1852 / 278 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erwähnten Post⸗Anstalten

nur insoweit bei Post⸗ gebracht werden

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Der §. 43 bestimmt zunächst die Kompetenz der Behörden und Beamten, welche bei Post⸗ und Porto⸗Uebertretungen die Unter⸗ suchung zu führen und zu entscheiden haben.

Auf Verlust des Fuhrgewerbes kann von den Verwaltungs⸗ Behörden nicht erkannt werden. Es folgt hieraus, daß in Ge⸗ mäßheit der Vorschrift des §. 43 die Sache an die Staats⸗Anwalt⸗ schaft zur weiteren Verfolgung vor Gericht in allen den Fällen ah⸗ gegeben werden muß, in welchen es gesetzlich zulässig ist, auf Ver⸗ lust der Befugniß zur Betreibung des Fuhrgewerbes zu erkennen, also in den Fällen, in welchen die Uebertretung der Vorschrift des §. 32 von Jemandem begangen ist, welcher das Fuhrgewerbe be⸗ treibt, und schon zweimal zu der Strafe des §. 32 verurtheilt wor⸗ den ist, sich also nach §. 34 im ferneren Rückfall befindet.

In allen anderen Fällen ist die Verwaltungs⸗Behörde zur Führung der Untersuchung und Entscheidung kompetent

Der §. 43 bezeichnet Bb““

1) die Postämter, 8t

2) die Post⸗Expeditionen und 83.) die Bezirks⸗Aufsichts⸗Beamten als die Behörden und Beamten, welche die Untersuchung zu führen haben. Es ist dadurch nur ausgesprochen, daß die Vorsteher der und die Bezirks⸗Aufsichts⸗Beamten ohne weiteren Auftrag berechtigt und verpflichtet sind, in Uebertretungs⸗ fällen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, einzuschreiten. Sie brauchen die Untersuchung nicht selbst zu führen, sondern können, insofern sie zur Ertheilung solcher Aufträge in ihrer Stellung er⸗— mächtigt sind, andere Beamte mit Führung der Untersuchung beauf⸗ tragen. Was die Führung der Untersuchung anbelangt, so ist zunächst zu beachten, daß nach §. 43 die Untersuchung nur summarisch ge⸗ führt werden soll. Weitläufige Ermittelungen und Beweis ⸗Auf⸗ nahmen entsprechen dem Zwecke des administrativen Strafverfah⸗ rens, einer schnellen und weniger kostspieligen Erledigung der Sache nicht. Zu dem Ende ist dem Beschuldigten die Befugniß beigelegt, im Laufe der Untersuchung oder nach ergangenem Strafbescheide auf gerichtliche Untersuchung anzutragen. Weitläufige Ermittelun⸗ gen sind aber bei Post⸗ und Porto⸗Uebertretungen um so mehr zu vermeiden, als nach dem Wesen derselben Thatbestand und Thäter⸗ schaft bei diesen Uebertretungen selten zweifelhaft sein wer⸗ den. Es wird deshalb in der Regel nur der Vernehmung des Beschuldigten bedürfen, um die Untersuchung zu schließen, und die Akten der vorgesetzten Ober⸗Post⸗Direction zur Entscheidung ein⸗ reichen zu können. ““ Deer §. 43 bestimmt ferner: daß das hinsichtlich der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrif⸗ ten über die Erhebung der Zölle vorgeschrirbene Verfahren bei der Untersuchung und Entscheidung im Verwaltungswege auch bei Post⸗ und Porto⸗Uebertretungen eintreten soll.

Dieses Verfahren ist in dem Gesetze wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom 23. Januar 1838 (Gesetz⸗Samm⸗ lung Seite 78) vorgeschrieben. Wenn aber nach §. 43 dieses Gesetz und Porto⸗Uebertretungen zur Anwendung darf, als dessen Vorschristen das administrative Strafverfahren betreffen, so bleiben alle Vorschriften defelben von

der Anwendung bei Post⸗ und Porto⸗Uebertretungen ausgeschlossen, welche nicht das Strafverfahren betreffen, sondern materielle Nechts⸗

bestimmungen enthalten.

lichkeit dritter Personen anzuwenden, da diese Eine solche subsidiarische

Es würde deshalb unrichtig sein, die Be⸗ stimmung des §. 18 jenes Gesetzes über die subsidiarische Verb ind⸗ auch bei Post⸗ und Porto⸗Uebertretungen Bestimmung das materielle Recht betrifft. Verbindlichkeit sindet bei diesen Uebertre⸗

tungen fernerhin nicht statt, vielmehr hängt die Strafbarkeit dritter

gen in der Instruction vom 26. Mai

ob dieselben nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Uebertretung anzusehen sind.

sind die Abweichungen zwischen dem bisheri⸗ 1850 bestimmten, und dem

ersonen davon ab, als Theilnehmer an Im Allgemeinen

durch §. 43 eingeführten Verfahren nicht von solcher Bedeutung,

als bisweilen angenommen worden schriften jener Instructton derungen auch fernerhin

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feäaͤllt als aufgehoben fort.

Kosten in Ansatz.

ist. Es sind deshalb die Vor⸗ mit folgenden Ergänzungen und Abän⸗

in Anwendung zu Be

1) Die Vorschrift des §. 4 der Instruction: . Der festzusetzenden Geldstrafe ist für den Fall des Unver⸗ moögens eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe zu substi⸗

igz tuiren, V Die weitere Vorschri Betreff des zum Strafbescheide zu verwendenden eschanfe . Meaßgabe der Verfügung vom 6. Oktober 1852 (Staats⸗An⸗ zeiger Nr. 241 S. 1433) dahin abgeändert, daß zum Straf. vbescheide ein Stempelbogen von 15 Sgr. nur dann zu i8 wenden ist, wenn der Betrag der im Strafbescheide g

einen oder gegen mehrere Kontravenienten zusammen erkann⸗ V

teen Strafe 5 Rthlr. übersteigt. Außer den baaren Auslagen

an Porto, Stempel, Zeugengebühren u. s. w. kommen 5 Y Wenn mehrere Personen in einer Unter⸗

suchung zur Verantwortung gezogen worden sind, so ist ge sämmtliche Personen in Einem Strafbescheide zu erkennen 8* 2) Die im §. 5 der Instruction vorgeschriebene Belehrung folgt künftig dahin: 4 Den Beschuldigten steht die Befugniß zu, binnen 10 Tagen nach erfolgter Publication dieses Strafbescheides, auf gö. richtliche Untersuchung und Entscheidung anzutragen oder gegen den Strafbescheid den Rekurs an das General⸗ Postamt einzulegen. Die Einlegung des Rekurses schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. das eine wie das andere Rechtsmittel ist binnen der gedachten Frist bei der publizirenden Postanstalt anzumelden, widrigenfalls angenommen werden muß, es sei darauf verzichtet, wo⸗ nächst der Strafbescheid, nöthigenfalls mit richterlicher Hiülfe, vollstreckt werden wird. 8 Dieser Belehrung ist die Bekanntmachung der Strafe des Rückfalles, wenn gegen den Beförderer auf Strafe rkannt worden ist, nach §. 34, wenn aber der Versender 5 einer Strafe verurtheilt worden ist, nach §. 36 hinzuzu⸗ ügen. 3) Der §. 9 erhält den Zusatz: E“ Wird das Rechtsmittel des Rekurses eingelegt, so ist die Anmeldung von der publizirenden Post⸗Anstalt unter Bei⸗ fügung der Verhandlung, wodurch der Strafbescheid publi⸗ zirt worden, oder des Insinuations⸗Dokuments über die erfolgte Zustellung desselben an die Ober⸗Post⸗Direction einzueichen, und von dieser unter Anschluß der Unter⸗ suchungs⸗Akten an das General⸗Post⸗Amt zu befördern. 4) Die Bestimmung des §. 10 der Instruction wird dahin abge⸗ ündert: Ist innerhalb der zehntägigen Frist weder die Provocation auf gerichtliches Gehör, noch der Rekurs an das General⸗ Post⸗Amt angemeldet, so vollstreckt die publizirende Post⸗ Anstalt den Strafbescheid, und fordert den Kontravenien⸗ ten auf, binnen 8 Tagen die nach dem Bescheide zu zah— lenden Beträge einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ersucht dieselbe das betreffende Gericht um exekutivische Beitreibung jener Beträge. Für den Fall des Unvermé⸗ gens sind die Verhandlungen an die Staats⸗Anwaltschaft mit dem Ersuchen abzugeben, die Umwandlung der Straße nach Vorschrift des Art, 137 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 (Gesetz⸗Sammlung Seite 209 und Staats⸗Anzeiger Nr. 122 S. 714) bei dem Gerichte zu beantragen. Vorschrift des §. 11 der Instruction wird dahin ab⸗

5) Die geändert: Die eingekommenen Strafgelder werden unverkürzt zur

Ober⸗Post⸗Kasse abgeführt und fließen zum Post⸗Armen⸗ Das Gesetz über das Postwesen vom 5. Juni 1852 ist übri⸗ gens für den ganzen Umfang der Monarchie gegeben, weshalb die Vorschriften der Instruction vom 26. Mai 1850 mit den vorstehen⸗ den Abänderungen und Ergänzungen auf Grund des §. 43 auch in den Bezirken der Ober⸗Post⸗Directionen zu Aachen, Düsseldorf, Köln, Coblenz und Trier zur Anwendung kommen, und auch in diesen Bezirken Post⸗- und Porto⸗Uebertrelungen im Wege des ad⸗ ministeativen Strafverfahrens zu erledigen sind. Weit erheblicher sind die Aenderungen, welche durch die schriften Art. 138 bis 146 des Gesetzes vom 3. Mai 1852, be send die Zusätze zu der Verordnung vom 3. Januar 1849 (Ges 3⸗ Sammlung Seite 209 ff. und Staats⸗Anzeiger Nr. 122 S. 714) *)

ehsDie zur Verwaltung der betreffenden Abgaben oder Gefälle bestellte

Behörde ist, wenn die Staats⸗Auwaltschaft nicht einschreitet, befugt, die gerichtliche Anklage selbstständig zu erheben. Art. 139,

Ueber die von der Behörde eingereichte Anklageschrift wird nach Ver

des schriftlichen Antrages der Staats⸗Anwaltschaft Beschluß

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Vor⸗ 1 5

etz

Art. 140. Wird die Untersuchung eröffnet, so bestellt die ihres Ressorts oder einen Rechts⸗Anwalt als Vertreter. zur Hauptverhandlung vorzuladen und hat in derselben die Anklage vorzu⸗ tragen. Der Vorsitzende kann dem Vertreter gestatten, Fragen, welche der⸗ selbe zur Aufklärung der Sache für angemessen erachtet, unmittelbar an die Betheiligten zu richten. Nach beendigter Beweisaufnahme wird der Pes⸗ treter gehört, und zwar vor der Staats⸗Anwaltschaft, welche ebenfalls ihren Antrag zu stellen hat. b Erscheint der Vertreter nicht, so wird, falls nicht eine VeSceghs erfolgt, die Anklageschrift durch den Gerichtsschreiber verlesen und. mit d Beweisaufnahme und Entscheidung in der gewöhnlichen Form verfahren. Art. 141. Anwaltschaft im Beschwerden und Rechtsmittel, welche der Staats⸗Anwaltschaf 1b Falle einer von ihr erhobenen Anklage zustehen, können auch von der hörde eingelegt werden. Art. 442

Die Appellation und die Nichtigkeitsbeschwerde

auf die Höhe der Strafe Fett 6

finden ohne Rücksicht 1 6

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dem gerichtlichen Verfahren eintreten, wenn 1 , Fernr wnts en von dem Beschuldigten oder von der Ober⸗

pont Hirection auf gerichtliche Untersuchung und Entscheidung an⸗

en wird. getroach diesen Vorschriften regelt sich das Verfahren in dergleichen Fällers daehn⸗ werden der betreffenden Staats⸗Anwaltschaft mit dem Ersuchen übersandt, gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben. FLehnt die Staats⸗Anwaltschaft es ab, gegen den Beschuldigten einzuschreiten, so erhebt die Ober⸗Post⸗Directton selbstständig die An⸗ age und beauftragt einen Beamten oder einen Rechts⸗Anwalt, die Host⸗-Verwaltung in der gerichtlichen Untersuchung zu vertreten. Nur in sehr verwickelten Fällen ist die Vertretung durch einen Rechts⸗Anwalt zweckmäßig. Regel wird ein Postbeamter am Orte, an welchem das Gericht seinen Sitz hat, zum Vertreter der Post⸗Verwaltung zu bestimmen sein.

Die Ober⸗Post⸗Direction benachrichtigt das Gericht von dem ertheilten Auftrage und versieht den Beauftragten mit der nöthigen Information, unter Hinweisung auf die Artikel 138 ff. des Ge⸗

1 vom 3. Mai 1852. auch in den Fällen, in welchen die Staats⸗Anwaltschaft die Anklage erhebt, ist die Post⸗Verwaltung nach Art. 145 ermäch⸗ tigt, sich in jeder Lage der Sache der Anklage anzuschließen, und es ist in Fällen, in welchen zur Beurtheilung der Sache technische Kenntnisse erforderlich sind, zweckmäßig, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. In dergleichen Fällen erklärt die Ober⸗Post⸗Direction den Beitritt, und bezeichnet und G den Postbeamten, welcher di öst-Verwaltung vertreten soll. E b verdient die Bestimmung Des L 142, nach welcher in diesen llebertretungssachen immer die Appellation und die Nichtigkeits⸗Beschwerde zulässig sind, und die des Art. 141, nach welcher diese Rechtsmittel auch von der Verwaltungs⸗Behörde eingelegt werden können. Die Ober⸗Post⸗Directionen haben des⸗ halb in allen den Fällen, in welchen eine Freisprechung des Be⸗ schuldigten 1 nittel eingelegt werden soll, und sofern die Sigals- Anwaltschaft dasselbe nicht einlegt, in den dazu geeigneten Fällen solches inner⸗ halb der Art. 143 bestimmten vierwöchentlichen Frist einzulegen. Sofern die Staats⸗Anwaltschaft die Anklage erhoben und die Ober⸗ Post⸗Direction sich derselben nicht angeschlossen hat, muß solches behufs der Einlegung des Rechtsmittels nachträglich geschehen. Die §s. 44 bis 46 handeln Von den Strafbestimmungen für andere in Bezie⸗ hung auf das Postwesen verübte Uebertretungen. Bei diesen Uebertretungen findet das im §, 43 vorgeschriebene administrative Strafverfahren krine Anwendung, vielmehr tritt fol⸗ gendes Verfahren ein. Die Pestbehörde, in deren Bezirk die Ueber⸗ tretung begangen oder entdeckt wird, stellt den Thatbestand der Uebertretung fest und sch

vernimmt den Besch deren sofortiger Abhörung ein Hinderniß nicht entgegensteht. Hier⸗ auf werden von derselben im Fall des §. 44 die Verhandlungen ohne Verzug dem, welcher im Bezirke der verübten Uebertretung die Polizei⸗ Verwaltung ausübt, mit dem Antrage übersandt, die im §. 44 angedrohte Strafe auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen vom 14. Mai 1852, Gesetz⸗Sammlung Seite 245 und Stagats⸗Anzeiger Nr. 122 S. 746) den Beschuldigten vorläufig durch Verfügung

gegen

Die Frist zur legung der Beschwerde oder eines Rechtsmittels be⸗ innt für die Behörde, welche die Anklage erhoben hat, mit dem Ablaufe es Tages, an dem ihr der Beschluß oder das Erkenntniß insinuirt ist.

Von demselben Zeitpunkte an steht der Behörde im Falle der Appella⸗ tion zur Einreichung der Appellationsschrift, und im Falle der Nichtigkeits⸗ beschwerde zur Angabe der Beschwerdepunkte eine vierwöchentliche Frist offen. Die Frist zur Beantwortung der Appellationsschrift und zur Gegen⸗ erklärung ist ebenfalls eine vierwöchentliche. Fri ftrag der Behörde angemessen verlängert werden.

Die Staats⸗Anwaltschaft ist befugt, in jeder Lage der Sache bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung die Verfolgung zu übernehmen. In die⸗ sem Falle wird, insofern nicht eine entgegengesetzte Erklärung der Behörde erfolgt, eben so wie im Falle einer Anschließung (Art, 145) verfahren.

Art. 145.

Einer von der Staats⸗Anwaltschaft erhobenen Anklage kann die Be⸗ börde sich in jeder Lage der Sache, bis zu deren rechtskräftiger Entschei⸗ ung, anschließen. becnr 1G

. b. Erklärung über die Anschließung dem Gerichte mitgetheilt worden ist, stehen der Behörde die nämlichen Befugnisse zu, als wenn die Anflage von ihr selbst erhoben wäre. Der Vortrag in der Hauptverhand⸗ uung erfolgt durch die Staats⸗Anwaltschaft; jedoch ist dem Vertreter der Behörde zu Bemerkungen und Anträgen das Wort zu gestatten.

Art. 146. b m. Die durch die Vertrelung der Behörde entstehenden Kosten fallen dem geklagten niemals zur Last.

erfolgt, sorgfältig zu pruͤfen, ob das zuständige Rechts⸗

huldigten und die Zeugen;

Beide Fristen können auf An⸗

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11.“

und 46, in welchm Rthlrn. über⸗

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festzusetzen. In den Fällen der §§. 45 die Strafe in der Regel den Betrag von 5 steigen wird, sind die Verhandlungen der betreffenden Staats⸗ Anwaltschaft zur weiteren Verfolgung und Erwirkung 1“ Bestrafung des Uebertreters mitzutheilen. Der vorgesetzten Ober⸗Post⸗Direction wird gleichzeitig von der Uebertre⸗ tung, und der Person des Uebestreters so wie davon Nachricht gegeben, an wen die Sache zur weiteren Verfolgung abgegeben worden ist. Ueber den Ausgang der Sache ist der vorgesetzten Ober⸗Post⸗Direction, worüber diese zu wachen hat, Bericht zu er⸗ statten. Die erkannten Geldbußen fließen bei diesen Uebertretungen nicht zur Post⸗Armen⸗Kasse. vha.

Berlin, den 23. November 1852.

. General⸗Post⸗Am 8

Schmuckernt.

““ Justiz⸗Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter Fülle ist zum Rechts⸗Anwalt im Bezirke des Kreisgerichts zu Kreuzburg in O.⸗S., mit Anweisung seines Wohnsitzes in Kreuzburg, und der bisherige Kreisrichter Willimek zum Rechts⸗Anwalt im Bezirke des Kreisgerichts zu Rosenberg, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Rosenberg, ernannt, und sind Beide zugleich zu Notaren im Departement des König⸗

lichen Appellationsgerichts zu Ratibor bestellt worden.

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Ministerium des Innern. 6 Cirkular vom 5. November 1852 betreffend das Einschreiten der Polizei⸗Behörden gegen Konkubi⸗ nate, in welchen Ausländer während ihres Aufenthalts in den diesseitigen Königlichen Staaten leben.

Seit einiger Zeit sind häufig Fälle zu meiner Kenntniß gelangt, daß Ausländer, namentlich aus der Klasse der Gewerbegehülfen, während des ihnen gestatteten Aufenthalts in den Königlichen Staa⸗ ten, im Konkubinate leben, ohne daß gegen dieses Verhältniß von den Polizei⸗Behörden vorgeschritten worden ist.

Bei vielen dieser Individuen liegt zwar die Absicht der Ehe⸗ schließung vor, kann aber nicht verwirklicht werden, weil ihnen von der Behörde des Heimatorts die gesetzlich erforderliche Erlaubniß zur Eingehung der Ehe verweigert wird, die nachgesuchte Natura⸗ lisation als Preuße aber ihnen nicht ertheilt werden kann. Nicht selten ist von den Betheiligten aus dem Vorhandensein der in die⸗ sem Verhältnisse gezeugten Kinder ein Grund zur Erneuerung des Naturalisationsgesuchs im Beschwerdewege hergenommen und her⸗ vorgehoben worden, daß bei dessen Ablehnung diese Kinder der öf⸗ fentlichen Armenpflege zur Last fallen würden.

In Betracht der nachtheiligen Folgen solcher wilden Ehen, welche die Sittenleosigkeit befördern, die Achtung für das Institut der Ehe schwächen, die Zahl der unchelichen, den Armenfonds an⸗ heimfallenden Kinder vermehren, und häufig zum öffentlichen Aer⸗ gerniß gereichen, sehe ich mich veranlaßt, die Aufmerksamkeit der Königlichen Regierung auf diesen Uebelstand hinzulenken und die⸗ selbe aufzufordern, demselben mit Nachdruck entgegenzutreten.

Zu diesem Zwecke finde ich angemessen, daß die Königliche Regierung die ihr untergeordneten Polizei⸗Behörden mit der An⸗ weisung versehe, Ausländern, welche im Konkubinat leben, die Er laubniß zur Fortsetzung des Aufenthalts am Orte zu entziehen, und ihre Entfernung aus der Gemeinde, in welcher sie ein so übles Beispiel geben, nach Befinden ihre Zurückweisung in die Heimat, unverzüglich eintreten zu lassen.

Die mit der Polizet⸗Verwaltung nicht betrauten Gemeinde Vorstände aber werden aufzufordern sein, derartige zu ihrer Kennt⸗ niß gelangende Fälle der Polizei⸗ Behöͤrde zur weiteren Veranlas⸗ sung mitzutheilen. 1 ürs

Berlin, den 5. November 1852. Der Minister des Inne von Westphalen

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sämmtliche Königliche Regierungen.

Angekommen: und Ober⸗Befehlshaber Wrangel, von Gramzow.

Se. Excellenz der General der Kavallerie

der Truppen in den Marken, von

Se. Excellenz der General der Kavallerie, General⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs und kommandirender General des VII. Armee⸗Corps, Graf von der Gröben, ist, aus der Pro⸗ vinz Preußen kommend, nach Münster hier durchgereist.

Berlin, 25. November. Se. Majestät der Kesnig haben Aller⸗ gnädigst geruht: den beim Hochseligen Prinzen Wilczelm 19 beb Königliche Hoheit angestellt gewesenen Korrespondenz⸗Secretair,