ür Handel, Gewerbe und öffentliche Ministerium für H
Erlaß vom 30. August 1852 — betreffend die Be⸗ reiung des Königlichen Marine⸗Fiskus von Zahlung städtischer Kanal⸗ und Hafen⸗Abgaben. D r Anhang zu dem Hafengelder⸗Tarife für N. eine aus⸗ drückliche Porschrift nicht enthält, nach welcher Königliche Fahrzeuge oder solche Gefäße, welche mit Königlichen oder Armee-Effekten be⸗ laden sind, von der für Rechnung der Stadt N. zu erhebenden Ab⸗ gabe befreit wären, so wünscht das Königliche Kriegs⸗Ministerium, daß bei der nächsten Revision des Tarifs in denselben eine ausdrück⸗ liche Bestimmung über die Befreiung des Königlichen Marine⸗Fis⸗ kus von der fraglichen Abgabe aufgenommen werde. 1 Ich veranlasse die Königliche Regierung, hierauf bei der näch⸗ sten Revision des Tarifs, so wie überhaupt bei der Aufstellung neuer resp. bei der Revision der bestehenden Kanal⸗ und Hafengelder⸗ Tarife Rücksicht zu nehmen. Berrlin, den 30. August 1852. 8 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An 1 die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung
an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.
Verfügung vom 15. Oktober 1852 — betreffend die Er⸗
hebung des Ueberfrachtporto bei Passagiergepäck nach
dem Gesammtgewicht des Gepäckes.
Die Bestimmung in der Verfügung vom 3. September c. (Staats⸗Anzeiger Nr. 214 S. 1267), wonach das Ueberfrachtporto — bei Passagiergepäck eines Reisenden, welches aus mehreren Stücken besteht — für jedes einzelne Stück zur Erhebung kommen soll, wird hiermit aufgehoben und dagegen angeordnet, daß, dem früheren Verfahren gemäß, das Ueberfrachtporto nach dem Ge⸗ sammtgewichte des Passagiergepäcks erhoben werde.
Was die Erhebung des Werthporto für Passagiergut, dessen Werth deklarirt ist, betrifft, so verbleibt es bei der in der Verfü⸗ gung vom 3. September c. ertheilten Vorschrift, daß das Werth⸗ porto für jedes Stück besonders nach Maßgabe des dafür deklarirten Werths zu berechnen ist.
Berlin, den 15. Oktober 1852. 8 General⸗Post⸗Amt.
Verfügung vom 17. Oktober 1852 — betreffend die Taxirung der Brief⸗ und Fahrpost⸗Sendungen zwischen dem preußischen Post⸗Bezirk und den lippeschen Für⸗ stenthümern, welche dem deutsch⸗österreichischen Post⸗Vereine noch nicht angehören.
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel über die Taxirung der Brief⸗ und Fahrpost⸗Sendungen zwischen dem preußischen Post⸗ Bezirke und den lippeschen Fürstenthümern, welche dem deutsch⸗ österreichischen Post⸗Vereine noch nicht angehören, sollen im Einver⸗ ständniß mit der Fürstlich Thurn⸗ und Taxisschen Ober⸗Post⸗ Behörde vom 1sten k. M. ab provisorisch folgende Vorschriften eintreten:
1) Bei der Erhebung des Porto in dem preußischen Post⸗Be⸗ zirke, d. i. für frankirte Sendungen aus Preußen nach Lippe und für unfrankirte Gegenstände aus Lippe nach Preußen, wird berechnet:
a) für Preußen: das preußische interne Porto vom Absen⸗ dungs⸗Orte bis zur preußischen Gränz-Post⸗Anstalt gegen Lippe, über welche die Spedition erfolgt, resp. von dieser Gränz⸗Post⸗Anstalt bis zu dem preußischen Be⸗ stimmungsorte, nach dem gegenwärtig für den internen
Jerkehr bestehenden Porto⸗Tarif, jedoch mit der Modi⸗ sication, daß die durch das Gesetz vom 2. Juni d. J. (General⸗Verfügung vom 24. Juni d. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 176 S. 1061) eingetretene Ermäßigung des Güter⸗
vorto nicht Anwendung findet;
b) für Thurn und Taxis, das lippesche Porto nach den bis⸗ herigen Sätzen Cvide Circular vom 25. Mai 1848 ad
Die bisherigen Gesammt⸗Taxen sollen jedoch nicht über⸗
schritten werden. Kommen in einzelnen Fällen die nach vor⸗
. 2 esti 1 5 . 88% „ 7, stehenden Bestimmungen zu erhebenden Beträge höher zu
stehen, so bleiben die bisherigen Taxen maßgebend ) Bei der Porto⸗Erhebung in den 8g I
0⸗E. lippeschen Fürstenthü V - für unfrankirte Brief⸗ und heee V Preußen nach Lippe, und umgekehrt für frankirte Gegenstände aus Lippe nach Preußen, bleiben die früheren Bestimmungen, welche im Cirkulare vom 25. Mai 1848 und in der Beschei⸗ V
dung vom 2. November 1850 ausführlich enthalten sind 8 durchweg unverändert, mit der Maßgabe, daß weder die durch das Gesetz vom 21. Dezember 1849 (General⸗Ver⸗ fügung vom 27. Dezember 1849) angeordnete Ermäßigung
der Briefporto⸗Taxe, noch auch die nach dem Gesetze vom 2. Juni d. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 131 S. 765) eingetre⸗ tene Ermäßigung der Gütertaxe bei den fraglichen Sendun⸗ gen in Betracht kommt. Berlin, den 17. Oktober 1852. 2 — .Gegeral⸗post ümt.
8
Verfügung vom 17. Oktober 1852 — betreffend die Stempelfreiheit der Quittungen über fixirte Diäte und Remunerationen unter 50 Rthlr. monatlich.
Nach einer Mittheilung der Königlichen Ober⸗Rechnung Kammer wird von derselben die Beibringung von Haupt⸗ oder Jahres⸗Quittungen über fixirte Diäten und Remunerationen nicht
verlangt, sondern es genügt, wenn den Rechnungen die monatlichen
Quittungen als Beläge beigefügt werden. Die Stempelpflichtigkeit der gedachten Quittungen ist von dem Geldbetrage abhängig, uͤber welchen dieselben ausgestellt worden sind.
Wenn daher ein Beamter an fixirten Diäten oder Remunera⸗ tion monatlich weniger als 50 Rthlr. bezieht, und dessen monatliche Quittungen zur Jahres⸗Rechnung beigebracht werden, so ist zu die⸗ sen Quittungen ein Stempelbogen nicht erforderlich. Bezieht dage⸗ gen der Beamte an fixirten Diäten oder Remuneration monatlich 50 Rthlr. oder darüber, so sind seine monatlich ausgestellten Quit— tungen gegen eine Haupt⸗ oder Jahres⸗Quittung auszutauschen, welche letztere der Jahres⸗Rechnung als Belag beizufügen und auf einem nach Maßgabe des quittirten Betrages zu verwendenden
Stempelbogen auszustellen ist.
Die Königliche Ober-Post⸗Direction wolle dieses in Zukunft Berlig, den 17. St
1 General⸗Post⸗Ar
Verfügung vom 17. Oktober 1852 — betreffend die Währung des 14⸗Thalerfußes für die Werths⸗De⸗ clarationen bei den aus dem taxisschen nach dem preu⸗ ßischen Post⸗Bezirke bestimmten Geld⸗ ꝛc. Sendungen.
Der Königlichen Ober-Post⸗Direction wird auf den Berich. m 28sten v. M. eröffnet, daß einer Verabredung mit der Fürstlich
Thurn⸗ und Taxisschen Post⸗Verwaltung zufolge für den ganzen Bezirk derselben die Währung des 14⸗Thalerfußes als diejenige angenommen worden ist, welche für die Werths ⸗Delkla⸗ rationen bei den nach dem preußischen Post⸗Bezirke be⸗ stimmten Geld- und anderen Sendungen von angegebenem Werthe maßgebend sein soll, und daß die Fürstlich Thurn und Tagxisschen Post⸗Anstalten Anweisung erhalten haben, in allen Fällen, wo seitens der Absender die Declaration in anderer Währung erfolgt, den Betrag behufs des Ansatzes in den Karten auf preußische Währung zu reduziren.
Berlin, den 17. Oktober 1852.
General⸗Post⸗Amt.
An
die Königliche Ober⸗Post⸗Direction 8
Verfügung vom 18. Oktober 1852 betreffend di
Cautionsleistung solcher Korrespondenten, welche sich
die Auszahlung von Vorschußbeträgen bei den Post⸗An⸗
stalten gleich bei Einlieferung der Vorschußsendunger sichern wollen.
Auf den Bericht vom 2ten d. Mts., die Cautionsleistung solcher Korrespondenten betreffend, welche sich die Auszahlung von Vor⸗ schußbeträgen gleich bei Einlieferung ihrer Vorschußsendungen zu sichern wünschen, wird der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction eröff⸗ net, daß nach §. 28 des Reglements vom 31. Juli d. J. (Staats⸗- Anzeiger Nr. 181. S. 1101.) die Befugniß der Post⸗Anstalten: Vorschüsse gleich bei Einlieferung von Vorschußsendungen auszu⸗ zahlen, von der Höhe der Caution abhängig ist, welche der betref⸗ fende Absender bestellt hat. Es laͤßt sich daher Seg rechtfertigen, bei Einleitung einer solchen Cautionsbestellung 88 Höhe der Caution danach zu bestimmen, wieviel der zur Cautions⸗ bestellung Erbötige in der Regel in einem Monat durch e schuß erhebt, wofür ein irgend sicherer Maßstab überhaupt nicht zu
finden ist. Dem Betheiligten muß vielmehr lediglich selbst überlassen
.“ 8
hleiben, auf wie hoch er Caution bestellen will, und seitens der be⸗
rreffenden Post⸗Anstalt muß nur sorgfältig die Bestimmung des
Reglements beachtet werden, wonach, gleich bei der Einlieferung von Vorschußsendungen, Vorschüsse über den Betrag der bestellten Cau⸗ son hinaus nicht gezahlt werden dürfen.
Was die Gegenstände betrifft, mit welchen Cautionen der in Rede stehenden Art bestellt werden können, so sind außer Staats⸗ papieren oder vom Staate garantirten Papieren auch baare Gelder ur Cautionsbestellung geeignet, wenn der Betheiligte dieselben zins⸗
sos deponiren will. Da dergleichen zur Sicherung der Postkasse bestimmte Gelder stets für die etwa erforderliche sofortige Verwen⸗
dung bereit gehalten werden müssen, eine zinsbare Belegung dersel⸗ ben mäbin sicht stattfinden kann, so können Zinsen dafur nicht ge⸗ ährt werden. äh Eine allgemeine Bestimmung darüber, daß die Rückzahlung solcher Cautionen nur solle verlangt werden dürfen, wenn eine Kündigung vorangegangen und danach eine vierwöchentliche Frist erstrichen sei, läßt sich gleichfalls aus den Vorschriften, welche der 28 des Reglements vom 31. Juli d. J. enthält, nicht recht⸗ ertigen. Der Regel nach überkommt die Post⸗Verwaltung die Verbind⸗ lichkeit zur Auszahlung eines Vorschußbetrages erst durch die statt⸗ chabte Einlösung der betreffenden Vorschußsendung. Bei erfolgter gautionsleistung ist eine Ausnahme insofern gestattet, als die Aus⸗ zahlung zwar gleich bei Einlieferung der Sendung geschieht, der lbsender aber seinerseits verpflichtet bleibt, den im Voraus empfan⸗ genen Betrag dann zurückzuerstatten, wenn die Einlösung der Vor⸗ schußsendung demnächst von dem Adressaten verweigert wird. Hieraus ergiebt sich, daß die Rückzahlung der Caution dann verlangt werden darf, wenn feststeht, daß die Sendungen, bei deren Einlieferung der Cautionsbesteller Postvorschüsse ausgezahlt erhalten hat, sämmtlich von den Adressaten eingelöst worden seien, oder wenn von dem Ab⸗ sender diejenigen Vorschuß⸗Beträge, welche er für nicht eingelöste Vorschuß⸗Sendungen empfangen hat, sämmtlich zurückerstattet wor⸗ den sind. Die hierzu erforderlichen Feststellungen lassen sich leicht und binnen kurzer Zeit bewirken, da jede Vorschuß⸗Sendung, wenn sie nicht eingelöst wird, spätestens acht Tage nach dem Eingange der Post⸗Anstalt am Aufgabe⸗Orte zurückgesandt, von jeder erfolgten Einlösung aber der Post⸗Anstalt am Aufgabe⸗Orte mit nächster Post Nachricht gegeben werden muß.
8
Die Königliche Ober⸗Post⸗Direction wird veranlaßt, die ge⸗
troffenen Anordnungen, so weit als hiernach nöthig, abzuändern. Berlin, den 18. Oktober 1852. General⸗Post⸗Amt
An
die Königliche Ober⸗Post⸗Direction zu N. 8
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Die Berufung des Adjunkten Dr. Pitann an dem Päda⸗
gogium zu Putbus als Subrektor bei dem Gymnasium zu Greifen⸗ berg ist bestätigt; die Kandidaten des höhern Schulamts Franz Cramer und Dr. Heinrich Joseph Frieten sind als ordent⸗ liche Lehrer an dem Gymnasium zu Minsttreifel angestellt; der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Sauer zu Garnsee ist zum Kreis⸗Wundarzt im Kreise Marienwerder; so wie der Lehrer an der Königlichen Thierarznei⸗Schule zu Berlin A. Gerlach zu⸗ gleich zum Departements⸗Thierarzt für den Regierungs⸗Bezirk Potsdam, und der Thierarzt erster Klasse Dominick zu Branden⸗ burg zum Kreis⸗Thierarzt für den westhavelländischen Kreis und die Städte Potsdam und Brandenburg ernannt worden.
Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs wird die Kunst⸗Ausstellung im Akademie⸗Gebäude bis zum 14. November c. verlängert. Die Ausstellenden werden ersucht, die ihnen gehörigen erst nach dem Schluß der Ausstellung abfordern zu
Berlin, den 28. Oktober 1852.
Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.
Ministerium des Innern. 8
Erlaß vom 2. Juli 1852 — betreffend die Ertheilung
der polizeilichen Genehmigung zu Würfelsplelen um
geringfügige Gegenstände auf Jahrmärkten, bei
— Schützen⸗ und Volksfesten.
„Die Cirkular⸗Erlasse vom 21. April 1817 und vom 14. Juli 1818 gehen, wie der Königlichen Regterung auf den Bericht vom 2. v. M., die hier wiederbeigefügten Gesuche von Gewerbetreiben⸗
8 “ 8 “ v1“ den in dem dortigen Regierungs⸗Bezirk um Gestattung der Aufstel⸗ lung sogenannter Paschtische betreffend, eröffnet wird, davon aus, daß Wüͤrfelspiel⸗Belustigungen um Glas⸗ und Porzellanwaaren und andere unbedeutende Gegenstände bei Jahrmärkten, Schützenfesten und sonstigen Volksfesten, überhaupt als zeitweise Volksbelustigungen zu betrachten sind, und daher weder zu den verbotenen Ausspielungen, noch insbesondere zu den Glücksbuden zu rechnen sind, welche in der Verordnung vom 7. Dezember 1816 §. 11 mit Strafe bedroht, und später durch die Verordnungen vom 20. März 1827 und vom 5. Juli 1847 „an die ministerielle Genehmigung geknüpft sind. Dies ist der Königlichen Regierung bereits in dem Erlasse vom 13. Ok⸗ tober 1848 zu erkennen gegeben worden, und dieselbe hat damals gegen die Ausführung dieses Erlasses keine Bedenken erhoben. Hiernach zerfällt die Annahme, daß es zu derartigen Veranstaltun⸗ gen der ministeriellen Erlaubniß jetzt, nachdem die Verordnungen vom 20. März 1827 und vom 5. Juli 1847 ergangen, wieder be— dürfe, von selbst. Dagegen erscheint eine polizeiliche Genehmigung zu solchen Veranstaltungen um deshalb nach wie vor erforderlich, um dem etwanigen Mißbrauche derartiger Vergünstigungen ent⸗ gegenzutreten und ihre Ausübung innerhalb der Schranken der Zu⸗ lässigteit zu kontroliren. Diese Genehmigung ist füglich am zweck⸗ mäßigsten von den Orts⸗Polizei⸗Behörden zu ertheilen oder zu ver⸗ sagen, weil bei der Beurtheilung der Zulässigkeit derartiger Ge⸗ suche persönliche und örtliche Verhältnisse maßgebend sind und weil diese von den Orts⸗Behörden am besten geprüft werden können, so wie weil dergleichen unschuldige und hergebrachte Belustigungen der niederen Volksklasse nicht weiter zu beschränken sind, als es die Nothwendigkeit durchaus erfordert.
Vpon diesen Gesichtspunkten aus möge die Königliche Regierung die vorliegenden Gesuche anderweit prüfen und, nach Befund der Umstände, entweder die Orts⸗Polizei⸗Behörden zur Entscheidung veranlassen oder, wo dies schon geschehen ist, selbst über die er⸗ hobene Beschwerde entscheiden und danach die in Rede stehenden Fälle erledigen. Dabei wird bemerkt, daß, wenn die Königliche Regierung die nachgesuchte Erlaubniß überall auf Schützenfeste, Kir⸗ messen und Jahrmärkte zu beschränken beabsichtigt, hiergegen nicht allein nichts zu erinnern gefunden, sondern eine solche Beschränkung, die sich aus dem Inhalte der Cirkular⸗Erlasse vom 2. April 1817 und 14. Juli 1848 schon von selbst ergiebt, auch für ganz ange⸗ messen erachtet wird.
Berlin, den 2. Juli 1852. Der Minister des Innern. von Westphalen.
An die Königliche Regierung zu
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
Cirkular⸗Verfügung vom 11. Juli 1852 — betref⸗ fend die Ergreifung von Maßregeln zur Verhütung des müßigen Umherschweifens in⸗ und ausländischer
Handwerksgesellen. 11“
Von mehreren Polizei⸗Behörden sind Klagen darüber geführt worden, daß eine große Zahl von in⸗ und ausländischen Hand⸗ werksgesellen die ihnen ertheilte Erlaubniß zum Wandern dazu be⸗ nutzen, um müßig umherzuschweifen und ihren Unterhalt, statt zu arbeiten, durch Betteln und andere unerlaubte Mittel zu gewinnen suchen, dadurch aber die öffentliche Ordnung und Sicherheit ge⸗ fährden.
Ich sehe mich dadurch veranlaßt, auf die Nothwendigkeit der strengen Befolgung der häufig unbeachtet gebliebenen Vorschriften des Wander⸗Regulativs vom 24. April 1833 hinzuweisen. Ins⸗ besondere liegt den Gränz⸗Polizei⸗Behörden ob, die hinsichtlich des Eintritts ausländischer Handwerksgesellen ertheilten Vorschriften ge⸗ nan zu beachten. Hiernach ist der Eintritt allen denen zu versagen, welche
a) das 30ste Lebensjahr überschritten oder länger als 5 Jahre auf der Wanderschaft zugebracht haben; in den letzten 8 Wochen nicht wenigstens 4 Wochen gearbeitet haben; nicht mit dem erforderlichen Reisegelde und der nöthigen Wäsche versehen sind. Eben so sind
solche Individuen, bei denen Erkennungszeichen, welche auf
unerlaubte Verbindungen schließen lassen, oder bei denen auf⸗
rührerische Schriften vorgefunden werden, über die Gränze zurückzuweisen, falls nicht Gründe zu einer näheren Unter⸗ suchung vorliegen.
Zur besseren Kontrole soll jede Gränz⸗Polizei⸗Behörde oder diejenige Polizei⸗Behörde, welcher das Wanderbuch zuerst nach dem Eintritt über die Gränze vorgelegt wird, verpflichtet sein, dem Visa einen Vermerk über das Vorhandensein der unter a — c. ang führten Bedingungen beizufügen.
Hiernächst ist auch dem Reisen und dem Aufenthalte Handwerksgehülfen im Innern der Königlichen Staaten volle merksamkeit zu widmen, und es sst strenge darauf zu halten,