1852 / 274 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

hierdurch genehmigt, da in den meisten Fällen auch Seefs vs. * ie voll⸗

solchen Sendungen nöthigen Legitimation des Adressaten, ständige Bezeichnung desselben nicht entbehrt werden kann. Berlin, den 15. November 1852. SGSGeneral⸗Post nigliche Ober⸗Post⸗

Verfügung vom 23. September 1852 betreffend die Kumulirung der Pension mit dem Gehalte eines pensionirten Offiziers bei Uebernahme einer Post⸗

Expediteurstelle.

Die Bestimmung der Allerhöchsten Ka inets⸗Ordre vom 27. Fe⸗ bruar 1829: „daß jeder pensionirte Offizier, welcher eine Post⸗Expediteurstelle annimmt, das Gehalt derselben mit seiner Pension kumuliren könne“,

findet, wie die Königliche Ober⸗Post⸗Direction in dem Berichte vom 4ten d. M. richtig voraussetzt, auf solche Militairs keine Anwen⸗ dung, denen erst bei ihrer Verabschiedung aus der Armee der Of⸗ fizier⸗Charakter als besondere Auszeichnung beigelegt, deren Pension jedoch nach Maßgabe ihrer im aktiven Militairdienste bekleideten Charge bemessen worden ist. Diese Militair⸗Personen sind bei ihrer Anstellung im Civildienste, in Absicht auf die Belassung resp. Einzie⸗ hung der Invaliden⸗Pension, lediglich nach den Bestimmungen des Staats⸗Ministeral⸗Beschlusses vom 30. Mai 1844 (a und b) zu behandeln. 1

Berlin, den 23. September 1852. 8 General⸗Post⸗Amt.

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Belassung oder Einziehung und resp. Wiedergewährung des Gnadengehalts der im Civildienst angestellten oder beschäftigten Militair⸗Invaliden, vom 30. Mai 1844. I. Bei der Anstellung oder Beschäftigung im Civildienste.

1) In Betreff von Invaliden, welche ein Gnadengehalt beziehen, a) bei Anstellungen. 1 §. 1. Sobald ein, mit einem Gnadengehalt entlassener Militair⸗ Invalide in einer etatsmäßigen oder einer anderen bestimmten Stelle an⸗ gestellt wird, hört die Zahlung seines Gnadengehalts sogleich auf. §. 2. Diese Festsetzung bezieht sich jedoch nur auf derartige Anstellun⸗ gen im unmittelbaren Staatsdienste, im Dienste einer städtischen Kommune, eines ständischen Instituts, bei einer ganz oder theilweis aus Staatsfonds, aus den Fonds einer städtischen Kommune, eines ständischen Instituts un⸗ terhaltenen Behörde, oder endlich in Unterbedienungen bei den Bürger⸗ meisterei⸗Verbänden in den bwestlichen Provinzen. §. 3. Bei Anstellungen im Privat⸗ oder im ländlichen Kommunal⸗ dienste wird das Gnadengehalt fortgezahlt. §. 4. Ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Probe erfolgt ist, ändert nichts in der obigen Bestimmung. §. 5. Eine begünstigende Ausnahme von der Regel (§. 1) findet nur statt, wenn das Civil⸗Einkommen, nach Abzug des darunter etwa mitbe⸗ griffenen Betrages zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse, nicht den dop⸗ pelten Betrag des Gnadengehalts, oder nicht den Satz: a) von 50 Rthlrn. bei dem Gemeinen, b) von 72 Rthlrn. bei dem Unteroffizier, c) von 100 Rthlrn. bei dem Feldwebel, Wachtmeister un Unter⸗Chirurgus, erreicht. §. 6. In solchen Fällen kann dem Invaliden nach Maßgabe seiner Charge bis zur Erfüllung jenes Doppelbetrages, vb— wenn e⸗ ha; Cna eere n e bi zur Erfüllung jener Sätze das Fehlende aus * 9 elb 42 Heksn werbeu gewährt und event. selbst das ganze Gnadengehalt §. 7. Besteht das Einkommen j isse 0 wo mit der Stelle ein baarer behegeekees, sa benden ba verbunden ist, für diese vorweg 50 Prozent des ermittelten ünfixirten Ein⸗ kommens, und, wenn die Dienst⸗ Einnahme ganz in unfixirten Hebun gen besteht, und nach der Fraction nicht 12 Rihlr. monatlich beträgt 17 Minimum 6 Rthlr. monallich in Abzug gebracht. S. 8. Den pensionirten Landgendarmen kann bei ihrer Anstellung in einer etatsmäßigen oder einer anderen bestimmten Stelle des Ebvildietsstes ein Zuschuß aus ihrer Pension bis zur derselben gewährt werden; doch darf dieser Doppelbetrag der Pension das reine Akti halt bei der Gendarmerie übersteigen würde, nur bis Erreichung des letzteren erfolgen. b) bei fortdauernder remuneratorischer Beschäftigung im Civildienst.

§. 9. Wenn ein Militair⸗Invalide in einem der §. Dienstverhältnisse eine zwar unbestimmte, aber an sich for und regelmäßige Beschäftigung gegen fortlaufende tägliche oder monartl⸗ fixirte Diäten oder Remunerationen, die von der Kasse der Behörde tliche des Instituts unmittelbar gezahlt und verrechnet werden, erhält; so eoder auf ihn die Bestimmungen der §§. 1, 5, 6 und 7 Anwendung. Die Unden Gendarmen werden in einem solchen Falle nach §. 8 behandelt. ean §. 10. Die Einziehung des Gnadengehalts soll, wenn solche den im vorigen Paragraphen gedachten Bestimmungen überhaupt zulaach ist, jedoch erst nach Ablauf der ersten sechs Monate der Beschai. tigung erfolgen. g §. 11. Wird ein Invalide zwar zur Hülfsleistung bei einer der; §. 2 bezeichneten Behörden, jedoch als Privatgehülfe eines -an. mäßigen Beamten, gegen eine von diesem ausgesetzte und aus seine Einkommen zu zahlende Remuncration angenommen, so verbleibt . Genusse seines Gnadengehalts. 8 c) bei vorübergehender Beschästigung im Civildienst. „§. 12. Invaliden, welche nur vorü bergehend gegen stückweise Be⸗ zahlung oder Boten⸗, oder Tage⸗, oder Wochenlohn⸗, oder die Executiong⸗ Gebühren zur Hülfsleistung angenommen werden, behalten ihr Gnaden⸗ gehalt unverkürzt, z. B. Hülfsschreiber mit Anweisung auf Kopialien⸗ Verdienst, Hülfsboten und Hülfs⸗Exekutoren, welche von Zeit zu Zeit zu Dienstleistungen herangezogen werden, Hülfs⸗Aufseher bei Bauten und ambulante Hülfs⸗Aufseher in der Forst⸗, Steuer⸗ und Post⸗ Verwaltung ꝛc, 1 2) In Betreff der mit halbem Gehalt beurlaubten Unteroffiziere. §. 13. Die Vorschriften der vorstehenden Paragraphen finden auch auf die von den kombinirten Reserve⸗Bataillonen oder den Halbinvaliden⸗ Sectionen mit halbem Gehalte beurlaubten Unteroffiziere An. wendung, jedoch mit der Beschränkung, daß: ) bei einer auf Lebenszeit oder auf Kündigung in einer etatsmäßigen oder in einer anderen bestimmten Stelle erfolgenden Anstellung, das halbe Gehalt ohne Rücksicht auf den Betrag und die Natur des neuen Diensteinkommens sofort wegfällt, und daß bei Beurtheilung der Frage: ob und wie viel diesen Beurlaubten bet einer Anstellung auf Probe während der gesetzlichen Probezeit, so wie bei remuneratorischer Beschäftigung nach Ablauf der ersten sechs Monate von ihrem halben Gehalte zu belassen ist? allein die Sätze von: . 1“X“ 72 Rthlr. für den b“*“ 100 Rthlr. für den Feldwebel und Wachtmeister, zum Maßstabe dienen. §. 414. Der Rücktritt auf das, aus dem Militairfonds durch den Truppentheil zu gewährende Urlaubs⸗(halbe) Gehalt findet nur statt, wenn der beurlaubte Unteroffizier aus einer remuneratorischen Beschäftigung aus⸗ scheidet, oder wenn er aus einer, ihm auf Probe übertragenen Stele vor Ablauf der gesetzlichen Probezeit oder aus einer, ihm auf Kündigung ver⸗ liehenen Stelle innerhalb der ersten sechs Monate entlassen wird. §. 15. In den vorgedachten Fällen (§. 14) kann der Beurlaubie auch in das Reserve⸗Bataillon oder in die Halb⸗Invaliden⸗Section zurücktreten, wenn eine Vakanz vorhanden und seine gute Führung nachgewiesen ist. „In allen anderen Fällen des Ausscheidens aus einer Civilbedienung erhält er das einfache Gnadengehalt aus den nach §§. 20, 23 dazu ver⸗ pflichteten Fonds.

ährung des Militair⸗Gnadengehalts bei dem Auf⸗ hören des Civildienstes.

a) in welchen Fällen sie stattfindet.

. 16. Bei dem unfreiwilligen Austritt eines vormaligen Mili⸗ tair⸗Invaliden aus einer, ihm aus Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Probe verliehenen Cioilstelle erhält derselbe das erdiente Gnadengehalt wie⸗ der, sofern ihm nicht nach dem Civil⸗Pensions⸗Reglement ein höherer An⸗ spruch zusteht, oder er nicht durch Erkenntniß des Gnadengehalts für ver⸗ lustig erklärt worden ist.

§. 17. Auch bei dem freiwilligen Austritt eines vormaligen Mi⸗ litair⸗Invaliden aus einer, ihm auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Probe verliehenen Civilstelle erhält derselbe das erdiente Gnadengehalt zu seiner Sustentation wieder.

§. 18. Wenn ein Invalide eine, im §. 9 näher bezeichnete unbe⸗ stimmte Beschäftigung, bei der nach' §. 10 sein Gnadengehalt ganz oder theilweis eingezogen worden, selbst aufgiebt oder daraus entlassen wird, so empfängt er sein Gnadengehalt, wofern er solches nicht verwirkt hat, wieder, und zwar, wenn die Beschäftigung vor dem 15ten eines Monats aufhört, vom 1sten desselben Monats, nach dem 15ten vom 1sten des näch⸗ sten Monats ab. 18

§. 19. Gelangt der Invalide nach Verlauf von 15 Tagen und dar— über zu einer anderen gleichartigen Beschäftigung, so bezieht er sein Gnadengehalt von neuem während der ersten sechs Monate seiner Be⸗

schäftigung. b) aus welchem Fonds sie erfolgt. §. 20. Wenn ein im Staatsdienste in einer etatsmäßigen oder einer anderen bestimmten Stelle angestellter vormaliger Militair⸗Invalide: a) aus der ihm auf Lebenszeit verliehenen Civilstelle entlassen (und ihm sich⸗ ein höherer Anspruch nach dem Civil⸗Pensions⸗¹ glement zusteht) oder 2 b) aus der ihm auf Kündigung verliehenen Stelle erst nach Ablauf von sechs Monaten, oder lauf der c) aus der ihm auf Probe übertragenen Stelle erst nach gesetzlichen Probezeit unfreiwillig ausscheidet, so wird vsschas das, ihm nach seinem Militairverhältniß Gnadengehalt, aus dem Civil⸗Pensions⸗Fonds gewaͤhrt. §. 21. Scheidet 8. de. einer Jaerge Kommune oder einem häl, dischen Institute in einer etatsmäßigen oder einer anderen bestimmten g angestellter vormaliger Militair⸗Invalide aus dem Dienste aus, 1 die Zahlung des Gnadengehalts:

) füt den Fall des §. 20a. von der Kommune oder dem ständi⸗ 2

itute, und G 8 ke des §. 20 b. und c. von dem Pensions⸗Aussterbe⸗

Fond SZollte in dem Falle §. 21 a. keine Pension erdient, oder die

tente Pension geringer sein, als das Militair⸗Gnadengehalt, so über⸗ r Pensions⸗Aussterbe⸗Fonds die Zahlung des Militair⸗ ümme gehalis⸗Betrages, oder leistet den zu dessen Erfüllung nöthigen

Zuschußn. In allen übrigen Fällen wird das Militair⸗Gnadengehalt aus

Feflita!r⸗Pensionsfonds gewährt, also namentlich auch dann, I vormaliger Militair⸗Invalide die ihm auf Kündigung verliehene im Civildienste vor dem Eintritt seiner Dienstunfähigkeit frei⸗ Anste ohne zu diesem Entschlusse durch eigene Verschuldung bestimmt willig un ufgiebt, oder wenn seine Entlassung aus einer ihm auf Lebenszeit

d seemn haellung innerhalb sechs Monaten oder vor Ablauf der ge⸗ feßlichen Probezeit erfolgt. v

11160 0 8“ Königliches Staats⸗Ministerium.

Prinz von Preußen. von Boyen. Mühler. von Naglexr. Rother. Eichhorn. von Thile, von Savignp. Frhr. von Bülow. von Bodelschwingh. 8 Graf zu Stolberg. Graf von Arnim. Flottwell.

b.

Allgemeine Vorschriften für die ausführenden Be⸗ hörden, in eben derselben Angelegenheit

1) Zur Vereinfachung des Geschäftsbetriebes soll die Feststellung der Gnadengehalts⸗Zuschüsse sowohl bei Anstellungen, als auch bei remunera⸗ torischen Beschäftigungen außerhalb Berlin vorbehaltlich der definitiven Genehmigung dieser Maßregel den Königlichen Regierungen unter eige⸗ ner Verantwortlichkeit übertragen werden. Für Berlin verbleibt diese Feststellung der Abtheilung für das Invalidenwesen im Kriegsministerium.

2) Die anstellenden Behörden haben daher die Anzeige von der ge⸗ schehenen Anstellung oder Beschäftigung eines versorgungsberechtigten In⸗ validen, so wie von dem ihm zugewiesenen Einkommen sofort, nachdem solche verfügt worden, sür Berlin an die Abtheilung für das Juvaliden⸗ wesen im Kriegsministerium, sonst aber an diejenige Königliche Regierung zu richten, auf deren Etat das Gnadengehalt des Invaliden steht.

2

3) Dasselbe gilt für die Anzeigen über solche Veränderungen in dem

Verhältnisse des mit einem Gnadengehalts⸗Zuschusse angestellten oder be⸗ schäftigten Juvaliden, in deren Folge die Einziehung oder die anderweitige Feststellung dieses Zuschusses eintreten muß. 4) In Beziechung auf die im Civildienste in einer etatsmäßigen oder einer anderen bestimmten Stelle anzustellenden, oder remuneratorisch zu be⸗

b binirte se 2 2‧ 2 schäftigenden Invaliden, welche noch bei einem kombinirten Reserve⸗Ba

taillon, einer Halb⸗Invaliden⸗Section, einer Invaliden⸗Compagnie, einem

Invalidenhause oder einer Veteranen⸗Section stehen, aber von denselben beurlaubt sind, wird die Einstellung der Zahlung des halben Gehalts oder

ie Feststellung des etwanigen Zuschusses aus demselben den Königlichen Militair⸗Intendanturen unter eigener Berantwortlichkeit übertragen.

5) Die Behörden, welche die Beurlaubten anstellen oder beschäftigen, haben die Anzeigen sowohl hierüber, als über später eintretende Einkom⸗ mens⸗Verbesserungen und sonstige Veränderungen daher an die Militair⸗ 8. turen zu richten (§. 4). NSen Zweifel darüber ob, welche Militair⸗Intendantur die Verpflegungs⸗Angelegenheiten des kombinirten Reserve⸗Bataillons, der Com⸗ pagnie ꝛc. bearbeitet, so sind die Anzeigen an diejenige Militair⸗Intendantur zu richten, in deren Bereiche die Anstellung oder Beschäftigung erfolgt.

7) Für Berlin können die Anzeigen auch wegen dieser Invaliden (§§. 4 6) an die Abtheilung für das Invalidenwesen im Kiiegsministe⸗

elangen.

lange Königlichen Regierüngen senden mit den vierteljährlichen Kassen⸗Extralten namentliche Abgangslisten der Gnadengehalts⸗Empfänger, aus welchen auch das Civileinkommen der angestellten oder ““ beschäffigten Militair „Invaliden und der etwaige Zuschuß aus dem Gna⸗ dengehalte ersichtlich sein muß, an die Abtheilung für das Invalidenwesen im Kriegsministerium sein; von den anstellenden Behörden sind dagegen nur die in den vorhergehenden §§. 2, 3, 5—7 gedachten Anzeigen geschehene Anstellung oder Beschäftigung eines versorgungsberechtigten Mi⸗ litair-⸗Invaliden, so wie über spätere Veränderungen seines Einkommens, sofort bei Erlaß der betreffenden Verfügung zu erstatten.

9) Insoweit es nach dem Ermessen des Departements⸗Chefs ohne Nachtheil für das dienstliche Interesse ausführbar erscheint, ist zwar bei unbe⸗ simmter, aber an sich fortdauernder und regelmäßiger remuneratorischer Beschäftigung der Militair⸗Invaliden von Seiten der Behörden darauf Bedacht zu nehmen, die Remunerationen auf monatliche Raten zu firiren, und kurze, von dem Invaliden nicht verschuldete Unterbrechungen der Be⸗ schäftigung möglichst ohne Entziehung der Remuneration zu übertragen.

10) Beziehen Invaliden, welche bei der Leibgendarmerie oder bei der Garde⸗Unteroffizier⸗Compagnie gestanden, eine, ihnen von Sr. Majestät dem Könige aus Allerhöchstdero Schatulle bewilligte Pensionszulage, so wird diese bei Berechnung des Doppelbetrages der Pension (§§. 5 und 9 der Bestimmungen) als ein integrirenver Theil der letzteren zum Ansatz

ebracht. 1 b 8 89 Die Zuschüsse, welche auch den gegen Tantieme, Exccutionsgebüh⸗- ten oder mit unbeständigen Emolumenten im Civil angestellten Militair⸗ Invaliden nach den obigen Bestimmungen (sub Lit. b.) bewilligt werden dürfen, sind künftig nach Maßgabe des wirklich bezogenen Dienst⸗ Einkommens von der Behörde, bei welcher der Invalide angestellt ist, im Laufe des Jahres vorschußweise zu berichtigen, und im Monate Januar des folgenden

1631

Invalide steht, unter Beifügung einer Nachweisung des Dienst⸗Einkommens⸗ zur Feststellung und Erstattung anzuzeigen. Die hierüber in dem Staats⸗Ministerial⸗Beschlusse vom 9. März 1831

unter Nr. 1 getroffenen anderweitigen Bestimmungen werden aufgehoben. Berlin, den 30. Mai 1844, 1 Königliches Staats⸗Ministerium. 88 889 Prinz von Preußen. i . von Boyen. Mühler. von Nagler. Rother. Eichhorn. von Thile. von Savigny. Frh. von Bülow. von Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Graf von Arnim. Flottwell.

1

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Bobrick ist zum Kreis⸗Wundarzt im Kreise Heiligenbeil, Regierungs⸗Bezirk Königsberg, ernannt; so wie Die Berufung des bisherigen Streitschen Kollaborators bei dem hiesigen Berlinischen Gymnasium zum grauen Kloster, Dr. Ru⸗ dolph Peter Alexander Bollmann, und des Kandidaten des höheren Schulamts, Dr. Karl Friedrich Kempf, als or⸗ dentliche Lehrer an der vorgenannten Anstalt bestätigt worden.

Ministerium des Innern. ““

Erlaß vom 15. Oktober 1852 betreffend das Verbot des Wanderns der Handwerks⸗Gesellen nach der

8 Schweiz. 18

Die in der Schweiz offenkundig bestehenden, auf revolutionaire und kommunistische Zwecke gerichteten Arbeiter⸗Verbindungen haben die Nothwendigkeit herausgestellt, den verderblichen Bestrebungen derselben durch Erneuerung des früheren Verbots des Wanderns nach der Schweiz entgegen zu treten.

Demzufolge bestimme ich hiermit:

1) das Wandern preußischer Handwerks⸗Gesellen nach der Schweiz ist nicht ferner zu gestatten;

2) ausländischen Handwerks⸗Gesellen, welche sich nach dem 1sten Januar 1853 in der Schweiz aufgehalten haben, ist der Eintritt in die preußischen Staaten und der Aufenthalt in denselben zu versagen.

Können dieselben, um in ihre Heimath zu gelangen, einen andern Weg als durch die Königlich preußischen Staaten nicht füglich einschlagen, so ist ihnen nur die Durchreise auf geradem Wege mit vorgeschriebener Reise⸗Rounte zu ge⸗ statten; diejenigen preußischen Handwerks⸗Gesellen, welche sich gegen⸗ wärtig in der Schweiz aufhalten, sollen zur Rückkehr binnen einer angemessenen Frist aufgefordert werden; denjenigen, welche der Aufforderung zur Rückkehr während

der bestimmten Frist nicht genügen, sich auch bei ihrem späteren Wiedereintritt über die besondere Bewilligung eines verlänger⸗ ten Aufenthalts nicht ausweisen können, ist das Wandern nicht ferner zu gestatten, vielmehr sind dieselben in die Hei⸗ math zurückzuweisen.

erlin, den 15. Oktober 1852.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel.

Cirkular vom 14. November Herstellung eines gleichmäßigen Kosten⸗Liquidations⸗ Verfahrens in Bezug auf den Transport der Ausge wiesenen, insbesondere auf den Durchtransport der aus einem anderen Staate ausgewiesenen, den diessei⸗ tigen Behörden zur Weiterschaffung nach einem drit⸗

ten Staate zugeführten Individ Vertrag vom 15. Juli 1851 (Gesetz⸗Sammlung Seite 711 und Staats⸗

Anzeiger Nr. 137 Seite 762.)

Der §. 11 des Vertrages zwischen Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen, wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden, vom 15. Juli 1851 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 714 und Staats⸗Anzeiger Seite 763) bestimmt, daß, wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimat in Staate zugeführt zu werden, durch das Gebiet eines ande trahirenden Theils transportirt werden muß, die in diesem entstehenden Kosten des Durchtransports zur Hälfte ausweisenden Staate erstattet werden sellen.

Es sind Zweifel entstanden, wie es mit der vies

1852 betreffend die

1 duen.

nidation der

8 ö“ 8 ude durch den Durchtrans⸗ Jahres der Regierung, auf deren Militair⸗Pensions⸗Etat der Kosten zu halten sei, welche im Inlande dure g L. 8 2 2