LWW11 b ⸗ Was die von der Königlichen Regierung am Schlusse 9 “ Posener⸗Provinzial. Ohligatson 11 Berichts angeregte Frage betrifft, ob die von den Aerzten 828 . 11 Anlage A. eine von dem Hirrn Finanz⸗Minister mit⸗ Littr. Z“ hFv hpsikern zu erstattenden Quartal⸗Berichte und Anzeigen vom Auz. getheilte Zusammenstellung der Bestimmungen über die Ver⸗ Abeg ben⸗ Thaler. bruche der Menschenblattern und anderer ansteckenden Krankheiten wendung von Strafgeldern und Konfiskat⸗Erlösen in Unter⸗ bei deren Hinterziehung die eee der Strafen. Die unterzeichnete ständische Kommission bekennt sich Namens der Provinz unentgeltlich mit den Posten befördert werden dürfen, so wird 1 suchungen wegen Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, * Strafen aufkommen. E Ahiesss 2r⸗, Posen, auf Grund des Beschlusses der provinzialständischen Versammlung Königlichen Regierung bemerklich gemacht, daß für diese Berichte mn E des Großherzogthums Posen vom 7. Oktober 1851, durch diese für jeden bereits unterm 7. April 1820 (§. 225 der Uebersicht der Porto 2) in der Anlage B. der wesentliche Inhalt einer Verfügung be Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld von . 3. Rthlr. freiheits⸗Verhältnisse) unter der Bedingung Portofreiheit bewillige 9 des Herrn Finanz⸗Ministers an sämmtliche Steuerbehörden, 8 Stempelsteuer. Nach §. 33 des nebenbemerkten Gesetzes Die Rückahlung dieser Summe erfolgt aus einem, zu diesem Zwecke ge⸗ worden ist, daß dieselben mit der Rubrik bezeichnet werden: 3 auf mehrere in Betreff der Verrechnung von Geldstrafen und (Gesetz vom 7. März 1822, erhaͤlt jeder Denunziant, auch wenn bildeten 77 8 4* e 2eea he. Folge⸗ „Krankheits⸗Anzeigen“. 8 Konfiskat⸗Erlösen zur Sprache gebrachte Anfragen, GBesetz⸗Sammlung S. 57.) derselbe nicht Beamter ist, Ein Drittheil Ordnung, onate nach vorhergegangener öffentlicher Kündigung gegen - 485 8 1 “ 8 FAf 1 “ Rückgabe dieser Obligation. Bis dahin wird dieselbe jährlich mils. I1“ Slm, ben 19 Jult 172. zur OCII“ Segc ec e cc geath „I. 58 18 Den Hauptamts⸗Mitgliedern steht kein verzinst, welche gegen die, der Obligation beigefügten Zinsscheine in Der Minister für Handel ꝛc. Der Minister der geistlichen . dbeund 7 der Anlage B. bestimmt, daß die unter Nr. 5 bemerkten, Denunzianten⸗Antheil zu. öbbe“;“; Angelegenheiten. gerichtlich einzuziehenden Strafbeträge durch die Rubrik 11 des Die übrigen verbleiben der Staats⸗
der Stempelstrafen.
albjährlichen Terminen bei der Königlichen Regierungs⸗Haupt⸗Kasse zu , eventuell bei einem in Bachn zu bestimmenden Platze afhn ha Waumer. Soll⸗Einnahme⸗Belages als durchlaufend zur Soll⸗Einnahme zu 9 8 Kasse. werden. Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen erfolgt Der Minister des Innern. stellen und demgemäß weiter zu verrechnen sind; wogegen die unter Inwiefern von Erbschafts⸗Stempel⸗Stra⸗ durch den Staats⸗Anzeiger, die Berliner Vossische Zeitung und das Im Auftrage: von Manteuffel. Nr. 6 und 7 erwähnten, auf Requisition der Steuerbehörden ein⸗ b fen ein Denunzianten⸗Antheil zu bewil⸗ Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen mit der rechtlichen Wir⸗ . 8 — uziehenden Geldstrafen, Steuern, Abgaben und Kosten die Sala⸗ . ligen sei, ist durch die Verfügungen des kung, daß die Inhaber derselben dadurch zur Annahme der darauf fallenden An P eenfassen⸗Verwaltung nicht berühren V Justiz⸗Ministeriums vom 9. Dezember Kapitalien nebst Zinsen zu dem in der Bekanntmachung bezeichneten Ter⸗ die Königliche Regierung zu N. 68 u“ 4 lin, den 18. Oktober 1852. 1839 und des Finanz⸗Ministeriums mine verpflichtet sind. Im Falle des Eingehens eines oder des andern der V 1 8 u“ vom 5. Februar 1840 bestimmt. gedachten Blätter, bestimmt der Ober⸗Präsident der Provinz Posen, in —* 1n Der Justiz-Minister h welchem anderen Blatte, anstatt des eingegangenen die Bekanntmachungen 8. Simons. Fabrication und Verkauf von Von den eingehenden Geldstrafen erhält erfolgen. Wenn der Betrag dieser Obligation, nach erfolgter Kündigung, 8 W 8 8 Spielkarten. der Denunziant ³. Das letzte Drittheil nicht in dem festgesetzten Termine erhoben wird, so kann dieselbe innerhalb Justiz⸗Ministeriuiuiuium. “ (Gesetz vom 16. Juni 1838, verbieibt der Staats⸗Kass der nächsten 4 Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt 1 1““ ver. e b he G. en, mit Ausschluß Gesetz⸗Sammlung S. 370.) 8 6 Der Kreisrichter Lohrmann zu Bielefeld ist zum Rechtz⸗ depart Appell 8 18 8 8 erden, sie trägt aber von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr, und ver⸗ anwalte bei dem Appellatio icht Hal 8 derer im Departement des Apptllationsge⸗ liert dann nach Ablauf von 4 Jahren ganz ihren Werth. nwalte ver dem Appellationsgerichte zu Halberstadt unter Gesta⸗ richtshofes zu Köln. 1 1 Posen, tung der Praxis bei dem dortigen Kreisgerichte und zum Notah 1 8 Chaussee⸗ und re Ständische Kommission für ..ö des Provinzial⸗Straßenbau⸗Fonds. H“ des Appellations erichts Halbe stadt gaben 8 Coupons * .“ vI“ V (Chausseegeld⸗Tarif vom Die wegen scer E“ Erster Coupon zur Posener Provinzial⸗Obligation. 3 3 11 1 29. Februar 1840, Gesetz⸗ tungen eingehenden Strafgelder fließen Littr. No über Rthlr. der Bestimmungen über die Verwendung von Strafgeldern und Konfiskat⸗ Sammlung S. 95 und die zum vollen Betrage zu den allgemeinen 3 empfängt vom ten 18 an halbjährlichen Allgemeine Verfügung vom 18. Oktober 1852 — die Erlösen in Untersuchungen wegen Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze. besonderen To 1“ 8 Zinsen Rthlr. 8 1 b —— . — b egen der Verrechnung der von Chaussee Ständische Kommission für Verwaltung des Provinzial⸗Straßenbau⸗Fonds. Festettet t 1eer8 Zahlung Denunzianten⸗Antheil: “ 1 Polizet — Uebertreluͤngen 11anse Dieser Coupon wird ungültig, wenn von Geldstrafen und die Verrechnung der Geldstrafen Abgaben, “ den Strafgelder ist in den Cirkular in Geldbetrag nicht bis zum in 1 bei den gerlchtlichen Salarien⸗Kassen betreffend. bei deren Hinterziehung die Verfügungen vom 3. Mai 1850 (Cen 18 erhoben wird. 1 1 Pa “ 1 b tralblatt Nr. 52 Seite 93) und vom assen⸗Instruction vom 10. November 1851 §§. 7 und 55. Strafen asftoemmen. 25. Mai 1850 (übid. Nr. 56 Seite 99) Instruction zur Anfertigung der Jahres⸗Rechnungen vom 1. März 185 ¼. V das “ bestimmt. Zur Erläuterung 8 1 8 1 E1“ 8 1 f ird noch auf die in dem Centralblatt 1 Niach Vorschrift des §. 7 der Instruction zur Verwaltung a 1 9 11“ .“ für 185 Nr. 29 Seite 4 ö 1 “A“ 1 — 3 ngs⸗Abgaben — Erlös ür 1851 unter Nr. 29 Seite 44 ab⸗ Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: gerichtlichen Salarien⸗Kassen vom 10. November 1851 verbleibr (Zoggesch “ bhaus 6 Verfügung an den Provin⸗ Dem bisherigen ersten Legations⸗Secretair der Kaiserl. türki⸗ vom 1. Januar 1852 ab die von den Gerichten erkannten oder 1838 Geset⸗Sammlung zug der auf den konfiszirten Waaren zial⸗Steuer⸗Direktor in Magdeburg schen Gesandtschaft an Allerhöchstihrem Hoflager, Fürsten Johann festgesetzten Strafgelder, soweit sie der Staatskasse zuflleßen S. 78.) ruhenden Abgaben, wenn solche nicht vom 23. Januar 1851 Bezug genom⸗ Caradja, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; so wie dem und nicht als durchlaufend zu verrechnen sind, den gerichtlichen b) Rhein⸗, Elb⸗ und anderweit beizutreiben sind, — fließt men. Bei den übrigen Communica⸗ Capitain des Dampfschiffes „Naslednik“, Caspar Nicolaus Saälarien⸗Kassen, und sind nicht weiter an die Regierungs⸗Haup⸗, - Weser⸗Zoll. zu den allgemeinen Staats⸗Fonds. 1 tions⸗Abgaben finden die Bestimmun⸗ Heitmann zu Lübeck, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; oder Steuerkassen besonders abzuführen. In Folge dieser Einric.— c) Uebergangs⸗Abga⸗ .“ gen zu 3 bis 6 Anwendung. und “ den Gerichten nunmehr auch die Festsetzung und Zahlung Allgemeine Bemerkungen. Dem Landrath von Zychlinski zu Deutsch⸗Crone den der enunzianten⸗Antheile von den für die Staatskasse ein⸗ 1b “ jnj 1111““ 1) Soweeit die gesetzliche Strafe, wem Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen; so wie gezogenen Geldstrafen ob. Dieselben müssen nach §§. 7 n 55 AAAX“ L“ b auch nach vegesehash erfolgter Er Den bisherigen Staatsanwalts⸗Gehülfen, Obergerichts⸗Assessor der Kassen⸗Instruction auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses 1819, Gesetz⸗Sammlung wegen unrichtig oder gar nicht dekla⸗ scheidung, erlassen wird, fällt der De⸗ von Eisenhart⸗Rothe zu Stettin, zum Staatsanwalt bei dem und der den Denunzianten⸗Antheil festsetzenden Verfügung bei der S. 97, Regulativ vom rirter Einmaischung festgesetzten und nunzianken⸗Antheil weg, wenn der⸗ Kreisgerichte zu Lübben zu ernennen. Salarien⸗Kasse zur Soll⸗Einnahme gebracht, als durchlaufende Gel⸗ 1. Dezember 1820.) eingezogenen Strafen (mit Ausschluß 8 nicht ausdrücklich vorbehalten
Die Jablangs der Dendagsanten⸗atherk Communications⸗Ab⸗ bei Chaussee⸗Polizei⸗ und Chausseegeld⸗
7.
8 b “ e 11ö1l der eigentlichen Defraudationsstrafen ben Fer;
der verrechnet 8” als solche an die berechtigten Empfänger aus- Sö.. jedem 1 Strafgelder und Konfiskat⸗Erlöse,
8 gezahlt G 1 in Betreff der an fremde Empfänger 9 dem Nichtbeamten, überwiesen von denen nach dem Vorstehenden 9 führenden Strafen und derjenigen Polizei⸗Geldstrafen, welche Das letzte Dtiteeil verhlei S kein Denunzianten⸗Antheil zu zahl
füh 3 „ welche as letzte Drittheil verbleibt der Staats⸗ kein Denunzianten⸗Antheil zu zahlen
fur vIWerhe und öffentliche Stadt . Kommunen oder anderen Behörden zur eigenen Ein⸗ kasse.” Pritih ist, namentlich auch Strafgelder und
8g . ziehung zu überweisen sind, haben diese selbst, und nicht die Ge— Die sonstigen Strafen und Konfiskat⸗ 11“ “
Erlaß vom 19. Juli 4852. —— betreffend die Porto⸗ richte, die Festsetzung und Zahlung der Denunzianten-⸗Antheile zu Erlöse werden eben so behandelt, wie “ unter 3 bis 6 angegeben ist. Beamten anhängig gemacht worden
bewirken. Hiernach modifizirt si as S ip 5 irz 1851 1 Hiernach modifizirt sich das Reskript vom 5. März “
Medizinal⸗Angelegenheiten. 1b “ b 8 ten⸗Antheile betrifft. Braumalze, Wein⸗ und 2 und 8 — unverkürzt zur Staats⸗ V
freiheit der Sendungen der Aerzte und Apotheker in 8 “ ““ 3 (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt S. 74), insoweit dasselbe die Denunzian⸗ v Maischsteuer⸗ und Stempelstrafen zu
Kasse.
Anlage B. Wesentlicher Inhalt der Verfügung des Herrn Finanz⸗Ministers an die
on der eingezogenen Strafe und von Königlichen Steuer⸗Behörden vom 23. August 1852.
Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 14ten Die weitere Abführung der für den Fiskus bei den Salarien⸗ Eebrn ae S. 8r 1 Hesetz vom 8 ebruar
Mai d. J. hierdurch eröffnet, daß die Armen⸗Arznei⸗Rechnungen, Kassen vereinnahmten Strafgelder findet demgemäß, nachdem sich die 8 3. welche von Seiten der Apotheker an die Kreis⸗Physiker, behufs Bestimmung des §. 55 der Kassen⸗Instruction vom 10. Novembet 114““ Feststellung derselben, eingesendet werden, zur porkofreien Beförde⸗ 1861 hinsichtlich der Strafen für unterlassene An⸗ und Abmeldung Es H 268 GC. rung nicht als geeignet angesehen werden können. Nach den beste⸗ von Reserve⸗ und Landwehr⸗Mannschaften erledigt hat, nur aus- 1820 Geseß⸗ Sammlung henden Grundsäͤtzen kann die portofreie Beförderung nur für die⸗ nahmsweise alsdann statt, wenn die Strafen im Gesetze ganz oder S. 193, 8 dem Erlöse aus etwai Konfisf bi 23 952. (S öe“ 419 jenigen Sendungen der Behörden in Anspruch genommen werden, zum Theil einem speziellen Fonds überwiesen sind. Dies Gesetz vom 29. März 1828, Prlose aus etwaigen Konsisfaten. Verfügung vom 23. August 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 251 S. 1498.) welche mit einer herrschaftlichen Rubrik bezeichnet und mit einem der Fall: Gesetz⸗Samml. S. 39.) Ein Drittheil den Steuerbeamten (mit ¹) Wenn an Stelle der nicht eingetretenen Konfiskation oder der nicht Pne ⸗Siegel verschlossen sind. Die Apotheker sind nicht befugt, 1) bei den Strafen für Chaussee⸗Polizei⸗Uebertretungen, welch Ausschluß der Mitglieder der Haupt⸗ bewirkten Hinterlegung des Werths 1 WI S. Eöö“ Rubrik zu bedienen, oder ein Dienst⸗Siegel bei Staats⸗Chausseen mit 2 und bei anderen Chausseen mü - und C1 ämter) ingleichen den Polizei⸗ und “ “ ;z ihre Sendungen werden daher, da ihnen die äußeren 5 zur Unterstützung der Chaussee⸗Aufsichts⸗Beamten, 28 “ 30. Mai 1820, se 113“ eigentlichen Strafe, von den gerichtlichen Salarien⸗Kassen eingezogen . 2 1 g und als denselben verbleibend verrechnet werden.
Kennzeichen der Portofreiheit fehlen, stets mit de rifmäßi zweise ihr Allge⸗ 8g8 hei dem tarifmäßigen hungsweise ihrer Wittwen und Waisen bestimmt sind (All 1 üGGaeeeh 149. “ un e ecch gesbecghehhen 1 r. Da jedoch die Feststelling der meine Verfügung vom 3. Mai 1850 Nr. I., Justiz⸗Minist: veten, ag Helee n .” Behufs Auszahlung der Denunzianten⸗Antheile, welche bei den ge⸗ führungen der Köni lache die Kreis⸗Physiker nach den An⸗ “ rial⸗Blatt S. 47 1), beiten, 5 (Gewerbesteuer. Die übrigen zwei Drittheile verbleiben richtlichen Salarien⸗Kassen durchlaufende Posten bilden, sind den Ge⸗ theker oder der b nes en Aegierung nicht im Interesse der Apo⸗ bei den Strafen für Uebertretungen in Post⸗Angelegenhei 1 (Gesetz vom 30. Mai 1820,¹ der Staatskasse v richten erster Instanz gleich mit der Anklage die Namen derjenigen 1 etreffenden Armenverbände stattfindet, sondern ledig⸗ welche der Post⸗Armenkasse anheimfallen (Gesetz über das Gesetz⸗Samml. S. 147.) “ Beamten, welche zum Bezuge des Denunzianten⸗Antheils berechtigt lich in Ausübung des Ober⸗Aufsichtsrechts des Staates erfolgt, o Postwesen vom 5. Juni 1852 §. 42, Gesetz⸗Sammlung 8 “ sind, mitzutheilen. unterliegt es keinem Bedenken, daß das für die desfallsigen Sen— S. 356 und Staats⸗Anzeiger Nan. 144. S. 849). Rübenzuckersteuer. Eine besondere Mittheilung seitens der Gerichtsbehörden an die dungen angesetzte Porto den Kreis⸗Physikern auf ein von denselben se Straf ind dal 5 F h. D zianten „Antheilen (Gesetz vom 7. August Steuerbehörden darüber, daß die erkannten Geldstrafen der Salarien⸗ auszustellendes und mit ihrem Dienst⸗Siegel u beglaubigend 2 1 krafen sin I1 gleich den Denunzi« die Behörden, 1846, Gesetz⸗Sammlung Kasse zur Einziehung überwiesen seien, erfolgt nicht, weil das Straf⸗ Attest, 1A 9 urch aufende Gelder zu behandeln und 8 u Erkenntniß von Amts wegen zur Vollstreckung gelangt. “ daß die Sendung Armen⸗ Arznei⸗Rechnun en thal welche die betreffenden Fonds verwalten, abzuführen. sich biernach 8 “ öCX““” — Da nach der Instruction zur Verwaltung der gerishtlichen Salarien⸗ welche zur Feststellung ingessende v eb,n 1g enthalten habe, Sämmtliche Gerichtsbehörden werden veranlaßt, sich k 9 Klassen⸗ und klassifi⸗ Die Strafen verbleiben ganz der Staats⸗ Kassen vom 10. November 1851 und nach den Justizverwaltungs⸗ 3 n wären, wieder erstattet zu achten. Stet 1b1 zirte Einkommensteuer. kasse. 8 Etats sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der gerichtlichen Sala⸗ 88 F n 8 8 ] 1 rien⸗Kassen den Regierungs⸗Hauptkassen zufließen, so ist es nicht er⸗
werde. 8 a ngleich wird denselben (Gesetz vom 1. Mai 1851, b en 8 1 1 b 1 61 Gesetz⸗Samml. S. 193.) forderlich, daß die vor dem 1. Januar 1852 von den Gerichtsbehör⸗
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