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schäftigung der Civil⸗Supernumerarien, so wie 5 de, Fiffüe der Subaltern⸗Beamten bei den Gzerichten hierdurch nachfolgende Bestimmungen gd.. Annahme als Civil⸗Supernumerar seitens der . gerichte kann nach der Allerhöchsten Ordre vom 31. Oktober 1827⁷ 5 8 (Jahrbücher Bd. 32 S. 298) und dem Allerhöchsten Erlasse vom 19. No⸗ vember d. J. erfolgen, wenn der Anzunehmende * 1
das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat und die Erfüllung der allgemei⸗
9 88 Militairpflicht, beziehungsweise die Befreiung vom Militairdienste nach walst oder eine Bescheinigung darüber beibringt, daß er bei der Meldung zum Militairdienste einstweilen zurückgestellt worden ist,
b) den Nachweis führt, daß er sich wenigstens drei Jahre lang aus eigenen Mitteln, oder durch Unterstützung seiner Angehörigen ohne
Beihülfe des Staats zu ernähren vermag,
c) aus der ersten Klasse eine's Gymnasiums oder einer zu Abiturienten⸗ Prüfangen berechtigten höheren Bürger⸗ oder Realschule mit dem Zeugnisse guter, sinlicher Aufführung entlassen worden ist, oder doch das Zeugniß der vollständigen Reise für diese Klasse erhalten hat.
Außerdem muß darauf geachtet werden, daß 8 d) der Anzunehmende eine deutliche Handschrift besitzt und nicht eiwa körperlich unsähig ist, den Dienstpflichten vollständig zu genuͤgen. Als Regel ist festzuhaften, daß der Anzunchmende nicht üuber 30 Jahre tt sein darf. 2) Die durch die Allerhöchste Ordre vom 31. Ottober 1827 gestattete Ertheilung der Dispensation von dem Erfordernisse Nr. 1 c. soll so viel als möglich beschränkt werden. Eine solche Dispensation ist daher von den Appellationsgerichten künftig nur dann bei dem Justiz⸗Minister zu bean⸗ tragen, wenn der Bewerber mindestens die dritte Klasse eines Gymnasiums oder einer höheren Bürger⸗ oder Realschule besucht, oder doch das Zeugniß der Reife für diese Klasse erlangt, und außerdem seine gute praktnsche Brauchbarkeit bereits durch mehrjahrige Beschäftigung bei Behörden darge⸗ than hat. 1 3) Nach erfolgter Annahme ist der Civil⸗Supernumerar einem Kreis⸗ oder Stadtgerschte zu überweisen, und sowohl bei diesem, als auch vorzugsweise bei einer dazu gehörigen Gerichts ⸗Kommission nach näherer Anordnung des Direktors mindestens anderthalb Jahre lang prakeisch zu beschäftigen. Die hiervon abweichenden Bestimmungen der allgemtinen Verfügung vom 23. April d. J. Nr. 2 S. 245) werden hierdurch aufgehoben. 4) Nach dem Ablaufe dieses Zeitraums, welcher verlängert werden kann, wenn der Civil⸗Supernamerar entweder selbst darauf ant’ägt, oder wenn seine Leistungen als ungenügend befunden werden, ist der Ein⸗ tritt desselben in die Büreaus des Appellationsgerichts auf den Berich: des betreffenden Kreis⸗ oder Stadtgerichts⸗Direktors, welcher sich dabei über den Grad der von dem Civil⸗Supernumerar erlangten Ausbildung und über die Führung desselben zu äußern hat, zu veraglassen. 5) Die Zulassung zur Aktuariats⸗Prüfung darf vor Ablauf der unter Nr. 3 erwähnten anderthalbjährigen Beschäftigung nur alsdann bewilligt werden, wenn durch ein besonderes Zeugniß des betreffenden Ge⸗ richts⸗Direktors nachgewiesen wird, daß der Kandidat die erforderliche Reife zu dieser Prüfung bereits erlangt habe. Dagegen ist die Ablegung der Prüfung als Kriminal⸗ oder Civil⸗Protokollfu hrer durch die voll⸗ ständige Erledigung jenes Kursus nicht bedingt. Hinsichtlich derjenigen Civil⸗Supernumerarien, welche bei ihrer An⸗ nahme noch nicht die Leistung der Millitairpflicht oder die Befzeiung von derselben nachweisen konnten, weil sie bei der Meldung zum Militairdienste einstweilen zurückgestellt waren, ist die Zulassung zur Aktuariats⸗Prüfung von der nachträglichen Beibringung dieses Nachweises 9 bhängig. 6) In Betreff der Aktugriats⸗Prüfung selbst, so wie der Prü⸗ fung als Kriminal⸗ oder Civil⸗ Protokollfü hrer, bleiben die Re⸗ skripte vom 26. Juni 1835 (Jahrbücher Bd. 45 S. 477 — 481) und vom 23. April d. J. (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt S. 245) auch ferner maßgebend, jedoch muß die in den §§. 34 und 38 der Kriminal⸗Ordnung bezeichnete Prüfung als Krimina!⸗Altnarius oder Kriminal⸗Profokollführer neben all⸗ gemeiner Kenntniß des Kriminalrechts und des Kriminat⸗Kostenwesens jetzt vorzugsweise auf das Versahren nach der Verordnung vom 3. Janugr d. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 14 ff.) und auf Gewandthrit in der selbst⸗ ständigen Abfassung eines Protokolis gerichtet werden. S Die Examinatoren haben bei diesen Prüfungen mit Sorgfalt und mit
der den höheren Anforderungen, welche gegenwärtig an die Subaltern⸗ Beamten zu machen sind, entsprechenden Strenge zu verfahren und Kandi⸗
daten, welche den bestehenden Vorschriften in Bezug auf das Maß der Kenntnisse und der natürlichen Fähigkeiten nicht volles Ge nüge lristen, ohne Nachsicht zurückzuweisen. Fällt die Prüfung günstig aus, so ist nach Maßgabe der Leistungen des Kandidaten das Prädikat:
vorschriftsmäßig bestanden, gut, oder ausgezeichnet bestanden, zu ertheilen und dasselbe in das über vie Prüfung auszustellende Zeugniß mit aufzunehmen.
7) Für diejenigen, welche sich lediglich dem Kassen⸗ und Kalku⸗ latur fache widmen wollen, ist an der Stelle des Aktugriats⸗Examens eine besondere, auf die Deposital⸗ und Salarien⸗Kassen⸗Verwaltung, das Etatswesen, die Kalkulaturgeschäfte, die Gebührentare und das Stempel⸗ wesen zu richtende Prüfung zu veranlassen, nach deren Ergebnisse sich die Examinatoren behufs der Criheilung des dem Kandidaten auszustellenden Zeugnisses darüber zu äußern haben:
ob derselbe vorschriftsmaͤßige, gute oder ausgezeichnete Be⸗ fähigung zur selbstständigen Verwaltung eines Kassen⸗ oder Kalkulatur⸗ Amts nachgewiesen hat.
8) Civil⸗Supernumerarien, welche nicht innerhalb vier Jahren nach ihrer Annahme sich zu der Prüfung als Aktuarius oder als Kassen⸗ oder Rechnungs⸗Beamte melden, sind durch den Präsidenten des Appellations⸗ gerichts von Amts wegen aufzufordern, sich dieser Prüsung zu unterziehen. Jeder Civil⸗Supernumerar, welcher dieselbe bis zum Ablaufe des fünften
9) Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird schließlich noch bemerkt,
und 3 (Justiz⸗Ministerialblatt
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daß die Function eines Gerichtsschreibers nach der Verordnung vom 3.
nuar d. J. in Gemäßheit der §§. 34 und 38 der Kriminal⸗Ordnung -
mell die Qualification eines Kriminal-Aktuarius oder Kriminal⸗Protokol.
führers erfordert, bei ihrer Wichtigkeit aber für die mündlichen Verhand⸗
lungen vor dem Kollegium nur solchen Beamten zu übertragen ist, welche
sich durch tüchtige Leistungen besonders auszeichnen. Sämmtliche Gerichtsbehörden werden angewiesen, sich nach den vor⸗
stehenden Bestimmungen zu achten. Berlin, den 26. November 1849.
Der Justiz⸗Minister
1 G Simons
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sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß
derjenigen im Bezirke des Appellations⸗ gerichtshofes zu Köln
Auf Ihren Bericht vom 8. November d. J. will Ich die Ordre vom 28. November 1838, wodurch es für das Departement der Justiz⸗Verwal⸗ tung ausnahmsweise bei der Anordnung belassen worden ist, daß Civil⸗ Supernumerarien, welche keine Militairdienste geleistet haben, vor zurüͤck⸗ gelegtem 24sten Lebensjahre nicht angenommen werden sollen, mit Rücksicht auf die gegenwärtigen veränderten Verhältnisse aufheben. Es soll künstig auch im Departement der Justiz⸗Verwaltung nar die Ordre vom 31. Oktober 1827 unter Nr. 9 mit der Maßgabe zur Anwendung kommen, daß die Zulassung als Civil⸗Supernumerar nicht vor vollendetem 18ten Lebensjabre stattfindet und dabei die Erfüllung der allgemeinen Militairpflicht oder die Befreiung vom Militairdienste nachgewiesen werden muß. Diejenigen, welche sich zum Militairdienste gemeldet haben, jevdoch einstweilen zurückge⸗ stellt worden sind, können zwar als Civil⸗ Supernumerarien angenommen werden, haben aber den oben bezeichneten Nachweis vor der Zulassung zur Aktuariats⸗Prüfung beizubringen. h
Sanssonci, den 19. November 1849. 8 Friedrich Wilhelm.
Simons.
der geistlichen, Unterrichts⸗ und zinal⸗Angelegenheiten.
Die Berufung des Oberlehrers an der Saldern'schen höheren
Bürgerschule zu Brandenburg, Dr. Georg August Methusa⸗
lem Büchmann, und des Kandidaten des höheren Schulamtz Dr. Heinrich August Hermann Berduschek als Lehrer a der hiesigen Louisenstädtischen Realschule ist bestätigt worden.
Ministerium des Innern.
Dem Landrathe Funck ist das Landraths⸗Amt des Kreise Schrimm im Regierungs⸗Bezirk Posen übertragen worden
Beklanntmachug g. G S
Mit Bezug auf die in Nr. 44 der diesjährigen Gesetz⸗Samn⸗ lung und in Nr. 269 des Staats⸗Anzeigers publizirte Allerhöchste öö“ Monats, durch welche der Zusam⸗ mentritt der Kammern auf den 29sten dieses Monats festgesetzt 88 sade ich vie Mitglieder beider Kammtern hierhurch noch bestndene ein, sich zu der an gedachtem Tage hier in Berlin stattfindenden Erehig 8 eeet sarzen zu der Eröffnungssitzung sind von den
1 — 8 Irzrn N Straß Mitgliedern der Ersten Kammer in deren Bürran, Leipziger Straße
Nr. 3, von denen der Zweiten Kammer in deren Tö1ö.““ Straße Nr. 55, und zwar am 27sten und 28sten d. Mts. ab Stunden von 8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends und am 29 in den Morgenstunden in Empfang zu nehmen. In diesen Büreaus wird auch noch die bes ligung über Ort und Zeit der Eröffnungssitzung, so wie übe derselben vorhergehende kirchliche Feier, offen liegen. Berlin, den 18. November 1852. G Der Minister des Innern. von Westphalen.
ondere Benachrich⸗ die
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich IV. z Reuß, nach Trebschen.
Der General-Major und Comman Brigade, von Kaphengst, nach Köln.
deur der 15ten Kavallerie⸗
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t der Koͤnig haben Aller⸗
Berlin, 22. November. Se. Majestä ee . von gnädigst geruht: dem Obersten und, “ die Er⸗ Rochow zu Schloß Stülpe, Kreis Jüterbog 1 hr eit dem Groß⸗ laubniß zur Anlegung des von Sr. Königlichen Großkreuzes vom herzog von Hessen und bei Rhein ihm veeen nhz ster Grafen von Orden Philipps des Großmüthigen; dem Rie v zur Anlegung Brandenburg des Garde⸗ Frsn ihn verliehenen des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland iͤ
Staats-Anleihe von “
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St. Wladimir⸗Ordens vierter Klasse; so wie dem Premier⸗Lieute⸗ it von Gliszezynski vom Kaiser Franz Grenadier⸗Regiment, g— Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzoge von Sachsen⸗Mei⸗
ingen ihm V Haus⸗Ordens zu ertheilen.
Berlin, 22. November. Das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts-⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten hat dem Wundarzte Krebs sen, zu Heinsberg in Anerkennung seiner aus⸗ ezeichneten Leistungen beim Impfgeschäfte die silberne Impfmedaille
verliehen.
Königliche Schäauspiele.
Dienstag, 23. November. Im Opernhause. (174ste Vorstellung): Der Prophet, Oper in 5 Akten, Musik von Meyerbeer. Ballet von Hoguet. Anfang 6 Uhr. h
Mittel⸗Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. 10 Sgr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗-Loge und Proscenium des zweiten Ranges 1 Rthlr. Zweiter Rang 2 ½ Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 17 ½ Sgr. Parterre 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.
Mittwoch, 24. November. Im Opernhause: 188ste Schau⸗ spielhaus⸗Abonnements⸗Vorstellung.) Margaretha. Schauspiel in 1 Akt, von A. Gubitz. Dann: Mazurka, ausgeführt von Fräul. Forti und Hrn. Gasperini. Hierauf: Nelva. Schauspiel in 2 Akten, nach dem Französischen, von Th. Hell. Musik von Reissiger. (Frl. Marie Taglioni: Yelva.) Und: Pas de deux, ausgeführt von Frl. Soldansky und Herrn Gasperini. Zum Schluß: La Seguidilla, spanischer Nationaltanz, ausgeführt von Frl. Marie Taglioni, Herrn Ehrich und dem Corps de Ballet.
Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daelbst und am Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet-⸗Loge und Prosce⸗ nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 8 Dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sgr. Parterre 15 S Amphitheater 7 ½ Sgr. .“ 8
In Potsdam. Auf Allerhöchsten Befehl: Zum ersten Male: Das Lügen. Lustspiel in 4 Akten, von R. Benedix. Hierauf: Nehmt ein Exempel d'ran. Lustspiel in Alexandrinern in 1 Akt, vom Dr. C. Töpfer. Anfang halb halb 7 Uhr.
Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans⸗Wohnung im Schauspielhause zu Potsdam zu folgenden Preisen zu haben: Erster Balkon und erste Rang-Loge 25 Sgr. Parquet und Par⸗ quüet⸗Loge 20 Sgr. Zweite Rang⸗Loge 10 Sgr. Parterre 10 Sgr. Amphitheater 5 Sgr.
ler Berliner Börse vona 22. Noveszesber- 1852.
Preuss. Courant.
LSechsel-Course
vom 20. November 1852.
Geld.
Amsterdam . . 8V11 dito 250 Fl. 2 Mt. 142 ½ “ 300 Mk. Kurz. 52 ⅔ 152 ½ ꝑ“ 151 ½ e““ b1111112“ 3 Mt. 6 22 ½ Paris. 1“ 80 ½ 2
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vom 22. November 1852.
Brief. Geld.
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dito dito Lit. Berlin-- Stettiner . dito Prioritäts-Obligationen. .. Breslau-Schweidnitz-Freiburger Cöln-Mindener . ...
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dito Prioritäts- . NIagdeburg - Halberstädter Nagdeburg-Wittenberge. 8
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dito IV. Serieh
Niederschlessch-Märkische Zweigbalm Oberschlesische Lit. X. dito I. V. Prinz-Willielms 1 Prioritäts- Rheinische dito
Serle.
Prioritäts-Obligationen.. dito vom Staat garantirte. ... Ruhrort-Crefeld- Kreis-Gladbacher ....
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Stargard-Posen dito Prioritäts-Obligationen. . . .... ilhehnsbahn (Cosel-Oderberg) .. . .. ..
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Nichtamtliche Notirungen
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114a114 ¼
176 4 178 150 à 151
In- und ausländische Eisenbahn-Stamm-Actien und uittungsbogen.
Xachen-Mastricht 70 % Einz.. Amsterdam-Rotterdam..... Cöthen - Bernburger.. Krakau-Oberschlesische. .. Kiel- Altona
Livorno-Florenz
Nordbahn (Friedr. Wilh.) 8 Zarskoje-Selo pro Stück
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