1852 / 278 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Breslau, 24. November, 1 Uhr

Aproz. Freiburger Actien 107 712 Br.

76 ¼ esische Actien Lit. B. 149 G. ““ E111“ Actien 73 ½ Br. 8 S.s Me. eise: Weizen, weilser 62 70 Sgr., gelber 62 68 gr. Getr eidepreise I1.109 38312 S Hamsburg, 24. November, 2 Uhr 54 Minuten Nachmittags- (Tel. Dep. d. Staats-Anzcigers.) Berlin-Hamburg 106 4. Kieler 104 ½, Zproz. Span. 42 ⅛. Geldcourse. Getreidemarkt: Weizen fest, aber ohne Umsatz, da englische Post

Krakauer Actien 90 Br.

Roggen 52 65 Sgr. Gerste 43—47 Sgr.

Wintenberge 55 Mecklenburger 35 ½. 88 022 01 1proz. Span. 23 . Sardinier 92 ¼.

fest. Roggen still. Oel t, 227. ruhig.

üien, Dienstag, 23. November, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten.

1 Nothwendiger Verkauf. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission Oranien burg, den 16. Juni 1852.

Das zur erbschaftlichen Liquidations⸗Prozeß⸗ Masse des Banquiers Heinrich Ludwig Steg⸗ müller gehörige, bei Birkenwerder belegene und im Hyopothekenbuch von Birkenwerder Vol. I. Nr. 36 verzeichnete Mühlengrundstück, genannt die Untermühle, und zu einer Fournier⸗Schneide⸗ mühle eingerichtet, abgeschätzt auf 20,585 Rthlr. 1 Sgr. 9 ½ Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein in unserm II. Büreau einzusehenden Taxe, soll

am 5. Januar 1853, Vormittags 1ö11“ an vordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Subhastations⸗Patent.

Nothwendiger Verkauf.

Von dem Königlichen Kreisgerichte zu Kammin soll die in Brendemühl sub Nr. 5 belegene, dem Mühlenbesitzer Johann Friedrich Zornow zugehö⸗ rige, auf 8484 Rthlr. 6 Sgr. abgeschätzte Was⸗ sermühle nebst Zubehör, zufolge der nebst Hypo⸗ thekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe

am 21. April 1853, Vorm. um 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden.

Alle unbekannten Real⸗Prätendenten werden aufgefordert, sich bei Vermeidung der Präklusion mit ihren Ansprüchen an das Grundstück späte⸗ stens in diesem Termine zu melden. 8

Kammin, den 21. September 1852.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[1367]

[12599] Nothwendiger Verkauf. Die der verehelichten Friederike Wilhelmine Bätz, geb. Kunze, zugehörigen Grundstücke, als: I. die sub No. 12. zu Kauklitz belegene Haus⸗ und Acker⸗Nahrung, bestehend: a) in einem neu erbauten Wohnhause nebst Stallgebäude und Scheune, in 46 Morgen 169 Ruthen Acker⸗ land des früher zum Einhufengute Nr. 4 zu Kauklitz gehörigen Planes Nr. 5, der Pakischer Plan genannt, II. die sub No. 9 in der Mark Weißig bele⸗ genen 18 Morgen 30 ¶Ruthen urbares he zufolge der nebst den neuesten Hypotheken⸗ scheinen in unserm IIIten Büreau einzusehenden Taxe auf zusammen .77533 Thlr. 5 Sgr. buchstäblich: Siebentausend Fünfhundert dreiunddreißig ne Thaler fünf Silbergroschen gerichtlich abgeschätzt worden sind, sollen im Wege der nothwendigen Subhastation am 11. April 1853, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle hierselbst verkauft werden. Torgau, den 15. September 1852. Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

8

Isstlama. Cloetzin A. ein Antheil des in Hinterpommern im schivelbei⸗

ner Kreise belegenen Ritterguts Cloetzin, abge⸗

schätzt auf 6006 Thlr. 29 Gr. 5 Pf., zufolge

34 Minuten Nachmittags.

6 8 8 4 5 Tel. des Staats-Anzeigers.) Oesterrceichische Banknoten 88 ⁄2 Br. v“ 2 . Oberschlesische Actien Lit. A- bahn 238.

Kaffee auf 4 ¼ gehalten, aber geschäftslos. Zink

Neue Anleihe 94 ¼.

Oberschlesisch- 11, 29.

Spanier 25.

Magdeburg-

40 bis 44 Kr.

ändert.

[1566]

und der Werth

der nebst Hypothekenschein in dem Büreau III a.

einzusehenden Taxe, soll am 3. März 1853, Vormitt. 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle subhastirt werden. Die Geschwister Weiland, ö August Wilhelm Ferdinand, Wilhelmine Auguste Charlotte, Albertine Henriette, Karl Friedrich Wilhelm Ferdinand, Ida Ottilie Christine Karoline, 8 Leo Julius Otto Nestor und Otto Ludwig Bernhold, ferner die Wittwe Weiland, geb. Zemke, hierzu öffentlich vorgeladen. Dramburg, den 3. August 1852, Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.

Aufkündigung von Rentenbriefen der Provinz Schfesien. Bei der heute in Gemäßheit der Vorschriften §§. 41 u. f. des Rentenbant⸗Gesetzes Ho März 1859 stattgehabten Verloosung der nach

Maßgabe des Tilgungsplans zum 1. April 1853

einzulbsenden Rentenbriefe der Provinz Schlesien, Nummern im Werthe von

sind nachstehende 44,575 Rthlrn. gezogen worden, und zwar:

34 Stück Litt. A. zu 1000 Rthlrn.

Nr. 372. 572. 770. 896. 1029. 1100. 1131.

20. 1435. 1452. 1916. 228 318. 2454. 2502. 2510. 2676. 2794. 2843. 2863, 3059. 3164. 3180. 3371. 3438. 3559. 4102. 4455. 4505, 4695.

—,——

4755, 4864 und 4968. 15 Stück Litt. B. zu 500 Riylra r. 20. 402. 416. 848 89. 9., 8. 1368. 1406. 1520. 1998. 2087. 2108. 2214 und 2400.

öIbIn109 Rthlrn. LT1166 595. 843. 1202. 1 1278. 1847. 1929. 2069. 2122 2443. 2556. 2609. 2814. 2947. 3650. 3876 und 3951, 15 Stück Litt. D. zu 25 Rthlrn. öööe 66. 729. LI1111“ 18847N16906. 4427, 1629, 1894. 1998. 2069 und 2281. 20 Stück Litt. E. zu 10 9 1363. 1522. 1594. 1928. 2473. 2613. 2678. 2943.

ö“

Indem wir die vorstehend bezeichneten Renten⸗ briefe zum 1. April 1853 hiermit kündigen, werden die Inhaber derselben aufgesordert, den Nennwerth dieser Rentenbriefe gegen Zurückliefe⸗ rung der letztern nebst den dazu gehörigen Zins⸗ Coupons Serie IJ. Nr. 6 bis incl. 16 so wie gegen Quittung in termino den 1. A pril 1853 und die folgenden Tage bei unsrer Kasse,

Sandstraße Nr. 10. hierselbst in den Vo

tagsstunden von 9 bis 1 Uhr— baar in Empfang zu nehmen.

Vom 1. April fut. ab, findet eine weitere Ver⸗ zinsung dieser gekündigten Rentenbriefe nicht statt der etwa nicht mit eingelieferten

(Tel. Dep. d. C. B.)

4 ½proz. Metalliques 84 ½. Bankactien 1335. Nora. 1839r Loose 139 ¼.

Amsterdam 162. Augsburg 116 ¼. Gold 22. Silber 16.

Paris, Dienstag, 23. November, Nachmittags 5 Uhr. (Tel. Dep.

d. C. B.) 3 proz. 84, 60. 4 ½proz. 106, 90.

7) 1

Liverbool, Montag, 22. November. Baum wolle, 6000 Ballen Umsatz.

werden

Silberanleihe 109 ¾. 5proz. Metalliques 94½

Gloggnitzer Actien 157 ½. Londoa Hamburg 172. Paris

3proz. Spanier 46. 1 proz.

Lomndonn, Dienstag, 23. November, Nachmittags 5 Uhr 30 Min. (Te M. G. L. I. 1proz. Spanier 25 bis

Hamburg 3 Monat-Wechsel 13 Mk. 7 bis 7 ½¼ Sch.

Oesterreichische Anleihe 8 pCt. Prämie

Consols 101 8½. 3proz. Spanier 51 ¾ bis 52 F.

Wien 11 Fl. (Tel. Dep. 18- B.)

Preise gegen Sonnabend unver-

Deffentlicher Anzeiger

Coupons wird bei der Auszahlung vom Ne⸗ werth der Rentenbriefe in Abzug gebracht.

Die ausgelosten Rentenbriefe verjähren nach §. 44. des Renteybank⸗Gesetzes, binnen zehn Jahren.

Breslau, den 22. November 1852.

Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Schlesten.

[1563]

Die der hiesigen Stadtkommune zustehende Berechtigung, auf einem Glindower Erdebelg, welcher zwischen dem sogenannten Churfürstlichen und Cöllnischen Berge innebelegen ist, Ziegelerde zu graben, soll öffentlich meistbietend verkauft werden.

Wir haben hierzu einen Licitations⸗Termin auf Donnerstag den 30. Dezember d. J, Vormittags 11 Uhr, zu Rathhause vor unserem Syndikus Spitta anberaumt, und laden Kauf⸗ lustige mit dem Bemerken hiermit ein, daß die Verkaufsbedingungen auf unserer Registratur ein⸗ gesehen werden können.

Brandenburg, den 16. November 1852.

J Magistrat.

[1564]

Se. Königl. Hoheit der Herzog von Parma hat in einem neuen Dekrete vom 27. Oktober das bereits durch das Gesetz vom 1. April 1844 bestehende Verbot, junge Leute aus Höchstdessen Staaten zum Auslande zu führen, ohne dafß dies auf gehörigen Pässen durch deren Eltenz oder Verwandte geschieht, dahin verschärft, daß Personen, die sich solcher Ungesetzlichkeit schuldig machten, binnen 6 Monaten, also bis spätestens zum 27. April 1853, mit jenen jungen Leuten zum Vaterlande sich zurück zu begeben haben, bei Strafe der Sequestration ihres Eigenthums.

Dem mir ertheilten Auftrage gemäß, fordere ich daher alle von diesem Befehle betroffenen Personen zu dessen pünktlicher Erfüllung und Vorlage ihrer Pässe bei den Herzoglichen Lega⸗ tionen und Konsulaten auf.

Stettin, den 15. November 1852.

Lemonius,

General⸗Konsul des Herzogthums

[1517]

Es wird die anderweitige Unterbringung eines bereits seit einiger Zeit als Landwirth beschäftig⸗ ten, noch unter Vormundschaft stehenden, aber militairfreien jungen Mannes behufs seiner fer⸗ neren Ausbildung gewünscht und wird gern ein angemessenes Kostgeld gewährt werden. Hierauf Reflektirende wollen sich gefälligst unter Angabe ihrer Bedingungen an Herrn Amtmann Simon in Pretzsch bei Wittenberg wenden.

Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisenbahn. [1565] Betriebs⸗Resultate pro Monat Oktober 1852. 8* 10,161 Personen mit 8736 Rthlr. 15 Sgr. 6 Pf. (gegen 10,044 Personen mit 7924 Rthlr. 8 Sgr. 5 Pf. im Monat Oktober 1851). 130,513,2 Ctr. Frachtgüter ꝛc. mit 15,882 Rthlr. 8Sgr. 5 Pf. gen 99,976,9 Ctr. mit 12,397 Rthlr. 7 Sgr. 2 pr im Monat Oktober 1851). In Summa 88 24,618 Rthlr. 23 Sgr. 11 Pf. (gegen 19805 Rthlr. 15 Sgr. 7 Pf. im Monat Oktober 1851.

8 1 Reedaction und Rendantur: Schwieger.

n, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei⸗

. ement beträgt: its 268eggs. für ¾ Jahr „alen Theilen der Monarchte ohne 8* i preis-Erhöhung. nit geiblaͤtt (Preuß. res gerlin: 1 thlr. 17 Sgr. 6 Pf.

in der ganzen Monarchie: 8 1 Uthlr. 27 Sgr. 1

8

Alle post-Anstalten des In⸗ und

Auslandes nehmen Hesteltungen au,

für Berlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats-Anzeigers, Mauer-Straße Rr. 5 4., und der Preußischen Zeitung, Leipziger- Straße KNr. 14.

Berlin, Freitag den 26. November

T. ae

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Königlich griechischen Gesandten am Königlich bayerischen Hofe, Skhinas, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse zu ver⸗ leihen;

Den bisherigen Regierungs⸗Rath Dann zum Geheimen Ober⸗ Rechnungs⸗ und vortragenden Rath bei der Ober⸗Rechnungskammer zu ernennen; so wie

Dem Domainen⸗-Rentmeister F eran zu Tuchel den Charakter als Domainen⸗Rath; und d.

Dem Ober⸗Amtmann Weißermel zu Stra den C rakter als Amts⸗Rath beizulegen.

General⸗Verfügung vom 24. November 1852 be⸗ reffend die Portofreiheit für die Korrespondenz der

Kammer⸗Präsidien und der Abgeordneten.

Für die Dauer der bevorstehenden Kammersitzungen wird der Korrespondenz der Kammer⸗Präaͤsidien und der Abgeordneten unter denselben Bedingungen Portofreiheit beigelegt, wie solche nach der während der Sitzungs⸗

Verordnung vom 5. August 1849 Perioden in den letzten 3 Jahren stattgefunden hat. Es werden demnach frei befördert:

1) Alle Briefe und Aktensendungen vhne Beschränkung des Ge⸗

wichtes, welche an die Kammer⸗Präsidenten oder an die Kam⸗

mern direkt adressirt sind, oder welche von den Kammer⸗ Präsidien abgesendet werden, sofern diese Sendungen mit der Rubstk I. eII.] Kammer⸗Angelegenheit“ bezeichnet, mit dem Stempel der Kammer bedruckt und mit der Namens⸗Unter⸗ schrift oder dem Namens⸗Stempel des Präsidenten obder mit der eigenhändigen Namens⸗Unterschrift des Büreau⸗Direktors

der Kammer versehen sind.

Briefe bis zum Gewichte von 2 Loth incl., welche an die

Abgeordneten, unter Bezeichnung dieser Eigenschaft, nach Ber⸗ lin adressirt sind, oder von denselben in Berlin zur Post ge⸗

geben werden, sofern die Briefe von dem Abgeordneten hand⸗ schriftlich (nicht durch Stempel, Druck, Lithographie u.

mit seinem Namen bezeichnet sind.

Ausgenommen von der portofreien Beförderung sind jedoch

die couvertirten regelmäßigen Versendungen von Zeitungen und b 8 1“

Tagesblättern. Berlin, den 24. November 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlich 8 d“

Instruction vom 23. November 1852 zur rung der Vorschriften des Gesetzes vom 5. Juni über Post⸗, Porto⸗ und sonstige Uebertretungen, we in Beziehung auf das Postwesen verübt werden (8§8. bis 46). Gesetz über das Postwesen vom 5. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 142 S. 849).

Reglement zu demselben vom 31. Juli 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 181

S. 1097). Gesetz vom 3. Mai 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 122 S. 713). Gesetz vom 14. Mai 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 122 S. O3“ Verfügung vom 6. Oktoben 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 241 S. 1433),

Zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften über Post⸗, Porto⸗ und sonstige Uebertretungen, welche in Beziehung auf das Postwesen

verübt werden, dient den Post⸗Anstalten und Post⸗Beamten Folgen⸗ 1

-” des zur Richtschnur.

§§. 32 bis 43 des Gesetzes vom 5. Juni 1852 handeln

*. Von den Strafbestimmungen bei Post⸗ und Porto⸗

1 v Uebertretungen.

Bei diesen sind zunächst die Uebertretungen, welche durch die Beförderung von Personen oder Sachen Seitens des Beför⸗

derers (des Fuhrmannes, des Boten u. s. w.) begangen werden, von denjenigen zu unterscheiden, welche durch das Verschicken sei⸗ tens des Absenders verübt werden. Von jenen handeln die §§. 32 bis 34, von diesen die §§. 35, 36 und 38.

I. Von den Uebertretungen, welche Seitens des Be⸗ 8 8 förderers begangen werden.

Die in den §§. 32 und 33 bezeichneten Uebertretungen, welche durch die Beförderung Seitens des Beförderers begangen werden, stehen mit den Vorschriften über das Postregal und den Postzwang (§§. 1 bis 8) im engsten Zusammenhange, und werden durch diese erläutert und ergänzt. Aus diesem Zusammenhange der §§. 32 und 33 mit den §§. 1 bis 8 ergiebt sich, daß die im §. 32 ange drohte Strafe von 5 bis 50 Rthlrn. in folgenden Fällen wendung kommt:

.eã Wenn bei einer zu Lande gegen Bezahlung unternommenen Beförderung von Personen oder Sachen unterwegs mit den Trans⸗ portmitteln gewechselt wird, wenn also z. B. der Fuhrmann bei iner solchen Beförderung unterwegs andere Pferde vorlegt. Ausgeschlossen bleibt die Strafe im Fall des §. 2 Nr. 2 lit. wenn sich nämlich die Beförderung auf Pakete, deren Gewicht 100 Pfund übersteigt, und auf solche Sachen beschränkt, welche die Posten reglementsmäßig mitzunehmen nicht verpflichtet sind, weil dergleichen Beförderungen mit Wechsel der Transportmittel gestat⸗ tet sind, sofern nur die Vorschrift des §. 2 Nr. 2 lit. b. dabei beachtet wird.

2) Wenn vermittelst einer auf Grund §. 2 Nr. 2 lit. b. errichteten postmäßigen Trau nen oder andere als in jener Bestimmung be befördert werden.

Personen dürfen mit dergleichen Transport⸗Anstalten gegen Bezahlung überhanpt nicht befördert werden, und bei der Beförde⸗ rung von Paketen entscheidet das Gewicht eines jeden einzelnen Paketes über die Zulässigkeit der Beförderung. Der Beförderer kann sich deshalb gegen die Strafe des §. 32 auch nicht mit dem Einwande schützen, daß die Beförderung eines Paketes, welches das Gewicht von 100 Pfund nicht übersteigt, zulässig gewesen sei, weil ihm dasselbe mit anderen Paketen zum Gesammtgewicht von mehr als 100 Pfund unter einer Adresse zur Beförderung übergeben worden sei.

Findet sich, daß

mehrere an verschiedene Empfänger oder von verschiedenen

Versendern an Einen Empfänger bestimmte Pakete in ein

Gebind zusammengepackt worden sind, und befinden sich dar⸗

unter Pakete, welche das Gewicht von 100 Pfund nicht über⸗

steigen, oder daß 59) dem Gegenstande einer Sendung andere Gegenstände lediglich zu dem Zwecke beigepackt worden sind, um für ein Paket das Gewicht von mehr als 100 Pfund zu erreichen, so hat der Beförderer die Strafe des §. 32 verwirkt, sofern er

von dem Zusammenpacken oder von dem Beipacken Kennkniß hatte. 2„

3) Wenn regelmäßige Transport⸗Anstalten, welche nach §. 2 Nr. 2 lit. a. des Gesetzes nur zur Beförderung von Personen und v 9 v-“

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