1852 / 280 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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von 50 Rthlrn. und darüber zum 4ten Theile

Bekanntmachung. Die nachstehende Verhandlung: „Verhandelt Berlin, den 20. November 1852.

uf Grund der §S§. 46, 47 und 48 des vom 2. März 1856 wur⸗

den diejenigen ausgeloosten Rentenbriefe der Provinz Brandenburg, welche nach dem von

der Direction der Rentenbank zu den Akten 8

gegebenen Verzeichnisse gegen Baarzahlung zu⸗ rückgegeben sind, und zwar: 8 Stück zu 1000 Rthlr. 8000 Rthlr. 9 - 500 Rthlr. 1000 Rthlr. 11 - 100 Rthlr. = 1100 Rthlr. 8 7 200 Rthlr. 68 10 Rthlr. 70 Rthlr. 1 überhaupt 36 Stück über 10,370 Rihlr. Zehntausend dreihundert siebenzig Thaler nebst den dazu gehörigen Coupons in Gegenwart der Unterzeichneten durch Feuer vernichtet.

Pfeiffer, Pinkert, Engelcken,

Provinzial⸗ Abgeordneter Regierungs⸗Asses⸗ Rentmeister. der Provinzial⸗ sor, Stellvertreter . Vertretung. des zweiten Mit⸗ ““ gliedes der Pro⸗ vinzial⸗Vertretung.

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Moll, Notar. Knl, Protokollführer.“ wird hierdurch veröffentlicht. Berlin, den 20. November 1852. Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Brandenburg. Heyder.

[1579]) Bekanntmachun G Es sollen den 7. Dezember d. J. in dem Gasthofe des Hrn. Geilenfeldt hierselbst nachstehende Brennhölzer aus dem Einschlage pro 1852 des Königl. Regenthiner Forstreviers, als: 1) im Unterforst Buchberg Jagen 87. 89. 113. 88 Klafter eichen Ast, 36 Klafter buchen

29 ½i Klaster birken Ast, 42½ Klafter kie⸗ fern Ast; 2) im Unterforst Deutschebruch Jagen 90. 118. 68 Klafter eichen Ast, 76 Klafter buchen A

2 ½ Klafter birken Ast, 23 ½ Klafter el⸗ sen Ast, 8 121 Klafter kiefern Ast; 3) im Unterforst Althütte Jagen 122. 3 Klafter eichen Ast, 5 Klafter buchen Ast, Klafter birken Ast, 15 Klafter kiefern Ast; im Unterforst Nehmischbusch Jagen 156.168. 182. 155. 181. 183. 193. 10 ¾ Klafter eichen Scheit, 42 ⅞eichen Ast, 1 ¾ Klafter buchen Scheit, 39 ¼ buchen Ast, 1 Klafter birken Scheit, ½ Klafter bir⸗ ken Ast, 11 ¼ Klafter kiefern Scheit, 29 ¾ Klafter 8 kiefern Ast; 5) im Unterforst Pätznickerie Jagen 162. 187. 19. 1. .92. ² Klafter eichen Scheit, 1 Klafter bir⸗ ken Scheit, 2 Klafter birken Ast, 1 Klafter elsen Ast, 2,. Klafter kiefern Scheit, 103 Klafter kiefern Ast I. und 1t 63 Klafter kiefern Ast II. 8 im Wege der Licitation öffentlich an den Meist⸗ bietenden verkauft, wozu Kauflustige an dem ge⸗ dachten Tage Vormittags um 10 Uhr hiermit eingeladen werden, mit dem Bemerken, daß das Kaufgeld bis zu 50 Rthlrn. sogleich ganz,

im Termine eingezahlt werden muß. Die betref⸗ fenden Förster werden den sich meldenden Käu⸗ Fn obige Hölzer 3 Tage vor dem Termine vor⸗ zeigen.

Regenthin, den 23. November bb““ Der Oberförster W. Fischer

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2.

[1578] Bekanntmachung.

In Folge Beschlusses der Militair⸗Kommission bei der hohen deutschen Bundes⸗Versammlung zu Frankfurt a. M. sollen von der unterzeichneten Artillerie⸗Direction verschiedene, zum Kriegsge⸗ brauch nicht mehr geeignete Gegenstände, als: cireca 615 Ctr. oder 31,600 Kilogrammes Me⸗ tall in 23 verschiedenen bronzenen Ge⸗ schützröhren (3—12 pfdge, 12 24pfdge Kanonenröhre, 1— 16 pfdges Haubitzrohr, 1. 60 pfdge und 6 24pfdge Mörser⸗ röhre),

circa 4 ¾ Ctr. oder 218 Kilogrammes Roth⸗

kupfer in alten Schlagröhren,

circa 2260 Ctr. oder 116,164 Kilogrammes

Gußeisen in alter Eisenmunition und größeren Gußstücken, und

circa 10 Ctr. oder 514 Kilogrammes verdor⸗

benes Pulver und Pulverstaub, durch Submissions⸗Verfahren verkauft werden.

Kauflustige wollen ihre schriftlichen Gebote versiegelt, frankirt und unter der Bezeichnung: „Submission auf den Ankauf überzähliger Artillerie⸗ Ausrüstungs⸗Gegenstände“, bis zum 10. Februar 1853 bei der unterzeichneten Artillerie⸗Direction einreichen, und werden die eingelaufenen Sub⸗ missionen an dem genannten Tage, Mittags 12 Uhr, im Geschäfts⸗Lokal der Artillerie⸗Direc⸗ tion eröffnet. Der Zuschlag erfolgt an den Meist⸗ bietenden gegen gleich baare Bezahlung oder hin⸗ längliche Sicherheit, unter Vorbehalt der Geneh⸗ migung der Eingangs erwähnten Bundes⸗Mili⸗ tair⸗Kommission, und bleiben die Käufer bis zum Eintreffen der Genehmigung an ihre Gebote gebunden.

Mündliche oder schriftliche Nachgebote, so wie Gebote auf kleinere Loose, als: 100 Ctr. Ge⸗ schützmetall oder 500 Ctr. Gußeisen, bleiben unberücksichtigt.

Das Nähere ist bei der Artillerie⸗Direction auf portofreie Anfragen zu erfahren

Luxemburg, den 22. November 1888.

Die Artillerie⸗Direction.

Niederschlesisch⸗Märkische

Eisenbahn.

Die Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗ Prioritäts⸗-⸗Obligationen Ser. I. Nr. 8942. 8943. 9982 und Ser. II. Nr. 7205 und 10,736 ohne Coupons sind bei uns als abhanden gekommen angemeldel worden. Behufs Amortisation der⸗ selben werden in Gemäßheit der desfallsigen Statutbestimmungen die gegenwärtigen Inhaber der bezeichneten Papiere aufgefordert, solche an uns einzusenden oder ihre etwanigen Rechte auf dieselben geltend zu machen, widrigenfalls nach Ablauf der statutenmäßigen Frist die Amortisation der gedachten Papiere erfolgen müuß.

Berlin, den 22. Mai 1852,

Königl. Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen 1 Eisenbahn.

[1581]

Saarbrücker Staats⸗Eisenbahn.

Die Lieferung von 550 schmiede⸗eisernen Ach⸗ sen und Rädern soll im Wege der Submission vergeben werden. Die Lieferungs⸗ Bedingungen nebst Zeichnungen werden auf portofreie Gesuche von hier mitgetheilt. Die Lieferungs⸗Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:

„Submission auf die Lieferung von

Achsen und Rädernfür die Saarbrücker

senbahn“ unterzeichneter Direction bis zu dem auf Mittwoch den 22, Dezember c., Nach⸗ mittags 3 Uhr, angesetzten Termine einzureichen, in welchem die

eingegangenen Submissions⸗Erklärungen in Ge⸗

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genwart der persönlich erscheinenden Submitten. ten eröffnet werden.

Saarbrücken, den 22. November 1852. Königliche Direction der Saarbrücker Eisenbahn

590 (, r 1 £̊ .

115822 Saarbrücker Staats⸗Eisenbahn.

Die Lieferung von 250 Stück Kohlenwagen soll im Wege der Submission vergeben werden Die Lieferungs⸗Bedingungen nebst Zeichnungen werden auf portofreie Gesuche von hier mitge⸗ theilt. Die Lieferungs-Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:

Submission auf die Lieferung von Kohlen⸗

—*

wagen für die Saarbrücker Eisenbahn“

der unterzeichneten Direction bis zu dem auf

Mittwoch den 22,. Dezember d. J., Nach⸗ mittags 3 Uhr, angesetzten Termine einzureichen in welchem die eingegangenen Submissions⸗AEr. klärungen in Gegenwart der persönlich erschei— nenden Submittenten eröffnet werden. Saarbrücken, den 22. November 1852.

Königliche Direction der Saarbrücker Eisenbahn,

[1549] II“

Durch das Ausscheiden eines seit einer Reihe von Jahren thätig gewesenen Arztes zum Schluß d., event. ult. März k. J., wird hier die Stell eines zweiten Arztes erledigt. Wir bringen dies hierdurch qualifizirten praktischen Aerzten, welche Neigung zeigen sollten, sich hier nieder— zulassen, zur Kenntniß und ersuchen, desfallsige Bewerbungsgesuche innerhalb dreier Wochen hei uns einzureichen.

Tribsees, den 16. November 1852.

Der Magistrat. Schipploch.

Nachdem bei unterzeichnetem Königlichen Land gericht Friedrich August Matthes, Bürger, Haus⸗ besitzer und Handels mann in Zittau, Cat. Nr. 116 seine Insolvenz angezeigt hat, und in dessen Folge zu seinem Vermögen der Konkursprozeß zu er⸗ öffnen gewesen ist, so werden alle bekannten und unbekannten Gläubiger Mattheses, so wie Alle, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an denselben haben, andurch geladen,“

den 14. Februar 1853 als dem anberaumten Liquidations⸗Termine, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Königlicher Ge⸗ richtsstelle in Person oder durch gehörig legiti⸗ mirte Bevollmächtigte und resp. mit ihren Ehe⸗ männern oder durch ihre Vormünder, zu erschei⸗ nen, ihre Forderungen bei Strafe der Ausschlie⸗ ßung von diesem Kreditwesen und bei Verlust der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehörig anzumelden und zu bescheinigen, mit dem bestell⸗ ten Curator litis hierüber, so wie der Priorität halber unter sich rechtlich zu verfahren und binnen Sechs Wochen zu beschließen, sodann aber

den 14. April 1853 der Inrotulation der Akten, und

den 30. April 1853 1 der Publikation eines Präklusiv⸗Bescheides und

den 18. Junt 1853 eines Lofations⸗ E⸗henn t, welche rücksichtlich der Ausbleibenden Mittags 5 Uhr für publizirt erachtet werden, gewärtig zu sein.

So wie fernersalle bhecen en welche sich weheh Annahme eines vorseienden Vergleichs deutlich nicht erklären, für einwilligend in das getroffene Abkommen angesehen werden sollen, so Faöden auswärtige Interessenten Prokuratoren mit richtlich anerkannten Vollmachten an hiesige Orte zu bestellen.

Zittau, den 20. August 1852.

Das Königliche Land 1 Römisch.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

1. onnement beträgt:

Das 238 Sgr. für Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne in a it Beiblaͤtt (Preuß. Adler-Zeitung r- 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., 3 8 b ““ In an der ganzen Konarchie: 8 a L“

1“ * 1 Ale post⸗Anstalten des In⸗ und en 1 C L r Aauslandes nehmen Bestellungen an, S sür Berlin die Expeditionen des Kbnigl. Preuß. Staats-Anzeigers, 1 Kauer-Straße Kr.

2 der Preußischen Zei G ZStraße Rr. 14.

279 8 1ö6ö“

Allerhöchster Erlaß vom 4. Oktober 1852 betref⸗ fend die Bestätigung der Hülfskasse für den kommu⸗ nalständischen Verband der Kurmark, für den kommu⸗ nalständischen Verband der Neumark und für den kom⸗ munalständischen Verband der Niederlausitz.

Die mit Ihrem Berichte vom 21. September d. J. Mir über⸗ reichten und anbei zurückgehenden Statuten der Hülfskasse für den kommunalständischen Verband der Kurmark, für den kommunal⸗ ständischen Verband der Neumark und für den kommunalständischen Verband der Niederlausitz will Ich hiermit landesherrlich bestätigen,

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jedoch mit dem Vorbehalte, daß die Zurückziehung der gewährten

Summen von resp. 207,000 Rthlr., 82,000 Rthlr. und 39,000

Rthlr. zur Staatskasse in dem Falle zulässig sein soll, wenn ent⸗ weder ihre Verwendung nicht statutenmäßig geschehen, oder diese Summen in sich auf das Doppelte anwachsen sollten. Aber auch dann soll, wie Ich hiermit ausdrücklich bestimme, die Zurückziehung nur so langsam erfolgen, daß daraus keine Verlegenheiten für die Kassen oder deren Gläubiger und Schuldner entstehen können. 8 Saäanssouci, den 4. Oktober 1852. 1 Friedrich Wilhelm. Heydt. Simons. von We

von Bodelschwingh.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, den Justiz⸗Minister, den Minister des Innern, den II Minister und das Ministerium für landwirthschaftliche An⸗ gelegenheiten. v

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R 1r 8* Von der Einrichtung der Kasse und ihren Fonds. §. 1. Zu dem Zwecke, gemeinnützige Anlagen und Anstalten, Ge⸗

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meinebauten, Tilgung von Gemeinschulden, Grundverbesserungen und ge⸗

werbliche Unternehmungen durch Darlehne zu erleichtern, den Geldverkehr überhaupt und das heilsame Sparkassenwesen zu fördern, errichten die Stände des kommunalständischen Verbandes der Kurmark eine Hülfskasse, die ihren Sitz in der Stadt Berlin hat.

„§. 2. Den Fonds dieser Hülfskasse bildet die aus Staatskassen ge⸗ währte Summe von 207,000 Thalern, und zwar mit *, zum Betrage von 165 600 Thalern in Staatsschuldscheinen nach dem Nennwerthe, und mit 5 zum Betrage von 41,400 Thlrn. baar.

§. 3. Diese Summe wird von der Direction der Hülfskasse in den aus der Staatskasse zu leistenden Ratenzahlungen übernommen, um zur Beförderung der im §. 1 benannten gemeinnützigen Zwecke ausgeliehen zu werden.

§. 4. Die Direction der Hülfskasse ist außerdem verpflichtet, Gelder aus den mit Genehmigung des Staates errichteten Sparkassen des kom⸗ munalständischen Verbandes, ohne Beschränkung auf eine gewisse Summe zu gleichen Zwecken anzunehmen, und wird der Direction überlassen, unter Genehmigung des Ober⸗Präsidenten alljäͤhrlich zu bestimmen, welche Zinsen sie gewähren, und nach welcher Frist sie die Rückzahlung leisten könne.

§. 5. Unter gleichen Bestimmungen ist der Hülfskasse die Annahme n Geldern aus Provinzial⸗, Gemeine⸗, Kirchen⸗ und Instituten⸗Kassen gestattet.

§. 6. Die in §§. 4 und 5 genannten Institute sind ihrerseits keinem Bwange wegen Belegung ihrer Gelder bei der Provinzial⸗Hülfskasse unter⸗ orfen.

§. 7. Von Privatleuten verzinsliche Darlehne oder Depositen anzu⸗ nehmen, ist der Direction der Hülfskasse untersagt.

Von der Verwendung der Fonds.

§. 8. Die Darlehne der Hülfskasse werden nach ihrer Wahl auf Amortisation oder gegen gewöhnliche Zinsenzahlung gegeben. Die Kündi⸗ bungefrist ist bei jedem Darlehn besonders zu regeln.

§. 9. „In Betreff der Darlehne auf Amortisation bleibt die Festsetzung der Amortisations⸗Prozente, Zinsen und Amortisations⸗Fristen der freien Einigung zwischen den Darlehns⸗Empfäugern und der Direction mit der Beschränkung überlassen, daß eine längere Amortisations⸗Frist, als zwei und dreißig Jahre, unstatthaft ist. 1

8. 10. Außer den Zinsen kann sowohl bei den gewöhnlichen, als bei den Amortisations⸗Darlehnen noch ein Verwaltungskosten.Zuschlag erhoben werden, der indeß ½ Prozent niemals übersteigen darf, und innerhalb dieser Gränze durch Beschlüsse des Kommunal⸗Landtages je nach dem Bedürfniß festgesetzt werden wird. Auch dürfen die Zinsen und der Verwaltungs⸗ kosten⸗Zuschlag zusammengenommen fuͤnf Prozent nicht übersteigen. 63 Zahlung sowohl der gewöhnlichen, als der Amortisations⸗ zinsen muß in halbjährlichen gleichen Theilen jedesmal am 1. Juni und 1. Dezember erfolgen.

§. 12. Die Dilection der Hülfs kasse ist berechtigt, mit Rücksicht auf 3 Zinsfußes alljährlich mit Genehmigung des Ob nten, jenigen Abänderungen in dem Zinsfuße der gewöhn⸗ lichen und der Amortisations⸗Darlehne vorzunehmen, welche die Umstände erfordemmn. Durch solche Aenderungen wird der Zinsfuß der früher gege⸗ beuen Darlehne niemals beiroffen.

§. 13. Darlehne aus der Hülfskasse können stattfinden:

a) zur Gründung oder Erweiterung von kommunalständischen und Kreis⸗ Institnten; b.) an Gemeinen und anderen Corporationen, zur Tilgung oder Herab⸗ seßzung des Zinsfußes ihrer Passiv⸗Kapitalien, zur Verbesserung ihres Haushalts, zu Bauten für Kirchen⸗, Hospital⸗ und Schulzwecke, Wege⸗ Anlagen und ahnlichen gemeinnützigen Unternehmungen. Auch zur eines augenblicklichen Nothstandes, z. B. zum Ankauf von 2 großer Theuerung, können die etwa vorhandenen Be⸗ der Hülfskasse an Gemeinen oder Hülfsvereine dargeliehen c) an Grundbesitzer behufs Urbarmachung von Grundstücken und ande⸗ e- Kulturverbesserungen; d) an Unternehmer von nützlichen Gewerbe⸗ Anlagen, insonderheit von solchen, die darauf berechnet sind, früher nicht vorhandene Industrie Dortsweige in die Provinz einzuführen. 1 Darlehne zur Gründung oder Erweiterung von Instituten, welche der Pro vinz oder einem benachbarten kommunalständischen Verbande angehören, sind in der Regel nach nicht zulässig; sie können aber unter Zustimmung des Kommunal⸗Landtags unter Genehmigung des Ministers des Innern in dem Falle bewilligt werden, wenn durch Gründung oder Erweiterung von Instituten dieser Art das Interesse des kommunalständischen Ver⸗ bandes selbst gefördert vird, und der Kommunal ⸗Landtag dies besonders anerkennt. §. 14. Darlehne an Gemeinen oder Corporationen behufs der Til- gung und Herabsetzung des Zinsfußes ihrer Schulden sollen jedoch nur ausnahmsweise und in Folge einer vorgängigen speziellen Bewilligung des Kommunal⸗Landtages gegeben werden.

Der späteren Beschlußnahme des Kommunal⸗Landtages bleibt vorbe⸗ halten, ob und welche Normen für die Höhe der ein und derselben Privat⸗ person zu bewilligenden Darlehne aufgestellt werden sollen.

§. 15. Bei der Konkurrenz mehrerer Darleihgesuche, welche nicht gleichzeitig befriedigt werden können, gehen die der kommunalständischen und Kreis⸗Institute, dann die der Gemeinen denen der Privatpersonen vor, Alles jedoch mit Rücksicht auf die vollständige Erledigung nachstehender Vorschriften wegen Sicherstellung der Darlehne.

§. 16. Darlehne für Provinzial⸗Institute können nur aufgenommen werden in Folge eines Beschlusses der Provinzialstände; die Provinz bleibt alsdann der Hülfskasse für die Zahlung des Kapitals und der Zinsen noch besonders verhaftet.

Dasselbe gilt in Ansehung der Darlehne für kommunalständische In⸗ stitute: hier ist der Beschluß des Kommunal⸗ Landtags erforderlich. Kreis⸗ Corporationen können nur auf Grund rechtsgültiger Kreistagsbeschlüsse Darlehne erhalten und ist alsdann der Kreis für Zahlung des Kapitals und der Zinsen verhaftet. Gemeinen müssen zur Erlangung von Dar⸗ ehnen sich über die Ordnung ihres Geldhaushalts ausweisen und ihrem Antrage zugleich den von der Aufsichtsbehörde festgesetzten und bestätigten Tilgungsplan des Darlehns beifügen. Das Geld wird ihnen demnäͤchst

egen eine auf verfassungsmäßige Art ausgestellte, von der Königlichen Regierung genehmigte Schuld⸗Urfunde gezahlt. 88 Auch in dem Falle eines zur Abhuülfe eines Nothstandes bewilligten

Darle hns, müssen die Gemeinen sowohl, als die Hülfsvereine sich über ihre

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