1852 / 272 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

stehend erwähnten abgestumpften Auflösung des ndigo. 8 Men Saftgrün und mehrere Abänderun⸗ gen desselben, wie: Pistaziengrün, Apfelgrün, Dunkelgrün u. s. w., Chemisch grün, grüne Erde und Gemische aus unschädlichen blauen

1 ine Verbindung und gelben Farben, z. B. eine G des . berliner Blau mit einer Abkochung

Kurkume⸗Wurzel oder Gelbholz, des⸗ geichen g8” vorerwähnten abgestumpften In⸗ digo⸗Auflösung mit der Abkochung von Kur⸗ kumewurzel und etwas Alaun, oder mit dem Aufgusse der Blumenblätter der Ringelblume.

Braun: Biester, kölnische Erde, Mumie, Sepia, Umbra, kasseler Braun, Kesselbraun, brauner Lack, Mahagonibraun, Mineralbraun, Modebraun, russisch Braun und Mischungen aus unschädlichem Roth und Schwarz.

Schwarz: Beinschwarz, frankfurter Schwarz, Kernschwarz, Neutralschwarz, kalzinirter Ruß.

Metallfarben: Aechtes Blattgold, ächtes

Blattsilber, ächtes geriebenes Gold und Sil⸗ ber, Musivgold, Staniol und Graphit.

Die Verkäufer von Waaren, namentlich von Spielzeug für Kinder, werden hiermit auf die, im §. 304 des Strafgesetzbuches enthaltenen Strafbestimmungen hingewiesen. Eltern, Vor⸗ münder und Alle, welchen die Beaufsichtigung von Kindern anvertraut ist, werden gewarnt, Waaren, an denen sich die bezeichneten schäd⸗ lichen Farben befinden, für Kinder anzukaufen, und darauf aufmerksam gemacht, welche Ge⸗ fahr für Kinder dadurch entstehen kann, wenn dieselben Gegenstände, an denen sich schädliche Farben befinden, in den Mund nehmen.

Berlin, den 19. November 1851.

Königliches Polizei⸗Präsidium.

gez. von Hinckeldey. wird hierdurch republizirt. 6 Berlin, den 1. November 1852.

Königliches Polizei⸗Präsidium

von Hinckeldey.

[1531] Bekanntmachung.

Die dem Königlichen Seehandlungs⸗Institute gehörigen, im Züllichauschen Kreise des Regie⸗ rungs⸗Bezirks Frankfurt a. d. O. belegenen Schmöllener Güter sollen im Wege der öffent⸗ lichen Licitation mit dem 1. Juli k. J. veräußert werden.

Diese in der Nähe von Züllichau und des

Oderstromes belegenen, völlig separirten Güter bestehen aus einem Haupt⸗ und einem Neben⸗ Vorwerke mit einem Gesammt⸗Flächen⸗Inhalte

on 3281 Morgen, in welchem 17 Morgen Gär⸗

en, 1774 Morgen Ackerland, 493 Morgen Wiesen,

80 Morgen Holzung, 620 Morgen Hütung und

8 Morgen Rohrung enthalten sind. Zu den⸗ selben gehört auch eine Brau⸗ und Brennerei

nd ein Weinberg. Die Wohn⸗ und Wirthschafts⸗

ebäude sind meist neu und massiv erbaut. Das it zu verkaufende Vieh⸗ und Wirthschafts⸗In⸗ ventarium ist vollständig vorhanden.

Zur Annahme der Gebote haben wir einen anderweiten Termin auf

den 12. Januar 1853, Vormittags

um 11 Uhr,

n unserem Geschästs⸗Lokale, Jägerstraße Nr. 21

hierselb anberaumt und laden Kauflustige dazu hier⸗ mit ein.

Die Licikations⸗ und Veräußerungs⸗Bedingun⸗ gen liegen:

in 6s Registratur hierselbst

un in dem Geschäfts⸗Lokale der Guts⸗Administra⸗ tion zu Schmöllen

in den Dienststunden zur Einsicht der Kauflustigen bereit. Außerdem ist die Guts⸗Administration in Schmöllen veranlaßt, den sich bei ihr meldenden Kauflustigen nicht allein die Besichtigung der Güter zu gestatten und die zur Information an⸗ gefertigten Anschläge zur Einsicht vorzulegen, son⸗ dern ihnen dabei auch über die Verhältnisse der Güter mündliche Auskunft zu ertheilen.

Berlin, den 12. November 1852. 8 General⸗Direction der Seehandlungs⸗Societät.

Bloch. Wentzel.

1616

[866] Nothwendiger Verkauf.

8

Königl. Kreisgericht Guben, I. Abtheilung.

Das der verehelichten Tuchmachermeister Bleiß⸗ ner, Johanne Christiane Henriette gebornen Gallasch, zugehörige, in der Stadt Guben am Krossener Thore belegene, im Hypothekenbuche Vol. V. Fol. 57 sub No. 168 a. verzeichnete

Wohnhaus, abgeschätzt zufolge der nebst Hypo⸗ thekenschein im III. Büreau einzusehenden Taxe auf 5391 Rthlr. 16 Sgr., soll in termino

den 19. Januar 1853, Vormittags an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

[14852 Nothwendiger Verkauf. Köͤnigl. Kreisgericht Guben, Abtheilung I. Das der Wittwe Mangner, Johanne Christiane geb. Horn, zugehörige, auf der Feldmark von Buderose am Unken Neiße⸗Ufer belegene, im Hy⸗ pothekenbuche Fol. 217 verzeichnete Mühlen⸗ etablissement, abgeschätzt zufolge der nebst Hypo⸗ thekenschein im III. Büreau einzusehenden Taxe auf 5018 Thlr. 12 Sgr. 2 Pf., soll im Termine am 18. Mai 1853, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Guben, 19. Oktober 1852.

11119] Königliche Kreisgerichts⸗Kommission I.

zu Schwedt, den 24. Juli 1852.

Die den Erben des Rittergutsbesitzers Karl Georg Friedrich Lüdecke auf Zützen gehörigen, in Schwedt belegenen Grundstücke, als:

1) das im Hypothekenbuche von Schwedt Vo⸗- lumen 1. No. 75 folio 444 verzeichnete

Wohnhaus nebst Feldgarten und 4 Wiesen s Pertinenzstücke, abgeschätzt auf 7215 ithlr. 7 Sgr. 6 Pf.;

2) die in diesem Hyothekenbuche Volumen III. No. 95 folio 565 verzeichnete Scheune, ab⸗ geschätzt auf 214 Rthlr.

zufolge der nebst neuestem Hypothekenschein und Be⸗ dingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, sollen am 2. März 1853, 1 an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Alle unbekannten Realprätendenten werden auf⸗ geboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.

Vormittags

[1456]

Alle, welche an den Nachlaß des am 10. Juli d. J. verstorbenen Professors und Direktors des Königlichen Paͤdagogiums zu Putbus, Dr. Kar! Friedrich Ferdinand Hasenbalg, aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen und Anspruche zu haben vermeinen, werden hierdurch geladen, dieselben in einem der auf

den 16. und 30,. November und den

14. Dezember c. 11 Uhr Morgens, im Königlichen Kreisgerichte hierselbst anberaum⸗ ten Termine anzumelden und zu bewahrheiten bei Stlafe des Ausschlusses. W

Bergen, den 23. Oktober 1852.

Königliches Kreisgericht. IJ. Abtheilung. von Eckenbrecher.

[1317] v“

Alle, welche an das von dem G utsbesitzer von Bohlen auf Streu mittelst Vertrages vom 24. Juni 1848 an den Gutsbesitzer von Bohlen auf Bohlendorf verkaufte, im hiesigen Kreise, im wiecker Kirchspiele belegene Gut Boh⸗ lendorf mit dem einverleibten Malmeritz und sonstigem Zubehör aus dem Lehnsverbande oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, werden auf den Antrag des Käufers hierdurch geladen, die⸗ selben in einem der auf den 26. Oktober, 16. November und

7. Dezember cr., 11 Uhr Morgens, im Königlichen Kreisgerichte hierselbst anberaum⸗ ten Termine anzumelden und zu bewahrheiten bei

““ gr 8

Redaction und

Strafe des Ausschlusses. Von der ind!;

keit zur Anmeldung sind diejenigen 488. h 8 welche auf dem attestirten Postenzettel ihre 8* derungen richtig verzeichnet finden werden haben dieselben für den Fall der erfolgenden nnd meldung Ansprüche auf Ersatz der Anmeldun 15 kosten nicht zu machen. 8 88⸗ 8 Bergen, den 29. September 1852

v„vom Eckenbrecher.

9

[1523]

4

h

urg⸗Wittenberge⸗ rbat m 15. RNRovember 1852 ab bis auf Weiteres.

Abgang von Magdeburg nach

Wittenberge.

7 Uhr 45 Min. Morgens (Personenzug) in

Wittenberge 10 Uhr 30 Min. Morgens.

10 Uhr 45 Min. Morgens (Güterzug, mit Personen⸗Beförderung), in Wittenberge 2 Uhr 30 Min. Nachmittag.

5 Uhr 30 Min. Nachmittags (Güterzug mit Personen⸗Beförderung) in Witt berge 9 Uhr 30 Min. Abends. X“

Abgang von Wittenberge nach Magdeburg.

5 Uhr Morgens (Güterzug mit Personen⸗Be⸗

förderung), in Magdeburg 8 Uhr 45 Min,

Morgens. b

1 Uhr Mittags (Personenzug), in Magdebur

3 Uhr 30 Min.

6 Uhr Nachmittags (Güterzug mit Personen⸗

Beförderung), in Magdeburg 9 Uhr 45 Min.

Abends.

Das Nähere und die Anschlüsse an die anderen Bahnen ergeben die gedruckten Fahrpläne, welche vom 19. d. M. ab in allen unseren Billet⸗Er⸗ peditionen für 6 Pf. pro Stück zu haben sind.

Magdeburg, den 11. November 1852.

Direktorium der Magdeburg⸗Wittenberge'schen Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

ener Eisenbahn.

[1522]

Die Verwaltung

vor der Hand noch Anstände bei den mit dem 15ten d. Mts. eingerichteten Courier- und

Schnellzügen über unsere Station Minden

hinaus zu expediren und uns für diese Züge auf

ihren Bahnstrecken gültige Billete zur Verfügung b Es kann deshalb so lange, bis diese

zu stellen. 88 88 Anstände gehoben sein werden, mit dem Courier⸗ und Schnellzuge eine direkte Expedition der Per⸗

sonen und des Gepäcks unsererseits he vah beh stattfinden,

Königlich Hannoverschen Stationen nd und zwar mit dem Courierzuge von allen diessei⸗ tigen Courierzug⸗Stationen nach Bückeburg, Wunstorf, Bremen, Hannover, Lehrte und Har⸗ burg, und mit dem Schnellzuge von Deut, Düsseldorf, Dortmund und Hamm nach Bremen, Hannover und Harburg. ö Köln, den 13. November 1852 Die Direction

Rendantur: Schwieger.

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerel⸗

Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

9 Nachdem die auf Grund des mit der

1 er Herzoglich Braunschweig⸗ schen und der weiter östlich liegenden, zum nord- deutschen Verbande gehörigen Eisenbahnen finden

8

pas Abon Len tesis ½ & 8 5 Sgr. für ahr I uen Weilen der Konarchie ahhlhe . U 1I” 1 g li ch 1 -r e e. dunsh . . iblätt (Preuß. Adler⸗-Zei Y“ 1“ 8 B 1g v 17 v 125 19 he hl12e 16173

““

4

G 2 EEE1I1I“ ¹ Fichin z891 0 ,Sh

Aule post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellungen an, für Berlin die Expeditionen des KFöuigl. Preuß. Staats-Anzeigers nenn en na29ne Nr. 5 4., und er Preußi Zeitung, Leipziger⸗ Straße KNr. 14. 1 8*

*

2a1,o nssa n .⸗

32 8 2 2 8 5 1* 1 *F n. 1.““ 1“ 12ses Ian Imu. 192 8 4 q1u.“

u sec9 Bangg, m 8 alul! guug I11 4 5 4 Z A“ 8

““

Berlin, Freitag den 19. Noveber— 1852.

1r hecmh mnge

]

LWWI V 1141.“*“*“] Privilegium vom 8. November 1852 wegen Ausgabe von 1,600, 000 Rthlr. Prioritäts⸗Obligationen der

Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft. 2— Wir Friedrich Wilhelm, ven Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.

Aachen⸗ Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft unterm 29. September 1849 abgeschlossenen Vertrages (Gesetz⸗Sammlung für 1850, Seite 151 ff.) und Unseres Erlasses vom 4. März 1850 (Gese b⸗Sammlung für 1850, Seite 162) zur Verwaltung und zum Betriebe des Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗ Unternehmens eingesetzte Direction, im Einverständuisse mit der in Folge jenes Vertrages von Seiten der Gesellschaft bestellten Depntation

8

darauf angetragen hat, behufs voll ständiger Aus führun g und Ausrüstung

der Bahn das Anlage⸗Kapital für das gedachte Unternehmen durch

7

Ausgabe auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener

Prioritäts⸗Obligationen zu erhöhen, und Wir zu dieser Erhöhung des Anlage⸗Kapitals um den Betrag von 1,600,000 Rthlr. Unsere Zustimmung gewährt haben, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗Sammlung für 1833, Seien 75) durch gegenwärtiges Privilegtum Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der oben erwähnten Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen der Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft unter nach⸗ stehenden Bedingungen: 9 bEe ts⸗Obligationen ist

Der Betrag der

zu emittirende 1,600,000 Rthlr. * Die Obligationen, auf deren Rückseite dieses Privilegium ab⸗ gedruckt wird, werden jede zu 200 Rthlr. Courant in fortlaufenden Nummern von 1 bis 8000 nach dem sub A. beiliegenden Schema ausgefertigt und von zwei Mitgliedern der Direction der Aachen⸗ Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn und dem Rendanten der Directions⸗ Kasse unterzeichnet. 1“ jährlich

Die Obligationen werden mit vier Prozent verzinst.

Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando in der

Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli eines jeden Inhres bei der Hauptkasse der Direction der Aachen⸗Düsseldorf⸗ Ruhrorter Eisenbahn, so wie außerdem zu Berlin und Köln bei denjenigen Kassen oder Geld⸗Instituten, welche zu diesem Zwecke bestimmt und von der Direction bezeichnet werden, gezahlt.“ Die Zins-Coupons werden nach dem sub B. anliegenden Schema mit den Obligationen zunächst für 5 Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Z it erneuert. Die Ausreichung der neuen Coupons erfolgt su den Vorzeiger des mit den ersten Coupong ausgegebenen Talons, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der Di⸗ netion rechtzeitig schriftlicher Widersoruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfo reichung an den Inhaber der Oellgattvon.

Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zins⸗ Coupons werden ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen dier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. „Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem dieselben zur Rückzahlung fällig sind. Wird diese in Em⸗ pfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zins⸗Coupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit den fälligen Obli⸗ gationen eingeliefert werden; geschieht dies nicht, so wird der Be⸗ trag der fehlenden Zins⸗Coupons von dem Kapital einbehalten und

zur Einlösung dleser Coupons verwendet. 0

8 18 8 . 1“ 11A1A1A“XA““ 111. 3 6 2 81918 815 125 5 6 1N 99 nn 2lihaneo 18219

* *

Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird alljährlich vo Jahre 1854 an mindestens ein vanse ere n von 18⁄ Jchenr Betrage der emittirten Obligation nebst den ersparten Zinsen von den amortisirten Obligationen verwendet. Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen geschieht durch Aus⸗ loosung seitens der Direction mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notarius im Juli jeden Jahres (zuerst also im Juli 1854) in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Ter⸗ mine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht.

Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obliga⸗ tionen erfolgt durch dreimalige Einrückung in die §. 10 genannten öffentlichen Blätter; die erste Einrückung muß mindestens 4 Wochen vor dem bestimmten Zahlungstermine erfolgen.

„Die Auszahlung des Nennwerthes der ausgeloosten Obliga- tionen geschieht gegen deren Aushändigung an die Inhaber bei den im §. 3 bezeichneten Kassen im Januar des nächstfolgenden Jahres (zuerst also im Januar 1855). Die im Wege des Tilgungs⸗Ver⸗ fahrens eingelösten Obligationen werden, unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Formen, verbrannt. Der Direction bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung Un⸗ seres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unseres Finanz⸗Ministers sowohl den Amortisations⸗Fonds zu ver⸗ stärken und dadurch die Tilgung der Obligationen zu beschleunigen, als auch säͤmmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechs monatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn⸗ werthes einzulösen.

Die Obligationen, deren Einlösung im Wege der Kündigung erfolgt, können anderweit wieder ausgegeben werden.

Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraum von zehn Jahren, von dem Fälligkeits⸗Termin an gerechnet, jährlich ein⸗ mal von der Direction behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos und werden als solche von der Direction demnächst öffentlich bekannt gemacht. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keine Verpflichtung mehr; doch kann deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Beschlusses der Direction aus Billigkeits⸗Rücksichten gewährt werden.

1

§. 8. 8 Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird

festgesetzt: a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen

geht der Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aetio⸗ naire der Gesellschaft aus dem Reinertrage vor; 8

b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen seitens der Gesell⸗ schaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforder⸗ lichen Grundstücke verkauft werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befind⸗ lichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur Errichtung von Post⸗, Telegraphen, Polizei⸗ oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren⸗Nieder

lagen abgetreten werden möchten;

c) die Gesellschaft darf weder Actien kreiren, noch neue Darlehn aufnehmen; es sei denn, daß für die auf Grund des gegen⸗ wärtigen Privilegiums zu emittirenden Obligationen das Vor⸗ zugsrecht ausdrücklich vorbehalten würde; zur Sicherheit der Inhaber der Obligationen für Kapital und Zinsen ist das gesommte bewegliche und unbewegliche Ver⸗ mögen der Gesellschaft verhafte