Oberschlesische Actien Lit. B. 148 ¾ Br. 89 ½ Br. Neisse-Brieger Actien 74 Br.
Getreidepreise: Roggen 52 — 63 Sgr.
Stettin, 10. November, 2 d. Staats-Anzeigers.) Weizen 58 — 63 bez., Roggen 47 — 51 bez., ’1 45 ⅛ bez. Rüböl November 9 ⅓¼ bez.
Gerste 42 — 46 Sgr.
(Tel. Dep. d. C. B.) Silberanleihe 109 ¼. Neue Apleihe 94 ¾. 4 proz. Metall’ques 84 ⅔ bahn 222. 183 9r Loose 126 ½.
Oberschlesisch-Krakauer Actien
Weizen, weilser 62 — 69 Sgr., gelber 62 — 66 Sgr. Hafer 28—– 31 ½ Sgr.
2 Uhr 3 Minuten Nachmittags. ( Frühjahr 61 ¼ a 62 ¾ bez. November 45 8% bez., Dezember und Frühjahr Spiritus 16 S2 ies²n, Dienstag, 9. November, Sachmitt⸗ Bankactien 1329. Gloggnitzer Actien 157 ½8.
1584
11, 27.
Tel. Dep.
Spanier 24 ½.
1, bez.
42 bis 44 Kr.
0z. Metalliques 94 . V Nord-
Amsterdam 161.
Silber 15 ½⅛. Parls, Dienstag, 9. November, Nachmittags 5 Uhr
d. C. B.) 3Zproz. 85, 25.
Eondons, Dienstag, 9. November, (Tel. Dep. d. C. B.) Consols 100 ½, †. 1proz. Spanier 25 ½ bis
Hamburg 3 Monat-Wechsel 13 Mk.
Liverpoel, Montag, 8. November. London Baum wolle, 5000 Ballen Umsatz; flau.
Augsburg 115
Hamburg 171. Paris 136
— S (Tel. Dep xproz. 107, 60. 3proz. Spanier 46 ½. S
Nachmittags 5 Uhr 30 Min 3proz. Spanier 51 ¼ bis 521.
“ 8 8 0. v 2. 18 52⁰. %. Sardinier 98 ¼. 4 ““ 6 ¼ bis 7 Sch. Wien 11 Fr
(Tel. Dep. d. C. B.)
3 b; ent beträgt 8 25 Sgr. für †¼ Jahr „allen Theilen der Monarchie ohne Pre rns aa1-Zetuns) st Heiblaͤtt (Preuß. er-Zeitu nit gerin: 1 Rthir. 17 Sgr. 6 Pf. in der ganzen Monarchie: 1 Kthlr. 27 ⅛ Sgr.
Subhastations⸗Paten [14977 Nothwendiger Verkauf.
Am 13. Juni 1853 von 11 Uhr Vormit⸗ tags an wird der Licitations⸗Termin der dem Apotheker Julius Heinrich Graentz gehörigen, zur nothwendigen Subhastation Schulden halber gestellten Immobilien:
1) des Hauses zu Danzig auf der Rechtstadt in der Melzergasse Nr. 2 des Hypotheken⸗ buches, gerichtlich taxirt auf 4400 Rthlr., der in dem vorgenannten Hause etablirten Medizinal⸗Apothekergerechtigkeit Nr. 4 des Hypothekenbuches, gerichtlich taxirt auf 18,025 Rthlr. 19 Sgr.,
an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden. Das Grundstück und die Gerechtigkeit werden zusammen für einen ungetheilten Kaufpreis ver⸗ kauft.
Danzig, den 30. Oktober 1852.
Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.
[1197] Ediktal⸗Citation.
Nachdem über das Vermögen des Kaufmanns Alexander Warkotsch hierselbst das Konkursver⸗ fahren eingeleitet und Herr Rechtsanwalt Wal⸗ ter hierselbst der Masse zum Interims⸗Kurator bestellt ist, werden alle unbekannten Gläubiger des Gemeinschuldners aufgefordert, in dem auf
oLL18832111 Uhr
Vormittags, an hiesiger Gerichtsstelle vor Herrn Stadt⸗ und Kreisrichter Mirx anberaumten Ter⸗ min ihre Ansprüche an die Masse anzumelden und sich über die Beibehaltung des bestellten Interims⸗Kurators auszulassen. Wer diesen Termin weder persönlich, noch durch einen zuläs⸗ sigen Bevollmächtigten wahrnimmt, wird mit seinen Forderungen an die Masse präkludirt wer⸗ den und ihm gegen die übrigen Kreditoren ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden.
Als Mandatarien werden die Herren Rechts⸗ anwalt Breitenbach, Täubert und Justizrath Lie⸗ bert in Vorschlag gebracht.
Der flüchtig gewordene Gemeinschuldner wird zu dem Termin hierdurch öffentlich vorgeladen, um in demselben über die Ansprüche der Gläu⸗ biger Auskunft zu geben.
Danzig, den 31. August 1852.
Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht. J. Abtheilung.
[1496) Ediktal⸗Vorladung.
Das Dokument der RKubrica III. Nr. 6 auf dem Grundstück zu Landau Nr. 5 ingrossirten Hvpothek von 1000 Rthlr. zu 5 pCt. verzinslich,
bestehend aus der Schuld⸗ und Pfand⸗ Obligation des Ferdinand Wilhelm Böhlke, als Schuldners, des Gutsbesitzers Johann Heyer, als Gläubigers, nebst Recognitions⸗ schein und Ingrossations⸗Note vom 11. Au⸗
güust 1847, ist angeblich dem Gläubiger Heyer verloren ge⸗ gangen. Auf dessen Antrag und zum Zwecke der Fertigung eines neuen Dokuments werden hiermit alle diejenigen, welche als Eigenthümer, Cessionare, Pfandgläubiger oder sonst irgend welche Rechte an dem genannten Doknument, re⸗ spektive die genannte Hypothek, zu haben vermei⸗ nen, aufgefordert, ihre angeblichen Ansprüche im Termine
den 26. Februar 1853,
Vormittags, an ordentlicher Gerichtsstelle vor dem Deputirten Herrn Stadt⸗ und Kreisrichter Dr. Hambrock auszuführen, widrigenfalls sie unter Auferlegung
um 11 ½ Uhr
eines präkludirt, das verlorene Dokument amoriisirt und ein neues Dokument für den Extrahenten gesertigt werden wird. Danzig, den 29. Oktober 1852. Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.
[1498] Bekanntmachung.
Die Lieferung nachstehender leinenen und wol⸗ lenen Gegenstände für den Garnison⸗Verwaltungs⸗ und Lazareth⸗Haushalt im diesseitigen Corps⸗ Bezirke soll im Wege der Submission an den Mindestfordernden verdungen werden, al:
230 Stück wollene Decken, 1
50 weißleinene feine Decken⸗Ueberzüge,
90 Bettlaken,
60 Kopfpolster⸗Ueber⸗ 8 1
„
züge, Handtie blau und weiß gewürfelte leinene ordinaire Decken⸗Ueberzüge, desgleichen Kopfpolster⸗Ueberzüge, weißleinene ordinaire Bettlaken, ⸗ ⸗ Handtücher, grauleinene Kopf⸗Stroh⸗ oder Heusäcke, Krankenröcke Nr. 1, do. Mr. 2, Krankenhosen, “ Hemden für Lazarethkranke, 180 Paar wollene gestrickte Socken, 220 ⸗ baumwollene gestrickte Socken. Die näheren Bedingungen, so wie die Nor⸗ mal⸗Proben sind bei den Königlichen Garnison⸗ Verwaltungen zu Münster, Düsseldorf und Biele⸗ feld und bei den Belagerungs⸗Lazareth⸗Depots zu Wesel und Minden niedergelegt und zu er⸗ sehen. Der Submissions⸗Termin ist auf den 30. November c., Vormittags 10 Uhr, in unserem Geschäftslokal anberaumt und wollen Unternehmungslustige spätestens bis zu diesem Termine ihre Anerbietungen versiegelt mit der Bezeichnung: „Submission wegen der Wäsche⸗ Lieferung pro 1852/53“ abgeben, oder frankirt rechtzeitig an uns einsenden. Offerten, welche bis zur festgesetzten Stunde nicht eingegangen sind, werden als Nachgebote angesehen und nicht berücksichtigt. Münster, den 4. November 1852. Königliche Intendantur des 7ten Armee⸗Corps. vx
2320
1480 2100 8480
410
165 165 365
[1499) Eichenholz⸗Verkauf. Im diesjährigen Wadel sind in dem Königl. peisterwitzer Oderwalde circa 156 Stück Eichen⸗ Stämme, scheidelwitzer Oderwalde Eichen⸗Stämme, stoberauer Oderwalde circa 30 bis 50 Stück Eichen⸗Stämme zum Hiebe bestimmt. Zum öffentlich meistbietenden Verkauf des aus diesen Eichen erfolgenden Schiffs⸗Bau⸗, Nutz⸗ und Brennholzes steht Termin auf TEEsveenbe c., 9 Uhr Vormittags, in dem Oberförster⸗Etablissement zu Peisterwitz bei Ohlan an, zu welchem Kauflustige hierdurch mit dem Bemerken eingeladen werden, daß die speziellen Verkaufs⸗Bedingungen im Termin wer⸗ den bekannt gemacht werden.
cirea 1200 Stück
igen Stillschweigens mit jenen Rechten
Rendantur:
Die betreffenden Forstbeamten sind angewiesen die zum Verkauf bestimmten Eichen sich melden⸗ den Käufern vor dem Termine vorzuzeigen.
Breslau, den 8. November 1852.
Der Königliche Forstmeiste Müller.
[1398]
Es soll die Ablösung der von dem Rittergute Marwitz, hiesigen Kreises an das Domainenamt Himmelstädt und andererseits vom Domainen⸗ Amte Carzig an das Rittergut Marwitz zu lei⸗ stenden Geld⸗ und Natural⸗Abgaben erfolgen Das Rittergut Marwitz ist Fideikommiß, der letzte Besitzer, Assessor Johann Heinrich Gottlieb von Bergen, ohne Descendenz verstorben. Zur Wahr⸗ nehmung ihrer Rechte fordere ich alle Diejenigen, welche hierbei ein Interesse zu haben vermeinen, auf, sich bis zum 6. Dezember c., Mittags 12 Uhr, schriftlich oder mündlich bei mir zu melden und zu erklären, ob sie bei Vorlegung des Rezesses zugegen sein wollen. Die Nicht⸗ erscheinenden müssen die Auseinandersetzung gegen sich gelten lassen und können mit keinen Einwen⸗
Alle Post-Anstalten des Iu⸗ und Auslandes nehmen Hestellungen an, für SBerlin die Expeditionen des Königl. pPreuß. Staats-Anzeigers, Mauer⸗Straße Rr. 54., und der Preußischen Zeitung, Leipziger⸗ Straße Nr. 14.
Berlin, Freitag den 12. November
dungen dagegen gehört werden. Landsberg a. d. W., den 10. Oktober 1852. Der Special⸗Commissarins. Kreisrichter Hartmann.
Oberschlesische Eisenbahn⸗ 114941 Gesellschaft.
Da den Herren Actionairen noch einige nicht in die Einladung vom 26. Oktober d. J. aufge⸗ nommene Gegenstände zur Berathung und Be⸗ schlußnahme vorzulegen sind, so hat der unter⸗ zeichnete Verwaltungsrath zur Vermeidung der Berufung einer zweiten General⸗Versammlung es für zweckmäßig erachtet, die am 22. No⸗ vember c. anstehende außerordentliche General⸗Versammlung aufzuheben.
Breslau, den 8. November 1852.
Der Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Lübeckische Staats-⸗Anleihe
von 1850.
Die Zahlung der am 1. Januar 1853 fälligen Zins⸗Coupons findet nach der Wahl der In⸗ haber statt:
in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler
oder 8 bei Herren Mendelssohn & Co⸗,
in Hamburg bei Herrn Salomon Heine, in Lübeck bei der unterzeichneten Behörde.
Es sind dazu die Werktage vom 2. bis 15. Januar bestimmt. 1
Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder in Hamburg entgegen nehmen wollen, haben ihre Coupons einen Monat vorher
mithin zwischen dem 1. und 15. d. J. — bei einem der gedachten Banquier⸗
vpP 2 is en 8 '— „ 6 8 welche zwisch Gesetz vom 10. Mai 1854 88.
Häuser abstempeln zu lassen. Die abgestempelten Coupons,
dem 4. und 16
Hamburg bei dem Banquier⸗Hause, von
sie abgestempelt sind, erhoben werden,
späterhin nur in Lübeck v werden Lübeck, den 6. November 1852. 1
Die Deputation zur Verwaltung der Lübeckischen
Staats⸗Anleihe von 1850
in Berlin und welchem fönnen
Berlin, Druck und Verlag der Deckersche
Allgemeine Verfügung vom 28. Oktober 1852
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Kaaiserlich russischen Rittmeister und Adjutanten des Kriegsministers, Grafen Gregor Stroganoff und dem Groß⸗ herzogl. badenschen Kammerherrn, früheren Fürstlich thurn⸗ und taxisschen Ober⸗Forstmeister, Freiherrn von Aichner⸗Heppen⸗ stein zu Regensburg, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; dem Kaiserl. russischen Obersten und Flügel-Adjutanten von Gersten⸗ zweig, den St. Johanniter⸗Orden; so wie dem Walkergesellen Friedrich August Heer zu Madlow, Regierungsbezirk Frank⸗ furt, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen. h
Potsdam, den 10. November 185
Seine Durchlaucht der Prinz Friedrich von Hessen⸗ Kassel ist nach Weimar gereist.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Verfügung 31. Oktober 1852 betreffend die Bewilligung der Portofreiheit an den in Bromberg gebildeten neuen landwirthschaftlichen Central⸗Verein mit seinen Zweig⸗Vereinen.
In Bromberg hat sich unter Leitung des Herrn Regierungs⸗ Präsidenten von Schleinitz ein neuer landwirthschaftlicher Central⸗
Verein gebildet, welchem sich die früher dem landwirthschaftlichen V Central⸗Vereine für die Provinz Posen angehörigen Kreis⸗Vereine
zu Bromberg, Chodziesen, Czarnikau, Inowraclaw und Wirsitz als Zweig⸗Vereine angeschlossen haben. I
Die Post⸗Anstalten werden hiervon mit dem Eröffnen in Kennt⸗ niß gesetzt, daß dem neuen Central-Vereine und seinen Kreis⸗Ver⸗ einen nach den allgemeinen Grundsätzen Portofreiheit zu Theil werden soll, welche nach der Cirkular⸗Verfügung vom 31. Dezember 1843 für alle bestehenden und sich bildenden landwirthschaftlichen Vereine maßgebend sein sollen.
20
Der §. 316. Nr. 8 der Uebersicht hältnisse ist hiernach zu berichtigen.
Berlin, den 31. Oktober 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
der Portofreiheits⸗Ver⸗
Justiz⸗Ministeriun
0)
— be⸗ treffend den Kostenansatz für gerichtliche Geschäfte in den zum Ressort der Auseinandersetzungs⸗Behörden gehörigen Sachen. April 1836 §§. 9 und 11 (Gesetz⸗Sammlung S. 181). 3 und 6 (Gesetz⸗Sammlung S. 622 und Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 98 S. 5341).
Reskript vom 2. Mai 1837 (Jahrbücher Bd. 49 S. 498). Reskript vom 9. Mai 1840 (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt S. 171). Nach §§. 9 und 11 des Regulativs vom April 1836, be⸗
treffend die Kosten der gutsherrlich⸗bäuerlichen Auseinandersetzun⸗ gen, Gemeinheitstheilungen, Ablösungen und anderen Geschäfte, die zum Ressort der General⸗Kommissionen gehören, ist den Parteien für die Verhandlungen, welche in jenen Angelegenheiten bei den Gerichten stattfinden, die Befreiung von Stempel und Sporteln,
Regulativ vom 25.
2— 25.
Auslagen haben nun zwar die Kopialien in Ansehung
ausschließlich der in den §§. 1 ff. daselbst bestimmten und sonst zur Kategorie der baaren Auslagen gehörigen Kosten, bewilligt worden.
Bei einzelnen Gerichten sind neuerlich Zweifel darüber ent⸗
standen: 1 ob diese, auf das gedachte Regulativ gegründete Stempel⸗ und Sportelfreiheit nach Erlaß des Gesetzes vom 10. Mai 1851, be⸗ treffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, fort⸗ bestehe und ob, wenn dies der Fall, noch jetzt von den Gerichten in den bezeichneten Angelegenheiten Kopialien neben den wirk⸗ lichen Auslagen zu erheben seien.
Nachdem hierüber die Gutachten mehrerer Obergerichte erfor dert worden, findet der Justiz⸗Minister kein Bedenken, sich für die bejahende Beantwortung beider Fragen auszusprechen.
Die Sportel⸗ und Stempelfreiheit, welche in den §§. 9 und 11 des Regulativs vom 25. April 1836 bewilligt worden ist, be⸗ zieht sich nämlich nicht auf gewisse Personen und sonstige Rechts⸗ subjekte, sondern sie bezieht sich auf gewisse Angelegenheiten. Für solche gänzliche oder theilweise Befreiungen aber verordnet der §. 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1851, daß es dabei sein Bewenden be⸗ halte, insofern nicht die Bestimmungen des Gesetzes oder des Tarifs entgegensteh n. 3 18
Da das Gesetz so wenig, als der Tarif, entgegenstehende spe zielle Bestimmungen hinsichtlich der durch die Auseinendersetzungs⸗
Behörden veranlaßten gerichtlichen Geschäfte enthält, so folgt dar⸗ aus, daß die denselben in den §§. 9 und 11 des Regulativs; standene Stempel- und Sportelfreiheit nicht für aufgehoben erachtet
zuge⸗
werden kann. Was aber die Erhebung der Kopialien betrifft, so ist es, da dieselben bei den Geschäften der Genzeral-Kommission selbst, nach dem Regulativ vom 25. April 1836 als baare Auslagen behandelt werden, durch die Reskripte vom 2. Mai 1837 (Jahrbücher Bd. 49 S. 498) und vom 9. Mai 1840 auch den Ge⸗ richten gestattet worden, bei den nach §§. 9 und 11 des
Regulativs sportelfrei zu bearbeitenden Geschäften Schreibg bühren als Auslagen anzusetzen. Die Natur der baaren derjenigen gerichtlichen Geschäfte, für welche die Kosten nach dem Gesetze vom 10. Mai 1851 und dem demselben angehängten Tarif berechnet werden, gegenwärtig auch in dem Falle des §. 63 des Tarifs, ver⸗ loren, wie sich dies aus dem §. 6 des Gesetzes und den darin al⸗ legirten Sätzen des Tarifs ergibt. Es folgt jedoch daraus nicht, daß eine gleiche Behundlung der Kopialien auch bei solchen Ge⸗ schäften eintreten müsse, hinsichtlich deren der Kostenansatz auf Grund besonderer Anordnungen, nicht nach den Bestimmungen des Tarifs stattfindet. In Betreff der Verfügungen und Verhandlungen bei der ersten Anlegung der Hypothekenbücher ist dies in der In⸗ struktion des Justiz⸗Ministers zum §. 3 des Gesetzes unter dem Buchstaben c., und in Ansehung der Requisitionssachen in Rechtsange⸗ legenheiten, auf welche nach §. 1 des Gesetzes der Tarif keine An⸗ wendung leidet, im §. 60 des Tarifs ausdrücklich anerkannt worden. In beiden Fällen ist die Erhebung von Kopialien als Ersatz für baare Auslagen gestattet, und es muß dasselbe auch bei denjenigen Geschäften stattfinden, für welche nach den §§. 9 und 11 des Re⸗ gulativs vom 25. April 1836 bei den Gerichten die Gebührenfrei⸗ heit eintritt. Es sind daher für diese Geschäfte die Kopialien, jedoch mit der in dem Reskripte vom 9. Mai 1840 angedeuteten Be⸗ schränkung, nach wie vor in Ansatz zu bringen. 8 in, den 28. Oktober 1852.
sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß derer im Departement des Appellations⸗ gerichtshofes zu Köln.