1852 / 270 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gesellschaften und Actien⸗Vereine hat es bei der durch die Cirkular⸗ Ee vom 29. Juni c. ertheilten Instruction das Bewenden.

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Berlin, den 2. Oktober 1852. Der Minister des Innern.

sämmtliche Königliche Regierungen, so wie an das Königliche Polizeia⸗ Präsidium zu Berlin.

Erlaß vom 5. Oktober 1852 betreffend die Ent⸗

schädigung im Staatsdienste nicht festangestellter Per⸗

sonen für Diäten und Reisekosten bei einzelnen Auf⸗ trägen in Bau⸗Sachen.

Erw. ꝛc. erwiedere ich auf die Anfrage vom 28. August c., daß im Staatsdienste noch nicht fest angestellte Personen, wie Bau⸗ führer und Baumeister, wenn sie Beschäftigung von einer Behörde annehmen, in der Regel auf eigene Kosten an den Ort, wo ihnen diese Beschäftigung gewährt wird, sich hinbegeben müssen, und nur in den Fällen, wo ohne Gewährung einer Reisekosten⸗Entschädigung qualifizirte Individuen nicht zu engagiren sind, und eine derartige Entschädigung deshalb ausnahmsweise zugesichert worden, die Zah⸗ lung derselben zulässig ist. Die Normirung ihrer Höhe, sei es durch Erstattung der gehabten Auslagen oder nach bestimmten Sätzen, die jedoch jedenfalls die reglementsmäßigen Diäten⸗ und Fuhrkosten⸗Sätze der angestellten Land⸗, Wasser⸗ ꝛc. Baumeister nicht übersteigen dürfen, ist der Auftrag gebenden Behörde nach dem zu treffenden Abkommen zu überlassen, da allgemein anwend⸗ bare Sätze von Diäten und Fuhrkosten für im Staatsdienste nicht

angestellte Baumeister und für Bauführer nicht vorgeschrieben sind.

Berlin, den 5. Oktober 1852. r Minister für Handel, Gewerbe und öffentlich

oedt

An

den Königlichen Regierungs⸗Präsidenten N. zu N. und abschriftlich zur Kenntniß⸗ nahme und Nachachtung an sämmtliche Königliche Regierungen und die König⸗

liche Ministerial⸗Bau⸗Kommission.

1“ Erlaß vom 13. Oktober 1852 ezüglich auf die Zu⸗ lassung jüdischer Feldmesser⸗Eleven zur Prüfung und Vereidigung als Feldmesser

Die Königliche Regierung empfängt hierneben (a) Abschrift der wegen Prüfung und Vereidigung eines jüdischen Feldmesser⸗Eleven unterm 6. d. M. an die Königliche Regierung in N. erlassenen Ver⸗ fügung zur gleichmäßigen Beachtung.

Berlin, den 13. Oktober 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

von der Heydt.

ümmtliche Königliche Regierungen und an die sKönigliche Ministerial⸗Bau⸗Kommission.

Auf den Bericht vom 15. Juni d. J. wird der Königlichen Regierung unter Rücksendung der Anlagen eröffnet, daß die Prüfung des jüdischen Feldmesser⸗Eleven N. zum Feldmesser, wenn er sonst den desfallsigen allgemeinen Vorschriften entspricht, aus dem Grunde, weil er Jude ist, nicht zu versagen sst. Eben so wird derselbe, wenn das Zeugniß der Königlichen technischen Bau⸗ Deputation über seine Prüfung genügend ausfällt und er demnächst auch den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich seiner Militair⸗Verpflichtung genügt hat, zur Vereidigung zuzulassen sein. Die Königliche Regierung hat dem N. jedoch vor Ertheilung der Prüfungs⸗Arbeiten ad protocollum ausdrück⸗ lich eröffnen zu lassen, daß er durch seine Prüfung resp. Vereidigung als Feldmesser einen Anspruch auf Anstellung oder Beschäftigung im Staats⸗

dienste nicht erlange, und namentlich die Ablegung der Feldmesser⸗Prüfung

nicht den Anfang zur Baubeamten⸗Laufbahn mache, Der Minister für Handel, Gewerbe Ministerium für landwirthschaftliche und öffentliche Arbeiten. Angelegenheiten. von der Heydt. Im Allerhöchsten Auftrage: V

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Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 25. Septem⸗ ber 1852 betreffend die Unzulässigkeit des Rechts⸗ weges gegen Anordnungen der Kommunalbehörden wegen Einziehung der Klassensteuer.

Allgemeines Landrecht Thl. II. Tit. 14 §§. 78 ff.

Verordnung vom 26. Dezember 1808 §. 42 Nr. 1 (Gesetzz

Sammlung Seite 475).

Auf den von der Königlichen Regierung zu

benen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu S. anhängigen Prozeßsache des Kreisgerichts⸗Salarien⸗Kassen⸗Controleur T. zu J., Klägers wider .“ den Magistrat, resp. die Kämmerei zu S., Verklagte,

betreffend die Erstattung von 1 Rthlr. 20 Sgr. Klassensteuer,

erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte füͤr Recht:

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daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der er—⸗

hobene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen. Gründ e.

Der Kläger ward, seiner Angabe nach, am 1. Dezember 1849 von B. nach S. berufen, um bei dem dortigen Königlichen Kreis⸗ gericht als Kalkulator beschäftigt zu werden; er verblieb dort his zum 17. Mai 1850 und bezog aus dem Gehalte des Rendanten und Kalkulators C. von 700 Rthlr. ein Einkommen von 200 Rthlr. jährlich oder 16 Rihlr. 20 Sgr. monatlich. Der Magistrat zu S. hat den Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis ult. Mai 1850 mit 10 Sgr. Klassensteuer monatlich besteuert und den Betrag von 1 Rthlr. 20 Sgr. von ihm eingezogen.

Der Kläger hält sich zu dessen Zahlung nicht verpflichtet. Er führt an: der Magistrat habe sämmtliche Abgaben von dem Ge⸗ halte des C. zum Betrage von 700 Rthlrn., also auch von dem ihm davon zugewiesenen Antheile von 200 Rthlrn. jährlich, für das Halbjahr bis zum 1. Juli 1850 mit 12 Rthlrn. 15 Sgr. erhoben; er, Kläger, habe dem zc. C. die auf obige 200 Rthlr., treffende Rate mit 3 Rthlrn. 17 Sgr. erstatten müssen; es seien sonach seitens des Magistrats von einem und demselben Einkommen doy⸗ pelte Steuern erhoben worden. Er erachte den Magistrat zu der Einziehung der fraglichen 1 Rthlr. 20 Sgr. um so weniger be⸗ rechtigt, als er, Kläger, von einer mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Stadt kommend, sechs Monate von allen städtischen Abgaben befreit gewesen sei. Auf diese Anführungen gestützt, hat Kläger in seiner, unterm 16. März 1851 bei dem Koöͤniglichen Kreisgericht zu S. angebrachten Klage darauf angetragen:

den Magistrat, resp. die Kämmerei zu S. zu Zahlung der frag⸗

lichen 1 Rthlr. 20 Sgr. nebst Zinsen seit dem 1. Oktober 1850

zu verurtheilen.

Die Königliche Regierung zu Bromberg hat dagegen mittelst Beschlusses vom 10. Februar 1852 den Kompetenz⸗Konflikt erho⸗

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ben, weil nach §. 42 Nr. 1 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 die Beitreibung sämmtlicher Landesabgaben zum Ressort der Regierungen und ihrer Organe gehöre, und der §. 78 des Alge⸗ meinen Landrechts Thl. II. Tit. 14 über die Verbindlichkeit zur Entrichtung derselben jedes gerichtliche Verfahren ausschließe.

Nach diesen gesetzlichen Vorschriften muß auch, in Uebereinstim⸗ mung mit dem Königlichen Appellationsgericht zu Bromberg, der Kom⸗ petenz⸗Konflikt für begründet erachtet werden. Insbesondere ist nach §§. 78 ff. des Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. 14 über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Abgaben, zu denen die Klassensteuer unzweifelhaft gehört, kein Prozeß zulässig, mit alleiniger Ausnahme des Falles, daß eine Befreiung durch Vertrag oder ausdrückliches Privilegium, resp. durch Verjährung oder eine Prägravation behauptet wird.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; zwar hat Kläger sich darauf berufen, daß er, als aus einer mahl⸗ und schlachtsteuer⸗ pflichtigen Stadt kommend, sechs Monate von allen städtischen Ab⸗ gaben befreit gewesen sei. Allein einestheils ist diese Behauptung ohne alle nähere Begründung hingestellt; anderntheils handelt es sich hier nicht von einer städtischen Abgabe, sondern von der Klas⸗ sensteuer, die zu den allgemeinen Staats⸗Abgaben gehört.

Die Ansicht des Königlichen Kreisgerichts aber, daß die Be⸗ stimmungen der §§. 78 ff. g. a. O. hier nicht Anwendung finden, weil Kläger seinen Anspruch darauf gründe, daß der Magistrat doppelte Steuern von ihm erhoben habe, kann nicht für richtig er⸗ achtet werden. Wenn der Kläger die von ihm eingezogene Steuer zurückverlangt, weil der Magistrat sämmtliche Abgaben von dem Gehalte des ꝛc. C. zum vollen Betrage von 700 Rthlr., hg auch von den ihm davon überwiesenen Antheil von 200 Rthlr. - lich, eingezogen habe, so läuft dies immer darauf hinaus, daß 1 er eine Verbindlichkeit zur Entrichtung ihm verlangten Steuer

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im Wege Rechtens entschieden werden solle; die Behauptung, auf welche Kläger sich stützt, um den an ihn gerichteten Anspruch zurück⸗ uweisen, kann unter den Ausnahmefall, daß auf Grund eines Ver⸗ trages oder ausdrücklichen Privilegiums, resp. der Verjährung, eine Befreiung behauptet würde, nicht subsumirt werden.

Berlin, den 25. September 1852.

r Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. (Unterschrift.)

Königlicher Gericht

Ministerium des Innern. Erlaß vom 6. Oktober 1852 betreffend die Ver⸗ pflichtung der Landräthe zur fleißigen Bereisung ihrer Kreise und zur Anschaffung eigner Transportmittel.

Der Königl. Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 15. v. Mts., daß ich den Besitz einer eigenen Equipage für die Land⸗ räthe im Interesse des Dienstes zwar sehr wünschenswerth finde, und es daher auch für angemessen erachte, wenn die Königl. Re⸗ gierung diejenigen Landräthe, welche damit nicht versehen sind, zur Anschaffung von eigenen Transportmitteln zu veranlassen sucht. Da indeß keine Vorschrift die Landräthe zur Haltung einer eigenen Equipage ausdrücklich nöthigt, so kann die Zahlung der Fuhrkosten⸗ Entschädigung an diese Beamten auch nicht davon abhängig ge⸗ macht werden, ob sie eine Equipage halten oder nicht.

Aus diesem Gesichtspunkte ist der Fall mit dem Landrath N. in N. zu behandeln. Wenn demselben, wie er in dem Bericht vom 7ten v. M. anzeigt, die nöthigen Transportmittel zur Bereisung

seines Kreises jederzeit zu Gebote stehen, er sich sogar durch einen mit dem Posthalter in N. geschlossenen Kontrakt in dieser Bezie⸗

hung gesichert hat, und in diesem Theile seiner Dienst⸗Obliegen⸗ heiten keine Vernachlässigung zu Schulden kommen läßt, so ist um so weniger Grund vorhanden, ihn zur Anschaffung einer eigenen Equipage anzuhalten. Ueberdies ist der N. nicht im Stande, die Kosten dafür selbst aufzubringen, aus Staats⸗Fonds kann ihm aber weder die erforderliche Summe zur Anschaffung einer Equipage, noch der von der Königlichen Regierung beantragte weitere Zuschuß zu deren Unterhaltung gewährt werden, letzteres auch schon deshalb nicht, weil den übrigen Landräthen alsdann eine gleiche Erhöhung der ihnen ausgesetzten Fuhrkosten-Entschädigung ohne Unbilligkeit nicht versagt werden könnte, es hierzu aber an Fonds fehlt. Uebrigens wird die Königliche Regierung sowohl in Betreff des N. als der übrigen Landräthe, welche etwa mit eigener Equipage nicht versehen sind, dafür zu sorgen haben, daß unter dem Mangel eigener Transportmittel das dienstliche Interesse nicht leidet, und mache ich es derselben zur besonderen Pflicht, streng darauf zu halten, daß die betreffenden Landräthe es an den erforderlichen Dienstreisen nicht fehlen lassen. Zu dem Ende hat die Königliche Regierung insbesondere gegen diejenigen Landräthe, welche wegen Mangels an eigenen Transportmitteln den Verdacht der Unterlassung nothwendiger Dienstreisen wider sich erregen, von der durch das Cirkular⸗Reskript vom 8. Mai 1835 empfohlenen Kontrole dahin Gebrauch zu machen, daß denselben die Einreichung einer monatlichen Nachweisung der gemachten Dienstreisen aufgegeben wird. Sollte sich aus dieser sorgfältig zu prüfenden Nachweisung ergeben, daß die Landräthe nicht in ausreichender Weise ihre Kreise bereist haben, so ist von der Königlichen Regierung streng Remedur zu treffen, mir aber

über diejenigen Landräthe, welche sich hierunter säumig erwiesen.

haben, am Schlusse des Jahres zur Erwägung weiterer Maßregeln Anzeige zu machen. 8 Berlin

den 6. Oktober 1852.

ECEIIVC von Manteuffel.

An ie Königliche Regierung zu N

v

R11eber 1832 bettenbddein Sii des Aushanges der bei Civil⸗Ehen der Dissidenten und Juden zu erlassenden Aufgebote.

Nach §. 5 der Verordnung vom 30. März 1847 und §. 12 der Verordnung vom 23. Juli ej. a. soll das gerichtliche Aufgebot er Civil⸗-Ehen der Dissidenten und Juden, außer an der Gerichts⸗ stelle, auch an dem Rath⸗ oder Orts⸗ Gemeindehause, in dessen Ermangelung aber an der Wohnung des Gemeinde⸗Vorstehers vierzehn Tage lang ausgehängt werden. In denjenigen Ortschaf⸗ en, in welchen ein Rath⸗ oder Orts⸗Gemeindehaus nicht vorhanden

sst, genügt es zur Befolgung jener Vorschrift, wenn der Aushang des Aufgebots in demjenigen Lokale, in welchem der Gemeinde⸗

Vorsteher seine Amtshandlungen vornimmt, oder an der äußeren Seite der Thür erfolgt, welche in dieses Lokal führt.

Die Königliche Regierung hat hiernach das Erforderliche zur Beseitigung der über den Ort des Aushangs derartiger Aufgebote in N. entstandenen Differenzen anzuordnen. Ihrem Ermessen bleibt es überlassen, ob es einer allgemeinen Belehrung der Ortsbehörden über diesen Gegenstand durch das Amtsblatt bedarf.

Berlin, den 11. Oktober 1852.

ber Minister des Innern. von Westphalen.

An

die Königliche Regierung zu N.

Erlaß vom 15. Oktober 1852 betreffend die Nicht⸗ anwendbarkeit der bei Degradationen der Militair⸗ Invaliden vom Unteroffizier zum Gemeinen hinsicht⸗ lich der Herabsetzung der Invaliden⸗Pension beste⸗ henden Bestimmungen auf die Gendarmen.

Auf die Anfrage in dem Bericht vom 19. Mai c. wird der ꝛc.

hierdurch eröffnet, daß die Bestimmung, wonach bei der durch ge⸗ richtliches Erkenntniß ausgesprochenen Degradation eines Militatr⸗ Invaliden vom Unteroffizier zum Gemeinen die Herabsetzung der Invaliden⸗Pension auf die eines Gemeinen zu erfolgen hat, auf die Gendarmen keine Anwendung finden kann, indem diese bereits den niedrigsten Grad ihrer Kategorie bilden und die denselben be⸗ willigten Penstonen nach den für die Civil⸗Beamten geltenden Vor⸗ schriften, also nach ganz anderen Grundsätzen normirt werden, als dies bei den, den Militair⸗Invaliden bewilligten Gnadengehältern der Fall ist.

Aus diesen Gründen kann eine Herabsetzung der dem Gen⸗ darmen N. bewilligten Pension in dem vorliegenden Fall nicht f statthaft erachtet werden.

Berlin, den 15. Oktober 1852. Ministerium des Innern Im Auftrage: von Manteuffel. 1 die Königliche Regierung zu N.

Ministerium der geistlichen, Unterricht Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Kreis⸗Thierarzt Faller zu Schleiden, Regierungs⸗Bezirks Aachen, ist in gleicher Eigenschaft in den Kreis Zell, Regierungs⸗ Bezirks Koblenz; und

Der Kreis⸗Thierarzt Castor zu Wittlich in gleicher Eigen⸗ schaft in den Kreis Berncastel, Regierungs⸗Bezirks Trier, versetzt worden.

Kriegs⸗Ministerium. Cirkular⸗Verfügung vom 25. August 1852 fend die Zulassung von Ausländern bei Besetzung der untern Chargen in der Kriegs⸗Marine. Bei der fortschreitenden Entwickelung der Kriegs⸗Marin es unmöglich, die Unteroffizier⸗Stellen in derselben durchgehends mit geeigneten Inländern zu besetzen, so daß sich das dringende Bedürfniß herausstellt, diesem Mangel durch Heranziehung von der⸗ gleichen, vorerst nur auf Probe anzunehmenden Individuen aus dem Auslande abzuhelfen. Demzufolge haben wir uns veranlaßt gesehen, bei Sr. Ma⸗ jestät dem Könige darauf anzutragen: daß zur theilweisen Besetzung der unteren Chargen in der Kriegs⸗ Marine, vom Deck⸗Offizier abwärts, bis auf Weiteres auch Aus⸗ länder, die sich jedoch im Besitze von Heimatscheinen befinden müssen, auf ein⸗ bis zweijährigen Probedienst angenommen wer⸗ den dürfen, ohne daß dieselben nöthig haben, sich früher, als bei ihrem eventuellen definitiven Uebertritt in den dielseitigen Marinedienst die preußischen Unterthanenrechte zu erwerben. Des Königs Majestät haben diesen unseren Antrag mittelst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 29. Juli c. (Staats⸗ Anzeiger Nr. 221 Seite 1313.) zu genehmigen geruht, wovon wir S nigliche General⸗Kommando und das Köuigliche L ber⸗Praͤsidium

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