1852 / 268 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vern.

1507 —8 Panorama Besitzer Karl Eduard Schluttig, Königlich Sächsischer Unterthan, 2 Jahre alt, im Besitze eines von der Königlichen Re⸗ gierung zu Breslau ausgestellten Gewerbescheines, hat sich einer Unterschlagung dringend verdächtig gemacht; ich ersuche, denselben anzuhalten und mir von seiner Haftnahme schleunigst Mitthei⸗ lung zu machen.

Die mit demselben reisende unverehelichte Louise Wagner, deren Vernehmung in der obengedachten Sache geschehen muß, bitte ich nach Auras bei Breslau, woselbst ihre Mutter wohnt, zu diesem Behufe zurückzuwrisen und mir von dem Verfügten ebenfalls Kenntniß zu gebe

Sorau, den 10. November 1852.

Der Staats⸗Anwalt. Hef.

Das den Besitzer Otto Dunkerschen Eheleuten gehörige, im Dorfe Bischofswalde, Kreis Schlochau sub Nr. 65 und 66 belegene Grundstück, abge⸗ schätzt auf 6858 Rthlr. 25 Sgr., soll in termino den 22. Dezember cr., Vormitt. 14 Uhr, vor dem Kreisrichter Doering an gewöhnlicher Gerichtsstelle, im Wege der Exekution, an den Meistbietenden öffentlich verkauft werden.

Taxe und Hypothekenschein sind im Büreau II. während der Dienststunden einzusehen.

Zu diesem Termine werden hiermit vorgeladen: die unbelannten Erben der angeblich ver⸗ storbenen Altsitzer Michael Kußschen Eheleute aus Bischofswalde und des angeblich ver⸗ storbenen Steuer⸗Einnehmers Johann Frie⸗ drich Fischer aus Schievelbein.

Schlochau, den 25. Mai 1852.

Königl. Kreis⸗Gericht. I. Abtheilung.

[958] Nothwendiger Verkauf.

Königl. Kreisgerichts⸗Kommission I. zu Schwedt,

den 15. Juni 1852. Das dem Forst⸗Hülfsausseher Sydow zu Ja⸗

senitz adjudizirte, früher dem Mühlenbesitzer

Brandt zugehörige, in Schwedt belegene, im Hy⸗ pothekenbuch dieser Stadt Vol. I. Nr. 35. Fol. 204 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör, ab⸗ geschätzt auf 5443 Rthlr. 20 Sgr. zufolge der nebst neuestem Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll

am 12. Februar 1853, Vorm. 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle resubhastirt werden.

80 emm Die Anfertigung, Lieferung und Aufstellung von 5 Pumpen, 2 Vorwärme⸗Apparaten, 2 Wasser⸗ krahnen und 8 Wasserbehältern für die Wasser⸗ stationen auf der Strecke Braunsberg⸗Kö⸗ nigsberg fertig aufgestellt abzuliefern am so wie von 8 4 Drehscheiben für die Bahnhöfe Schlobit⸗ 85* u“ und auf dersel⸗ en Strecke, fertig aufgestellt abzulie dV eg oll im Wege der Submission zelnen Loosen vergeben werden. G 1“*“ „Submission auf die Lieferung von Pum⸗ pen ꝛc. oder Drehscheiben“ sind der unterzeichneten Directson versiegelt und portofrei bis zu dem am ““

Subhastations⸗Patent.

entlicher Anzeig

verxor Kreesegas

Freitage, den 26. November d. J., Mittags 12 Uhr,

anstehenden Termine einzureichen, wo dieselben in Gegenwart der persönlich erschienenen Sub⸗ mittenten eröffnet werden sollen.

Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten bleiben unberücksichtigt.

Die Lieferungs⸗Bedingungen werden auf fran⸗ kirte Gesuche von der unterzeichneten Direction mitgetheilt.

Bromberg, den 29. Oktober 1852.

Königliche Direction der Ostbahn.

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Die Anfertigung und Lieferung von 7 unge⸗ kuppelten Lokomotiven nebst Tendern, abzuliefern resp. am 1. Mai und 1. Juni 1853, soll im Wege der öffentlichen Submission in zwei Loosen vergeben werden.

Die Lieferungs Offerten sind portofrei und ver⸗ siegelt mit der Aufschrift:

„Submission auf Lieferung von Lokomotiven für die Königliche Ostbahn“ bis zum Submissions⸗Termine ven 87. November d. J., Mittags 12 Uhr, bei der unterzeichneten Direction einzureichen, wo dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnet werden. Später einge⸗ hende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten bleiben unberücksichtigt.

Die Lieferungs⸗Bedingungen werden auf porlo⸗ freie Gesuche von der unterzeichneten Direction mitgetheilt.

Bromberg, den 30. Oktober 185 1 Königliche Direction der Ostbahn.

Die Erbauung und Lieferung von 6 kombinirten Personenwagen I. und II. Klasse, 6 dergleichen II. und III. Klasse, 12 Personenwagen III. Klasse, 6 bedeckten Gepäckwagen, 24 bedeckten Güterwagen, 6 bedeckten Pferdewagen,“ 10 offenen Güterwagen, 10 Satz Aufsatzbords, 12 Bremsen, soll in verschiedenen Loosen im Wege des öffent⸗ lichen Submissions⸗Verfahrens ausgeboten werden. Die Lieferungs⸗Offerten sind portofrei mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von Wagen für die Ostbahn“ bis zu dem Mittwoch den 15. Dezember c., Mittags E“ anstehenden Submissions⸗Termine der unterzeich⸗ neten Direction einzusenden, wo dieselben in Ge⸗ genwart der persönlich erschienenen Submittenten eröffnet werden sollen. Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten bleiben unberücksichtigt. Die Lieferungs⸗Bedingungen nebst Zeichnungen werden auf portofreie Gesuche von der unter⸗ zeichneten Direction vom 1. Dezember c. ab mit⸗ getheilt. Bromberg, den 1. November 1852. Koöhnigliche Direction der Ostbahn.

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8 ekanntmachung.

Mit dem 15ten d. M. tritt ein neue plan ein, wonach

1) der bisherige Schnellzug von Berlin

(C lihr Moß ins abgehen, dur

und 2te Wagenklasse befördern und 10 Uhr Deutz eintreffen wird;

der bisherige 12⸗Uhr⸗Zug, als Persone

für alle drei e bis 98 zu deg bisherigen Preisen der gewöhnlichen Züge durchgehen, wo er 9 ½ Uhr Morgens eintref⸗ fen wird;

der Abends 10⸗Uhr⸗Zug schnellzugsmäßig vorläufig ohne Erhöhung der Fahrpreise bis Minden befördert und Nachmittags 4 Uhr in Deutz eintreffen wird.

Wegen einer von der Köln⸗Mindener Gesell⸗ schaft beabsichtigten Erhöhung der Fahrpreise für die Züge 1 und 3 sind wir zur Zeit außer Stande, dazu Billets über Minden hinaus aus— zugeben, wo bis auf Weiteres neue Billets für die Weiterfahrt während des Aufenthalts der Züge gelöst werden müssen. Zum Personen⸗ zuge 2 werden Billets bis Deutz nach wie vor ausgegeben.

Um die Expedition der Züge beschleunigen zu können, haben wir die Einrichtung treffen müssen, daß die für die Berlin⸗Potsdamer Strecke ausgegebenen Doppelbillets für jene durchgehen⸗ den Züge nicht gültig sind, sondern nur für die Lokalzüge.

Die Lokalzüge von Berlin nach Potsdam wer⸗ den abgehen:

Morgens: 8, 10, 12 Uhr; Nachmittags: 2, 5 Uhr; Abends: 7 und 10 ½ Uhr. Die Lokalzüge von Potsdam nach Berlin wer⸗

den abgehen:

Morgens: 8, 10, 12 Uhr; Nachmittags: 2, 5 Uhr; Abends: 7, 8 ½ Uhr.

Der berliner 10⸗Uhr⸗Abendzug geht vom 14ten d. M. an als Schnellzug, ihm folgt 10 ½ Uhr der Lokalzug nach Potsdam.

Für die 3. Wagenklasse und die kleinen Halte⸗ plätze geht Morgens 5 Uhr ein Zug von Berlin nach Magdeburg, Abends ¼ Uhr von Magde⸗ burg nach Berlin, welcher 10 à 10 ½ Uhr Fahr⸗ gäste in Polsdam aufnimmt.

Dem Berlin⸗Potsdamer 5 Uhr⸗Zuge schließen sich vom 14. d. M. an Lokalzüge nach Werder, Groß⸗Kreutz, Brandenburg, Wusterwitz und Gen⸗ thin an, von wo auch Morgens 7 Uhr ein Lokal⸗ zug nach Magdeburg gehen wird.

Das Direktorium der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗ 8 Gesellschaft.

Hamburg-⸗Bergedorfer Eisen— 115090 bahn⸗Gesellschaft.

Zufolge Beschlusses des Ausschusses sollen von den rückständigen Zinsen nunmehr auch diejenigen für das Betriebsjahr

qq-öbbööüö8818 durch Einlösung des Zins⸗Coupons IX. à 12 Rthlr. Bco. bezahlt werden.

Die Inhaber dieser Conpons werden demnach ersucht, dieselben unter Beifügung einer Nota, enthaltend das fortlaufende Nummer⸗Verzeichniß der Coupons, und die Aufgabe,

„an welche Conto der Betrag in Banco

abzuschreiben ist“, 1 vom nächsten 24. November an, Vormittags zwi⸗ schen 9 und 12 Uhr, im Administrations⸗ Büreau der Gesellschaft auf dem Passa⸗ gier⸗Bahnhofe im Ankaufsgebände ein⸗ Fareschen, worauf die Zahlung am folgenden Tage geleistet wird.

Hamburg, im November 1852. e““

Redaction und Rendantur: Schwieger.

v222 endewn

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckeres

nnement beträgt: g 133 Sgr. für Jahr in allen Theilen der Monarchir ahn in allen egreis-Erhöhung. Mit geiblatt (Preuß. in Berlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 p 8. in der ganzen Konarchie: 1 nthlr. 27 ½ Sgr.

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Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Sestellungen an, für Berlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats-Anzeigers, Mauer-Straße Nr. 54., und der Preußischen Zeitung, Leipzige Straße Nr. 14.

Se. Maäjestät der König häͤben Allergnädigst geruht:

Dem Baurath a. D. Dühring zu Berlin und dem Waisen⸗ aus⸗ und Seminar⸗Direktor a. D. Steeger zu Königsberg i. Pr. en Rothen Adler-Orden vierter Klasse;

Dem bei dem Ministerium des Königlichen Hauses angestellten Hofrathe Karl Bork den Charakter eines Geheimen Hofrathes,

dem Geheimen Journalisten Robert Coste von demselben Mi⸗ nisterium den Charakter eines Kanzlei-⸗Rathes, so wie dem Ren⸗ danten und Hofjagd⸗Amts⸗Secretair Voß den Charakter eines Hof⸗Jagd⸗Rathes zu verleihen; und

Die Regierungs-⸗Assessoren Ackermann bei der landwirthschaft⸗ lichen Abtheilung der Regierung zu Frankfurt a. d. O., und von Göritz, von Voß und Lettow bei der General⸗Kommission zu Stendal zu Regierungs⸗Räthen zu ernennen. v“

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffeutliche Arbeiten.

Verfuguns vom 31. Dkobe: 1852 nach welcher die über den Postzwang bestehenden gesetzlichen Bestim⸗

mungen auch den Rheinischen Dampfschifffahrts⸗Ge⸗

sellschaften gegenüber zur Anwen dung kommen.

Der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction wird auf den Bericht

vom 30sten v. Mts., unter Rücksendung der beiden Original⸗An⸗ lagen desselben, eröffnet, daß die gesetzlichen Bestimmungen über den Postzwang, welche allgemein ergangen und für das gesammte Privat⸗Transportwesen in Praußen maßgebend sind, auch den Rhei⸗ nischen Dampfschifffahrts⸗Gesellschaften gegenüber zur Anwendung kommen müssen, und daß eine gänzliche oder theilweise Befreiung dieser Gesellschaften von den Beschränkungen, denen der Transport⸗ betrieb überhaupt gesetzlich unterliegt, sich weder aus der Rhein⸗ schifffahrts⸗Akte vom 31. März 1831, noch daraus herleiten läßt, daß durch das Gesetz vom 5. Juni d. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 144. S. 849) eine Abänderung der früheren Vorschriften über den Post⸗ zwang eingetreten ist.

Von den Rheinischen Dampfschifffahrts⸗Gesellschaften muß da⸗ her verlangt werden, daß sie so lange sich die von ihnen unter⸗ haltenen Dampfschiffe jedesmal auf preußischem Gebiete befinden

sich der Annahme und der Beförderung von Zeitungen und Anzeige⸗

blättern, die nach dem Gesetze vom 2. Juni d. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 132, S. 773) einer Stempelsteuer unterworfen sind, von ge⸗ münztem Gelde und Papiergelde, von ungemünztem Gold und Sil⸗ ber, Juwelen und Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichtes, und von Paketen bis zum Gewichte von zwanzig Pfund einschließlich, eben so enthalten, wie der Annahme und Beförderung von Briefen. Nur in Ansehung derjenigen Gelder und Päckereien (§. 5, Nr. 3 und 4 des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni d. J.), welche auf dem Rheine durch das preußische Gebiet, ohne Umladung, lediglich transitiren, ist vorläufig von Anwendung der postzwangs⸗ gesetzlichen Vorschriften Abstand zu nehmen. 16 Die Königliche Ober⸗Post⸗Direction wird sonach mit Bezug auf die Vorschriften §. 5 und §. 6 des Gesetzes über das Post⸗ wesen vom 5. Juni d. J. veranlaßt, sofort diejenigen Maßregeln zu treffen, resp. zu vervollständigen, welche erforderlich sind, um zu verhindern, daß von in⸗ oder ausländischen Rhein⸗Dampfschifffahrts⸗ Gesellschaften postzwangspflichtige Gegenstände im Inlande ange⸗ nommen, oder sofern solche bereits im Auslande angenommen

worden sind, und nicht ohne Umladung durch die preußischen Ge⸗ bietsstrecken lediglich transitiren weiter als bis zur nächsten in— ländischen Post⸗Anstalt befördert werden, an welche die Einlieferung zur Weiterbeförderung erfolgen muß. Durch eine genaue Ausfüh⸗ rung der angeordneten Maßregeln ist sodann strenge darüber zu

wachen, daß die Post, in Bezug auf die ihr gesetzlich zustehende

Beförderung postzwangspflichtiger Gegenstände, von Seiten der rheinischen Dampfschifffahrts⸗Gesellschaften nicht beeinträchtigt werde.

Insofern sich übrigens im Interesse der Schifffahrt und des Publikums Einrichtungen dahin treffen lassen, daß es seitens der Dampsschifffahrts-Gesellschaften einer Einlieferung der von ihnen im Auslande angenommenen postzwangepflichtigen Gegenstände, zu

deren Weiterbeförderung, bei der nächsten inländischen Post⸗Anstalt

nicht bedarf, und dabei zugleich das Interesse der Post⸗Verwaltung hinreichend sicher gestellt werden kann, wolle die Königliche Ober⸗ Post⸗Direction sich deshalb mit den Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen zu N. Und zu N. Uebereinstimmung setzen, und sodann mit den

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betreffenden Dampfschifffahrts⸗Gesellschaften in Unterhandlung tre⸗ ten, über deren Erfolg Bericht zu erstatten ist. Abschrift der

Bescheidung, welche dem Direktor der niederländischen Dampfschiff⸗ fahrts⸗Gesellschaft zu N. auf eine unter dem 2lsten d. M. hierher eingereichte Vorstellung, von welcher ebenfalls Abschrift beiliegt, in Betreff der Päckereien bis zum Gewicht von 20 Pöund, welche auf

dem Rhein durch preußisches Gebiet ohne Umladung transitiren, er⸗

theilt worden ist, wird mit dem Bemerken zur Kenntnißnahme bei⸗ gefügt, daß von demselben gleichzeitig beantragt worden ist, der nie⸗

derländischen Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft zu gestatten, die auf den

Dienst derselben bezügliche eigene Korrespondenz innerhalb des preu⸗ ßischen Gebiets auf dem Rhein selbst befördern zu dürfen, und daß von der deshalb noch zu treffenden Verfügung seiner Zeit Nachricht gegeben werden wird. G .

Berlin, den 31. Oktober 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. An die Königliche Ober⸗Post⸗Direction I

Verfügung vom 6. November 1852 betreffend die

Portofreiheit der Korrespondenz, Päckerei⸗ und Geld⸗

sendungen zwischen den Stempel⸗Distributionen und den Notaren.

Nach einer Benachrichtigung des Herrn Finanz⸗Ministers haben die Notare die amtliche Verpflichtung, die Stempelsteuer für ihre Akte für Rechnung des Staates zu erheben, so daß sie in Bezug auf diese Steuer als erste Rezepturen zu betrachten sind. Wenn dieselben sich daher in der Nothwendigkeit befinden, ihren Bedarf an Stempelpapier von einer, außerhalb ihres Wohnortes belegenen Stempel⸗Distribution zu entnehmen, so ist ihnen für diesen amt⸗ lichen Verkehr die Portofreiheit nicht zu versagen. Die Post⸗An stalten werden deshalb angewiesen, in gedachtem Falle die Korre⸗ spondenz, Päckereien und Geldsendungen zwischen den Stempel⸗ Distributionen und den Notaren, insofern sie mit öffentlichem Sie gel verschlossen und mit der Rubrik: „Herrschaftliche Stempelsache’” bezeichnet sind, portofrei zu befoöͤrdern.

Berlin, den 6. November 1852. 6 C 18 As†e. ⸗8 % Prb b Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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