1852 / 270 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

behufs der weiteren gefälligen geben Kenntniß setzen. 8 Berlin, den 25. August 1852.

Der Minister des Innern. Der Kriegs⸗Minister.

m1 8 8220. ee9se 88 die oberen Provinzial⸗Behörden.

WET is Igeis ch. en

352 betreffend die Zu⸗ lassung junger unbefahrener Leute vor dem 17 ten Lebensjahre zum freiwilligen Dienst im Matrosen⸗Corps.

DSeeitens des Ober⸗Kommandos der Marine war zur gebracht worden, daß es sowohl für die Kriegs⸗Marine als auch für die Rhederei Preußens von großem Nutzen sein würde, der Ersteren zu gestatten, auch unbefahrene Leute vor dem 17ten Le⸗ bensjahre zum freiwilligen Dienst in das Matrosen⸗Corps einzu⸗ stellen, weil dergleichen Individuen durch die Vergünstigung, daß ihnen die in der Marine schon in dem frühen Lebensalter zurück⸗ gelegte Dienstzeit bei Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Anrechnung gebracht wird, zum freiwilligen Eintritt in die Kriegs⸗Marine be⸗ stimmt werden würden, wodurch sich nicht nur die Zahl der dem Matrosen⸗Corps jährlich einzuverleibenden befahrenen Matrosen zu Gunsten der Kauffahr⸗Marine verringern, sondern die Letztere auch in den in der Kriegs⸗Marine derart ausgebildeten Leuten nach er⸗ füllter Dienstpflicht, tüchtige wohlerzogene Seeleute erhalten würde.

Mit Rücksicht hierauf haben wir uns veranlaßt gesehen, bei Sr. Majestät dem Könige darauf anzutragen, daß die den jungen befahrenen Leuten zugestandene Begünstigung „vor vollendetem 17ten Lebensjahre in das Matrosen⸗Corps eintreten zu dürfen“, auch auf junge unbefahrene Leute ausgedehnt werde.

Die hierauf erfolgte, unseren Antrag genehmigende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 17. August c. theilen wir dem Königlichen General⸗Kommando und dem Königlichen Ober⸗Präsidium in der anliegenden Abschrift (a.) zur weiteren gefälligen Veranlassung er⸗ gebenst mit.

Berlin, den 17. September 1852.

Der Kriegs⸗Minister. Der Minister des Innern.

Im Auftrage: von Manteuffel

Sprache

sämmtliche Königliche General⸗Kommando's un sämmtliche Königliche Ober-Präsidien.

öchste Kabinets⸗Ordre we-e (Staats⸗Anzeiger Nr. 242

2

Abgereist: Se. Excellenz der Herzoglich anhalt-dessausche Staatsminister von Plötz, nach Dessau.

Polizei⸗Verordnung vom 23. b52 be.

treffend die Sicherungs⸗Maßregeln bei Einrichtung

und Benutzung der Fähr⸗Anstalten und sonstigen Fahr⸗ zeuge zum Uebersetzen auf Flüssen und Seen.

Mit Bezug auf §. 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 werden von

uns für den ganzen Umfang unseres Verwaltungs⸗Bezirks folgende Vor⸗

schriften gegeben:

S Wie sich Vorsteher öffentlicher vertreter oder Pächter) über den

1. 3 1 Fähren (Fährmeister und deren Stell⸗ 1e- 1 Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auszuweifen haben, und mit welcher Strafe diejenigen zu be— 7ger Fahre nilche⸗ Nachweis geführt zu haben, die Leitung 0 ehme ) ie S 15 G 77 6 . Orduung vom 17 die §§. 45, 61 und 177 der Gewerbe Die Vorsteher der öffentlichen Fähren dürfen nur solche Personen über 18 Jahre als Fährknechte annehmen und beschäftigen, welche sich durch ein Zeugniß. des betreffenden Kreis⸗Baubeamten und der Lokal⸗Polizeibe⸗ hörde über ihre Qualification resp. moralische Führung ausweisen; sie sind bei Vermeidung poölizeilichen Zwanges gehalten, Fährknechte, welche solche Zeugnisse nicht besitzen, oder gegen welche begründete Klage erhoben wird sofort auf die erste Aufforderung der Orts⸗Polizeibehörde oder des Land⸗ rathsamts zu entlassen und durch andere geeignetere zu ersetzen.

Jeder Vorsteher einer öffentlichen Fähre hat die Verpflichtung die Passage an dem Uebergangspunkte in polizeilich anerkannter Sicherheit zu erhalten und solche Vorrichtungen zu treffen, wie sie den jedesmaligen Um⸗ ständen und dem Zwecke der Sicherstellung des Publikums angemessen sind,

dürfen nur Fahrzeug

§. 3. gebraucht werden, welche durch den Kreis Baubeamten bei der zweimal im Jahre und zwar einmal mit dem Abgan 8 des Winters und einmal im Sommer vorzunehmenden Revision in B8 ziehung auf ihre Tüchtigkeit und Belastungsfähigkeit, so wie in Betreff der dazu gehörigen Geräthschaften und Schiffs⸗ Utensilien, für brauchbar aner⸗ kannt worden, nach Bedürfniß mit den erforderlichen Bänken zum Sitzen versehen, sicher, reinlich und frei von Wasser sind.

Die Festsetzung der höchsten Belastungsfähigkeit geschieht durch den Kreis⸗Baubeamten unter Zuziehung der Lokal⸗Polizeibehörde und eines zu⸗ verlässigen Schiffers, und ist hierbei auf das richtige Verhältniß der Breite des Fahrzeuges (insbesondere auch der Uebersetzungsnachen) zur Tiefe der Einsenkung zu sehen, und der Gebrauch ganz schmaler Fahrzeuge gänzlich zu verbieten. 1 . 8

Jedes Uebersetzungsgefäß muß mit einem seine höchste Belastungs⸗ fähigkeit anzeigenden, mindestens einen Zoll breiten, um das ganze Gesäß herumgehenden Leisten versehen sein. Der Leisten ist mit weißer Oelfarbe anzustreichen und solche immer zu erneuern, sobald sie unkenntlich geworden. Ueber jene Marke hinaus darf das Fahrgefäß unter keinen Umständen be⸗ lastet werden. Sobald wegen Sturms oder unruhigen Wefters das Ueber⸗ setzen nur irgend bedenklich ist, muß das einzunehmende Gewicht unten seinem Maximum in angemessener Weise vermindert werden.

Bei jeder Fähre (Prahm) muß sich noch ein rücksichtlich seiner Ve⸗ lastungsfähigkeit ebenfalls geprüfter und bezeichneter Handkahn von hin— länglicher Größe befinden, welcher unter allen Umständen leer mitgenommen werden muß, die Fäͤhre mag bis zur festgesetzten Einsenkungsmarke belastet sein oder nicht.

Bei Nachtzeit müssen alle und selbst die kleinsten Fähr⸗Anstalten wenigstens mit einer, größere Fahrzeuge aber nach Befinden mit zwei Laternen zum Gebrauche beim Anlanden und Ein⸗ und Aussteigen der Uebersetzenden versehen sein.

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Das Uebersetzen muß zu jeder Tages⸗ und Nachtzeit, wie auch sowohl bei gutem als üblem Wetter ohne Zeitverlust geschehen. Ausgenom⸗ men von dieser Bestimmung bleiben natürlich Fälle augenscheinlicher Le⸗ bensgefahr, alsdann das Uebersetzen ganz unterbleiben muß. Bei den im Grenzbezirke oder in dessen Nähe belegenen Fähranstalten dürfen Ueber⸗ fahrten der Regel nach nur innerhalb der in den Zollgesetzen bestimmten Tageszeit stattfinden, und es müssen außer dieser Zeit die Fahrzeuge an der dazu bestimmten Stelle angeschlossen sein. Eine Ausnahme ist nur in dringenden Fällen, wo Geistliche, Aerzte, Hebammen, imgleichen wenn Zoll⸗ beamte, und bei Feuersbrünsten die zu Hülfe eilenden Personen übergesezt werden sollen, außerd m aber nur mit besonderer Erlaubniß der Zoll⸗ behörde zulässig.

8 7.

Sobald der Uebergangspunkt mit Eis bedeckt, dasselbe jedoch nach dem Urtheile der Lokal⸗Polizeibehörde nicht mit jedem Fuhrwerke mit Sicherheit zu passiren ist, muß der Fähr⸗Inhaber eine Rinne quer über den zu übersetzenden Fluß oder See durcheisen, um in derselben die Fähn im Gange zu erhalten. Ist dagegen das Eis so fest, daß es mit jedem Fuhrwerke ohne Gefahr befahren werden kann, so hat derjenige Fähr⸗ Inhaber, welchem auch die Verpflichtung zur Unterhaltung der Eisbahn am Uebergangspunkte obliegt, für sichere Auf⸗ und Abfahrten in soweit Sorge zu tragen, als die Lokal⸗Polizeibehörde dies für nothwendig erachtet.

§. 8.

Wird der Uebergang durch Witterungs⸗Einflüsse oder sonstige Umständ lebensgefährlich, so ist der Fähr⸗Inhaber (Pächter) gehalten, dies an der betreffenden Stellen durch die in der Gegend üblichen und zu jeder Zei erkennbaren Warnungszeichen anzuzeigen.

Die Lokal⸗Polizeibehörde hat hierauf bei eigener Verantwortlichkeit zt halten

Von welchen Strafen und Nachtheilen Fähr⸗Inhaber (Vorsteher oder Pächter), ihre Stellvertreter und Fährknechte, welche andere oder höhere Sätze als der Tarif enthält, fordern, betroffen werden, bestimmt das Gesetz wegen Bestrafung der Tarif⸗Ueberschreitung bei Erhebung von Communica⸗ tions⸗Abgaben vom 20. März 1837, Auch wird es denselben ausdrücklich untersagt, von den Ueberzusetzenden Trinkgeld zu fordern.

§. 10.

d8 Unbeschadet der den betreffenden Behörden und deren Unterbeamten zunächst zustehenden Aufsicht und Einwirkung hinsichtlich der Staats⸗Fähr⸗ anstalten, sind die Fähr⸗Inhaber und deren Leute gehalten, den Anordnun⸗ gen der Polizeibehörden und den die Aufsicht über die Fähren führenden Baubeamten pünktliche Folge zu leisten. Bei den von diesen halbjährlich vorzunehmenden Revisionen muß insbesondere strenge auf die bauliche Be⸗ schaffenheit der Uebersetzgefäße und auf die Güte des dazu erforderlichen Geschiers gesehen, auch bezüglich der Staats⸗Fähranstalten der betreffenden Behörde von den in dringenden Fällen getroffenen Anordnungen, so wie von den jedesmaligen Revisions⸗Erinnerungen Mittheilung, beziehungsweise Anzeige gemacht werden. Die Orts⸗ Polizeibehörde hat darauf zu halten, daß der Anweisung der Baubeamten zur Abhülfe vorgefundener Mängel unweigerlich schleunigst Folge gegeben werde. Sollte sich bei der . genden Revision wider Verhoffen ergeben, daß dies nicht geschehen, so 29 der Baubeamte das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten sofort 18 zuordnen, und solches der anzuzeigen; dieselbe wi

diese Kosten nöthigenfalls exekutivisch beitreiben assen.

Jedes zum Uebersetzen untauglich gewordene Gefäß muß, bis es ba wiederhergestellt und seine Tüchtigkeit bei der Revision anerkannt 8 ist, außer Gebrauch gesetzt, und wo durch die vorgenommene oder andere Veränderungen auch die Ladungsfähigkeit eine V udernn erlitten hat, diese von neuem anderweit festgesetzt werden.

enn mehrere Fuhren, Reiter oder Fußgänger gleichzeitig übergesetzt eres ohne daß dies der . ustand der Fähr⸗Anstalt oder die gestattet, so müssen sie in der Reihenfolge, wie sie angekommen fa und nach der Hertlichkeit die Fähr⸗Anstalt zunächst erreichen, befördert

werden. Die Fährleute sind nur verbunden, die Zunächststehenden zuerst

aufzunehmen. §. 12.

Reiter müssen vor 88 Fähre absteigen und ihre Pferde am Zügel Beim Uebersetzen der Fuhrwerke mit Prahmen oder Brückfähren ist jeder Fuhrmann verpflichtet, die Pferde abzusträngen und während des Ueberfahrens unmittelbar vor den Pferden zu stehen und diese zu halten. Das Schiffsgefäß muß, ehe die Wagen in dasselbe eingefahren sind, vorn und von der Seite, demnächst aber vor dem Abstoßen vom Ufer auch hinten durch eine vorgezogene starke Kette oder eingelegte starke Bäume gesperrt und sicher abgeschlossen werden. Das Sperren des Schiffsgefäßes muß auch beim Uebersetzen von losen Pferden geschehen.

Das Uebersetzen unruhiger, bösartiger, nicht gehörig verwahrter Thiere, zugleich mit anderen Thieren ober CC darf nicht stattfinden.

S. 15.

Reiter, Fuhrleute, Thierführer ꝛc. müssen sich den Anordnungen der Fährleute wegen Stellung der Pferde und anderen Thiere und der Fuhr⸗ werke unbedingt unterwerfen, und eben so müssen di Fußgänger die ihnen anzuweisenden Plätze einnehmen. 1

. 0.

Bei der Ankunft einer Fähre (Prahmkahn) am Ufer muß dieselbe so⸗ gleich an dem, von dem Fähr⸗Inhaber nach den Anordnungen des vorge⸗ setzten Baubeamten auf seine Kosten anzulegenden und jederzeit gehörig zu

unterhaltenden Anlande⸗- oder Vorbrücke befestigt werden, und bevor dies

geschehen ist, darf sich Niemand aus dem Fahrzeuge entfernen. Reiter und Fuhrwerke müssen so lange zurückbleiben, bis die Fußgänger das Fahrzeug verlassen haben. 1 8

Sollte ein ungewöhnlich hoher Wasserstand, Eisgang oder ein anderes üfälliges Ereigniß das Anlanden der zum Uebersetzen bestimmten Fahrzeuge n dem gewöhnlichen Landungsplatze erschweren oder unmöglich machen,

so muß der Faͤhr⸗Inhaber dafür sorgen, daß die Uebersetzenden anderswo

vollkommen sicher und trocken gelandet werden können, wes halb er an solchen Hilf⸗ Landungsplätzen durch die Legung von Balken, Brettern u. s. w. jede Gefahr oder Unbequemlichkeit möglichst zu entfernen hat.

Jeder Fähr⸗Inhaber ist verpflichtet, den bestätigten Tarif nebst dessen Polizei⸗Bestimmung auf dem Uebersetzgefäße selbst oder am Ufer an einer schicklichen Stelle auf einer Tafel zu Jedermanns Einsicht aufzustellen und immer im leserlichen Zustande zu erhalten.

S. te.

Alle Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen von Seiten der Fähr⸗Inhaber und deren Leute, so wie auch von Seiten der Ueberzu⸗ setzenden werden auf Grund des §. 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Verwaltung, sofern nicht gemäß allgemeiner Gesetzes⸗ Bestimmungen höhere Strafen eintreten, mit 1 bis 10 Rthlrn. event, mit entsprechender Gefängnißstrafe geahndet werden.

§. 20.

Durch vorste hende Bestimmungen werden alle früheren, diesen Gegen stand betreffenden Amtsblatt⸗Bekanntmachungen und Cirkular⸗Verfügungen außer Kraft gesetzt. ö

Gumbinnen, den 23. September 1852 Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Kogigiiche Scyausprele.

Mittwoch, 17. November. Im Opernhause. (170ste Vorstel⸗ lung): Fidelio, Oper in 2 Abtheilungen. Mustk von L. van Beethoven.

Kleine Preise:

Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Prosce⸗ nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr. Dritter Rang 8 12 ½ Sgr. Parterre 15 Sgr.

1 und Balkon daselbst Amphitheater 7 ½ Sgr. Donnerstag, 18. November. Im Opernhause. (186ste Schau⸗ spielhaus⸗Abonnements⸗ Vorstellung.) Der Herzensschlüssel, Lust⸗ spiel in 1 Akt, von H. Lorm, Hierauf: Das Lügen. Lustspiel in Akten, von R. Benedix.

Kleine Preise: Fremden ⸗Loge 2 Rthlr. ꝛc.

Karkepreise. 1“] Berlin, den 15. November.

ae WWeiee 2 Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf., auch 2 Rchlr. 16 Sgr. 3 Pf. Boggen, einzelne Preise, 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., 2 Rthlr. 5 Sgr., auch 2 Rthlr. Grolsse Gerste 1 Bthlr 20 Sgr. Kleine Gerste 1 Rthlr. e Ser. 3. PA. Mafer 1 Rüklr. 6 Sgr. 3 Pf, aueh 4 Rihis 3 Sgr. 9 Pf. Eibsen 2 Rtllr. 6 Sgr. 3 Pf. Zu Wasser: Weizen, weisser, 2 Rthlr. 21 Sgr. 18 Sgr. 9 Pf., auch 2 Rthlr. 17 S 6 P Roggen, einzelne Preise, 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pß, 2 Rthlr. 3 Sgr. 9 Eb; auch 2 Rthlr. Grosse gerste 4 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf. Kleine Gerste 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf. Hafer 1 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr. Erbsen 2 Rthlr.

Sr, auch 2 Rthlr. 68 Sgr.

Sonnabend, 13. November. Das Schock Stroh 8 Rthlr., Rthlr.

ösr., geringere Sorte auch 18 Sgr.

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Fonds- und Geld-Cours

örse vom 16. November 1852.

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vom 16. November 1852. 8

Preuss. Courant,

Brief. Geld.

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150 FI. 2 Mt,. 87⅔ 150 Fl. 2 Mt.

143 ½ 1422 152

143 ½ 142 ½ 152 ½

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100 Thlr. 2 Mt⸗.

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Fonds-Course 8 vom 16. November 1852.

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Zinsf.

Freiwillige Anleihe.

Staats-Anleihe von 1850.. dito 1852

Staats-Schuld-Scheine

Kur- und Neumärk Schuldverschreibung.

Berliner Stadt-Obligatione dito dito Kur- und Neumärk.. Ostpreussische

Pommersche... Posensche

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Pfandbriefe

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Bentenbr.

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