Gerichts⸗Kommissionen haben, wird, da dieselben bisher nicht über⸗ Haäaupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. all mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht vorgenommen wor⸗ Bekanntmachung. e den sind, um den beabsichtigten zu erreichen, auf Folgendes in Genig ect dee 5. 2 des Grsetzsvde .. März 8 8 ema : . — zur nchtaag aesee deslehang zur Prüfung der Geschäfts⸗Ver⸗ (Gesetz⸗Sammlung S. 89 und Staats⸗Anzeiger Nr. 79 S. 437) ne zw Big issionen enthalten die §§. 25, 20 bis wird hierdurch bekannt gemacht, daß die vom Staate für seinen waltung der öööö.“ bei Justi „Visttationen und Antheil an dem Stamm⸗Actien⸗Kapitale der Niederschlesisch⸗Märke⸗ 5 der Dorstnnng,, (Justtz. Ministerial-Hlatt vom 1850, S. 318 schen Eisenbahn übernommenen v11 8 1es Jach Der Revisor hat seine Aufmerksamkeit allen daselbst be⸗ “ E““ e. .26 bis 100,000. à 100 Rthlr. zeichneten Gegenständen zu widmen. Insbesondere muß darauf ge⸗ hn ö nmissa Staatsschulden⸗Kommission u d. achtet werden, daß der allgemeinen Verfügung vom 15. September durch Kommissar 8 Göe ind r unter⸗ 1851 (Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 71 S. 379) in Betreff der Herstellung zeichneten E vI11 eines prompten Geschäftsganges überall genügt wird, und daß zu Berlin, 8 1 Staatsschulde diesem Zwecke, so wie zur Herbeiführung einer Verminderung der G F 1cge b Ga 8 8 Ausgaben für Lohnschreiber, die Büreau⸗Beamten an der Erle⸗ vW G “ . digung der Kanzlei⸗Arbeiten in ausgedehntem Maße Theil h“ 8 nehmen, was bei den Gerichts⸗Kommissionen noch mehr als bei den Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich IV. Hauptgerichten ausführbar ist. Die Revision der Sportel⸗Kassen zu Reuß, von Schwerin. beschraͤnkt sich nach §. 16 der Instruction vom 9. November 18351 ———————— über das bei Salarienkassen⸗Revisionen zu beobachtende Verfahren, Berlin, 15. November. Seine Majestät der König haben Aller⸗ auf eine Bestands⸗Revision. Zur Prüfung der formellen und gnädigst geruht: Dem Chef des Generalstabes des 8. Armee⸗Corps, materiellen Behandlung einzelner Rechts⸗Angelegenheiten, welche Major von Alvensleben, die Erlaubniß zur Anlegung des von eine nähere Revision der Akten erforderlich machen, kann der Re⸗ Sr. Majestät dem Kaiser von⸗Rußland ihm verliehenen St. Sta⸗ visor geeignetenfalls deren Mitnahme oder die Einsendung an das nislaus⸗Ordens 2ter Klasse; so wie dem dienstleistenden persön⸗ Kreisgericht anordnen und sodann von dort aus das Weitere ver⸗ lichen Adjutanten Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Albrecht von anlassen. Preußen, Premier⸗Lieutenant von Schlieffen des Regiments Das dem Appellationsgericht einzureichende Revisions⸗Protokoll Garde du Corps, zur Anlegung des von Sr. Hohelt dem Herzog muß über die der Prüfung unterworfenen Gegenstände vollständige von Braunschweig ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Orden Hein⸗ Auskunft geben, und mit demselben muß zugleich der Entwurf der rich's des Löwen zu ertheilen. für erforderlich erachteten Verfügung vorgelegt werden. mEmremmmmmmeäräülhn mmmermmbasete Paerermräenen Eeh Nach Maßgabe des §. 54 des Geschäfts⸗Regulativs kommt es Bekanntmachung vom 3. November 1852 — b etreffend indessen nicht blos auf die Abhaltung von Lokal⸗Revisionen, son⸗ die Ausführung des revidirten Reglements für die dern auch darauf wesentlich an, daß sich der Direktor überhaupt Feuer⸗Sozietät des platten Landes der Provinz Schle⸗ von dem Zustande des Geschäftsbetriebes in beständiger Kenntniß sien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafenthums erhält. Zu diesem Zweck ist insbesondere Ober⸗Lausitz vom 1. September 1852. 1) die Einrichtung zu treffen, daß an Stelle des bei den Ge⸗ 8 “ richts⸗Kommissionen nicht vorhandenen Kanzlei⸗Direktors, der — Das revidirte, Allerhöchst vollzogene Reglement für die Feuer⸗ Gerichts⸗Kommissarius selbst allmonatlich eine Büreau⸗Revi⸗ Sozietät des Landes der Provinz Schlesien, der Grafschaft sion nach §. 27 des Büreau⸗Reglements vom 3. August 1841 “ EEE1313““ T“ vornimmt d die Verhandlung darüber dem Direktor des d. J. (Geset⸗Sammlung Stück 40, Seite 621 un ats⸗Anzei⸗ Fraisgerichta urschecfelic aaegubelr wird. Außerdem sind ger Nr. 238, Seite 1413) ist in Gesetzeskraft übergegangen, und regelmäßig oder von Zeit zu Zeit Auszüge aus dem Asser⸗ wird nach den allgemeinen Bestimmungen desselben von jetzt ah vatenbuche (§. 30 Nr. 1 des Geschäfts⸗Regulativs und verfahren werden. Es leuchtet jedoch ein, daß die Vorschriften, Nr. 7 der Allgemeinen Verfügung 27. Oktober 1851 G der versicherten “ Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 113 S. 61 welche übrigens und auf die für die genommene Versicherung zu entrichtenden nicht blos 1 zu erledigenden 1..“ den Beiträge beziehen, erst nach Ablauf des Jahres 1852 zur An⸗ zen Inhalt des Asservatenbuchs für den betreffenden Zeitraum wendung kommen können. Sonach bleiben die durch die von enthalten müssen, so wie andere sachgemäß erscheinende kurze mir bestätigten Declarationen abgeschlossenen Versicherungs⸗Verträge, Geschäfts⸗-Uebersichten und Anzeigen einzufordern. Endlich so begtehen 5 T“ sind, 6 “ müssen Jahres bestehen. Um selbige für das künftige Jahr zur Geltung 3) die den Gerichts⸗Kommissionen nach §. 21 und §. 20 zu bringen, weeden von den Ortsgerichten neue Declarationen auf⸗ Nr. 6 des Geschäfts⸗Regulativs bei dem Kreisgericht ein⸗ genommen werden, in welchen namentlich die durch die Vorschrif gehenden Akten bei dieser Gelegenheit durch den Dirigenten des §. 314 des gedachten Reglements herbeigeführte Veränderung b “ oder den dazu bestellten Dezernenten, beziehungsweise Refe⸗ des Beitrags⸗Verhältnisses Berücksichtigung finden muß. Wenn in oiun o19 369c. enten, einer Durchsicht und Prüfung unterworfen und auf solcher vorgeschrieben ist, daß sich die Beiträge nach dem Verhält⸗ “ Grund derselben alsbald oder bei Rücksendung der Akten die nisse von 1. 2. 4. 6. abstufen sollen, so ist dieser Vorschrift durch lic erforderlichen Verfügungen erlassen werden. öbuyz
die Normirung der Beiträge von Die Obergerichte werden aufgefordert, diesem Gegenstande ihre Acht Pfennigen (8 Pf.) von jedem Hundert Versicherung in der besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, damit nicht durch eine unge⸗
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die Königliche Regierung zu Potsdam,
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