen, wo eine solche nicht be— Nach Beendigung sämmtlicher Prüfungs⸗Abschnitte überreicht diesem Jahre wieder durch namentliche Aufzeichnung sämmtlicher gen der Aerzte vorgeschriebenen Bestimmungen (§§. 5 und 6 und steht, vor dem Medizinal⸗Kellegium zurückzulegen. der Direktor der Ober⸗Examinations⸗Kommission die Prüfungs⸗ Einwohner und zwar am 3 bG “ Regel §§. 8 ff.) unter Berücksichtigung der geringeren wissenschaft⸗ Die Zulassung zur Prüfung ist vom Jahre 1854 ab Verhandlungen dem Minister der Medizinal⸗Angelegenheiten. n einen Tage beendigt W“ an volkreiche lichen Bildung des Kandidaten abzuhalten. Für die Prüfung zum Minister der Medizinal⸗Angelegenheiten nachzusuchen. Wer in sämmtlichen Prüfungs⸗Abschnitten bestanden ist, erhält Orten darf die Zählung höchstens drei Tage dauern, urd nur wen! 16“ 1 die Approbation als praktischer Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer. auf den 3. Dezember etwa 8 Jahrmarkt fällt, darf die Zählun
Wundarzt zweiter Klasse bleibt das Prüfungs⸗Reglement vom 1sten §. 8 “ 1 Dezember 1825 maaßgebend. 8 Doktoren der Medizin, welche die Approbation als praktische In die Approbation wird die Schluß⸗Censur aufgenommen. am Orte desselben erst am folgenden Tage vorgenommen werden.
8.S. Aerzte erlangen wollen, und zur Staatsprüfung zugelassen sind, §. 12. Es gelten für die diesmalige Zählung g dieselben Bestim⸗ Die in den §§. 16, 20, 29 und 35 des angeführten Prü⸗ werden in der Geburtshülfe von zwei Examinatoren nach folgenden „Wer in einem Prüfungs⸗Abschnitt „schlecht“ oder „ mungen, welche nach unserer Bekanntmachung vom 5. November 1849 — Ag 4 8 2 1 18 3 6₰ 4 „5 * 4 8 5 8 36410 —74 1 9½ N 11 „ 8 174 I „ 2 8 * * 8 — „ 2g- 1 2 22 88 8 fungs⸗Reg lements gestatteten s. g. Nachprüfungen fallen in Zu⸗ V Vorschriften geprüft: 8 8 1G übrigen nur c, gut besteht, muß sümmtliche bei der Zählung für 1849 in Anwendung gekommen sind. je ,1 js lini 15 f 7 oerde Hor ß ¹ 9 „ ¼ q⅔ 391 8 „8 G 8 ½ „r g 9 0 best 2 „9 — wie 8 5 ½ E — dp NMMHr. 85 1 6 2—, 8 „ 9 . Die anatomische und die medizinisch⸗klinische Prüfung werden oder der Universität eine Gebärende zugetheilt. Er unter— er in demselben bestanden war — wiederholen, sobald er die Approba 1) bei der Classification der Gebäude nach den verschiedenen nach den Vorschriften des Prüfungs⸗Reglements abgehalten. Die sucht dieselbe in Gegenwart des Examinators, bestimmt die
tion als praktischer Arzt erlangen will. Die Wiederholung ist, falls Zwecken in der statistischen Tabelle und der verschiedenen * 12 27 7 4 8 7„ „2 7 8 „„ „ 4 — 1 8 „ 8 49 8 5 . * 8 8* 7 7, 8 öö“ 3 3 ꝙ 8 97 8 - 8 8 2 „ 8 8 8 3 8 3 8 72 8 * 83 9 48 8 medizinisch⸗klinische Prüfung darf jedoch für jeden einzelnen Kandi⸗ Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose und das ein— die Censur „schlecht” ertheilt worden, erst nach Ablauf von 6-12 Monaten, Wohnplätze in deren Uebersicht, bestimmt dieselben Grund daten nicht länger als 14 Tage dauern und kann nach dem Ermes⸗ üschlagende geburtshülfliche Verfahren, welches, wenn dasselbe
falls die Censur „mittelmäßig ertheilt worden, erst nach Ablauf sätz e angewandt werden müssen, nach welchen früher verfah sen der Examinatoren auch binnen 8 Tagen beendigt werden. Den ein expektatives, sondern ein aktives ist, vom Kandidaten
Examinatoren ist gestattet, sich bei der Prüfung der deutschen elbst im Beisein des Examinators ausgeführt wird. Ueber
0 II1n 8 8 ässi Die betreffenden Framingtor . 8 . , 2 17 - 9 von 8 88 L Examinatoren ren worden ist, damit die Vergleichung der jetzigen Aufnahm h 8 noF 8;— 8 05 Lrthe 9 Lgy 8 Iochh sher „ 2 „ ; 8B“ 2 8 2₰ I;“ . . TI der Direktor haben bei Ertheilung der Censur sich über die für mit den früheren nicht zu unrichtiger Beurtheilung der Er Sprache zu bedienen, auch die Krankheitsgeschichte und das Jour⸗ Alles wird eine Geburtsgeschichte in deutscher Sprache unter — ator vorge⸗
9 5 5 „ 8 2 9 Eg. X r⸗s* . *+8 4 4 „ 71 9 ache n ich nd 1 die “ Prüfung zu “ gebnisse führt, und daß nal in dieser Sprache abfassen zu lassen, wenn sie nach ihrer pflicht⸗ lufsicht ausgearbeitet, anderen Tages dem Examine äußern. er bei der zum zweiten Mal wiederholten Pruüͤ⸗ ) in Betreff derjenigen ländlichen Bevölkerung, welche die Mahl mäßigen Ueberzeugung mit Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit des ragen und demnächst in den ersten 7 Tagen des Wochenbetts
scksic li fung nicht besteht, wird nicht wieder zugelassen. und Schlachtsteuer zu entrichten hat und dafür von der Klas⸗ Falles den Gebrauch der lateinischen Sprache dem Prüfungszweck in Beziehung auf Pflege der Wöchnerin und des neugebornen Prüfungs minder förderlich erachten. 1 8
H. 7. Die Prüfung in der Geburtshülfe wird nur noch mit Wund 8 hülj ) mit Wund⸗ Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Ober⸗Präsident de
§8½ 40. II“ Censuren „vorzüglich gut“, „sehr gut“, „gui“, „mittel⸗ mäßig“ und „schlecht“ werden beibehalten. Die erste Censur darf
ärzten so wie mit denjenigen bereits approbirten praktischen Aerz. estgestellt. ““ 4 1 sfntg 8.,eiien praen Nen. festg Provinz Brandenburg, Flottwell, ist, von Freienwalde a. d. O
kommend, nach Potsdam hier durchgereist.
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— bschni iber weoefel 9 Fonsütren sosz 3 . 8 “ 5 2 8 TMlM. 8 Abichnttte⸗ üͤber welche die Eeflintes. legr gnt sensteuer befreit ist, nicht blos der ländliche Wohnort, sondern 5, 1 - . 5 1ö6 F r . It’erthbel voörden verden p rHo 3 1 4481 8 “ 1 tindes event. in Beziehung auf etwanige Krankheiten beider oder „vorzüglich gut“ ertheilt “ sind, werden nicht wiederholt. auch die mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtige Stadt, zu deren 8 AAXAA“ fortgeführt. Bei diesem klinischen Theile der Prüfung wech⸗ 1 1“ Steuerbezirk sie gehört, benannt werden muß.
In Betreff der chi isch⸗technis d der chirurgis IZMI 8 g Die einzelnen Prüfungs⸗Abschnitte sind von den Kandidaten ohne N — 5 In f ( ½ 5 “
In Be⸗ reff er hirurgisch-technischen und der chirurgisch⸗klini⸗ seln die beiden Examinatoren. 111 ze “ üfn C“ ö1u“ 1 9 “ Der bei der vorhergehenden Aufnahme verschieden aufgefaf schen Prüfung treten an die Stelle der §§. 17—20 und 8§. 31— 2) Außerdem haben beide Cxaminatoren während dieser 7 Tage Unterbrechung zurückzulegen. Der Zeitraum zwischen einem Prüfungs⸗ Begriff der Familie ist auf dem Formular zur statistischen Tab Abschnitt und dem nächstfolgenden darf, falls nicht wichtige Gründe näher erläutert.
5 11 2 2 1 4 INr 8 „ 4— 8 ¶No 1 „ 41 4 1 7 ¹ 35 des Prüfungs⸗Reglements vom 1. Dezember 1825 folgende Vor⸗ durch wiederholte Untersuchung schwangerer, bei vorhandener ine Ausnahme rechtfertigen, acht Ta icht überstrigen. Kandi⸗ 8 1b ;829
schriften: Gelegenheit auch nichtschwangerer oder kreissender oder kürz⸗ ͤo11ö11A4“4“ Der frühere Einreichungs⸗Termin muß beibehalten werden. daten, welche diesen oder den ihne se bekannt gemachten Termin Auf die thatsächliche Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Auf⸗ nicht inne halten, du b b 1
2) Jeder Kandidat muß im Charité-Krankenhause oder in dem lich entbundener Personen seitens des Kandidaten die Fertig⸗ 8 “ 88g fen zur Fortsetzung nächstfolgenden Prüf
b . der Prüfung erst in dem nahme muß mit der größten Aufmerksamkeit und Ausdauer hingear⸗
8 — vsoiro 4 9] H Perdo „ 8 — 8 „ ** „ 2 „ n ings-Semester zugelassen werden. beitet werden. Ist in dieser Weise die Zählung beendigt, so muß 8 das Ergebniß mit den früheren Aufnahmen und demnächst mit den 18
1 Diejenigen Kandidaten, welch oder „mittelmäßig“ ertheilt Lebensverhältnissen der Einwohner des O 9
liniversitäts⸗Klinikum zwei Kranke der chirurgischen Abtheilung keit desselben in der geburtshülflichen Uniersuchung zu erfor⸗ G 8— K Tage in Behandlung nehmen und zwar unter Lei⸗ schen. In gleicher Weise sollen Ereignisse in den Wochen— tung eines der hierbei alternirenden Examinatoren. In Ge⸗ zimmern der Gebär⸗Anstalt benutzt werden, um auch, abgesehen genwart desselben hat er das ätiologische Verhältniß der vor⸗ von dem unter a. genannten Einzelfalle, die gynäkologischen handenen Krankheit, die Diagnose, Prognose derselben, so Kenntnisse des Kandidaten zu ermitteln. wie den Heilplan festzusetzen, dieses ohne fremde Beihülfe in ) Während oder nach dieser klinischen Prüͤfung wird mit dem Form einer Krankheitsgeschichte, so wie es für die klinisch⸗ Kandidaten von beiden Examinatoren eine technische Prüfung “ 1- medizinische Prüfung vorgeschrieben ist in deutscher Sprache, am Phantom vorgenommen. Dieselbe besteht in der Diagnose in, Staatsprüfung unterwerfen wollen. Vergleichung eine Richtigkeit gar 1 erwarten ist. Ergieb schriftlich zusammenzustellen und mit Führung des Krankheits⸗ verschiedener regelwidriger Kindeslagen und Ausführung der 8 15. 8 z. B. eine Tabelle einen geringeren Viehstand, während in Folg Zournals täglich bis zum Ende der Prüfungszeit fortzu⸗ Entbindung durch die Wendung, ferner in der Application „Kandidaten, welche bei der nach den Vorschriften des Prüfungs⸗ verbesserter Wirthschaft jeder Einwohner sein Vieh vermehrt hat “ der Zange sowohl an den vorwärts kommenden, als an den Reglements vom 1. Dezember 1825 mit ihnen abgehaltenen Staats⸗ so müssen bei den Zählungen nothwendig Unrichtigkeiten vorgekom Bei dieser klinischen Prüfung müssen die Kommissarien zu⸗ nachfolgenden Kopf. Zu dieser Prüfung können auf einmnal Prüfung in einzelnen Prüfungs⸗Abschnitten nicht bestanden waren, men sein, diese müssen aufgesucht und es muß die Aufnahme voll gleich von den Fähigkeiten des Kandidaten in der Erkenntniß nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden. haben, um die Approbation als draktischer Arzt zu erlangen, nur ständig berichtigt werden. Eine fortwährende Zunahme der Bevöl⸗ 18 richtigen Unterscheidung der Geschwüre, Geschwülste,“ §. 9. “ 1 diesen Prüfungs⸗Abschnitt, jedoch nach Maßgabe der neuen Bestim-⸗ kerung ist ein allgemeines Naturgesetz. Hiermit steht eine Zunahme fS85 eegei. Entartungen, Augenkrankheiten, Zahnkrankhei- In Betreff der in den §§. 40 ff. des Prüfungs⸗ eglements wengen, zu wiederholen und die früher noch nicht absolvirten Ab⸗ b der Gebäude und der Hausthiere im allgemeinen Zusammenhange.
“ kungen, Knochenbrüche, Hernien aller Art und an⸗ vom 1. Dezember 1825 vorgeschriebenen mündlichen Schlußprüsfung schnilte, namentlich die Prüfung in der Geburtshülfe, zu bestehen. Weiset nun eine Aufnahme gar kein oder nur ein unverhältniß derer chirurgischer Uebel, insonderheit auch der syphilitischen treten folgende Modificationen ein: §. 16. “ 8 8 mäßiges Steigen, oder wohl gar eine Verminderung nach, und ha Krankheitsformen ssich zu überzeugen suchen und daher den 1) Zu derselben werden nur diejenigen Kandidaten zugelasfen, Die nur in der früher stattgefundenen mündlichen Schluß⸗ sich ein solches Ergebniß, nachdem die zuvor gedachte Prüfung vor⸗
Kandidaten auch über andere als die ihm zur speziellen Be welche in sͤmmtlichen 88 5 6 n n 9 genannten Prü⸗ Prüfung (§§. 40 ff. des Prüfungs-Reglements vom 1. Dezember genommen worden, als richtig und in den örtlichen Verhältnissen
handlung überwiesenen Krankheitsfälle, so wie, insoweit sich fungs⸗Abschnitten minbestens gui“ bestanden sind. b 825) nicht bestandenen Kandidaten haben bei wiederholter Zulas⸗ und Erlebnissen begründet herausgestellt, so müssen diese Verhält⸗
die Gelegenheit darbietet, über seine Fertigkeit auch in kleine. 2) Die Pruüfung erstr ckt sich auf solche Gegenstände sung zur Staatsprüfung zunächst der Prüfung in der Geburtshülfe nisse und Erlebnisse bei der Einreichung mit angegeben werden.
ren chirurgischen Verrichtungen am Krankenbett prüfen. der Mx 182¹ Pathologie und Therapie, der und sodann der Schluß⸗Prüfung in der §. 9 angegebenen Weise bb P tam den 20. Ptsten 1852. vI111A1A4A“*“ 9 Während der klinischen Prüfung wird die chirurgisch⸗technische Ehithre ber Gcburtblfe v Pharmakologie und der son⸗ sich zu unterwerfen, bevor sie die Approbation als praktische Aerzte 8 otsdam, de gb t 802.
Prüfung abgehalten, um die operative und manutle Fertig⸗ stigen mebizinischen Naturmissenschaften, zu deren Besprechung erhalten können. Königliche Regierung.
Ddror. 1 9„ 1 ρ S4 8 v. 7 7„ . 27⸗ „ „ 8 1 “ 8 hen in einzelnen Prüfungs⸗ häuslichen, gewerblichen, wirthschaftlichen und ähnlichen allgemeinen Abschnitten die Censur „schlecht“
1 “ I 1 s8 Orts während der letzten worden, haben die Wahl, ob sie sich den noch nicht absolvirten drei Jahre genau verglichen werden. Verg
“ G bsolvi g essen und Uebersehen be hrüfungs⸗Abschnitten sogleich oder erst nach wiederholter Zulassung der individuellen Aufzählung sind so leicht olch nicht zu g
„ daß ohne eine s