1852 / 254 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nach Maßgabe der Bestimmungen unter 8 des gedachten Regulativs diejenigen, gegen welche ein begründeter Verdacht des zwecklosen Umherkreibens oder der Arbeitsscheu hervortritt, oder welche sich des Bettelns schuldig gemacht haben, mittelst einer im Passe vor⸗ zuschreibenden Reise⸗Route in die Heimat zurückgewiesen werden. Die Königliche Regierung hat die ihr untergebenen Polizei⸗ Behörden demgemäß mit der erforderlichen Weisung zu versehen und auf gehörige Befolgung der vorstehenden Bestimmungen mit Nachdruck zu halten. EEbeeee eeeebübeeeeeeeeeeeeee 18 Der Minister des Innern. ehmmnhv hestoyhatemn. Htsogts hhse.

sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗Präsidium zu Berlin.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 106ter Königlicher Klassen⸗Lotterie fielen 3 Gewinne zu 5000 Rthlr. auf Nr. 7867. 12,492 und 22,399 in Berlin bei Alevin, nach Königs⸗ berg in Pr. bei Heygster und nach Tilsit bei Löwenberg; 5 Gewinne zu 2000 Rthlr. auf Nr. 211. 27,96 1. 32,549. 77,457 und 84,412 in Berlin bei Moser, nach Aachen bei Levy, Halberstadt bei Sußmann, Magdeburg bei Brauns und nach Stettin bei Schwolow; 39 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf Nr. 1492. 2530. 2613. 2798. 3201. 6063. 9593. 10,261. 11,512. 11,673. 19,304. 21,084. 25,931. 28,022. 31,047. 32,108. 32,935. 35,789. 38,385. 42,012. 44,520. 45,626. 48,021. 51,583. 53,100. 53,449. 53,621. 54,401. 57,131. 59,575. 59,744. 61,290. 64,640. 64,845. 71,955. 77,998.78,029. 81,283 und 84,276. in Berlin bei Alevin, bei Baller, 2mal bei Burg, 2mal bei Matzdorff und 6mal bei Seeger; nach Aachen bei Levy; Breslau bei Froböß und bei Steuer; Brieg 2mal bei Böhm; Cöln Zmal bei Reimbold; Danzig bei Meyer und bei Rotzoll; Eilenburg bei Kiesewetter; Glatz bei Braun; Gruͤneberg bei Hellwig; Halberstadt bei Heine⸗ mann; Halle 2mal bei Lehmann; Königsberg i. Pr. 2mal bei Heygster; Landsberg bei Borchardt; Magdeburg bei Roch; Nordhau⸗ sen bei Bach; Posen 2mal bei Bielefeld; Stettin bei Schwolow; Stolpe

bei Dalcke; Tilsit bei Löwenberg und nach Wittenberg bei Haberland.

37 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 1445. 1470. 3704. 5784. 7208. 8233, 11,259. 11,818. 12,120. 13,288. 14,428. 15,092. 16,028. 22,725. 27,469. 29,431. 29,952. 33,008. 37,647. 38,277. 39,781. 44,683. 45,795. 48,104. 48,304. 50,822. 51,690. 57,840. 66,740. 68,518. 69,739. 71,399. 74,168. 76,769. 77,905. 78,050 und 80,634 in Berlin 3mal bei Alevin, bei Baller, bei Borchardt, Zmal bei Burg und bei Seeger, nach Bonn bei Haast, Brieg bei Böhm, Bromberg bei George; Coblenz bei Gevenich, Cöln 2mal bei Reimbold, Danzig bei Rotzoll, Ehrenbreitstein bei Goldschmidt, Eilenburg bei Kiesewetter, Elberfeld bei Heymer, Gleiwitz 2mal bei Fränkel, Halle bei Leh⸗ mann, Hamm bei Pielsticker, Königsberg in Preußen bei Hertz, Liegnitz bei Schwarz, Magdeburg bei Brauns und bei Roch, Minden bei Stern, Neumarkt bei Wirsieg, Ostrowo bei Wehlau, Posen bei Bielefeld, Rawicz Lmal bei Baum, Schweidnitz bei Scholz, Stargard bei Hammerfeld, Stralsund bei EClaußen und nach Weißenfels bei Hommel; 64 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 841. 952. 3038. 5094. 5541. 5545. 6969. 7924. 9059. 11,686. 14,285. 15,012. 17,747. 17,937. 18,816. 15. 22,970. 24,985. 25,337. 28,502. 30,960. 31,384. 32,252. 33,289. 35,812. 37,062. 37,845. 38,024. 41,427. 46,100. 46,870. 49,258. 50,767. 50,979. 52,385. 54,606. 55,687. 57,506. 61,923. 62,733. 62,880. 63,007. 63,737. 64,047. 64,050. 64,306. 64,395. 66,490. vb1. 70, 71,331. 73,290. 73,675. 76,998. 77,402. 78,772. 80,534. 80,897. 81,705. 82,909 und 84,554. v 8* Beerlin, den 28. Oktober 1852. Kosnigliche General⸗Lotterie⸗Direction. Angekommen: Der Erbschenk im Herzogthum Magdeburg' Graf vom Hagen, von Möckern.

Abgereist: Der Ober⸗Prästdent der Provinz Pommern, Freiherr Senft von Pilsach, nach Stettin. ͤ„ Cirkular⸗Verfügung vom 26. Juni 1852 betref⸗ fend die Beaufsichtigung des Zustandes der bei größe⸗ 8 ren Fabrik⸗Anstalten zur Unterbringung der Arbeiter 8 hier und da bestehenden Familienhäuser.

Die verschiedenen, in unserem Verwaltungs⸗Bezirke immer mehr an Ausdehnung gewinnenden Fabrik⸗Anstalten erfor⸗ dern so viel Arbeitskräfte, daß dazu die arbeitende Klasse nahe belegenen Ortschaften häufig nicht

der den Feabriken ausreicht und daher fremde Arbeiter herangezogen werden

müssen. Diese fremden, meistens nur einen Theil des Jahres

den Fabriken beschäftigten Arbeiter werden nun bei vielen Fabrike in großen Familienhäusern, sogenannten Arbeiter⸗Kasernen, ohne Sonderung der Geschlechter und ohne Rücksicht auf die der Zaht der Arbeiter nicht entsprechende Räumlichkeit untergebracht. den nun schon durch das Nichtgetrenntsein der Geschlechter die Unsitt⸗ lichkeit geradezu befördert wird, so hat andererseits die Erfahrung gezeigt, daß durch die in jenen Arbeiter⸗Kasernen herrschende Und reinlichkeit und die Vereinigung von Menschen in einen Raum, der dem Einzelnen das zur Erhaltung der Gesundheit erforderliche Nor⸗ mal⸗Quantum von 300 Kubikfuß Luft nicht gewährt, die Gesund⸗ heit gefährdet, namentlich aber auch der Verbreitung ansteckender Krankheiten in nicht zu verantwortender Weise offenes Feld ge⸗ lassen wird. 1

Die traurigen Erfahrungen, welche uns in dieser Beziehung vorliegen, veranlassen uns, den Königlichen Landräthen, in deren Kreisen dergleichen Familienhäuser bestehen oder noch errichtet wer⸗ den, die Ueberwachung derselben auf das dringendste zu empfehlen Die Herren Landräthe haben sich demgemäß unter eventueller Zu⸗ ziehung des Kreis-Physikus und Kreis⸗Baubeamten an Ort und Stelle durch eigene Anschauung von der Einrichtung der Familien⸗ häuser genaue Kenntniß zu verschaffen und ihr Augenmerk nament⸗ lich darauf zu richten: ob in jenen Häusern

1) die Geschlechter vollständig getrennt untergebracht sind,

2) die zur Wohnung bestimmte Räumlichkeit der Zahl der dar—⸗ auf angewiesenen Menschen entspricht,

3) für Nachtlager, Reinlichkeit und Luftung der Wohnraume zweckmäßig gesorgt wird.

Ueberall, wo in Beziehung auf obige Punkte bei den Fabrik⸗ Etablissements etwas zu wünschen bleibt, haben die Königlichen Landräthe die betreffenden Fabrikanten über die Art, den vorge⸗ fundenen Uebelständen abzuhelfen, nöthigenfalls schriftlich anzuweisen und diesen ihren Verfügungen durch angemessene Exekutiv⸗Strafen Nachdruck zu verschaffen. Die Pflicht und das Bedürfniß, das geistige und leibliche Wohl der Fabrik⸗Arbeiter zu schützen und zu fördern, ist so unabweisbar und das eigene Interesse der Fabrikan⸗ ten dabei so wesentlich betheiligt, daß wir nicht zweifeln, die An— ordnungen der Königlichen Landräthe werden bei umsichtiger Be⸗ handlung der Sache bereitwilligen Eingang bei den Fabrikbesitzern finden; sollten aber in einzelnen Fällen Indolenz und Eigennutz der Fabrikanten den Bemühungen der Königlichen Landräthe hindernd entgegentreten, so crwarten wir von deren Energie eine kräftige Handhabung der ihnen zur Beseitigung dieser Hindernisse zu Ge⸗ bote stehenden Mittel.

Den weiteren Berichten über die Ausführung vorstehender Ver— fügung sehen wir innerhalb dreier Monate entgegen.

Magdeburg, den 26. Juni 1852.

Königliche Regierung. Abtheilung des An t sämmtliche Landräthe des Magdeburger Regierungs⸗Bezirks.

Bekanntmachung vom 26. Juli 1852 betreffend die Obliegenheiten der Hebammen nach §. 201 des Straf⸗

1 8 201 des Strafgesetzes vom 14. April 1851 lautet:

Der §.

Hebammen, welche verabsäumen, einen approbirten Geburtshelfer herbeirufen zu lassen, wenn bei einer Entbindung Umstände sich⸗

ereignen, die eine Gefahr für das Leben der Mutter und des Kindes besorgen lassen, oder wenn bei der Geburt die Mutter oder das Kind das Leben einbüßt, werden mit Geldbuße bis zu 50 Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Es sind Zweifel bei uns darüber erhoben worden: 1) ob die Hebammen verpflichtet sind, den Geburtshelfer person⸗ lich herbeizuholen? und 2) aus welchen Gründen sie einen Geburtshelfer herbeirufen sollen, wenn bei der Geburt die Mutter oder das Kind das Leben einbüßt: da der Tod auch bei völlig regelmäßigen Geburten eintreten könne, ohne daß solcher irgendwie vorher schon zu besorgen gewesen wäre? Was den ersten Punkt anlangt, so kann der klare Ausdruck des Gesetzes „herbeirufen zu lassen“ nicht auf die Ver⸗ pflichtung auszudehnen sein, daß die Hebammen von der hülfsbe⸗ dürftigen Frau fortlaufen sollen. Es liegt nicht nur in dem Be⸗ rufs⸗Eide, sondern auch in der Natur der Sache, daß keine Hebamme, zumal wenn erschwerende Umstände Gefahr drohen, die Gebährende verlassen und sie demnächst völlig beistandslos, ihrem Schicksale über⸗ lassen darf. In den Städten und in den Gegenden, wo ein Ge⸗ burtshelfer nahe zur Hand ist, würde die Hebamme unter den immerhin auf kurze Zeit persönlich zu demselben sich begeben können; auf dem Lande aber würde sie oft viele Stunden n der Gebährenden sich entfernen müssen, um den auswärts wohnen 8 und ohnehin nicht sicher anzutreffenden Geburtshelfer zu erreichen

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en sind die Hebammen verpflichtet, in den gesetzlich vorge⸗ 99 Pllen den Familien⸗Vorstand, oder die Angehörigen, 8 die Anwesenden und Hausbewohner mit der obwaltenden Gefahr bei Zeiten bekannt zu machen und die Herbeiholung eines Geburts⸗ helfers ausdrücklich zu beantragen, ja sogar, zu ihrer eigenen Beruhigung, besonders wenn sie Weigerung oder Gleichgültigkeit en ihre Anordnungen finden, der Ortsbehörde von der Sachlage

1 von der Nothwendigkeit des Beistandes eines Geburtshelfers Anzeige zu machen. Auch hinsichtlich des zweiten Punktes erleidet das richtige Ver⸗

ändniß der betreffenden Gesetzesstelle kaum einen Zweifel. Es soll nämlich nicht nur in demjenigen Falle, wo die Gefahr für das Leben der Mutter oder des Kindes vorherzusehen ist, son⸗ dern auch in solchem Falle der Geburtshelfer herbeigeholt werden,

„— die Gefahr mag vorherzusehen geweseik sein, oder nicht die Geburt mag regelmäßig, oder regelwidrig stattgefunden hüben, die Mutter oder das Kind das Leben bei der Geburt einbüßt. Dort soll die Zuziehung des Geburtshelfers zur Abwendung der Gefahr und des tödtlichen Ausganges, hier, wo der Tod des einen oder des anderen Theiles eingetreten ist, zur noch möglichen Lebensrettung erfolgen. Es liegt hierin die Fürsorge für die Hülfslosigkeit eines Scheintodten.

Die Hebammen haben also, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Strafe, die Angehörigen oder sonst nahe stehende Per⸗ sonen unter allen Umständen erweislich aufzufordern, einen Ge⸗ burtshelfer herbeizuholen, wenn eine Entbindung für das Leben der Mutter oder des Kindes gefahrdrohend erscheint, oder wenn bei der Geburt, diese sei leicht oder schwer von Statten gegangen, die Mutter oder das Kind das Leben eingebüßt hat.

Wir verpflichten die Kreis⸗ und Orts⸗Behörden, so wie die Kreis⸗Physiker, den Hebammen ihres Wirkungskreises diese Erläu⸗ terung vorzuhalten; auch hegen wir zu den Aerzten die Erwartung, daß sie in ihrem Geschäftsbereiche ein Gleiches thun werden.

Arnsberg, den 26. Juli 1852.

Königliche Regierung.

Provinz Preußen.

Ernannt sind: Die bisherigen Auskultatoren Jorck und Scha⸗ per bei dem Appellationsgerichte zu Marienwerder zu Referendarien und sind dieselben dem Stadt⸗ und Kreisgericht zu Danzig zur Beschäftigung überwiesen worden; der bisherige Appellationsgerichts⸗Referendarius Friedrich Wilhelm Schöndörfer zum Gerschts⸗Assessor; der bisherige Appellations⸗ gerichts⸗Auskultator Emil Ludwig Gustav Hildebrandt zum Appella⸗ tionsgerichts⸗Referendarius; der Bürgermeister Marquardt in Schippen⸗ beil zum Polizei⸗Anwalt; der bisherige Polizei⸗Secretair Möbius zum Polizei⸗Assessor und ist als solcher bei dem Königlichen Polizei⸗Präsidium zu Königsberg angestellt.

Verliehen ist: Dem seitherigen Pfarrer zu Rheinfeld, Heinrich Julius Fischer, die erledigte Pfarrstelle an der evangelischen Kirche zu Bordzichow in der Diözese Pr. Stargardt; dem forstversorgungsberechtig- ten Oberjäger Otto Friedrich Bertram Bock die Försterstelle zu Baltupö⸗ nen, Oberförsterei Jura, nach Ablauf der Probedienstzeit zu Lubönen, in der Oberförsterei Trappönen, definitiv.

Bestätigt ist: Der bisherige Lehrer an der höheren Schule zu.

Wehlau, Dr. Herrmann Robert Gieswald, als Oberlehrer an der höhe⸗ ren Bürgerschule zu St. Petri in Danzig. Uebertragen ist: Nach dem Ausscheiden des früheren Post⸗Expe-⸗ diteurs Henselmann die Verwaltung der Post⸗Expedition zu Zoppot dem pensionirten Gensdarmen Karbiner; die Verwaltung der neu eingerichte⸗ ten Post⸗Expedition zu Skurcz dem dasigen Apotheker Friedrich Gustav Leopold Pethke; die interimistische Verwaltung des Bürgermeister⸗Amtes in Tapiau dem Regierungs⸗Civil⸗Supernumerarius Lange. Versetzt sind: Der Referendarius Zach von dem Appellations⸗ geicht zu Glogau an das Appellationsgericht zu Marienwerder und ist derselbe dem Stadt⸗ und Kreisgericht zu Danzig zur Beschäftigung über⸗ wiesen worden; die Auskultatoren Löffler und S aage von dem Appel- lationsgericht zu Königsberg an das Appellationsgericht zu Marienwerder und sind dieselben den Kreisgerichten resp. zu Elbing und Marienburg zur Beschäftigung überwiesen worden; der Auskultator Preuschoff von dem Appellationsgericht zu Breslau an das Appellationsgericht zu Marienwer- der und ist derselbe dem Kreisgericht zu Elbing zur Beschäftigung über⸗ wiesen worden. Angestellt ist: Der bei dem Appellationsgericht zu Marienwerder beschäftigt gewesene Kanzlei⸗Diätarins Döring als Kanzlist bei dem Stadt⸗ und Kreisgericht zu Danzig definitiv; der bisherige Navigations⸗ lehrer⸗Aspirant Schröder als Lehrer bei der Königlichen Navigations⸗ Schule in Pillau. Angenommen ist: Der Rechtskandidat Beyer bei dem Appella⸗ nonsgericht zu Marienwerder als Auskultator und ist derselbe dem Stadt⸗

und Kreisgericht zu Danzig zur Beschäftigung überwiesen worden. V

Ertheilt ist: Dem Regierungs⸗Referendarir

Appelbaum die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdiente.

Pensionirt wird: Der bei dem Kreisgericht zu Elbing angestellte

Secretair Schwerdtfeger vom 1. Januar a. f. ab. 2 à 1 bremn

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88 Provinz Brandenburg.

Bestätigt ist: Der bisherige Kämmerer Hahn zu Reetz als Kämmerer zu Berlinchen, auf sechs Jahre.

Angestellt sind: Der Küster und Lehrer Johann Friedrich Pötzsch, bisher in Neu⸗Küstrinchen, als Kantor und Lehrer der reformirten Ge⸗ meinde zu Königsberg i. d. N.; der Elementarlehrer Friedrich Gustav Pabstlebe in Soldin als Kantor und Lehrer der dortigen reformirten Gemeinde; der Elementar⸗Schulamts⸗Kandidat Friedrich Wilhelm Bra⸗ strup als sechster Lehrer an der Schule zu Letschin; der Post⸗Expediteur⸗ Gehülfe Theodor August Otto Supli bei der Post⸗Expedition in Wolden⸗ berg als Post⸗Expedient.

Uebertragen ist: kenstein die kommissarische Kreises.

Bestellt ist: Der Predigtamts⸗Kandidat und Rektor Albert Theo⸗ dor Jokisch zu Wriezen zum evangelischen Pfarr⸗Adjunkten cum spe succedendi für die Parochie Gossow.

Erledigt ist: Die Schullehrerstelle zu Jessern, Diözese Lübben.

Dem Regierungs⸗Assessor Grafen von Fin⸗ Verwaltung des Landraths⸗Amtes soldiner

Provin;z Pommern. Ernaunt ist: Der Predigtamts⸗Kandidat Harnisch zum Pastor

in Colzow, Synode Wollin. 11h, Angestellt sind: Der Kandidat der Theologie, Gustav Immanuel Busch, als Rektor an der Elementarschule zu Greifenberg; an der Grund⸗ dler tentarschule zu Greifenberg der Lehrer Fenner.

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FPGvprovin; Schlesien. b Bestätigt sind: Der bisherige Schullehrer zu Fürstenau, Wil⸗ lenberg, als evangelischer Schullehrer und Organist zu Gramschütz, glo⸗ gauer Kreises; der bisherige Adjuvant Albert Hein als Schullehrer zu Fürstenau, grünberger Kreises; der Predigtamts⸗Kandidat Friedrich August Bergan als Pastor in Särchen, Kreis Hoyerswerda; der Predigtamts⸗ David Herrmann Naumann als Pfarrer in Schöndorf, Kreis

Ernannt sind: Der bisherige Appellations⸗Gerichts⸗Referendarius Herold und der bisherige Appellations⸗Gerichts⸗Auskultator von Brandt zu Referendarien bei der Regierung in Erfurt; der interimistische Verwalter der Oberförsterei Königshof, Feldjäger⸗Lieutenant Hin ze, zum Königlichen Oberförster; der zweite katholische Elementarlehrer Karl Schwert zu Din⸗ gelstedt, Kreises Heiligenstadt, zum ersten Elementarlehrer daselbst.

Bestätigt ist: Der Bürgermeister Baumgarten zu Ellrich an⸗ derweit auf die Dauer von 12 Jahren zum Bürgermeister der gedachten Stadt.

Mhein⸗Provinz.

Ernannt sind: Der Schulamts⸗Kandidat Peter Joseph Dax zum Schullehrer bei der katholischen Gemeinde zu Morizheim provisorisch; der Schulamts⸗Kandidat Johann Adam Schumann zum Schullehrer bei der evangelischen Gemeinde zu Fladersbach provisorisch; der Rechts⸗Kandidat Karl Heinrich Felir von Strenge zu Kreuznach und der Rechts⸗Kandi⸗ dat Eugen von Kesseler aus Köln zu Landgerichts⸗Auskultatoren.

Erledigt ist: Durch den Abgang des Pfarrers Burkhardt nach Altena eine Pfarrstelle der evangelischen Gemeinde zu Schermbeck (Spnode Wesel). 1

Gegründet ist: Bei der evangelischen Schule zu Kreuznach ein neue Lehrerstelle. Bewerber haben sich bei dem Superintendenten Ebert in Kreuznach zu melden.

Niedergelassen hat sich: Doktor Michael Lönartz zu Ernst, Kreis Cochem.

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Der praktische Arzt und Wundaszt al Melrssnt *

Königliche Schauspiele. Freitag, 29. Oktober. Im Opernhause. (158ste Vorstel⸗ lung.) Neu einstudirt: Der Postillon von Lonjumeau, komische Oper in 3 Abtheilungen, nach dem Französischen von Leuven und Brunswick, von M. G. Friedrich, Musik von A. Adam. Besetzung: Chapelou, Herr Formes. Bijou, Herr Zschiesch Marquis v. Corcy, Herr Mantius. Magdalena, 8. Herrenburg⸗Tuczek. Bourdon, Herr Mickler. b Frau Hiltl. Nach dem ersten Akt: Solotanz, ausgeführt von Frau? den Fräuls. Bethge, Koch und Herrn Gasperini. Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Prosce nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 8 Dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sgr. Parterre 15 Amphitheater 7 ½ Sgr. In Potsdam. Mit Allerhöchster Genehmigung Zum Besten der Unterstützungskasse für hülfsbedürftige Schauspieler. Zum ersten Male: Ein seltenes Weib, Drama in 1 Akt, nach dem Franzöjf von A. Bahn. Hierauf: Scene und Polka aus sl Ballets Satanella. Und, zum ersten Male: Der spiel in 3 Abtheilungen, von Scribe und Legouvé, Laube. Anfang 6 Uhr. Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans⸗T. im Schauspielhause zu Potsdam zu folgenden Preisen zu Erster Balkon und erste Rang⸗Loge 25. 7. Parquet und

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